BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 431/02 -
des Herrn K ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 9. September 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob nach Aufhebung von Beugehaft ein fortwirkendes rechtliches
Interesse des Betroffenen an deren gerichtlicher Überprüfung
gegeben ist.
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1. Am 5. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer
wegen des Verdachts mehrerer Betäubungsmittelstraftaten in
Berlin in Untersuchungshaft genommen. Am 18. Juni 2001 wurde
an der deutsch-niederländischen Grenze der Drogenkurier A.
zusammen mit K. D. bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln
aufgegriffen. A. gab an, der Beschwerdeführer habe seit Mai
2000 zusammen mit D. Beschaffungsfahrten aus den Niederlanden
nach Berlin organisiert, weshalb die Staatsanwaltschaft
Berlin dem Beschwerdeführer weitere Taten zur Last legte. Am
3. Dezember 2001 verurteilte das Landgericht Berlin den
Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und elf Monaten, weil er zwischen "Sommer
2000" und Mai 2001 in den Niederlanden mehrere Kilo Haschisch
und Kokain erworben und über verschiedene Kuriere, darunter
A., nach Berlin habe bringen lassen, um die Betäubungsmittel
dort weiter zu verkaufen. Der Beschwerdeführer befindet sich
seitdem in Strafhaft.
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2. Aufgrund der Angaben des A. wurde auch
gegen D. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit
Ausnahme der am 18. Juni 2001 begangenen Tat ebenfalls nach
Berlin abgegeben; die dortige Staatsanwaltschaft klagte D.
an, in 23 Fällen mit unerlaubt eingeführten Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, teilweise
unter Beteiligung des "gesondert verfolgten"
Beschwerdeführers.
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3. Wegen der am 18. Juni 2001 begangenen Tat
erhob die Staatsanwaltschaft K. Anklage gegen A. und D. zum
Landgericht K. Zur dortigen Hauptverhandlung als Zeuge
geladen, verweigerte der Beschwerdeführer unter Berufung auf
ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55
StPO jegliche Angaben zur Sache. Daraufhin ordnete das
Landgericht am 9. Januar 2002 Beugehaft bis zu sechs Monaten
an. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein; dieser half
das Landgericht nicht ab.
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4. Nach Abschluss der Hauptverhandlung hob das
Landgericht K. am 23. Januar 2002 den Beschluss über die
Beugehaft auf. Mit Beschluss vom 13. Februar 2002 erklärte
das Oberlandesgericht daraufhin die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Beugehaft für
erledigt. Ein Ausnahmefall, bei dem trotz Fortfalls der
unmittelbar belastenden Anordnung die Beschwerde zur
Feststellung der Rechtswidrigkeit weiterhin zulässig sein
könne, liege nicht vor.
6
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts. Der Beschwerdeführer
rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 19
Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG.
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Er trägt vor, die Entscheidung verletze das
Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Wegen seiner Haftsituation sei schon die Annahme
unzutreffend, mit der Beendigung der Beugehaft sei eine
Beschwer entfallen. Denn die Beugehaft werde auf die
Strafhaft nicht angerechnet; durch die Unterbrechung der
Strafhaft habe sich der Entlassungstermin verschoben und
damit die Haftdauer insgesamt verlängert. Das
Rechtsschutzinteresse bestehe auch wegen der Schwere des mit
der Freiheitsentziehung verbundenen Eingriffs fort. Im
Hinblick auf das weitere, in Berlin anhängige Strafverfahren
gegen D., in dem eine erneute Zeugenvernehmung des
Beschwerdeführers zu erwarten sei, habe auch eine
Wiederholungsgefahr bestanden. Außerdem seien seine
Freiheitsrechte verletzt, weil die Anordnung von Beugehaft
sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig gewesen
sei.
8
Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
9
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die
angegriffene Entscheidung verletze sein Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, wird die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, weil dies
zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit in einer die
Entscheidungzuständigkeit der Kammer ergebenden Weise
zulässig und offensichtlich begründet. Die für die
Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs.
1 Satz 1 BVerfGG).
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1. a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27
; 104, 220 ). Die Prozessordnungen
treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte
auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen
staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne
fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166
; 96, 27 ; 104, 220 ).
Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so
gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem
Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines
Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.
BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 96, 27 ; 104, 220 ).
Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen
Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen
(vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220
). Allerdings ist es mit dem Gebot, effektiven
Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, die
Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und
fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).
11
b) Ein Bedürfnis nach gerichtlicher
Entscheidung kann nach Erledigung des ursprünglichen
Rechtsschutzziels fortbestehen, wenn das Interesse des
Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer
Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt das
Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der
Prozessgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 220 ). Dies
ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen
kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine
fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten
Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104,
220 ).
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c) Weiterhin kommt ein trotz Erledigung
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen tief
greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen
vornehmlich solche Maßnahmen, die schon das Grundgesetz - wie
in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104
Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat. Bei
derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das
Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG
geschütztes Rechtsschutzinteresse in Fällen angenommen, in
denen die direkte Belastung durch den angegriffenen
Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die
gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung
gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27
; 104, 220 ). Die Aufgabenteilung
zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit lässt es
nicht zu, dass ein Beschwerdeführer, der von einem seiner
Natur nach alsbald erledigten Eingriff schwerwiegend im
Schutzbereich eines individuellen Grundrechts betroffen ist,
erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven
Grundrechtsschutz einfordern kann (vgl. BVerfGE 96, 27
).
13
Das Recht auf Freiheit der Person hat unter
den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen
Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 65, 317 ;
104, 220 ). Dies lässt in aller Regel auch nach
Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an -
nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als
schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 104, 220
).
14
d) Darüber hinaus kann sich das
Rechtsschutzinteresse unmittelbar aus der diskriminierenden
Wirkung des Eingriffs ergeben. Hat der Grundrechtseingriff
ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen begründet,
hängt die Gewährung von Rechtsschutz daher weder vom
konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der
Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz
typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden
kann. Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung indiziert ein
solches Rehabilitierungsinteresse. Denn Eingriffe in die
körperliche Bewegungsfreiheit, mit denen der Staat auf
festgestelltes, begründeterweise vermutetes oder zu
besorgendes rechtswidriges Verhalten des Einzelnen reagiert,
berühren den davon Betroffenen, auch wenn sie nicht mit einer
strafrechtlichen Unwerterklärung verbunden sind, im Kern
seiner Persönlichkeit. Zudem können Haftanordnungen geeignet
sein, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit
herabzusetzen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).
15
2. Hieran gemessen verletzt die angegriffene
Entscheidung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf
effektiven Rechtsschutz.
16
Dem Beschwerdeführer stand gegen die vom
Landgericht angeordnete Beugehaft gemäß § 304 StPO das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Das Oberlandesgericht hatte
dessen Zulässigkeit unter Beachtung der
verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach
durfte es die Beschwerde nach Aufhebung der Beugehaft nicht
als unzulässig verwerfen.
17
a) Das Oberlandesgericht ist schon der Frage
nicht nachgegangen, ob von der Anordnung der Beugehaft eine
fortwirkende Belastung des Beschwerdeführers ausging, die
sein Rechtsschutzbedürfnis begründete.
18
Dies war hier der Fall. Zum Zeitpunkt der
Anordnung der Beugehaft befand sich der Beschwerdeführer in
Strafhaft. Die laufende Strafvollstreckung wurde
unterbrochen, um die Beugehaft zu vollziehen, und erst nach
deren Aufhebung fortgesetzt. Die Zeit der Beugehaft kann
nicht nach § 51 Abs. 1 StGB auf die Strafvollstreckung
angerechnet werden: Bei der Beugehaft handelt es sich um
keine Freiheitsentziehung "aus Anlass einer Tat, die
Gegenstand des Verfahrens ist oder war", sondern um eine in
einem gesonderten Verfahren ergehende Maßnahme zur
Durchsetzung der dem Zeugen obliegenden Pflichten (vgl.
BVerfGE 76, 363 ). Ihr auf die Erzwingung
normgerechten Verhaltens gerichteter Zweck würde im Falle
einer Anrechnung verfehlt, weil die Beugehaft in diesem Fall
für den Betroffenen ohne spürbare Wirkung bliebe.
19
Als Folge dieser Nichtanrechnung erlangt der
Beschwerdeführer seine Freiheit erst später, als dies ohne
Anordnung der Beugehaft der Fall gewesen wäre. Aufgrund der
Verschiebung des Entlassungszeitpunkts und der damit
einhergehenden faktischen Verlängerung der Haftdauer war die
belastende Wirkung der Beugehaft hier demnach nicht
vollständig entfallen; vielmehr wäre die fortbestehende
Eingriffsfolge auf das vom Beschwerdeführer angebrachte
Rechtsmittel hin noch zu beseitigen gewesen.
