BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 429/01 -
- 2 BvR 483/01 -
1. des Herrn C...
- 2 BvR 429/01 -,
2. des Herrn S...
- 2 BvR 483/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20.
Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
richterliche Anordnung der Entnahme von Körperzellen und
deren molekulargenetische Untersuchung zur
Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren nach
§ 2 DNA-IfG i.V.m. § 81 g Abs. 1 StPO.
2
1. a) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom
14. Juli 2000 ordnete das Amtsgericht Hattingen mit Beschluss
vom 21. Juli 2000 die Entnahme einer Blutprobe des
Beschwerdeführers zu 1. und deren molekulargenetische
Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
an. Anlass dafür war eine Verurteilung vom 26. Mai 1993 wegen
fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die zur
Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 18. August 1997
erlassen worden war. Das Amtsgericht war der Ansicht, die
Feststellung dieser Straftat gebe Grund zu der Annahme, gegen
den Beschwerdeführer zu 1. seien künftig erneut
Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung im
Sinne der in § 81 g Abs. 1 StPO genannten Delikte zu
führen.
3
b) Hiergegen legte der Beschwerdeführer zu 1.
Beschwerde ein, die er vor allem damit begründete, dass sich
weder aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem
amtsgerichtlichen Beschluss ergebe, aus welchen konkreten
Tatsachen eine entsprechende Gefahr in der Zukunft folge.
Allein der Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung
reiche nicht aus, zumal eine Bewährungsstrafe ausgesprochen
worden sei und ein etwaiges Bewährungsversagen nicht einmal
behauptet werde.
4
c) Mit Beschluss vom 22. Januar 2001 verwarf
das Landgericht Essen die Beschwerde als unbegründet. Der
Beschwerdeführer zu 1. sei wegen einer Katalogtat verurteilt
worden. Auch bestehe eine negative Zukunftsprognose, weil
Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass gegen den Beschwerdeführer
zu 1. künftig Strafverfahren wegen der genannten Katalogtaten
geführt werden könnten. Dafür sei die Annahme einer konkreten
Wiederholungsgefahr nicht erforderlich, es reiche ein
einfacher Anfangsverdacht aus, der im vorliegenden Fall
allein aus der früheren Tatbegehung herzuleiten sei. Obgleich
es sich bei dem Urteil vom 26. Mai 1993 um die einzige
Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1. handele, bestehe
eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer
zu 1. im Falle von Ermittlungen wegen einer derartigen
Straftat in den Kreis der Verdächtigen einbezogen werde, da
dies die kriminalistische Erfahrung unter Berücksichtigung
des konkreten Einzelfalls geböte.
5
Bei dieser Bewertung verkenne die Kammer
nicht, dass dem Beschwerdeführer zu 1. seinerzeit eine
Bewährungsstrafe eingeräumt worden sei, er die
Bewährungschance genutzt habe und offenbar auch nach Ablauf
der Bewährungszeit bisher nicht straffällig geworden sei. Es
könne aber nicht übersehen werden, dass sich die damaligen
Taten aus einer bestimmten Gelegenheitskonstellation ergeben
hätten. Den Urteilsfeststellungen lasse sich entnehmen, dass
das Opfer der Taten einer Familie zugehörig war, mit der ein
gutes nachbarschaftliches Verhältnis gepflegt worden sei;
insofern habe der Beschwerdeführer zu 1. ein gewisses
Vertrauens- und Näheverhältnis zur Begehung der Tat
ausgenutzt. Vor diesem Hintergrund könne eine
Wiederholungsgefahr bei einer gleich gelagerten Sachlage
nicht völlig ausgeschlossen werden. Bei einer Abwägung der
für und gegen eine Anordnung sprechenden Umstände müsse zudem
berücksichtigt werden, dass die Maßnahme weder
gesundheitliche Gefahren noch Kosten mit sich bringe und den
Beschwerdeführer zu 1. auch nicht unverhältnismäßig
benachteilige. Die Interessen der Gesellschaft an effektiver
Aufklärung der Katalogtaten und damit die Rechte potentieller
Opfer überwögen das Interesse des Beschwerdeführers zu 1. an
informationeller Selbstbestimmung. Außerdem könne die
DNA-Kartei auch zur Entlastung des Beschwerdeführers zu 1.
dienen.
