BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 424/03 -
des Herrn D...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2003 einstimmig
beschlossen:
1
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt;
denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
2
Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der
Prognose die Einbindung des Beschwerdeführers in die Gruppe
der Russlanddeutschen als prognostisch ungünstigen Faktor
angesprochen. Dies beruht auf tatsächlichen Erfahrungen (vgl.
Dolde, ZfStrVo 2002, S. 146 ff.) und enthält keine
Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG.
3
Der Schutzbereich des Doppelbestrafungsverbots
gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ist nicht berührt, da die
Verfahrensgegenstände des Strafurteils und der
Beschlussentscheidung im Verfahren über die
Strafrestaussetzung zur Bewährung verschieden sind. Art und
Umstände der abgeurteilten Taten können daher bei der
Prognoseentscheidung berücksichtigt werden.
4
Ein Aufklärungsmangel (vgl. BVerfGE 70, 297
) liegt nicht vor. Da kein
medizinisch-psychiatrischer Befund erkennbar ist, bedurfte es
nicht der Einholung eines medizinischen oder psychiatrischen
Sachverständigengutachtens. Eine ungewöhnliche
Sonderkonstellation, die das Sachverständigengutachten eines
Kriminologen hätte erfordern können, ist weder vorgetragen
worden noch sonst ersichtlich.
5
Eine ins Einzelne gehende inhaltliche
Nachprüfung der angegriffenen Entscheidungen ist nicht Sache
des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96
). Die angegriffenen Entscheidungen sind
nachvollziehbar begründet und lassen keine Verkennung der
Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts des
Beschwerdeführers erkennen. Für Willkür ist nichts
ersichtlich.
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2. Der Sache nach begehrt der
Beschwerdeführer, der im Verfassungsbeschwerde-Verfahren den
Ausspruch der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt, den
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag wird mit
der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
gegenstandslos.
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3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist entsprechend § 114 ZPO abzulehnen,
weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg
hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.