BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 425/12 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 14. August 2013 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 14.
November 2011 - 21 C 239/11 - und der Beschluss des
Amtsgerichts Schleswig vom 16. Januar 2012 - 21 C 239/11 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben, und die Sache wird an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
rechtliche Gehör in einem Zivilrechtsstreit.
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1. Der Beschwerdeführer war im
fachgerichtlichen Verfahren auf Zahlung von Entgelt aus einem
Stromlieferungsvertrag in Anspruch genommen worden.
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Das Amtsgericht beschloss, dass im
schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen gemäß
§ 495a ZPO entschieden werden solle, und verlängerte das
Ende der ursprünglich auf zwei Wochen festgesetzten
Schriftsatzfrist für den Beschwerdeführer auf den 15. Oktober
2011. Dieses Datum fiel auf einen Sonnabend. Ein Schriftsatz
des Beschwerdeführers, in dem er das Bestehen eines
Vertragsverhältnisses mit der Klägerin im fraglichen Zeitraum
unter Beweisantritt bestritt, ging bei Gericht am Montag, den
17. Oktober 2011 ein.
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Mit angegriffenem Urteil vom 14. November 2011
gab das Gericht der Klage überwiegend statt. Zwischen den
Parteien bestehe ein Stromlieferungsvertrag. Der
entgegenstehende Vortrag des Beschwerdeführers aus seinem
Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 sei nicht
berücksichtigungsfähig, da er nach Ablauf der
Schriftsatzfrist erfolgt sei, die am Sonnabend, den 15.
Oktober 2011 geendet habe. Zwar bestimme § 222 Abs. 2
ZPO, dass die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages ende,
wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen
Feiertag oder einen Sonnabend falle. Auf datierte Fristen
finde diese Vorschrift jedoch nur dann Anwendung, wenn das
datierte Ende der Verlängerungsfrist nach dem Wortlaut der
richterlichen Verfügung auf einen Sonn- oder Feiertag falle
(unter Verweis auf Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010,
§ 222 Rn. 1, „mit Nachweis auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts“).
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2. Mit seiner hiergegen erhobenen
Anhörungsrüge trug der Beschwerdeführer vor, sein am 17.
Oktober 2011 eingegangener Schriftsatz sei zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden. § 222 Abs. 2 ZPO gelte
uneingeschränkt auch für datierte Fristen. Nichts anderes
ergebe sich aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts; entsprechend eindeutig seien die
Kommentierungen (mit Belegverweisen).
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Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Januar
2012 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet
zurück. Die Schriftsatzfrist sei abgelaufen gewesen, denn es
habe sich bei der gesetzten Frist um eine datierte Frist
gehandelt, auf die § 222 Abs. 2 ZPO analog nur
anzuwenden sei, wenn der Fristablauf auf einen Sonn- oder
Feiertag falle (mit erneutem Verweis auf Stöber, in: Zöller,
ZPO, 28. Aufl. 2010, § 222 Rn. 1). Dies sei sachgerecht,
da bei datierten Fristen das Fristende aus der richterlichen
Verfügung klar ersichtlich sei. Dass § 222 Abs. 2 ZPO
auch auf Sonnabende analog anzuwenden sei, habe das
Bundesverfassungsgericht in seiner in der zitierten
Kommentierung angeführten Entscheidung nicht angenommen.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch
Nichtberücksichtigung des am 17. Oktober 2011 beim
Amtsgericht eingegangenen Schriftsatzes und verweist auf
Rechtsprechung und Literatur, aus der sich ergebe, dass
entgegen der Annahme des Amtsgerichts § 222 Abs. 2 ZPO
uneingeschränkt auch für Fristen mit datiertem Ende
gelte.
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4. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung
und Integration des Landes Schleswig-Holstein und die
Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die
Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich
begründet.
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1. Das Urteil des Amtsgerichts vom 14.
November 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts vom 16.
Januar 2012 verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht verstößt
gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß
eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt (vgl. BVerfGE
11, 218 ; 62, 347 ; 70, 215
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 -, NJW 1993, S. 51,
und Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12.
Dezember 2012 - 2 BvR 1294/10 -, NJW 2013, S. 925).
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b) Danach werden die angegriffenen
Entscheidungen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör nicht gerecht. Die Annahme des
Amtsgerichts, die Schriftsatzfrist habe am 15. Oktober 2011,
einem Sonnabend, geendet, ist nicht nachvollziehbar und
konnte daher die Nichtberücksichtigung des am 17. Oktober
2011 eingegangenen Schriftsatzes nicht rechtfertigen.
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Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet eine Frist,
deren Ende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
einen Sonnabend fällt, mit Ablauf des nächsten Werktags. Die
Einbeziehung der Fälle, in denen das Fristende auf einen
Sonnabend fällt, in diese Regelung, die ursprünglich nur
Fristen betroffen hatte, die auf einen Sonn- oder Feiertag
fallen, erfolgte durch Art. 1 Nr. 2b des Gesetzes über
den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965 (BGBl I S.