6
2. a) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2000 ordnete das Amtsgericht Kandel mit Beschluss
vom 17. August 2000 die Entnahme einer Blutprobe des
Beschwerdeführers zu 2. und deren molekulargenetische
Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
an. Anlass dafür war eine Verurteilung vom 19. September 1997
wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und
Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur
Bewährung ausgesetzt und mit Beschluss vom 4. Oktober 2000
erlassen wurde. Das Amtsgericht war der Ansicht, der
Beschwerdeführer zu 2. habe eine Katalogtat gemäß der Anlage
zu § 2 c DNA-IfG begangen; sie sei auch erheblich, da
das erkennende Gericht die Vorgehensweise des
Beschwerdeführers zu 2. als "üble, brutale Weise der
Selbstjustiz" gekennzeichnet habe. Nach den sich aus der
Verurteilung ergebenden Umständen der Tat und nach der
erkennbaren Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu 2.
fehlten Anhaltspunkte, dass es sich um eine auf eine ganz
besondere Lebenssituation zurückzuführende, einmalige
Entgleisung gehandelt habe. Es bestünden Gründe für die
Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer künftig erneut
Strafverfahren wegen der in § 81 g StPO genannten
Straftaten zu führen seien. Die Anordnung sei angesichts der
erheblichen Bedeutung der von dem Beschwerdeführer zu 2.
begangenen Tat nicht unverhältnismäßig.
7
b) Hiergegen legte der Beschwerdeführer zu 2.
Beschwerde ein, die er vor allem damit begründete, dass es
sich bei der Straftat um eine einmalige Entgleisung gehandelt
habe. Er sei insoweit zuvor noch nicht, aber auch in der
Folgezeit nicht aufgefallen, die Bewährungszeit sei
abgelaufen. Deshalb greife die getroffene Anordnung
unverhältnismäßig in seine Persönlichkeitsrechte ein.
8
c) Mit Beschluss vom 1. Februar 2001 verwarf
das Landgericht die Beschwerde ohne weitere Begründung aus
den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen "zutreffenden
Gründen" der angefochtnen Entscheidung.
9
1. a) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer zu 1. die Verletzung seines Rechts auf
körperliche Unversehrtheit, einen Verstoß gegen das
allgemeine Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip. Die
angegriffenen Entscheidungen seien mit dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 nicht in
Einklang zu bringen. Die Gerichte hätten die erforderliche
Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung der
Vollstreckungsakten und des Bewährungshefts unterlassen. Das
Amtsgericht beziehe sich allein auf den
Bundeszentralregisterauszug und leite aus der einzigen dort
nachgewiesenen Verurteilung die Berechtigung des Eingriffs
ab. Das Landgericht habe seine Entscheidung zwar
ausführlicher begründet, die Anordnung aber letztlich auch
nur wegen des vorangegangenen Strafverfahrens bestätigt.
Ergänzend habe es seine Einschätzung auf ein nicht näher
spezifiziertes Näheverhältnis gestützt, ohne sich damit
auseinander zu setzen, dass seit der Verurteilung fast acht
Jahre vergangen seien und sowohl während der Bewährungszeit
als auch anschließend keinerlei strafrechtlich relevante
Auffälligkeiten mehr zu verzeichnen gewesen seien. Das
Landgericht habe keine Tatsachen angeführt, aus denen sich
entgegen der Ansicht des verurteilenden Amtsgerichts im Jahre
1993 heute eine ungünstige Sozialprognose ergeben könne.
