Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 430/99 -
des Herrn K. E...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ingeborg Naumann und Kollege, Kaiserstraße 215, Karlsruhe -gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W.
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie schon mangels fristgerechter Vorlage der angegriffenen Entscheidung und der zu ihrer Begründung in Bezug genommenen Anlagen nicht rechtzeitig in der gebotenen Weise substantiiert begründet worden ist (vgl. § 93 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 88, 40 ; 78, 320 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer Broß Osterloh