BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 413/06 -
des Herrn M ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Das Recht des Beschuldigten, sich im
Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines
Vertrauens verteidigen zu lassen, ist durch Artikel 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des
Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE
110, 226 m.w.N.). Der Beschuldigte hat jedoch
keinen bindenden Anspruch auf Beiordnung eines von ihm
bezeichneten Rechtsbeistands (vgl. BVerfGE 9, 36 ;
39, 238 ). Dies gilt auch für den Wunsch des
Beschuldigten, von einer Person, die nicht zugelassener
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
mit Befähigung zum Richteramt ist, verteidigt zu werden.
Solche Personen können nach § 138 Abs. 2 StPO mit
Genehmigung des Gerichts als Verteidiger zugelassen werden.
Die Erteilung der Genehmigung ist in das pflichtgemäße
Ermessen des Gerichts gestellt.
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2. Eine das Recht auf effektive Verteidigung
verletzende Ausübung des gerichtlichen Ermessens liegt hier
nicht vor. Das Oberlandesgericht stützt die Nichtzulassung
der vom Beschwerdeführer benannten Person als Wahlverteidiger
darauf, dass angesichts ihrer zahlreichen veröffentlichten
und im Beschwerdeverfahren abgegebenen abwertenden Äußerungen
über die örtlichen Justizbehörden eine objektive Wahrnehmung
der Verteidigungstätigkeit durch sie nicht gewährleistet sei.
Sachfremde Erwägungen können dem nicht entnommen werden.
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Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 138
Abs. 2 StPO hatte das Fachgericht zu berücksichtigen, ob die
als Wahlverteidiger gewünschte Person die Voraussetzungen
erfüllt, die zur Wahrnehmung einer effektiven Verteidigung
des Beschuldigten erforderlich sind. Zu diesen
Voraussetzungen zählt neben einer ausreichenden Sachkunde die
Fähigkeit, die Pflichten eines Verteidigers sachgerecht
wahrzunehmen (vgl. Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO,
5. Aufl. 2003, § 138 Rn. 8). Das Oberlandesgericht hat
hier als Maßstab für diese Pflichten § 43 a BRAO
herangezogen, der die Grundpflichten des Rechtsanwalts
regelt. Nach § 43 a Abs. 3 Satz 1 BRAO darf sich
der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich
verhalten. Nach § 43 a Abs. 3 Satz 2 BRAO ist
unsachlich insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die
bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche
herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte
oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
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Anhand dieses Maßstabs ist das
Oberlandesgericht aufgrund konkreter Äußerungen der als
Wahlverteidiger gewünschten Person zu der Überzeugung
gelangt, dass sie die Pflicht eines Verteidigers, sich nicht
unsachlich zu verhalten, nicht werde erfüllen können. Die
hierfür angeführten Äußerungen lassen diese Schlussfolgerung
auch zu, zumal sie teilweise noch in dem nämlichen
Beschwerdeverfahren abgegeben wurden, das die Zulassung als
Wahlverteidiger zum Gegenstand hatte. Also konnten die
Fachgerichte in ermessensfehlerfreier Weise davon ausgehen,
dass die vom Beschwerdeführer als Wahlverteidiger gewünschte
Person die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgabe
als Verteidiger nicht erfüllte.
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Hinzu kommt, dass hier eine effektive
Verteidigung des Beschwerdeführers durch die
fachgerichtlichen Entscheidungen nicht gefährdet ist. Dem
Beschwerdeführer wurden bereits zwei Pflichtverteidiger
beigeordnet, von denen jedenfalls einer, nämlich der
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, sein Vertrauen
besitzt. Die Wahl eines dritten Verteidigers, der die
Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgabe als
Verteidiger erfüllt, steht ihm weiterhin offen.
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3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.