Insoweit hätte es ohnehin eines erhöhten Begründungsaufwands
bedurft, weil sich die damalige günstige Prognose des
Tatrichters bestätigt habe. Bei dem vom Landgericht
herangezogenen Nachbarschaftsverhältnis, aus dem die Tat
entstanden sei, handele es sich nicht um eine Tatsache, die
eine konkrete Möglichkeit einer Tatwiederholung aufzeige. Es
habe über einen Zeitraum von acht Jahren derartige Vorfälle
nicht gegeben, im Übrigen wohne er nicht mehr unter der
angegebenen Adresse. Eine konkrete Wiederholungsgefahr habe
das Landgericht damit nicht dargelegt, ein einfacher
Tatverdacht aber reiche für die angeordnete Maßnahme nicht
aus.
10
b) Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der
Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
11
2. a) Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer zu 2. einen schwerwiegenden Eingriff in sein
Persönlichkeitsrecht geltend. Die angegriffenen
Entscheidungen seien mit dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 nicht
vereinbar. Es fehle hinsichtlich des amtsgerichtlichen
Beschlusses an einer tragfähig begründeten Entscheidung. Zwar
könne es sein, dass das Gericht die notwendige Sachaufklärung
betrieben habe; das Amtsgericht habe es jedoch unterlassen,
auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse eine auf den
Einzelfall bezogene Abwägung der Entscheidung zu treffen. So
habe sich das Amtsgericht nicht damit auseinander gesetzt,
dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Auch sei
es nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer jetzt
in geregelten Verhältnissen lebe und keinen Kontakt mehr zu
den Personen habe, mit denen er damals straffällig geworden
sei. Hätte das Amtsgericht auf dieser Grundlage eine
fundierte Sozialprognose erstellt, dann hätte es
festgestellt, dass er künftig nicht erneut straffällig werde.
Das Landgericht habe die Ausgangsentscheidung des
Amtsgerichts lediglich mit einem Satz bestätigt.
12
b) Das Land Rheinland-Pfalz hat zu den
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht konkret
Stellung genommen; es hat aber darauf hingewiesen, dass in
einigen Bundesländern eine DNA-Identifizierung auch
durchgeführt werde, wenn der Betroffene auf Anfrage der
Polizei darin eingewilligt habe. Dies führe dazu, dass in
diesen Fällen, in denen es weder eine richterliche noch eine
staatsanwaltschaftliche Prüfung gebe, die vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine
umfassende Sachaufklärung ins Leere gingen, da den
Polizeibehörden vielfach gerichtsverwertbare Erkenntnisse zum
Verfahren, den Vorstrafen des Betroffenen sowie zum aktuellen
Vollstreckungsstand fehlen dürften. Nach vorliegenden
Erkenntnissen in den Ländern mit "Freiwilligkeitslösung"
seien bis zu 80 % der bisher in der DNA-Analysedatei
eingestellten Datensätze auf dieser "freiwilligen" Basis
erhoben worden; dieser Aspekt der praktischen Umsetzung des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes könne bei einer
Gesamtbewertung richterlicher Entscheidungen nach § 2
DNA-IfG von Bedeutung sein.
13
Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1. wird nicht zur Entscheidung
angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu, da die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen entschieden sind. Die Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers zu 1. angezeigt (§ 93a Abs. 1
Buchstabe b BVerfGG); denn seine Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
14
Dagegen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung seiner Rechte
angezeigt ist. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in
einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden
Weise offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Gerichte
des Ausgangsverfahrens haben die Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundlegend verkannt.
15
1. Die Feststellung, Speicherung und
(künftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greifen
in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte
Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht
gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung
folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu
entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche
Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1
; 78, 77 ). Diese Verbürgung darf
nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit und unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden;
die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz
des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.
