BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 409/09 -
des Herrn B ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 14. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009 - 7 ME 235/08 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2009 - 7 ME 22/09 -
gegenstandslos.
Ferner erledigt sich damit der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im
Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem
aufenthaltsrechtlichen Rechtsstreit.
2
1. Der 1986 in Guinea geborene
Beschwerdeführer reiste im Jahre 2000 in das Bundesgebiet ein
und beantragte erfolglos Asyl; sein Begehren wurde als
offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dem Ende seines
Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer geduldet.
3
In der Folgezeit ist der Beschwerdeführer
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er
im Jahre 2002 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln zu zehn Arbeitsleistungen verurteilt. 2003
wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher
Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung,
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit
Beleidigung, Sachbeschädigung, Erschleichen von Leistungen
sowie illegaler Einreise zu 15 Tagen Jugendarrest verurteilt.
Wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung erfolgte 2004 eine Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer Jugendstrafe von acht Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der
Beschwerdeführer wurde dann 2005 wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn
Arbeitsleistungen verurteilt.
4
Bereits im August 2002 wurde der
Beschwerdeführer bestandskräftig unbefristet ausgewiesen.
5
Der Beschwerdeführer ist Vater einer am
24. Dezember 2005 geborenen deutschen Tochter. Der nach
Hamburg umverteilte Beschwerdeführer beantragte, zu der bei
der Kindesmutter in Stade lebenden Tochter umverteilt zu
werden und dort eine Duldung zu erhalten. Nachdem dies
zunächst erfolglos geblieben war, verpflichtete das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Landkreis Stade
mit Beschluss vom 21. Februar 2007 zur Erteilung einer
vorläufigen Duldung. Dabei wurde angenommen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Tochter und deren Mutter eine
familiäre Lebensgemeinschaft führe.
6
Nach der Geburt seiner Tochter wurde der
Beschwerdeführer erneut straffällig. 2007 wurde er zunächst
wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu acht
Tagen gemeinnützige Arbeit und dann wegen unerlaubten Erwerbs
und Besitzes von Betäubungsmitteln zur Zahlung einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zwei Euro
verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Jahre
2008 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro
verurteilt, weil er viermal gegen die ihm auferlegten
räumlichen Beschränkungen des Aufenthaltsgesetzes
zuwidergehandelt hatte.
7
2. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2008
lehnte der Landkreis Stade den Antrag des Beschwerdeführers
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Erteilung
komme nicht in Betracht, weil der Asylantrag des
Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgelehnt
worden sei. Ferner habe die Geburt der Tochter keine Zäsur in
dem strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers
herbeigeführt. Dieser sei trotz dieses Umstandes weiterhin
strafrechtlich in Erscheinung getreten; die Ausländerbehörde
bezog sich hierbei auf die Verurteilungen aus dem Jahre
2007.
8
3. Hierauf wandte sich der Beschwerdeführer am
7. November 2008 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
ihm gegen die bevorstehende Abschiebung Eilrechtsschutz zu
gewähren. Er wies insbesondere darauf hin, dass er das
Sorgerecht über seine deutsche Tochter im vollen Umfange
ausübe, soweit er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit
habe, seine inzwischen in Cuxhaven lebende Tochter und ihre
Mutter zu besuchen. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe
eine familiäre Lebensgemeinschaft. Er kümmere sich umfassend
um seine Tochter und helfe seiner deutschen Lebensgefährtin
in erheblichem Umfange. Seit Geburt seiner Tochter habe er
einen intensiven Kontakt zu seiner Tochter. Er füttere,
wickle und bade sie. Auch gehe er mit ihr spazieren. Manchmal
nehme er seine Tochter mit nach Hamburg und bringe sie zurück
zur Kindesmutter. Er gehe mit seiner Tochter zum Kinderarzt.
