BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 43/03 -
des jugoslawischen Staatsangehörigen
I...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
26. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2
Dem angegriffenen Beschluss vom
11. Dezember 2002 lag die nicht zu beanstandende
Rechtsansicht zugrunde, dass ein Antrag gemäß § 80 Abs.
7 Satz 2 VwGO nur dann begründet ist, wenn die veränderten
oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht
geltend gemachten Umstände zu einer vom früheren Verfahren
über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
abweichenden Beurteilung der maßgeblichen Sach- oder
Rechtslage führen. Maßgeblich für den Beschluss vom
6. November 2002 war die Feststellung, dass der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfristet
war. Die nunmehr angegriffene Entscheidung im
Abänderungsverfahren beruht ersichtlich auf der
- zutreffenden - Annahme, dass das neue Vorbringen
des Beschwerdeführers zu seiner Militärzugehörigkeit und zu
seinem Gesundheitszustand diese den Beschluss vom
6. November 2002 tragende Feststellung nicht zu
erschüttern vermochte.
3
Von einer weitergehenden Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.