16
Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die
gesetzliche Regelung in § 2 DNA-IfG i.V.m. § 81 g
StPO ausreichend Rechnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember
2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. -, NJW 2001, S. 879). Sie bezweckt
die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von
erheblicher Bedeutung und dient damit einer an
rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der
ein hoher Rang zukommt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 80,
367 ). Die Gerichte sind allerdings bei der
Anwendung und Auslegung des § 2 DNA-IfG gehalten, bei
ihrer Entscheidung die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung, in das die Feststellung,
Speicherung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters
eingreifen, hinreichend zu berücksichtigen. Notwendig für die
Anordnung der Maßnahme nach § 2 DNA-IfG ist, dass wegen
der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat,
der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn
künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von
erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als
Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten
Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung,
wobei das Vorliegen eines Regelbeispiels im Sinne von
§ 81 g Abs. 1 StPO nicht in jedem Fall von einer
einzelfallbezogenen Prüfung der Erheblichkeit der Straftat
entbindet. Gibt es etwa mit Blick auf milde Strafen oder eine
Strafaussetzung zur Bewährung Hinweise aus den zu Grunde
liegenden Strafverfahren auf das Vorliegen einer von der
Regel abweichenden Ausnahme, muss die Entscheidung sich damit
im Einzelnen auseinander setzen.
17
Die Prognoseentscheidung setzt von Verfassungs
wegen voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl.
BVerfGE 70, 297 ), insbesondere durch Beiziehung
der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des
Bewährungshefts und zeitnaher Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister, vorausgegangen ist und die für sie
bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden. Dabei
ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf
schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung
nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die
richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, erforderlich;
die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht
aus (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR
1741/99 u. a. -, NJW 2001, S. 879 f.; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u. a. -).
18
2. Diesem Maßstab genügen nur die den
Beschwerdeführer zu 1. betreffende Anordnung der Entnahme von
Körperzellen und ihre molekulargenetische Untersuchung zur
Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, nicht aber die
von dem Beschwerdeführer zu 2. mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen.
19
a) Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 429/01
20
Es mag dahinstehen, ob die amtsgerichtliche
Entscheidung den Anforderungen entspricht, die von
Verfassungs wegen an die Anordnung und Begründung einer
Maßnahme nach § 2 DNA-IfG i.V.m. § 81 g Abs. 1 StPO
zu stellen sind. Jedenfalls der Beschluss des Landgerichts
hält verfassungsrechtlicher Überprüfung stand.
21
Zutreffend stellt das Landgericht fest, dass
der Beschwerdeführer zu 1. im Jahre 1993 wegen einer
Katalogtat im Sinne von § 2 DNA-IfG i.V.m. § 81 g
Abs. 1 StPO verurteilt worden ist; es lässt damit zumindest
erkennen, dass es vom Vorliegen einer Straftat von
erheblicher Bedeutung ausgegangen ist.
22
Als verfassungsrechtlich unangreifbar erweist
sich auch die landgerichtliche Begründung der für den
Beschwerdeführer negativen Zukunftsprognose. Zwar legt das
Landgericht seiner Prüfung einen unzutreffenden Ausgangspunkt
zu Grunde, wenn es insoweit einen "einfachen Tatverdacht"
genügen lassen will und den Nachweis einer konkreten
Wiederholungsgefahr nicht für erforderlich hält. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.
Dezember 2000 (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 1741/99 u. a. -, NJW 2001,
S. 879 f.) klargestellt, dass eine Maßnahme nach
§ 2 DNA-IfG nur in Betracht kommt, wenn das Gericht zu
der Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von
erheblicher Bedeutung gelangt. Wenn auch insoweit keine
erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall gefordert wird,
so bedarf es danach doch regelmäßig positiver, auf den
Einzelfall bezogener Gründe für die Bejahung einer
Wiederholungsgefahr. Allein die auch vom Landgericht
angestellte Erwägung, eine Wiederholungsgefahr könne nicht
völlig ausgeschlossen werden, vermag den Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu
rechtfertigen (vgl. dazu Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 -
2 BvR 1741/99 u. a. -, NJW 2001, S. 879 ).
23
Trotz seines verfassungsrechtlich nicht
unbedenklichen Ausgangspunkts kommt das Landgericht im
Ergebnis zu einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung
einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Wiederholungsgefahr,
weil es nicht ohne Weiteres von einem Tatverdacht ausgegangen
ist, sondern diesen zusätzlich auf weitere Erwägungen
gestützt und im Übrigen auch die für den Beschwerdeführer
sprechenden Umstände in seine Abwägung einbezogen hat.