Zu seiner Tochter habe er jedenfalls ein sehr enges
Verhältnis. Sie erkenne ihn immer und freue sich, wenn er
komme. Als Beleg für sein Vorbringen verwies der
Beschwerdeführer auf undatierte eidesstattliche
Versicherungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter
sowie einen Bescheid des Landkreises Cuxhaven von September
2008, mit dem ein Antrag der Kindesmutter auf Erhalt von
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter Hinweis
darauf abgelehnt worden war, dass zwar eine räumliche
Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter
vorliege, „der weitergehende Lebenskontakt aber derzeit
fortgeführt“ werde. In der Antragsschrift führte der
Beschwerdeführer dann weiter aus, dass er mit seiner Tochter
„in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft“ lebe. Dem
Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft stehe nicht
entgegen, dass er zurzeit noch eine andere Wohnung habe. Er
habe bereits einen Antrag auf Zuzug zu seiner in Cuxhaven
lebenden Tochter gestellt. Wenn diesem Begehren zugestimmt
werde, so werde er über die ganze Zeit mit seiner Tochter
zusammen wohnen.
9
In ihrer Antragserwiderung gab die
Ausländerbehörde lediglich zu bedenken, dass die von dem
Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Belange hinter
den öffentlichen Interessen schon deshalb zurückträten, weil
die Geburt seiner Tochter sich nicht als „Zäsur“ in der
Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle.
10
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag
des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Dezember
2008 ab. In den Gründen führte das Gericht aus, es gehe zwar
entsprechend der im Verfahren vorgelegten Erklärungen der
Kindesmutter und der Kindesgroßmutter davon aus, dass der
Beschwerdeführer sein Sorgerecht nicht nur formal, sondern
auch tatsächlich ausübe, mithin eine vom Schutzbereich des
Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter bestehe, die nur im Bundesgebiet verwirklicht
werden könne. Dennoch müssten seine Belange hinter den
öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts
zurücktreten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Geburt
seiner Tochter mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Auch nach der Geburt seiner Tochter habe der
Beschwerdeführer wiederholt Straftaten begangen. Seine in
diesem Zeitraum zu verzeichnenden mehrfachen Verurteilungen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigten,
dass die Geburt seiner Tochter ersichtlich nicht als Zäsur in
seinem Leben angesehen werden könne. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass er selbst bei einem legalisierten Aufenthalt
weiterhin Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland
begehen werde.
11
4. Zur Begründung seiner hiergegen am 22.
Dezember 2008 erhobenen Beschwerde wiederholte der
Beschwerdeführer unter anderem sein Vorbringen aus der
Antragsschrift zur Ausübung seines Sorgerechts über die
Tochter, wobei er auch hier ausführte, seine Tochter zu
füttern, zu wickeln und zu baden, sowie ferner, mit ihr „in
häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft“ zu leben, ohne
dass dem Bestehen der „familiären Lebensgemeinschaft“ der
Umstand entgegen stehe, dass er in einer anderen Wohnung
lebe; er habe einen Antrag auf Zuzug zu seiner in Cuxhaven
lebenden Tochter gestellt. Er betonte, dass auch das
Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, er übe das
Sorgerecht über seine Tochter tatsächlich aus. Im Gegensatz
zum Verwaltungsgericht sei allerdings das Gewicht der nach
der Geburt der Tochter begangenen Straftaten nicht so zu
bewerten, dass es seine privaten Interessen an einem Verbleib
im Bundesgebiet verdränge.
12
Die Beschwerdeerwiderung der Ausländerbehörde
stellte die Ausübung des Sorgerechts des Beschwerdeführers
über seine Tochter wiederum nicht in Frage, sondern hob
abermals hervor, dass die Geburt der Tochter keine „Zäsur“ in
der Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle.
