BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 412/04 -
- 2 BvR2491/04 -
- 2 BvR 412/04 -,
- 2 BvR 2491/04 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. November 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden richten sich
unmittelbar gegen Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes
2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl I
S. 3076), welcher § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4
des Biersteuergesetzes 1993 (BierStG 1993 vom 21. Dezember
1992, BGBl I S. 2150, 2158 f.) änderte und
damit die für Bier zu entrichtenden ermäßigten Steuersätze
erhöhte.
2
1. Die Beschwerdeführerinnen sind
mittelständische Brauereien in der Rechtsform der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Für das von ihnen
hergestellte Bier haben sie nach Maßgabe des
Biersteuergesetzes 1993 Biersteuer zu entrichten
(vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BierStG 1993).
Der Steuertarif ergibt sich aus § 2 BierStG 1993. Nach
Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift beträgt die Biersteuer
0,787 Euro je Grad Plato; Grad Plato ist der Stammwürzegehalt
des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier (§ 2
Abs. 1 Satz 3 BierStG 1993). Abweichend hiervon
sieht § 2 Abs. 2 BierStG 1993 einen ermäßigten
Steuersatz für Bier aus unabhängigen Brauereien (zu diesem
Begriff s. § 2 Abs. 3 BierStG 1993) mit einer
Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektolitern
Bier vor. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um
Brauereien, auf die dieser ermäßigte Steuersatz Anwendung
findet.
3
2. a) Die Biersteuer entsteht nach § 7
Abs. 1 Satz 1 BierStG 1993 dadurch, dass Bier aus
dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres
Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BierStG 1993 anschließt,
oder dadurch, dass es im Steuerlager zum Verbrauch entnommen
wird. Steuerschuldner ist nach § 7 Abs. 1
Satz 2 BierStG 1993 der Inhaber des Steuerlagers.
Steuerlager sind nach § 4 Abs. 2 BierStG 1993 der
Herstellungsbetrieb und das Bierlager. Der Steuerschuldner
hat die nach § 7 Abs. 1 BierStG 1993 entstandene
Steuer bis zum zwanzigsten Tag des Monats zu entrichten, der
auf den Monat folgt, in dem die Steuer entstanden ist
(§ 9 Abs. 1 BierStG 1993).
4
b) Der Inhaber eines Steuerlagers hat über das
Bier, für das in einem Monat die Steuer nach § 7
Abs. 1 BierStG 1993 entstanden ist, bis zum siebten Tag
des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben (§ 8
Abs. 1 Satz 1 BierStG 1993). Die Steuererklärung
ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der
Biersteuerverordnung (BierStV vom 24. August 1994,
BGBl I S. 2191) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bei dem Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. Die Steuer
für Bier, das einem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wird im
laufenden Kalenderjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres
vorläufig festgesetzt; nach Ablauf des Kalenderjahres ist die
Steuer unter Zugrundelegung der Jahreserzeugung der Brauerei
in dem betreffenden Kalenderjahr dann abschließend
festzusetzen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 3
BierStV).
5
c) Abweichend gestaltet sich das Verfahren
dann, wenn Bier ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2
BierStG 1993 hergestellt wird. Nach Satz 1 dieser
Vorschrift bedarf der Erlaubnis, wer Bier unter
Steueraussetzung herstellen und lagern will. Fehlt es an
dieser Erlaubnis, entsteht die Steuer nach § 7
Abs. 2 Satz 1 BierStG 1993 mit der Herstellung und
ist nach § 9 Abs. 2 BierStG 1993 sofort zu
entrichten. Der Steuerschuldner - der Hersteller,
§ 7 Abs. 2 Satz 2 BierStG 1993 - hat nach
§ 8 Abs. 2 BierStG 1993 unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Eine derartige Steueranmeldung
steht nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)
einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
gleich.
6
Die ermäßigten Steuersätze in § 2
Abs. 2 BierStG 1993 wurden durch Art. 15 HBeglG
2004 erstmals erhöht.
