BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 42/08 -
des Herrn S ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg; sie ist teils unzulässig und im Übrigen
unbegründet.
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1. Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe und verhängte eine Sperre
für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Beschwerdeführer ist bereits zwölfmal
strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem in den
Jahren 1997, 1998 und 1999 in drei Fällen wegen vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In den Jahren 2001 und 2004 wurde
ihm die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis jeweils
bestandskräftig versagt. Im März 2005 erteilte ihm eine
polnische Behörde eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Durch für
sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO) Verfügung vom 30. Januar 2006 wurde dem
Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von der polnischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1
StVG). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO); eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen Antrag ist
nicht mitgeteilt. Am 29. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer
mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teil.
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2. Die Berufung des Beschwerdeführers blieb
ebenso erfolglos wie seine Revision. Der erkennende Senat des
Kammergerichts führt aus, dass es den deutschen Behörden
„auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes nicht ausnahmslos verwehrt“ sei,
„nationale Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf
Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse anzuwenden“. Die
Rechtmäßigkeit verhängter Verbote, von ausländischen
Fahrerlaubnissen Gebrauch zu machen, sei im
Verwaltungsrechtsweg zu klären; solche Verbote seien
jedenfalls nicht unbeachtlich.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die strafgerichtlichen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3
Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 2 und 3 GG. Der Sache
nach hält er die Verurteilungen für mit europäischem Recht -
namentlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in
der Rechtssache Kapper (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 -
C-476/01 -) - unvereinbar. Die deutschen Behörden seien
europarechtlich verpflichtet gewesen, seine polnische
Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auf die Rechtswirkungen der für
sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung geht der
Beschwerdeführer nicht ein.
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Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das
Urteil des Amtsgerichts wendet, ist seine
Verfassungsbeschwerde unzulässig, da diese Entscheidung durch
das Berufungsurteil des Landgerichts prozessual überholt und
der Beschwerdeführer damit nicht mehr beschwert ist.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls
unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Art. 103 Abs. 2 und 3 GG rügt, da ihre Begründung
hierfür keinerlei Anhaltspunkte liefert und damit nicht die
Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte
aufzeigt, wie es § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG erfordern.
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3. Die Rüge der Verletzung des Art. 3
Abs. 1 GG ist zulässig erhoben.
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a) Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit
einer Grundrechtsverletzung durch Verstoß gegen das
Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf. Er legt dar,
warum sich aus europäischem Recht eine Pflicht der deutschen
Hoheitsträger ergebe, seine polnische Fahrerlaubnis
anzuerkennen, und vertritt hinreichend deutlich die
Auffassung, die Strafgerichte hätten sich aus unhaltbaren
Gründen über diese Rechtslage hinweggesetzt.
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b) Außerdem lässt die Begründung der
Verfassungsbeschwerde trotz Nichtvorlage der
Revisionsrechtfertigung noch erkennen, dass der
Beschwerdeführer - wie es der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde gebietet (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) -
über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach
Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77,
381 ; 81, 97 ; 107, 395 ;
112, 50 ; stRspr). Denn das Revisionsgericht hat in
den Gründen seines vom Beschwerdeführer vorgelegten
Revisionsverwerfungsbeschlusses deutlich gemacht, dass es die
Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit
europäischem Recht geprüft habe. Mehr als der Hinweis darauf,
dass dies erforderlich sei, kann von dem Beschwerdeführer im
Revisionsverfahren nicht verlangt werden, denn grundsätzlich
genügen ein Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von
Beweismitteln den prozessrechtlichen Pflichten und
Obliegenheiten, während die rechtliche Würdigung und die
Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt Sache des
Richters sind (vgl. BVerfGE 112, 50 ).
Damit könnte die Entscheidung des Kammergerichts auf einem
etwaigen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die sich für ihn
aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
ergebenden Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren
jedenfalls nicht beruhen, sodass die Vorlage der
Revisionsrechtfertigung hier ausnahmsweise verzichtbar
war.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
ist sie jedoch unbegründet.
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1. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch willkürlich,
wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf
sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver
Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln ist nicht
erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein
macht eine Gerichtsentscheidung aber noch nicht willkürlich.
Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in
krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht
gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage
eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes
sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273
; 89, 1 ).
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2. Gemessen hieran sind weder die
strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch
das Landgericht noch die Verwerfung seiner hiergegen
gerichteten Revision durch das Kammergericht als willkürlich
anzusehen.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Verfügung,
durch die dem Beschwerdeführer die polnische Fahrerlaubnis
entzogen wurde, namentlich unter Berücksichtigung
europäischen Rechts rechtmäßig war. Denn die Erwägung des
Landgerichts, dass sie aufgrund der Anordnung der sofortigen
Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO)
vollziehbar und dem Beschwerdeführer damit ebenfalls
vollziehbar das Recht aberkannt war, im Inland von seiner
polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist jedenfalls
vertretbar und damit nicht willkürlich.
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Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist
für seine Wirksamkeit (§ 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1
des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom
8. Dezember 1976) grundsätzlich ohne Belang. Anhaltspunkte
für einen so schwerwiegenden Rechtsfehler, dass sich aus
§ 44 Abs. 1 VwVfG die Nichtigkeit der Verfügung mit der
Folge ihrer Unwirksamkeit (§ 43 Abs. 3 VwVfG) ergeben
könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Insbesondere folgt auch aus der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs - etwa unter dem Aspekt der
praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts („effet
utile“) - nicht, dass mit europäischem Sekundärrecht
unvereinbare Verwaltungsakte nicht nur rechtswidrig, sondern
ohne weiteres nichtig wären. Damit entbehrt auch die
rechtliche Würdigung der Teilnahme des Beschwerdeführers am
Straßenverkehr entgegen einer für sofort vollziehbar
erklärten Verfügung als fahrlässiges Fahren ohne
Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1
StVG) nicht jedes sachlichen Grundes. Ob sie auch
einfachrechtlich zutrifft, hat das Bundesverfassungsgericht
nicht zu entscheiden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.