13
Mit Beschluss vom 26. Januar 2009 wies
das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück, da der
Beschwerdeführer das Bestehen einer schutzwürdigen
Eltern-Kind-Beziehung nicht glaubhaft gemacht habe. Die
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien nicht
datiert und wenig aussagekräftig. Das angebliche
Angewiesensein der Kindesmutter auf die Betreuungsleistungen
des Beschwerdeführers werde nicht belegt. Der
Beschwerdeführer erbringe auch keine finanziellen
Unterhaltsleistungen, wie der Antrag der Kindesmutter auf
Unterhaltsvorschussleistungen deutlich mache. Nach einer im
Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Stade vom 22. Juli
2008 wiedergegebenen Aussage der Kindesmutter sei zudem davon
auszugehen, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht mehr
zusammenlebe. Dass eine häusliche Gemeinschaft derzeit
offensichtlich nicht bestehe, werde auch belegt durch die
Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er bereits einen
Antrag auf Zuzug zu seiner inzwischen in Cuxhaven lebenden
Tochter gestellt habe. Die Ausführungen zur Form des Umgangs
mit seiner inzwischen gut dreijährigen Tochter („Er füttert
sie, wickelt sie, badet sie und geht mit ihr spazieren.“)
sprächen zudem dafür, dass hier vergangene und nicht
gegenwärtige Vorgänge beschrieben würden.
14
5. Gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer am 3.
Februar 2009 Anhörungsrüge. Das Oberverwaltungsgericht habe
seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in
entscheidungserheblicher Weise verletzt. Soweit in der
Antragsschrift ausgeführt worden sei, er lebe mit seiner
Tochter in häuslicher und familiärer Lebensgemeinschaft,
ferner füttere, wickele, bade er sie und gehe mit ihr
spazieren, beruhten diese Sätze auf einer Unachtsamkeit
seines Bevollmächtigten, der diese Sätze aus einem der vielen
für ihn gestellten früheren Anträge kopiert habe, ohne sie
den inzwischen veränderten Umständen anzupassen. Diese Sätze
seien unwahr, als dort behauptet werde, er wickle seine
Tochter und lebe mit ihr in häuslicher Lebensgemeinschaft;
die übrigen Ausführungen seien dagegen wahr. Die beschriebene
Unachtsamkeit könne jedenfalls nichts an der Tatsache ändern,
dass er einen sehr intensiven Kontakt zu seiner Tochter
pflege und seinen Erziehungsbeitrag leiste, wie es sich auch
aus den - von ihm mit der Anhörungsrüge eingereichten -
neuerlichen eidesstattlichen Versicherungen der Mutter und
der Großmutter der Tochter des Beschwerdeführers, aber
insbesondere aus dem Bescheid des Landkreises Cuxhaven von
September 2008 eindeutig ergebe. Die Annahme des
Oberverwaltungsgerichts, zwischen seiner Tochter und ihm
bestehe keine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, verstoße
gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung. Denn weder
der Beschwerdegegner noch das Verwaltungsgericht hätten im
vorliegenden Verfahren das Bestehen einer derartigen
Gemeinschaft in Frage gestellt. Er habe deshalb nicht damit
rechnen können, dass das Oberverwaltungsgericht insoweit eine
andere Auffassung vertreten werde. Hätte er damit gerechnet,
so hätte er das Bestehen einer Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter durch
die Vorlage der neuen, ausführlichen eidesstattlichen
Versicherungen der Kindesmutter und der Kindesgroßmutter
glaubhaft machen können. Mithin habe das
Oberverwaltungsgericht auch seine Hinweispflicht
verletzt.