7
1. a) Das Haushaltsbegleitgesetz 2004
beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Mit der
Initiative sollten vor allem wesentliche Elemente des
Haushaltsstabilisierungskonzeptes 2004 der Bundesregierung
umgesetzt sowie die dritte Steuerentlastungsstufe von 2005
auf 2004 vorgezogen werden. Das
Haushaltsstabilisierungskonzept war darauf ausgerichtet, das
Wachstum konsumtiver Ausgaben zu bremsen, Subventionen
abzubauen und das Steueraufkommen durch entschiedene
Bekämpfung von Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung zu
stabilisieren, um die öffentlichen Haushalte in Höhe mehrerer
Milliarden Euro jährlich zu entlasten (vgl. BRDrucks
652/03, S. 21 f.). Dementsprechend sah der
Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem den Wegfall
der Eigenheimzulage, eine Absenkung der Entfernungspauschale
für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, den Wegfall der
Halbjahresregelung bei Absetzungen für Abnutzungen und eine
Rückführung der Vergütung der Mineralölsteuer für in der
Land- und Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff
vor.
8
b) Eine Änderung des Biersteuergesetzes war
dagegen nicht vorgesehen; sie war zunächst nicht Gegenstand
des dem Erlass des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
vorangehenden Gesetzgebungsverfahrens. Ein entsprechender
Vorschlag fand sich lediglich in dem sogenannten
„Koch-Steinbrück-Papier“ (Subventionsabbau im Konsens – Der
Vorschlag der Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer
Steinbrück). Dort ist unter anderem auch eine Anhebung der
Steuersätze hinsichtlich der „Mengenstaffel“ - dies ist
die gebräuchliche Bezeichnung für die nach dem Bierausstoß
gestaffelten Steuersätze in § 2 Abs. 2 BierStG
1993 - vorgesehen. Das Koch-Steinbrück-Papier wurde der
Öffentlichkeit am 30. September 2003 vorgestellt. In der
Gesetzesinitiative zum Haushaltsbegleitgesetz wurde auf diese
Vorschläge der beiden Ministerpräsidenten verwiesen. Hierzu
hieß es, die Bundesregierung sei für weitere Maßnahmen zum
Subventionsabbau offen und werde hierzu auf der Basis des
Koch-Steinbrück-Papiers Vorschläge unterbreiten
(s. BRDrucks 652/03, S. 24 f.).
9
c) Der Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes
2004, der dem Bundesrat als „besonders eilbedürftig“ im Sinne
von Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG am
15. August 2003 zugeleitet worden war (BRDrucks 652/03,
S. 1), war Gegenstand der Sitzung des Bundesrates vom
26. September 2003. Er beschloss, den Gesetzentwurf in
der vorliegenden Fassung abzulehnen (BRDrucks 652/03
).
10
d) Noch vor der Stellungnahme des Bundesrates
hatte die Bundesregierung dem Bundestag den Gesetzentwurf am
8. September 2003 zugeleitet (BTDrucks 15/1502). Nach der
ersten Lesung und dem Verfahren in den Bundestagsausschüssen
fanden die zweite und dritte Beratung im Bundestag am
17. Oktober 2003 statt. Die Debatte betraf insbesondere
den Abbau von Finanzhilfen und Steuervergünstigungen. In
diesem Zusammenhang wurden die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Subventionsstreichungen diskutiert. Darüber hinaus wurden die
Vorschläge zum Subventionsabbau der Ministerpräsidenten von
Hessen und Nordrhein-Westfalen erwähnt, ohne dass auf
einzelne Punkte eingegangen wurde (s. BTPlenarprot.
15/67 S. 5761 A ff.). Nach der Aussprache
wurde der Gesetzentwurf in der Ausschussfassung in zweiter
Beratung und in der namentlichen Schlussabstimmung mit den
Stimmen der Abgeordneten der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Oppositionsabgeordneten angenommen.
11
e) Im Bundesrat nahmen der federführende
Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss am
24. Oktober 2003 zu dem Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages Stellung. Beide Ausschüsse empfahlen, den
Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 GG
einzuberufen, um das Gesetz grundlegend zu überarbeiten.
Daraufhin beschloss der Bundesrat am 7. November 2003
die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, das
Gesetz grundlegend zu überarbeiten und die Vorschläge der
Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück zum Abbau
von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen
(s. BRDrucks 729/03 ), die in den
Sitzungen des Haushaltsausschusses und des Finanzausschusses
des Deutschen Bundestages am 15. Oktober 2003 vorgelegt
wurden.
