BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 429/12 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
strafrechtliche Verurteilung wegen verbotener Mitteilungen
über Gerichtsverhandlungen (§ 353d Nr. 3 StGB).
2
1. a) Die Staatsanwaltschaft Bückeburg erhob
am 17. April 2009 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen
des Verdachts des gewerbsmäßig begangenen Betrugs in
Tateinheit mit gewerbsmäßig begangener Urkundenfälschung in
167 Fällen sowie gewerbsmäßig begangener Urkundenfälschung in
weiteren 34 Fällen und beantragte die Eröffnung des
Hauptverfahrens. Im Mai 2009 wurde über das Verfahren
vereinzelt medial berichtet.
3
b) Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 ließ das
Landgericht Bückeburg die Anklage in 34 Fällen zu und
eröffnete insoweit das Hauptverfahren. Im Übrigen lehnte das
Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus
tatsächlichen Gründen ab. In der ersten Dezemberhälfte 2009
stellte der Beschwerdeführer diesen Beschluss sowie die Teile
der Anklageschrift, hinsichtlich derer das Hauptverfahren
eröffnet worden war, auf seiner Homepage als Download zur
Verfügung. Dort konnten sie jedenfalls bis zum 17. Dezember
2009 im vollen Wortlaut eingesehen werden.
4
2. Durch Urteil vom 8. April 2010 sprach das
Amtsgericht Rinteln den Beschwerdeführer deswegen der
verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen (§ 353d
Nr. 3 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe
in Höhe von zehn Tagessätzen à 16 Euro.
5
3. Die Berufung des Beschwerdeführers blieb
erfolglos und wurde durch das Landgericht Bückeburg mit
Urteil vom 26. Mai 2011 als unbegründet verworfen. Zur
Begründung verwies das Landgericht unter anderem darauf, dass
die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht schon deshalb
entfalle, weil er mit der eigenhändigen Veröffentlichung
faktisch seine Einwilligung zu dieser erteilt habe. Dies wäre
nur der Fall, wenn die Norm ausschließlich den Schutz des von
der Veröffentlichung Betroffenen bezwecken würde. Die in
§ 353d Nr. 3 StGB ausgesprochene Sanktion schütze jedoch
auch die Unbefangenheit weiterer Verfahrensbeteiligter,
insbesondere die der Laienrichter und der Zeugen. Nichts
anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 353d Nr. 3 StGB (BVerfGE
71, 206 ff.). Diese konkrete Normenkontrolle habe nur
die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz bei
Veröffentlichungen zum Gegenstand gehabt, die gegen oder ohne
den Willen des Betroffenen erfolgt sind.
6
4. a) Mit seiner Revision rügte der
Beschwerdeführer unter anderem, dass die Anwendung von
§ 353d Nr. 3 StGB auf seinen Fall gegen
verschiedene Grundrechte verstoße. Auch habe sich das
Landgericht über § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
hinweggesetzt, da sich aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 herauslesen
lasse, dass § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig sei,
wenn die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen
erfolge.
7
b) Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
Celle verwarf das Oberlandesgericht Celle die Revision gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 16. November
2011 einstimmig als unbegründet. Zur ergänzenden Begründung
führte das Oberlandesgericht aus, dass die Feststellungen des
Berufungsurteils den Schuldspruch jedenfalls insoweit trügen,
als der Beschwerdeführer Teile der Anklageschrift
veröffentlicht habe. Der Umstand, dass die Veröffentlichung
durch ihn selbst erfolgt sei, stehe auch unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der Verurteilung nicht entgegen, da
§ 353d Nr. 3 StGB auch die Unbefangenheit der
Verfahrensbeteiligten schütze.
8
Mit seiner fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäß
eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG durch die
Entscheidungen der Strafgerichte sowie Verletzungen der
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unmittelbar durch die
Entscheidungen und mittelbar durch § 353d Nr. 3
StGB in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl I S.
3322).
9
1. a) Aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 könne
herausgelesen werden, dass die Strafnorm nicht mit dem
Grundgesetz in Einklang stehe, sofern die Veröffentlichung
mit dem Willen des Betroffenen erfolge. Entsprechend sei
§ 353d Nr. 3 StGB verfassungskonform auszulegen.