15
Das Oberverwaltungsgericht wies die
Anhörungsrüge mit Beschluss vom 24. Februar 2009 zurück.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr einräume, die Behauptung
des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen ihm und
seiner Tochter sei unwahr, gleichwohl bestehe aber mit Blick
auf die nunmehr eingereichten eidesstattlichen Versicherungen
der Kindesmutter und Kindesgroßmutter eine Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft, könne hiermit eine Verletzung
rechtlichen Gehörs nicht begründet werden. Aus welchen
Gründen der Beschwerdeführer die falsche Tatsachenbehauptung
aufgestellt habe und ob dieser Fehler entschuldbar erscheine,
sei unerheblich. Das Beschwerdegericht könne nach § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer
dargelegten Gründe prüfen. Das Anhörungsrügeverfahren könne
ohnehin nicht dazu dienen, den Vortrag sorgfaltswidrig
unterlassenen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nachholen zu
können. Die mit den nachgereichten eidesstattlichen
Versicherungen nunmehr nachträglich geltend gemachten
„Ersatztatsachen“ seien daher im vorliegenden Verfahren nicht
berücksichtigungsfähig. Es liege auch keine
Überraschungsentscheidung vor. Mit der Möglichkeit, dass das
Beschwerdegericht aufgrund seines eigenen - teilweise
wahrheitswidrigen - Vorbringens das behauptete Bestehen
einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung als nicht
glaubhaft gemacht bewerten würde, hätte der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer rechnen müssen, zumal das
Verwaltungsgericht bereits die bestehende räumliche Trennung
als schutzmindernd angeführt habe. Auch liege es auf der
Hand, dass Umfang und Intensität der Kontakte des Elternteils
mit seinem Kind im Hinblick auf das Bestehen eines nach
Art. 6 GG schutzwürdigen Eltern-Kind-Verhältnisses näher
darlegungsbedürftig seien, wenn diese nicht zusammenlebten,
sondern räumlich getrennt wohnten. Daher liege auch eine
Verletzung der Hinweispflicht nicht vor. Es widerspreche
zudem der prozessualen Sorgfaltspflicht eines
Bevollmächtigten, in Beschwerdeverfahren nach § 123 VwGO
unrichtig vorzutragen.
16
6. Zur Begründung seiner am 27. Februar 2009
erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
neben der nicht hinreichenden Beachtung der neueren
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6
Abs. 1, Abs. 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009. Das
Oberverwaltungsgericht stelle überhöhte Anforderungen an die
Glaubhaftmachung des Vorliegens einer familiären
Lebensgemeinschaft. Soweit zunächst vorgetragen worden sei,
er lebe in häuslicher Gemeinschaft mit der Kindesmutter und
der Tochter, handele es sich um ein Anwaltsversehen. Dies
ergebe sich aus dem weiteren Vortrag, wonach er eine andere
Wohnung besitze. Im Übrigen komme es auf das Bestehen einer
häuslichen Gemeinschaft nicht entscheidend an. Das
Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag, dass nur eine
räumliche Trennung zwischen ihm und seiner Tochter vorliege,
nicht zur Kenntnis genommen. Es liege ein Verstoß gegen das
Verbot einer Überraschungsentscheidung vor. Das
Verwaltungsgericht Stade habe im Beschluss vom
10. Dezember 2008 das Bestehen einer Lebensgemeinschaft
ausdrücklich festgestellt. Im Falle eines Hinweises hätte der
Beschwerdeführer neue, ausführlichere eidesstattliche
Versicherungen vorgelegt. Weder die Ausländerbehörde noch das
Verwaltungsgericht Stade hätten im vorliegenden Verfahren das
Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft in Frage
gestellt.
17
7. Das Niedersächsische Justizministerium hat
zu der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung
genommen.
18
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2009
richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies
zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1
i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr
statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist im
genannten Umfang zulässig und offensichtlich begründet im
Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
19
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
vom 26. Januar 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
20
a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den
Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich
vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser
zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die
Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen
Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter
gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner
Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die
Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10,
177 ; 19, 32 ; stRspr). Eine dem
verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung
rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der
Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen
Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl.
BVerfGE 84, 188 ). Zwar ergibt sich aus
Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und
Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber
dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen
Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an
den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte
abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht
zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 ;
86, 133 ).
21
b) So liegt es im Ausgangsfall. Die Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe schon
das Bestehen einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung nicht
glaubhaft gemacht, war für den Beschwerdeführer in keiner
Weise voraussehbar. Das Gericht hätte dem Beschwerdeführer
deswegen zu erkennen geben müssen, dass es seine Angaben über
die familiären Bindungen zu seiner Tochter nicht als genügend
glaubhaft erachtet. Dann hätte er Gelegenheit gehabt, sich
auch insoweit das rechtliche Gehör zu verschaffen.
