BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 426/02 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
a) Sowohl Landgericht als auch
Oberlandesgericht haben maßgeblich darauf abgestellt, dass
bereits im Rechtshilfeverfahren mit der Exequaturentscheidung
des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 22. August 2000 über
den Anrechnungsmaßstab rechtskräftig entschieden worden sei.
Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in
seiner Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Ferner hat er
die Exequaturentscheidung weder vorgelegt noch deren Inhalt
mitgeteilt. Damit genügt sein Vortrag nicht den
Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG.
3
b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, eine
gleichheitswidrige Benachteiligung liege darin, dass ein
wegen desselben Tatgeschehens in Deutschland Verurteilter die
auf einem deutschen Haftbefehl beruhende Auslieferungshaft im
Verhältnis 2:1 angerechnet bekommen habe, zeigt die
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
nicht auf. Die Anrechnung einer ausländischen Haftstrafe nach
§ 54 Abs. 4 IRG ist mit der Anrechnung ausländischer
Freiheitsentziehungen im Rahmen der Strafzumessung durch ein
deutsches Gericht gemäß § 51 StGB nicht vergleichbar.
Die Vollstreckungshilfe nach §§ 48 ff. IRG lässt
das ausländische Strafurteil in den Grenzen des § 54
Abs. 1 IRG unangetastet. Eine erneute Strafzumessung am
Maßstab des deutschen Rechts findet nicht statt.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.