Jede Verurteilung, der ein Sachverhalt zu Grunde liege, in
dem der Betroffene selbst die Veröffentlichung vorgenommen
habe, verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
10
b) Der Schutzbereich von Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG sei eröffnet. Er habe mit der
Veröffentlichung den Zweck verfolgt, einer Vorverurteilung
entgegenzutreten und die öffentliche Meinung durch
Präsentation entlastender Unterlagen zu seinen Gunsten zu
beeinflussen. Ein Eingriff in diesen Schutzbereich sei im
konkreten Fall nicht gerechtfertigt, da keine überwiegenden
Interessen anderer erkennbar seien. § 353d Nr. 3
StGB diene ausschließlich dem Interesse des Beschuldigten,
einerseits durch Schutz vor vorzeitiger öffentlicher
Verurteilung und Bloßstellung und andererseits durch
Sicherung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens. Der
Schutz der Rechtspflege habe bestenfalls untergeordnete
Bedeutung.
11
c) Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei
verletzt, da er durch die strafrechtliche Sanktionierung
daran gehindert werde, sich der Öffentlichkeit zu stellen und
die in der Anklage enthaltene Darstellung seiner Person zum
Gegenstand der öffentlichen Diskussion zu machen. Dies sei
ein legitimes Interesse. Immerhin habe die ursprüngliche
Anklage der Staatsanwaltschaft Bückeburg zur Vernichtung
seiner wirtschaftlichen Existenz geführt. In Abwägung zu dem
mit § 353d Nr. 3 StGB verfolgten Schutzzweck stelle
die Sanktionierung eine „aberwitzige Entmündigung“ seiner
Person dar. Es liege auf der Hand, dass der Grund für die
Strafverfolgung lediglich darin liege, dass die
Staatsanwaltschaft nicht im Internet öffentlich vorgeführt
werden wolle.
12
2. In Anbetracht des Vorstehenden sei
§ 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig, soweit die
Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolge. Die
Norm sei ungeeignet, den von ihr verfolgten gesetzgeberischen
Zweck zu erreichen. Der Schutz der Unvoreingenommenheit von
Verfahrensbeteiligten müsse auch außerhalb des Strafrechts
gewährleistet werden. Für diese Fälle sei eine Strafbarkeit
jedoch nicht vorgesehen. Auch könne durch § 353d
Nr. 3 StGB nicht der Schutz des Beschuldigten vor
Vorverurteilung effektiv bezweckt werden. Durch das
einseitige Verbot, entlastendes Material selbst zu
veröffentlichen, bestehe die Gefahr einer unzumutbaren
Verzerrung der Berichterstattung.
13
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen einer
notwendigen Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor; eine Annahme ist auch nicht aus anderen Gründen
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, da sie teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen
offensichtlich unbegründet ist (2.).
14
1. Soweit der Beschwerdeführer die
erstinstanzliche Entscheidung angreift, fehlt ihm das
Rechtsschutzbedürfnis. Das Urteil des Amtsgerichts ist durch
die nachfolgende Berufungsentscheidung des Landgerichts vom
26. Mai 2011 prozessual überholt (vgl. BVerfGK 10, 134
; 13, 231 ).
15
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unbegründet. Die strafrechtliche Verurteilung
des Beschwerdeführers ist nicht unter Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 2 GG erfolgt (a.). § 353d
Nr. 3 StGB ist mit der Verfassung auch vereinbar, wenn
die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolgt
(b.). Verletzungen der Meinungsfreiheit oder des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch die Entscheidungen der
Strafgerichte sind auch bezogen auf den konkreten Einzelfall
nicht erkennbar (c.).
16
a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG
durch die gerichtlichen Entscheidungen ist nicht gegeben.
17
aa) Art. 103 Abs. 2 GG
gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn
die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
begangen wurde. Für die Rechtsprechung folgt aus diesem
Erfordernis ein Verbot strafbegründender oder
strafverschärfender Analogie (vgl. BVerfGK 4, 261
; 9, 169 ; 14, 12 ). Dabei
ist Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen;
ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über
den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl.
