BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 408/01 -
der Marxistisch-Leninistischen Partei
Deutschlands (MLPD),
vertreten durch das Zentralkomitee, vertreten durch den
Parteigeschäftsführer, G. ,
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Beschwerdeführerin, eine politische
Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen,
dass sie fachgerichtlich verurteilt wurde, "wildes"
Plakatieren neben anderem auf Schaltkästen sowie
Trafostationen der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu
unterlassen.
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2. Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2
BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl.
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Soweit die Verfassungsbeschwerde
zulässig ist, ist sie in der Sache ohne Aussicht auf
Erfolg.
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a) Eine Verletzung der Parteiengleichheit
sowie des allgemeinen Willkürverbotes hat die
Beschwerdeführerin bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt
(§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG).
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b) Die Rüge der Beschwerdeführerin, das
Oberlandesgericht habe im Rahmen der vorgenommenen Abwägung
die Bedeutung ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG
geschützten Betätigungsfreiheit als politischer Partei
verkannt, ist unbegründet.
5
In den Schutzbereich der Parteienfreiheit
fällt auch der Straßenwahlkampf mit Plakatwerbung,
Informationsständen und Flugblattverteilung (Morlok in:
Dreier
Rn. 59). Die Werbung mit Plakaten ist nicht auf
Wahlkampfzeiten beschränkt, sondern generell ein Teil der
Einflussnahme auf die politische Willensbildung und damit von
der Betätigungsfreiheit der politischen Parteien umfasst.
Insbesondere kleinere Parteien wie die Beschwerdeführerin,
die in den Medien kaum Gehör finden, bedürfen dieses Mittels,
um Aufmerksamkeit zu erregen und ihre Meinung zu
verbreiten.
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Im Rahmen der nur eingeschränkten
Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts bei der
Überprüfung der Auslegung und Anwendung des so genannten
einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
stRspr, vgl. in neuerer Zeit Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1998
- 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 ) begegnet
die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie lässt keine
grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und
Tragweite des Rechts der politischen Parteien auf freie
Betätigung erkennen; insbesondere hat das Oberlandesgericht
nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihr
Recht auf Betätigungsfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 GG berufen
kann. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts führt jedoch
nicht zu einem faktischen Verbot der Plakatwerbung, da die
Inanspruchnahme ihrem Einfluss unterliegender Personen für
die Beschwerdeführerin keine unzumutbare Belastung
darstellt.
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Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht
ersichtlich. Selbst wenn dieses - unter einem
Gesetzesvorbehalt stehende (Art. 5 Abs. 2 GG) - Grundrecht
auf Meinungsäußerung einer Partei durch Plakate anwendbar
wäre, so könnte es keinen weiter gehenden Schutz bieten als
die vorbehaltlos gewährleistete Parteienfreiheit aus Art. 21
Abs. 1 GG (vgl. Morlok in: Dreier
Grundgesetz-Kommentar, 1998, Art. 21, Rn. 50, 55; Ipsen in:
Sachs
Rn. 44 ff.).
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Von einer weiter gehenden Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.