22
Bis zur Beschwerdeentscheidung des
Oberverwaltungsgerichts war es zwischen dem Beschwerdeführer
und der Ausländerbehörde nicht umstritten, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Tochter eine schützenswerte
familiäre Lebensgemeinschaft führt. Die Ausländerbehörde hat
diesen Umstand weder in ihrem Bescheid vom 9. Oktober 2008
noch in ihren Stellungnahmen im Rahmen des nachfolgenden
Eilverfahrens in Abrede gestellt. Sowohl in dem Ausgangs- als
auch in dem Beschwerdeverfahren hatte die Ausländerbehörde
lediglich zu bedenken gegeben, dass die von dem
Beschwerdeführer geltend gemachten Belange schon deshalb
hinter dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines
Aufenthalts zurücktreten müssten, weil die Geburt der Tochter
zu keiner Zäsur in der Lebensführung des auch danach
straffällig gewordenen Beschwerdeführers geführt hätte. Von
dieser Rechtsauffassung hat sich auch das Verwaltungsgericht
in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2008 leiten lassen und
hierbei ausdrücklich festgestellt, dass eine vom
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter bestehe.
23
Der Beschwerdeführer konnte deshalb erwarten,
dass sich das Oberverwaltungsgericht allein mit der Frage
befasst, ob die von ihm geltend gemachten familiären Belange
das öffentliche Interesse an der Beendigung seines
Aufenthalts zurücktreten lassen. Er brauchte nicht damit zu
rechnen, dass das Gericht weitere Angaben zur
Glaubhaftmachung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner
Tochter für erforderlich halten würde. Soweit das
Oberverwaltungsgericht meint, der Beschwerdeführer habe
deshalb mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass das
Beschwerdegericht seinen Angaben über die Bindungen an seine
Tochter keinen Glauben schenke, weil er wahrheitswidrig
vorgetragen habe, er lebe mit seiner Tochter in einer
häuslichen Gemeinschaft, er füttere, wickle und bade sie,
führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn das
Oberverwaltungsgericht übersieht bei seiner
Betrachtungsweise, dass der Beschwerdeführer eben diese nicht
mehr zutreffenden Umstände mit nahezu identischem Wortlaut
auch gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat,
ohne dass dieses Gericht dazu gelangt wäre, die Angaben des
Beschwerdeführers zu der familiären Lebensgemeinschaft mit
seiner Tochter insgesamt als nicht glaubhaft gemacht zu
erachten. Da das Verwaltungsgericht die Widersprüche im
Vorbringen des Beschwerdeführers offenbar als nicht so
gewichtig ansah, um das Bestehen einer schützenswerten
Vater-Tochter-Beziehung von vornherein zu verneinen, und nach
seinen Erwägungen zu den schutzmindernden Auswirkungen der
räumlichen Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Tochter auch nicht davon ausgegangen ist, dass zwischen ihnen
eine häusliche Lebensgemeinschaft besteht, durfte der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ungeachtet seiner
prozessualen Sorgfaltspflichten darauf vertrauen, dass das
Beschwerdegericht diese Widersprüche nicht ohne einen
entsprechenden Hinweis zum Anlass nimmt, die Glaubhaftmachung
der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter in
Abrede zu stellen. Er durfte mithin erwarten, dass ihm das
Gericht bei Zweifeln an der Glaubhaftmachung Gelegenheit zu
erneuter Stellungnahme geben würde. Somit konnte es für den
Beschwerdeführer auch nicht auf der Hand liegen - wie das
Oberverwaltungsgericht weiter ausführt -, dass Umfang und
Intensität der Kontakte des Elternteils mit seinem Kind im
Hinblick auf das Bestehen eines nach Art. 6 GG
schutzwürdigen Eltern-Kind-Verhältnisses schon deshalb näher
darlegungsbedürftig seien, weil diese nicht zusammenlebten,
sondern räumlich getrennt wohnten. Schließlich musste der
Beschwerdeführer nicht deshalb mit einer neuen Bewertung des
Bestehens einer unter dem Schutz des Art. 6 GG stehenden
familiären Lebensgemeinschaft zu seiner Tochter rechnen, weil
das Verwaltungsgericht - wie das Oberverwaltungsgericht
betont - diese Gemeinschaft wegen der räumlichen Trennung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind als weniger
schutzwürdig beurteilt hat. Denn diese Feststellung wurde im
Rahmen der Abwägung zwischen den privaten Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und den
öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes
getroffen, setzte also, was das Oberverwaltungsgericht
verkennt, das Bestehen einer an sich schutzwürdigen
Eltern-Kind-Beziehung voraus.