753). Die einhellige Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur geht davon aus, dass diese Vorschrift, ihrem
insoweit nicht unterscheidenden Wortlaut entsprechend,
unabhängig davon gilt, ob es sich um sogenannte berechnete
Fristen, das heißt um Fristen, deren Ablaufdatum - wie etwa
bei der Einräumung einer Wochen- oder Monatsfrist - aus der
Angabe eines bestimmten Zeitraums zu errechnen ist, oder um
datierte Fristen handelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni
1978 - VIII ZR 127/76 -, juris, Rn. 6, 7, 9, m.w.N.;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013,
§ 222 Rn. 2; Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4.
Aufl. 2013, § 222 Rn. 6; Stadler, in: Musielak, ZPO, 10.
Aufl. 2013, § 222 Rn. 1; Gerken, in: Wieczorek/Schütze,
ZPO, 4. Aufl. 2013, § 222 Rn. 14; Roth, in: Stein/Jonas,
ZPO, 22. Aufl. 2005, § 222 Rn. 11; bei den nach der
Auflage von 2013 zitierten Kommentaren ebenso jeweils auch
bereits die früheren, zum Zeitpunkt der angegriffenen
Entscheidungen verfügbaren Auflagen).
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Aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, auf die das Amtsgericht sich durch
Verweis auf eine sie zitierende Kommentarstelle beruft, folgt
nichts Gegenteiliges. In dem Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1982 - 2 BvR
125/82 - ist ausgeführt, dass, wenn eine Frist nach
§ 128 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf einen Sonntag festgesetzt
ist, ein Schriftsatz, der am folgenden Werktag und damit
gemäß § 222 Abs. 2 ZPO noch rechtzeitig bei Gericht
eingeht, zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 61, 119
). Aus dieser Feststellung in einer Entscheidung,
die eine an einem Sonntag endende Frist betraf (vgl. BVerfG,
a.a.O., S. 119), ist ein Gegenschluss auf die Behandlung von
Fällen, in denen das Fristende auf einen Sonnabend fällt,
nicht zu ziehen. Entsprechendes gilt für den Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 1. April 1992 (- 1 BvR 1293/91
-, juris, Rn. 4, 9). Dass die vom Amtsgericht angeführte
Kommentarfundstelle unter Verweis auf den erstgenannten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sowie auf eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die aus der Zeit
datiert, als der Sonnabend in die Regelung des § 222
Abs. 2 ZPO noch nicht einbezogen war, ohne Fallbezug angibt,
diese Regelung gelte auch „wenn das datierte Ende der
Verlängerungsfrist nach dem Wortlaut der richterlichen
Verfügung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt“ (Stöber, in:
Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 222 Rn. 1; ebenso die 29.
Aufl. 2012, a.a.O.), mag zwar einen Gegenschluss dahin, dass
für auf einem Sonnabend endende Fristen etwas anderes gilt,
nahelegen und insofern geeignet sein, den Leser irrezuführen.
Schon angesichts des Wortlauts der kommentierten Vorschrift,
die sich eindeutig auch auf Fristen bezieht, deren Ende auf
einen Sonnabend fällt, hätte jedoch Anlass bestanden, der
Frage nachzugehen, ob und warum der Fall, in dem das Ende der
datierten Frist auf einen Sonnabend fällt, anders zu
behandeln sein sollte als der Fall einer datierten Frist,
deren Ende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Erst recht
bestand Anlass zur Überprüfung, nachdem der Beschwerdeführer
in seinem Anhörungsrügeschriftsatz unter anderem auf
Kommentierungen hingewiesen hatte, aus denen die Rechtslage
eindeutig hervorgeht.
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Die im Beschluss über die Anhörungsrüge
angeführte Erwägung, auf datierte Fristen sei § 222 Abs.
2 ZPO nur analog und nur dann anzuwenden, wenn der
Fristablauf auf einen Sonn- oder Feiertag falle, und dies sei
auch sachgerecht, da bei datierten Fristen das Fristende aus
der richterlichen Verfügung klar ersichtlich sei, verhilft
der Rechtsauffassung, auf die das Gericht sich gestützt hat,
nicht zur Nachvollziehbarkeit. § 222 Abs. 2 ZPO bezieht
in seiner geltenden Fassung Sonnabende ein, um den im
Rechtsverkehr aufgetretenen Unzuträglichkeiten Rechnung zu
tragen, die mit der Einführung der Fünf-Tage-Woche für weite
Kreise der arbeitenden Bevölkerung einhergegangen waren (vgl.
BTDrucks 4/3394, S. 3). Auch wenn die Vorschrift auf datierte
Fristen, weil diese keiner Berechnung bedürfen, nur analog
anwendbar sein sollte, erschlösse sich nicht ansatzweise,
weshalb der Umstand, dass bei datierten richterlichen Fristen
das Fristende aus der jeweilige Verfügung klar ersichtlich
ist, geeignet sein sollte, eine unterschiedliche Behandlung
von Fristen, die an einem Sonn- oder Feiertag, und solchen,
die an einem Sonnabend enden, zu begründen.
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2. Das Urteil des Amtsgerichts vom 14.
November 2011 beruht auf dem Gehörsverstoß und ist daher
gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Es erscheint nicht
ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer anderen, dem
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn
es dessen Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 berücksichtigt
hätte. Der den Gehörsverstoß perpetuierende Beschluss des
Amtsgerichts vom 16. Januar 2012 ist ebenfalls aufzuheben
(vgl. BVerfGE 4, 412 ; BVerfGK 18, 83 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26.
September 2012 - 2 BvR 938/12 -, juris), und die Sache ist an
das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.