12
f) Zu den Änderungen, die der
Vermittlungsausschuss in seinen später vorgelegten
Einigungsvorschlag aufnahm, gehörte auch die hier in Rede
stehende Änderung des Biersteuergesetzes 1993. Mit dieser
wurden die nach Erzeugungsmengen gestuften Steuersätze von
vormals 50 %, 60 %, 70 % und 75 % auf
Sätze von 56 %, 67,2 %, 78,4 % und 84 %
erhöht. Bundestag und Bundesrat stimmten der
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu, sodass
das Haushaltsbegleitgesetz 2004 am 31. Dezember 2003
verkündet wurde und am 1. Januar 2004 in Kraft trat.
13
2. Die Frage, ob das Haushaltsbegleitgesetz
2004 in formell verfassungsgemäßer Weise zustande gekommen
ist oder ob der Vermittlungsausschuss durch die Einbeziehung
des Koch-Steinbrück-Papiers seine Befugnisse überschritten
hat, ist im verfassungsrechtlichen Schrifttum umstritten.
14
1. Die Beschwerdeführerin im Verfahren
2 BvR 412/04 sieht sich durch Art. 15 HBeglG 2004
in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
15
a) Ihre Verfassungsbeschwerde sei zulässig,
denn sie sei von der angegriffenen Norm selbst, gegenwärtig
und unmittelbar betroffen. Dies sei nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts dann der Fall, wenn eine Steuer
zu einem wesentlichen Teil ohne Steuerbescheid erhoben werde
und der als Steuer zu zahlende Geldbetrag für den
Steuerpflichtigen einen Kostenfaktor darstelle. In derartigen
Konstellationen ergäben sich die Pflichten für einen
Beschwerdeführer unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es
noch eines besonderen Vollzugsaktes der Finanzverwaltung
bedürfe. So liege der Fall auch hier. Aus den gesetzlichen
Regelungen in §§ 7 bis 9 BierStG 1993 folge, dass die
Biersteuer vollständig ohne einen Steuerbescheid erhoben
werde und keines Vollzugsaktes bedürfe. Ferner fehle den
Steuerbehörden auch jeder Umsetzungsspielraum beim Vollzug
der Steuervorschrift. Im Übrigen sei es für die
Beschwerdeführerin unzumutbar, den Rechtsweg zu erschöpfen.
Dies folge aus ihrer wirtschaftlichen Situation, zumal sie
nicht in der Lage gewesen sei, die Steuererhöhung in ihre
Kalkulationen einzubeziehen. Es sei zu erwarten, dass Anträge
auf Aussetzung der Vollziehung bei Behörden und Gerichten
erfolglos blieben.
16
b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch
begründet. Lege man die Maßstäbe an, die das
Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Kompetenzen des
Vermittlungsausschusses entwickelt habe, seien die hierdurch
gezogenen Grenzen im vorliegenden Fall überschritten worden,
sodass die angegriffene Vorschrift formell verfassungswidrig
sei. Darüber hinaus verstießen das Fehlen einer
Übergangsregelung und die dadurch bewirkte unechte
Rückwirkung der Änderung des Biersteuergesetzes in
materieller Hinsicht gegen das Rechtsstaatsgebot.
17
2. Die Beschwerdeführerin im Verfahren
2 BvR 2491/04 rügt ebenfalls eine Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
18
a) Auch sie trägt vor, dass sie durch
Art. 15 HBeglG selbst, gegenwärtig und unmittelbar in
ihren Rechten betroffen sei. Die Biersteuer sei zu
entrichten, ohne dass der Schuldner einen gesonderten
Verwaltungsakt der zuständigen Behörden abwarten dürfe oder
müsse. Festsetzungsbescheide gemäß § 17 Abs. 2
Satz 1 BierStV hätten auf Entstehung und Fälligkeit der
Biersteuerschuld keinen Einfluss. Eine unmittelbare
Betroffenheit liege nicht nur dann vor, wenn die angegriffene
Norm den Betroffenen zu nicht mehr revidierbaren
Dispositionen veranlasse, sondern auch erst recht dann, wenn
die unumkehrbaren Dispositionen bereits im Vorfeld der Norm
getroffen worden seien. Letzteres sei hier der Fall. Die
durch die angegriffene Norm geänderte Regelung belaste die
Beschwerdeführerin unabhängig von weiteren Vollzugsakten
unabänderlich. Die Finanzbehörden hätten bei der Anwendung
der Norm keinerlei Spielraum. Die Beschwerdeführerin könne
daher nicht in zumutbarer Weise auf die Beschreitung des
Rechtswegs verwiesen werden. Diese sei wegen ihrer
wirtschaftlichen Belastung unzumutbar, insbesondere habe die
Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, die
Steuererhöhung in ihrer Kalkulation für das Jahr 2004 zu
berücksichtigen. Zudem sei die Beschreitung des Rechtswegs
offenkundig aussichtslos. Schließlich habe die
Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung.
