BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 406/23 -
In dem Verfahrengegen
a)
den Bescheid der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
vom 4. Januar 2023 - 271 Zs 10/23 -,
b)
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Erfurt
vom 3. November 2022 - 321 Js 14043/22 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Zulassung eines Beistandshat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Maidowski,
Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. April 2023 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den Bescheid der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gestellt hat. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine Gründe, die die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen.
2
Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; stRspr). Diese Voraussetzungen sind angesichts der nicht mehr behebbaren Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gegeben.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
König Maidowski Offenloch