BVerfGE 71, 108 ). Da gemäß § 31 Abs. 2
BVerfGG bestimmte Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts in Gesetzeskraft erwachsen, liegt
demnach auch ein Verstoß gegen das Analogieverbot vor, wenn
ein Gericht eine strafrechtliche Verurteilung ausspricht, die
auf der Anwendung einer Norm des materiellen Strafrechts
beruht, welche zuvor durch das Bundesverfassungsgericht als
nichtig oder mit dem Grundgesetz als unvereinbar erklärt
worden ist.
18
bb) Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ergibt sich jedoch aus dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 (BVerfGE 71,
206 ff.) keine der Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2
BVerfGG unterfallende Feststellung, dass § 353d
Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig
ist, sofern die Veröffentlichung mit dem Willen des
Betroffenen erfolgt.
Gesetzeskraft besitzt lediglich die im Tenor enthaltene
Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesetzes;
die Gründe der Entscheidung können demgegenüber nur zur
Auslegung des Tenors herangezogen werden (vgl. Lenz/Hansel,
BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 31 Rn. 42).
19
Gemessen hieran entfaltet ausschließlich die
im Tenor der Entscheidung vom 3. Dezember 1985 enthaltene
Feststellung, dass § 353d Nr. 3 StGB „mit dem
Grundgesetz vereinbar [ist], soweit die in dieser Bestimmung
unter Strafe gestellte wörtliche öffentliche Mitteilung der
Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke ohne oder
gegen den Willen des von der Berichterstattung Betroffenen
erfolgt ist“, Gesetzeskraft. Eine ausdrückliche Feststellung,
dass die Norm in jedem anderen Anwendungsfall - namentlich
bei Sachverhalten, in denen die Veröffentlichung mit dem
Willen des Betroffenen erfolgt - unvereinbar mit der
Verfassung sei, wird nicht getroffen. Diese Feststellung kann
auch nicht im Wege des Umkehrschlusses abgeleitet werden. Aus
den Gründen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung geht -
worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen
hat - klar hervor, dass das Bundesverfassungsgericht
bereits seinen Prüfungsumfang auf die im Tenor ausgesprochene
Feststellung beschränkt hat, da nur diese im Sinne des
Art. 100 Abs. 1 GG entscheidungserheblich war (vgl.
BVerfGE 71, 206 ). Über andere
Sachverhaltskonstellationen - einschließlich der vorliegenden
- sollte demnach gerade keine Feststellung getroffen
werden.
20
b) Eine Verletzung der Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG) durch § 353d Nr. 3 StGB ist auch in Fällen,
in denen die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen
erfolgt, nicht gegeben.
21
aa) Der Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG ist eröffnet. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können auch
Tatsachenmitteilungen - hier die Anklageschrift und der
Eröffnungsbeschluss - dem Schutz der Meinungsfreiheit
unterfallen, weil und wenn sie Voraussetzung der Bildung von
Meinungen sind (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61,
1 ; 85, 1). Soweit Tatsachenbehauptungen
aber nicht schon von vornherein wegen erwiesener oder
bewusster Unrichtigkeit außerhalb des Schutzbereichs von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbleiben, sind sie
jedoch Einschränkungen aufgrund von allgemeinen Gesetzen
(Art. 5 Abs. 2 GG) leichter zugänglich als dies bei
Meinungsäußerungen der Fall ist (vgl. BVerfGE 61, 1
).
22
bb) § 353d Nr. 3 StGB ist ein allgemeines
Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Bedenken, es
handele sich um ein Sondergesetz, bestanden bereits im Jahr
1985 nicht mehr (vgl. BVerfGE 71, 206
).
23
cc) § 353d Nr. 3 StGB ist - auch bei
Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen - geeignet,
den Schutz verfassungsrechtlich relevanter Rechtsgüter zu
bewirken.