19
b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch
begründet. Im Hinblick auf das Verfahren im
Vermittlungsausschuss sei das Gesetz nicht in
verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. In der Sache
verstoße Art. 15 HBeglG gegen den rechtsstaatlichen
Dispositionsschutz und gegen das Gleichheitsgebot und
missachte außerdem die Grenzen der Leistungsfähigkeit der
Steuerpflichtigen.
20
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung ist nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt, weil
die Verfassungsbeschwerden unzulässig sind. Aus diesem Grund
kommt ihnen auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
21
Die Verfassungsbeschwerden sind unmittelbar
gegen ein Gesetz gerichtet und wären daher nur zulässig, wenn
die Beschwerdeführerinnen bereits durch die angegriffene Norm
selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten
betroffen wären (BVerfGE 1, 97 ; 97, 157
; 102, 197 ; stRspr). Daran fehlt es
hier.
22
1. Die durch Art. 15 HBeglG bewirkte
Änderung von § 2 Abs. 2 BierStG 1993 richtet sich
an die Beschwerdeführerinnen als Steuerpflichtige und
Adressatinnen dieser Regelung und betrifft sie daher selbst.
Sie sind auch gegenwärtig betroffen, weil die angegriffene
Vorschrift auf ihre Rechtsstellung aktuell und nicht nur
virtuell einwirkt (vgl. nur BVerfGE 102, 197
).
23
2. Es fehlt indes an der unmittelbaren
Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen durch die
angegriffene Bestimmung.
24
a) Die unmittelbare Betroffenheit ist nur dann
gegeben, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines
weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers verändert. Setzt die Durchführung der
angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach
der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen
Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer zunächst
diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg
erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt; dies
gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der
eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden
Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss
(s. BVerfGE 72, 39 ; BVerfGK 3, 241
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 18. März 2003 - 2 BvR 246/02 -,
NvWZ 2003, S. 1249). Eine unmittelbare Betroffenheit ist
darüber hinaus ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn die
Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu
später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst
(BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ).
25
b) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an
einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen
im Hinblick auf Art. 15 HBeglG.
26
aa) Die angegriffene Bestimmung
- § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in der Fassung von
Art. 15 HBeglG 2004 - setzt rechtsnotwendig und
auch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen
besonderen Vollzugsakt voraus. Die Pflicht der
Beschwerdeführerinnen zur Zahlung von Biersteuer in einer
bestimmten Höhe gemäß dem von § 2 Abs. 2 BierStG
1993 festgelegten Steuersatz folgt nicht unmittelbar aus dem
Gesetz, sondern aus Steuerbescheiden des Hauptzollamts oder
- in den Fällen des § 7 Abs. 2 und § 8
Abs. 2 BierStG 1993 - aus Steueranmeldungen des
Betroffenen, die als Steuerbescheide gelten. Gegen die
genannten Steuerbescheide ist der Rechtsweg zu den
Finanzgerichten eröffnet.
27
Zudem wird die Biersteuer für Bier, das einem
ermäßigten Steuersatz unterliegt, nach der Jahreserzeugung
des Vorjahres vorläufig festgesetzt. Um diese Festsetzung zu
ermöglichen, hat der Inhaber eines Steuerlagers innerhalb der
sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BierStG 1993
ergebenden siebentägigen Frist eine Steuererklärung
abzugeben; eine solche Pflicht wäre sinnlos, wenn auf der
Grundlage dieser Steuererklärung nicht ein Steuerbescheid
erlassen würde. Auf der Erklärung beruht dann die vorläufige
Festsetzung, wie sie auch im Falle der Beschwerdeführerinnen
ergangen ist. Die Festsetzung erfolgt deswegen vorläufig,
weil der ermäßigte Steuersatz des § 2 Abs. 2
BierStG 1993 seiner Höhe nach von der naturgemäß zunächst
noch nicht feststehenden Jahreserzeugung im (laufenden)
Kalenderjahr abhängt und deswegen vorerst nach der
Vorjahreserzeugung ermittelt wird (vgl. Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg ,
Verbrauchsteuerrecht, 2000, Rn. H 252). Die in
dieser Weise festgesetzte Biersteuerschuld ist dann bis zu
dem in § 9 Abs. 1 BierStG 1993 genannten
Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Nach Ablauf des
Kalenderjahres ist die Steuer nach § 17 Abs. 2
Satz 3 BierStV abschließend festzusetzen. Erst dieser
zuletzt genannte Bescheid bestimmt die geschuldete Biersteuer
endgültig.
