BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 430/04 -
der Frau A...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus § 90
Abs. 1 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein, führt
im Ergebnis nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen
Entscheidung, da diese nicht auf einem Verfassungsverstoß
beruht.
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a) Die Unzulässigkeitsentscheidung des
Oberlandesgerichts im Beschluss vom 27. Januar 2004 stützt
sich unter anderem darauf, dass die Beschwerdeführerin die
Einhaltung der Beschwerdefrist nicht in ihrem
Antragsschreiben deutlich gemacht habe. Dabei begegnet es
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das
Oberlandesgericht die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1
StPO so auslegt, dass ein Antragsteller im
Klageerzwingungsverfahren als eine Zulässigkeitsvoraussetzung
des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch die Einhaltung
der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO darzulegen hat
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89
-, NJW 1993, S. 382; vgl. ferner Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2003
- 2 BvR 1659/01 -, juris-dok). Als nicht mehr verständlich,
weil unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und
deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (zum Maßstab
vgl. BVerfGE 4, 1 ; 62, 189 ; 80, 48
; 87, 273 ), erweist sich jedoch
die entscheidungstragende Annahme, die Mitteilung in der
Antragsschrift, die Beschwerde sei "unter dem 14.09.2003"
eingereicht worden, werde dieser Anforderung nicht
gerecht.
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b) Bei lebensnaher, am allgemeinen
Sprachgebrauch orientierter Auslegung genügt es, wenn nach
Abfassung der Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der
Zweiwochenfrist noch eine hinreichend lange Zeit verbleibt,
bei der unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten davon
auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgerecht eingegangen
war (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 502/96
-, juris-dok; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01 -,
juris-dok).
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
enthielt die Angabe, dass das Ermittlungsverfahren "mit
Bescheid vom 03.09.2003 (...) gemäß § 170 StPO
eingestellt" und "der Anzeigenerstatterin am 11.09.2003
zugestellt" worden ist. Weiter wurde mitgeteilt, dass die
Beschwerdeführerin "daraufhin unter dem 14.09.2003"
Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung eingelegt habe.
Berechnet man die Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO
gemäß § 43 Abs. 1 StPO unter Zugrundelegung der Angaben
im Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so lief sie am 25.
September 2003 ab. Das am 14. September 2003 verfasste
Beschwerdeschreiben hatte mithin elf Tage Postlaufzeit, um
bei der Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig einzugehen.
Unter Berücksichtigung der zitierten Kammerentscheidungen
erweist es sich als nicht mehr nachvollziehbar und deshalb
mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn das
Oberlandesgericht in einem solchen Fall annimmt, die
Einhaltung der Beschwerdefrist sei aus der Antragsschrift
nicht ersichtlich.
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c) Der angegriffene Beschluss beruht jedoch
nicht auf diesem Verfassungsverstoß. Das Oberlandesgericht
hat seine Entscheidung zusätzlich und selbständig tragend
darauf gestützt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer
Antragsschrift den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen
Bescheide nicht so vollständig dargelegt, dass ohne Rückgriff
auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung hätte
vorgenommen werden können. Diese verfassungsrechtlich
unbedenkliche Forderung des Fachgerichts (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89 - m.w.N., NJW 1993, S. 382)
genügt vorliegend den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1
GG.
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2. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.