24
(1) Bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle
der Zwecktauglichkeit von Gesetzen gebietet die
Funktionenteilung zwischen gesetzgebender und
rechtsprechender Gewalt Zurückhaltung (vgl. BVerfGE 71, 206
, m.w.N.). Es ist prinzipiell Aufgabe des
Gesetzgebers, zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von
einer Regelung verfolgte Zweck zu erreichen sei. Das
Bundesverfassungsgericht kann die dieser Entscheidung
zugrunde liegenden Erwägungen und Wertungen nicht
beanstanden, solange nicht eindeutig erwiesen ist, dass sie
von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen oder
mit der Verfassung in Widerspruch stehen (vgl. BVerfGE 13, 97
). Gesetze werden daher nur einer beschränkten
Kontrolle unterzogen und lediglich darauf geprüft, ob das
eingesetzte Mittel „objektiv“ oder „schlechthin“ ungeeignet
ist (vgl. BVerfGE 30, 250 , m.w.N.). Dies
gilt auch für materielle Strafgesetze (vgl. BVerfGE 47, 109
; 50, 142 ; 71, 206
). Die Geeignetheit wäre demnach im
vorliegenden Fall nur zu verneinen, wenn § 353d
Nr. 3 StGB und die mit dieser Vorschrift verbundene
Grundrechtseinschränkung zum Schutz der Rechtsgüter, dem sie
dienen, schlechthin ungeeignet wären.
25
(2) Dies ist nicht der Fall. § 353d Nr. 3
StGB verfolgt nach einhelliger Auffassung eine doppelte
Schutzrichtung (vgl. statt vieler: Fischer, StGB, 60. Aufl.
2013, § 353d Rn. 1; Schmedding, in:
Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2. Aufl.
2011, § 353d StGB Rn. 1). Deren Elemente stehen in
einem Alternativverhältnis zueinander (vgl. Vormbaum, in:
LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 353d Rn. 39).
26
Die Strafvorschrift soll in erster Linie
verhindern, dass Beteiligte an Verfahren, die straf- oder
disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen,
insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige
Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer
Unbefangenheit beeinträchtigt werden (vgl. BTDrucks 7/550,
S. 282 f.; Graf, in: MüKo StGB, 1. Aufl.
, § 353d Rn. 5). Der durch eine
vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen
Prozessmaterials - oft verbunden mit einseitigen
Stellungnahmen oder gar unmittelbar auf Einflussnahme
angelegten Wertungen - drohenden Voreingenommenheit und den
darin liegenden Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein
gerechtes Urteil soll entgegengetreten werden (vgl. Vormbaum,
in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 353d Rn. 39).
Damit dient die strafrechtliche Sanktionierung mittelbar
einerseits der Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den
sich das materielle Schuldprinzip, auf dem das gesamte
Strafrecht beruht (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 133,
168 ), nicht verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 57,
250 ; 122, 248 ; 130, 1 ;
133, 168 ). Andererseits gewährleistet das
strafbewehrte Verbot der Veröffentlichung bestimmter
amtlicher Schriftstücke die unbedingte Neutralität und
Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten
und dem Verfahrensgegenstand, die zentraler Bestandteil der
rechtsstaatlichen Gesamtkonzeption des Grundgesetzes sind
(vgl. BVerfGE 4, 412 ; 23, 321 ; 82,
286 ; 89, 28 ; 133, 168 ).
Beides hat zudem mittelbaren Einfluss auf die
Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege, die ihrerseits
Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 107, 104
; 113, 29 ).
27
Daneben treten als Schutzgut des § 353d
Nr. 3 StGB die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren
Betroffenen und - hinsichtlich des Angeklagten - die
Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehenden
Unschuldsvermutung, die nicht durch Vorabveröffentlichungen
amtlicher Schriftstücke gefährdet werden sollen (vgl. Graf,
in: MüKo StGB, 1. Aufl. 2006, § 353d Rn. 5).
28
Aufgrund dieser doppelten Schutzrichtung des
§ 353d Nr. 3 StGB entfällt die Zwecktauglichkeit
der Vorschrift nicht allein dadurch, dass sich ein durch das
Verfahren Betroffener durch die verfrühte Veröffentlichung
amtlicher Schriftstücke derjenigen Rechte begibt, soweit sie
seinem Schutz dienen und damit zu seiner Disposition stehen
können. Bedeutung und Tragweite des materiellen
Schuldprinzips und der Neutralität des Gerichts für das
rechtsstaatliche Strafverfahren rechtfertigen bereits
isoliert betrachtet die Strafbarkeit seines Handelns (vgl.
Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 353d Rn. 6;
Vormbaum, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 353d
Rn. 39 a.E.; Graf, in: MüKo StGB, 1. Aufl. 2006,
§ 353d Rn. 63; Kuhlen, in:
Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013,
§ 353d Rn. 28 f.; Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 27.
Aufl. 2011, § 353d Rn. 4; Perron, in: Schönke/Schröder,
StGB, 28. Aufl. 2010, § 353d Rn. 40). Daneben steht
weiterhin der Schutz der Persönlichkeitsrechte von anderen
durch das Strafverfahren betroffenen Personen, etwa von
Mitangeklagten oder Nebenklägern. Auch diese können dadurch
beeinträchtigt werden, dass ein Angeklagter ihn entlastende
amtliche Mitteilungen vor dem Verfahren im Wortlaut
veröffentlicht. Ohne die strafrechtliche Sanktionierung
dieses Handelns bestünde die Gefahr, dass Angeklagte und
Nebenkläger durch gezielte und möglicherweise entstellte
Informationen, die aber den Eindruck amtlicher Authentizität
erwecken, wechselseitig versuchen, die Stimmung der
Öffentlichkeit und die Einstellung des Gerichts zum
Sachverhalt vor Beginn der Hauptverhandlung gezielt in ihrem
Interesse - oder auch zu Lasten etwa eines Mitangeklagten -
zu beeinflussen.
29
(3) Zur Erreichung dieser Ziele ist
§ 353d Nr. 3 StGB trotz bestehender
Umgehungsmöglichkeiten nicht schlechterdings ungeeignet. Die
hierzu durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Dezember 1985 aufgestellten Grundsätze sind auf den
vorliegenden Sachverhalt und vergleichbare Konstellationen
insoweit uneingeschränkt übertragbar.
30
Dies gilt insbesondere, soweit der Gesetzgeber
nur die Veröffentlichung im Wortlaut unter Strafe gestellt,
aber Wiedergaben in indirekter Rede vom Tatbestand
ausgenommen hat. Die hierdurch bestehenden
Umgehungsmöglichkeiten sind der Meinungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG) geschuldet, die es gebietet, nur absolut
notwendige Einschränkungen vorzunehmen. Veröffentlichungen im
Wortlaut bilden eine deutlich größere Gefahr für die
Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten und die vom
Verfahren Betroffenen als eine lediglich inhaltlich
berichtende Veröffentlichung in nichtwörtlicher Rede (vgl.
BVerfGE 71, 206 ). Gegenüber der erkennbaren
Meinungsäußerung kommt dem Zitat die besondere Überzeugungs-
und Beweiskraft des Faktums zu (vgl. BVerfGE 54, 208
). Nur eine wortgetreue Wiedergabe von Aktenteilen
erweckt den Eindruck amtlicher Authentizität und bezweckt
diesen regelmäßig auch. Sie wird deshalb in der Regel
weitergehende Wirkung haben als die bloße Mitteilung eines
Dritten, in der über den Inhalt amtlicher Akten berichtet
wird.
31
Gerade für den Schutz der Unbefangenheit der
Verfahrensbeteiligten ist dieser Unterschied wesentlich. Es
erscheint nicht ausgeschlossen, dass Laienrichter, welche
vorgelagerten Veröffentlichungen bereits vor Prozessbeginn
den Inhalt der Akten im Wortlaut haben entnehmen können, ihr
Urteil nicht mehr allein auf der Grundlage der
Hauptverhandlung bilden, wie die Prozessordnung es im
Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens voraussetzt.
Ebenso kann die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen unter
vorzeitiger Unterrichtung leiden. Diese Gefahr besteht in
besonderem Maße, wenn der öffentlichen Mitteilung das Gewicht
amtlicher Authentizität zukommt (vgl. BVerfGE 71, 206
). Erfüllt ein Strafgesetz jedoch trotz
bestehender - den Grundrechten geschuldeter - Einschränkungen
im Übrigen weitgehend seinen Zweck, kann seine generelle
Geeignetheit nicht verneint werden (vgl. BVerfGE 47, 109
; 71, 206 ).