28
bb) Rechtswirkung zu Lasten der
Beschwerdeführerinnen entfaltet die angegriffene Norm damit
erst, wenn sie durch Bescheide der dargestellten Art
konkretisiert ist. Hieran ändert auch die von den
Beschwerdeführerinnen hervorgehobene Bestimmung des
Fälligkeitszeitpunkts in § 9 Abs. 1 BierStG 1993
nichts, da diese Fälligkeit eine auf einer Steuererklärung
(§ 8 Abs. 1 BierStG 1993) beruhende, durch Bescheid
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 BierStV)
festgesetzte Zahlungspflicht voraussetzt. Die in § 9
Abs. 1 BierStG 1993 festgelegte Fälligkeit allein führt
damit noch nicht dazu, dass die angegriffene Vorschrift
Rechtspflichten zu Lasten der Betroffenen auslöst. Für sich
genommen verändert die angegriffene Bestimmung die
Rechtsstellung des Steuerpflichtigen nicht. Dies ist vielmehr
erst dann der Fall, wenn sie durch einen Vollzugsakt in
Gestalt eines Steuerbescheids konkretisiert wird, weil sich
erst aus diesem und nicht aus der gesetzlichen Festlegung des
Steuersatzes der Steueranspruch ergibt.
29
Dies entspricht im Übrigen auch der Systematik
der Abgabenordnung: Nach § 155 Abs. 1 Satz 1
AO werden die Steuern, soweit nichts anderes vorgeschrieben
ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt.
Nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO sind die
Steuerbescheide Grundlage für die Verwirklichung von
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Grundlage der
Erhebung einer Steuer ist damit nicht der nach den
Steuergesetzen entstandene materielle Steueranspruch
(§§ 37, 38 AO), sondern der im Festsetzungsverfahren
durch Verwaltungsakt konkretisierte Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis; zu leisten ist der in diesem
Verwaltungsakt ausgewiesene Betrag, unabhängig davon, in
welcher Höhe ein Anspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen
entstanden ist (vgl. etwa Alber , in:
Hübschmann/Hepp/Spitaler,
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar,
Stand: November 1997, § 218 AO Rn. 4). Die
Regelung des § 218 Abs. 1 AO bedeutet damit, dass
ohne Vorliegen eines Festsetzungsbescheides der entsprechende
Zahlungsanspruch nicht geltend gemacht werden kann
(vgl. Rüsken , in: Klein,
Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 218
Rn. 5). Fehlt es an einer solchen Festsetzung, tritt
nach § 240 Abs. 1 Satz 3 AO keine Säumnis ein,
auch wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages entrichtet wird und damit nach § 240
Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich ein Säumniszuschlag
zu entrichten wäre. Im Hinblick auf die hier zu beurteilenden
Verfassungsbeschwerden bedeutet dies, dass die angegriffene
Norm die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen nicht
unmittelbar, sondern erst vermittelt durch entsprechende
Steuerbescheide verändert.
30
Nichts anderes gilt schließlich in den Fällen
des § 7 Abs. 2 BierStG 1993, in denen der
Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 BierStG 1993 eine
Steueranmeldung abzugeben hat. Denn eine derartige
Steueranmeldung steht nach § 218 Abs. 1 Satz 2
AO einem Steuerbescheid sowie nach § 168 Satz 1 AO
einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
(§ 164 AO) gleich.
31
cc) Die genannten Bescheide sind sämtlich mit
den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen der Abgabenordnung
- Einspruch (§§ 347 ff. AO) und Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO) -
und der Finanzgerichtsordnung (FGO) - Klage (§ 40
Abs. 1 FGO) und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
(§ 69 FGO) - angreifbar. Auf diesem Rechtsweg kann
ohne weiteres die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden
Normen des Steuerrechts geltend gemacht werden. Die
Beschwerdeführerinnen sind in ihrem eigenen Interesse ohnehin
gehalten, die gegen sie ergangenen Steuerbescheide
anzufechten, um deren Bestandskraft zu verhindern, da diese
für sie im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG selbst dann nachteilige Rechtsfolgen zeitigen könnte,
wenn Art. 15 HBeglG 2004 für nichtig erklärt würde.