Insbesondere der Hinweis des Landgerichts auf die besonderen
Modalitäten der Tatbegehung bei der Anlasstat erweist sich
als ein nachvollziehbarer und für die Prognose bedeutsamer
Umstand, demgegenüber hier die tendenziell gegenläufige
Bewährungsentscheidung, der Straferlass und der Zeitablauf
seit der Tatbegehung in den Hintergrund treten konnten.
24
b) Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 483/01
25
Die gegen den Beschwerdeführer zu 2. nach
§ 2 DNA-IfG i.V.m. § 81 g Abs. 1 StPO getroffene
Anordnung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht.
26
aa) Das Amtsgericht nimmt zwar -
verfassungsrechtlich unbedenklich - das Vorliegen einer
Straftat von erheblicher Bedeutung als Anlasstat für die
getroffene Anordnung an, weil der Beschwerdeführer wegen
gefährlicher Körperverletzung und damit wegen einer
Katalogtat nach § 81 g Abs. 1 StPO verurteilt wurde und
diese Straftat mit Blick auf die Einschätzung des
verurteilenden Richters als "üble, brutale Weise der
Selbstjustiz" auch erhebliche Bedeutung hat.
27
Doch verkennt das Amtsgericht bei seiner
Begründung einer negativen Prognose die von Verfassungs wegen
zu stellenden Anforderungen, wenn es insoweit das Fehlen von
Anhaltspunkten, dass es sich um eine auf eine ganz besondere
Lebenssituation zurückzuführende, einmalige Entgleisung
gehandelt habe, genügen lässt. Erforderlich ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Wahrscheinlichkeit künftiger Strafverfahren wegen der
Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Da es
hierfür regelmäßig positiver, auf den Einzelfall bezogener
Gründe bedarf, kann eine Maßnahme nach § 2 DNA-IfG nicht
allein mit dem Fehlen von Hinweisen auf das Vorliegen einer
Ausnahmesituation begründet werden.
28
Selbst wenn man der amtsgerichtlichen
Entscheidung mit dem Hinweis auf sich aus der Verurteilung
ergebende Umstände der Tat und auf die erkennbare
Persönlichkeit des Beschwerdeführers genügend konkrete
Anhaltspunkte für die Prognose der Wahrscheinlichkeit
künftiger Begehung weiterer Straftaten von erheblicher
Bedeutung annehmen wollte, hält sie verfassungsrechtlicher
Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht setzt sich weder mit
dem Umstand auseinander, dass die ursprünglich verhängte
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war, noch bezieht es
in seine Erwägungen ein, dass die Strafe bei straffreier
Führung nach Ablauf der Bewährungsfrist zwischenzeitlich
erlassen ist. Eine rechtliche Bindung an eine von einem
anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung
getroffene Sozialprognose besteht zwar nicht, doch entsteht
in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte
regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die
nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme
nach § 2 DNA-IfG angeordnet wird (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. -, NJW 2001, S. 879
).
29
bb) Die Entscheidung des Landgerichts, die
sich in einem Verweis auf die Gründe des mit der Beschwerde
angegriffenen Beschlusses erschöpft, verletzt den
Beschwerdeführer in gleicher Weise wie die Entscheidung des
Amtsgerichts in seinem Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung.
30
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu 2. beruht auf
§ 34a Abs. 3 BVerfGG.
31
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.