32
Die Geeignetheit wird konzeptionell auch nicht
dadurch in Frage gestellt, dass § 353d Nr. 1 StGB nur
für amtliche Dokumente gilt, die den Strafprozess oder
vergleichbare Verfahren betreffen. Zwar sehen auch andere
Prozessordnungen die Beteiligung von Laienrichtern (vgl. etwa
§ 16, § 35 Abs. 2, § 41 Abs. 2 ArbGG, § 5
Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 3,
§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1,
§ 40 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGG) und das
Beweismittel des Zeugenbeweises vor. Allerdings sind gerade
Straf- und Disziplinarverfahren in der Regel mit besonders
tiefgreifenden Grundrechtseingriffen verbunden, so dass der
Erforschung der materiellen Wahrheit eine überragende
Bedeutung zukommt. Gerade der Strafprozess ist in der Praxis
zudem in besonderem Maße auf den Zeugenbeweis angewiesen, so
dass bei diesen Verfahren die Gefahr besonders groß ist, dass
durch die nicht autorisierte Veröffentlichung amtlicher
Dokumente die Zeugenaussagen in ihrer konkreten Ausgestaltung
oder das Erinnerungsvermögen des Zeugen beeinträchtigt werden
(vgl. Graf, in: MüKo StGB, 1. Aufl. 2006, § 353d Rn. 5).
Schließlich sichert § 353d Nr. 3 StGB flankierend das
nur dem Strafprozess eigene Unmittelbarkeitsprinzip (vgl.
§ 261 StPO) ab, indem es verhindert, dass das Gericht -
insbesondere die Laienrichter - seine Entscheidung auf
Umstände stützt, die außerhalb der Hauptverhandlung, welche
gerade der Erforschung der materiellen Wahrheit dient,
bekannt geworden sind.
33
dd) § 353d Nr. 3 StGB ist auch bei
Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erforderlich,
den Schutz verfassungsrechtlich relevanter Rechtsgüter zu
bewirken. Der Gesetzgeber hat sich auf ein befristetes Verbot
öffentlicher Mitteilungen im Wortlaut und damit einen den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG so weitgehend
wie möglich schonenden objektiven Tatbestand beschränkt.
Insbesondere sind mildere Mittel, die einen vergleichbaren
Schutz der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege und der
Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten
gewährleisten, nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 71, 206
).
34
ee) Auch die Verhältnismäßigkeitsabwägung im
engeren Sinne fällt zu Gunsten der Verfassungsmäßigkeit von
§ 353d Nr. 3 StGB aus, selbst wenn die Veröffentlichung
mit dem Willen eines Betroffenen erfolgt. Maßgebend hierfür
sind die Bedeutung der durch den Grundrechtseingriff zu
schützenden und der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter,
die Wirksamkeit des angestrebten Rechtsgüterschutzes und das
Ausmaß der zu diesem Zweck normierten Grundrechtsbeschränkung
(vgl. BVerfGE 71, 206 ).
35
§ 353d Nr. 3 StGB schränkt einerseits die
Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
von der Mitteilung Betroffenen ein. Soweit Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG betroffen wird, ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die durch die Strafvorschrift verbotene
Mitteilung bereits begrifflich kein Element des persönlichen
Meinens und Dafürhaltens, sondern nur Tatsachenbehauptungen
enthält, hinsichtlich derer ein gerechtfertigter Eingriff
unter geringeren Voraussetzungen möglich ist. Auch ist in die
Abwägung einzustellen, dass der Eingriff zeitlich bis zur
Erörterung des Schriftstücks in mündlicher Verhandlung
beschränkt ist und nur bestimmte, besonders gefahrträchtige
Formen von Veröffentlichungen verbietet, es dem Betroffenen
mithin möglich bleibt, seine Meinung durch Formen der
indirekten Wiedergabe - wenn auch ohne den Anschein amtlicher
Authentizität - zu verbreiten.
36
Demgegenüber ist § 353d Nr. 3 StGB
grundsätzlich geeignet, den Schutz der Rechtspositionen von
Mitangeklagten und Nebenklägern, konkret deren allgemeines
Persönlichkeitsrecht, und - im Falle der Mitangeklagten - die
Unschuldsvermutung, zu stärken. Der ebenfalls bewirkte Schutz
der Neutralität des Gerichts und der Pflicht zur Erforschung
der materiellen Wahrheit als Grundlage des den Strafprozess
bestimmenden Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) dient ebenfalls der Wahrung von
Rechtsgütern mit Verfassungsrang.