32
dd) Die Voraussetzungen dafür, ausnahmsweise
trotz der Erforderlichkeit eines Vollzugsaktes die
unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen durch
die angegriffene Norm zu bejahen, liegen hier nicht vor. Dies
setzte voraus, dass die Norm ihren Adressaten bereits vor
konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren
Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157
; 102, 197 ). Daran fehlt es hier.
33
Die Beschwerdeführerinnen haben nicht
dargelegt, welche konkreten Dispositionen sie gerade im
Hinblick auf Art. 15 HBeglG 2004 getätigt haben. Sie
beschränken sich in der Sache auf eine Schilderung ihrer
betriebswirtschaftlichen Kalkulationen, bei deren Erstellung
sie nach ihren Angaben auf den Fortbestand der bisherigen
Steuersätze vertraut hätten. Dies stellt indessen keine
gerade auf der angegriffenen Norm beruhende Disposition dar;
vielmehr fehlt es an der kausalen Verknüpfung zwischen der
Vorschrift und dem Verhalten der Beschwerdeführerinnen.
34
Angesichts des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerinnen von der angegriffenen Norm nicht
unmittelbar betroffen sind, kommt es auf die von ihnen
ausführlich erörterte Frage, ob die Erschöpfung des
Rechtswegs in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausnahmsweise
entbehrlich sein könnte, nicht an. Im Übrigen sind hier auch
keine Gründe ersichtlich, die einen Verzicht auf eine
fachgerichtliche Vorklärung der hier relevanten Rechtsfragen
rechtfertigen könnten. Dies käme allenfalls dann in Betracht,
wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nur eine abstrakt
abzuhandelnde, rein verfassungsrechtliche Frage wäre
(vgl. BVerfGE 68, 319 ; BVerfGK 3, 241
). Dies ist hier nicht der Fall.
35
Zum einen macht die Frage, ob Art. 15
HBeglG 2004 in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen
ist, eine Untersuchung des Gesetzgebungsverfahrens auch in
tatsächlicher Hinsicht erforderlich. So muss namentlich
ermittelt werden, ob, in welchem Umfang und zu welchem
Zeitpunkt die Änderung des Biersteuergesetzes 1993 Gegenstand
des dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 zugrunde liegenden
Gesetzgebungsverfahrens war. Es geht also nicht allein um die
Auslegung von Normen des Grundgesetzes oder die Neubestimmung
verfassungsrechtlicher Maßstäbe, sondern auch und gerade um
die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
36
Zum anderen ist hier zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerinnen mit ihren Verfassungsbeschwerden
auch Verstöße gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz
und den allgemeinen Gleichheitssatz geltend machen.
Insbesondere auch dieses Vorbringen macht eine umfassende
Klärung der tatsächlichen Belastungswirkungen der
angegriffenen Norm für die Beschwerdeführerinnen
erforderlich, die ohne Kenntnis ihrer Biersteuerschuld im
konkreten Einzelfall nicht erfolgen kann.
37
Schließlich spricht die besondere
Verfahrensstruktur der Biersteuererhebung entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht für, sondern gegen
die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden. Die
monatlichen Festsetzungen belasten die Biersteuerschuldner
gerade nicht „unabänderlich“, da erst der
Jahresbiersteuerbescheid abschließend feststellt, ob im
jeweiligen Einzelfall überhaupt die Voraussetzungen der
ermäßigten Besteuerung nach § 2 Abs. 2 BierStG 1993
gegeben sind, und auf dieser Grundlage die zu entrichtende
Steuer der Höhe nach endgültig festsetzt. Daher kann in den
vorliegenden Fällen nicht einmal festgestellt werden, ob das
zuständige Hauptzollamt die Voraussetzungen des § 2
Abs. 2 BierStG 1993 im Hinblick auf die
Beschwerdeführerinnen im Jahr 2004 und den folgenden Jahren
als gegeben angesehen hat und wie hoch die jeweilige
Steuerbelastung der Beschwerdeführerinnen im Ergebnis
tatsächlich war.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.