24
2. Auf dem festgestellten Verstoß gegen das
grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör beruht der
angegriffene Beschluss.
25
a) Eine gerichtliche Entscheidung kann nur
dann wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten
zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte;
nur dann beruht die Entscheidung darauf, dass der Beteiligte
nicht gehört wurde (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132
; 52, 131 ; 89, 381
).
26
Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches
Gehör kann geheilt werden, wenn das Gericht in der Lage ist,
das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392
; 73, 322 ; 107, 395
). Dies ist im Verfahren der Anhörungsrüge
jedenfalls dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen
zur Rechtslage den gerügten Gehörsverstoß beseitigen kann,
insbesondere indem es rechtliches Vorbringen nunmehr
(erstmals) zur Kenntnis nimmt und bescheidet oder auch an
einer in der vorangegangenen Entscheidung überraschend
eingenommenen Rechtsposition unter Angabe von Gründen
festhält. Hat sich das Gericht in einem solchen Fall eine
abschließende Meinung gebildet, kann das
Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass eine für den
Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die
Entscheidung also nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris Rn. 27).
27
b) Eine derartige Heilung scheidet hier jedoch
aus. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem
Beschluss vom 24. Februar 2009, mit dem es die Anhörungsrüge
zurückgewiesen hat, sind hierzu nicht geeignet. Das
Oberverwaltungsgericht nimmt zwar den Vortrag des
Beschwerdeführers zum Fortbestehen enger Kontakte zu seiner
Tochter zur Kenntnis. Seinen Erwägungen lässt sich jedoch
ohne Weiteres entnehmen, dass es diese Darlegungen in der
Sache nicht in seine Betrachtung eingestellt hat. Das
Oberverwaltungsgericht führt hierzu aus, das Verfahren nach
§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO diene nicht dazu, den Vortrag
sorgfaltswidrig unterlassenen Vorbringens im
Beschwerdeverfahren nachholen zu können. Es stellt dann fest,
dass die mit den nachgereichten eidesstattlichen
Versicherungen nunmehr nachträglich geltend gemachten
„Ersatztatsachen“, die für das Fortbestehen enger Kontakte
des Beschwerdeführers zu seiner Tochter sprechen, daher im
Verfahren der Gehörsrüge nicht berücksichtigungsfähig seien.
Damit hat es der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht
abgeholfen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich das
Oberverwaltungsgericht mit der Bedeutung des Bescheides des
Landkreises Cuxhaven von September 2008 für die Annahme einer
schutzwürdigen Vater-Tochter-Beziehung im vorliegenden Fall
befasst und sich hierzu eine abschließende rechtliche Meinung
gebildet hat, weil es sich hierbei nur um einen Aspekt bei
der Würdigung der familiären Bindungen handelt.
28
Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag des
Beschwerdeführers ist auch erheblich. Es ist nicht
auszuschließen, dass seine Einführung in das
Beschwerdeverfahren das Oberverwaltungsgericht dazu bewogen
hätte, sich mit der Rechtmäßigkeit der von Ausländerbehörde
und Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im
Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der
Beendigung seines Aufenthaltes zu befassen. Zu dieser Frage
hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht geäußert.
29
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom
26. Januar 2009 ist demnach aufzuheben, ohne dass es einer
Entscheidung über die weitere Rüge des Beschwerdeführers
bedarf. Die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG). Ob auch die gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts und die Abschiebungsankündigung des
Landkreises Stade gerichteten Rügen, mit denen eine
Verletzung des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG geltend gemacht
wird, berechtigt sind, bleibt offen. Im Hinblick auf den
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist
zunächst dem Oberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben,
über sie zu befinden (vgl. BVerfGK 7, 350
).
30
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom
24. Februar 2009 wird damit gegenstandslos.
31
Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
32
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.