37
Allein der Umstand, dass der bewirkte Schutz
lückenhaft ist und Umgehungsmöglichkeiten bestehen,
rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Diese
Lückenhaftigkeit stellt sich als Konsequenz einer möglichst
weitreichenden Schonung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
einerseits und - worauf das Bundesverfassungsgericht schon
1985 hingewiesen hat (vgl. BVerfGE 71, 206 ) - dem
Bestimmtheitserfordernis materieller Strafnormen
(Art. 103 Abs. 2 GG) andererseits dar.
38
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass
§ 353d Nr. 3 StGB für alle Verfahrensbeteiligten des
Strafprozesses, einschließlich der Staatsanwaltschaft und
Nebenklage, gilt. Auch diese sind gehindert, etwa die
Anklageschrift vorzeitig zu veröffentlichen und hierdurch auf
die öffentliche Meinung oder das Gericht einzuwirken (vgl.
Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 353d Rn. 6a). Daher ist
auch aus Gründen der Waffengleichheit, die ihrerseits dem
Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) entspringt, kein
einseitiges Recht zur Veröffentlichung durch einen
Angeklagten geboten. Im Gegenteil widerspräche eine derartige
Berechtigung diesem Grundgedanken und könnte zu einer
Verzerrung der Berichterstattung führen. Die durch den
Beschwerdeführer vertretene Auslegung würde daher die Gefahr
einer weitgehenden Vorverlagerung der Meinungsbildung tragen
und die Wahrheitsfindung als zentrales Element des
Strafprozesses zu Gunsten einer außerprozessualen
öffentlichen oder medialen Diskussion zurückdrängen.
39
ff) Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer
eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
rügt. Ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich wäre
ebenfalls gerechtfertigt.
40
c) Die im vorliegenden Verfahren zur
Entscheidung berufenen Gerichte haben bei der Verurteilung
des Beschwerdeführers wegen verbotener Mitteilungen über
Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d Nr. 3 StGB nicht
Bedeutung und Tragweite grundrechtlicher Gewährleistungen
verkannt. Die Umstände des Einzelfalls erforderten keine
verfassungskonforme Reduktion oder Auslegung des Tatbestands
im konkreten Fall.
41
Das Landgericht und das Oberlandesgericht
haben erkannt, dass § 353d Nr. 3 StGB
verfassungsrechtliche Rechtspositionen tangiert und sich mit
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.
Dezember 1985 auseinandergesetzt, sind jedoch zutreffend zu
dem Ergebnis gelangt, dass diese Entscheidung einer
Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. So
bestand im Falle des Beschwerdeführers auch nicht lediglich
eine theoretische Gefahr der Beeinflussung von Laienrichtern
und Zeugen. Die Anklage war zur Großen Strafkammer erfolgt,
die in derartigen Verfahren in der Besetzung mit zwei
Berufsrichtern und zwei Schöffen entscheidet (vgl. § 76
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 GVG). Als
Beweismittel waren unter anderem 15 Zeugen vorgesehen.
42
Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die
ursprüngliche Anklage der Staatsanwaltschaft Bückeburg habe
seine wirtschaftliche Existenz vernichtet, so dass die
Veröffentlichung des (Nicht-)Eröffnungsbeschlusses faktisch
eine Notstandshandlung dargestellt habe, rechtfertigt kein
anderes Ergebnis. Eine Agenturmeldung über das
Gerichtsverfahren ist praktisch unbeachtet geblieben. Aus dem
einzigen Medienbericht ist erkennbar, dass selbst dieser
nicht auf einer Pressemitteilung oder sonstigen Information
durch die Staatsanwaltschaft, sondern allein auf einem
Schreiben des Beschwerdeführers selbst „an die Weltpresse“
beruhte. Auch geht aus der Begründung der
Verfassungsbeschwerde hervor, dass er schon im Juni 2008
zahlungsunfähig war. Eine Erklärung dafür, wie die
Agenturmeldung vom April 2009 diese Zahlungsunfähigkeit
kausal hätte verursachen können, bleibt der Beschwerdeführer
schuldig.
43
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.