20
b) Das Oberlandesgericht hat sich auch nicht
näher damit auseinander gesetzt, ob ein ausreichendes
Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestand. Das Vorliegen
von Wiederholungsgefahr war hier jedenfalls nicht von
vornherein ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer leitete ein
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht insbesondere aus der
Gefahr ab, sich durch Angaben über sein Verhältnis zum
Angeklagten D. hinsichtlich möglicher weiterer, bislang
unerkannt gebliebener Betäubungsmittelgeschäfte selbst
belasten zu müssen. Gegen D. war ein weiteres Verfahren in
Berlin anhängig; es war zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer auch in der dort noch durchzuführenden
Hauptverhandlung als Zeuge aussagen sollte. Im Falle seiner
erneuten umfassenden Aussageverweigerung hätte der
Beschwerdeführer wiederum die Anordnung von Zwangsmitteln,
insbesondere von Beugehaft, zu gewärtigen gehabt. Eine
Entscheidung über seine Beschwerde hätte hingegen eine
Klärung über den Umfang seines Rechts herbeiführen
können.
21
c) Ein trotz der Aufhebung der Haftanordnung
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
ergibt sich ferner aus der Schwere des Grundrechtseingriffs.
Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine nachträgliche gerichtliche Prüfung
mit der Erwägung verneint, im Falle der Beugehaft reiche die
Dauer des Grundrechtseingriffs typischerweise aus, um in der
zur Verfügung stehenden Zeitspanne eine fachgerichtliche
Überprüfung zu erlangen. Damit hat das Oberlandesgericht die
Reichweite des Gebots effektiven Rechtsschutzes verkannt.
22
aa) Schon die Feststellung des
Oberlandesgerichts zur typischen Dauer der Beugehaft begegnet
durchgreifenden Bedenken. Das Oberlandesgericht hat seine
Ansicht lediglich mit der im Gesetz vorgesehenen Höchstdauer
von sechs Monaten begründet. Auch wenn es Fälle geben mag, in
denen der Betroffene von sechs Monaten Beugehaft
unbeeindruckt bleibt, ist dieser Maßstab wenig geeignet, den
typischen Verlauf des Grundrechtseingriffs zu bestimmen.
23
Bereits ihrer Natur nach zielt die
Erzwingungshaft gerade darauf ab, den Betroffenen durch die
einschneidende Erfahrung der Freiheitsentziehung zu einer
raschen Änderung seines Verhaltens zu bewegen. Auch wenn man
die Fälle außer Betracht lässt, in denen dieses Kalkül
verfängt, dürfte die Dauer der Beugehaft regelmäßig deutlich
unter der gesetzlichen Höchstfrist bleiben. Denn nach der
gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 2 StPO ist die
Beugehaft bereits mit der Beendigung des Verfahrens in dem
betroffenen Rechtszug aufzuheben, weil damit das mit der
Anordnung verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Außerdem ist bei der Anordnung von Beugehaft der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00
-, StV 2001, S. 257 ; Nehm, Aussageverweigerung
und Beugehaft, in Festschrift für Odersky, 1996, S. 439
). Die Ausschöpfung der Höchstfrist wird dabei nur
in Fällen in Betracht kommen, in denen der
Untersuchungsgegenstand von Gewicht und gerade die Aussage
des Betroffenen für die Wahrheitsermittlung von besonderer
Bedeutung ist (vgl. BGHR, StPO § 70 Erzwingungshaft 4,
5, 6).
24
bb) Dessen ungeachtet hat das
Oberlandesgericht die Frage des nachträglichen
Rechtsschutzinteresses hier anhand eines verkürzten
Prüfungsmaßstabs beurteilt und damit der Ausstrahlungswirkung
der betroffenen Freiheitsgrundrechte auf das Verfahrensrecht
nicht Rechnung getragen. Es hat die Gewährung nachträglicher
Rechtsschutzmöglichkeiten ausschließlich an der typischen
Dauer einer bestimmten Gattung von Grundrechtseingriffen
gemessen. Dieses, aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts abgeleitete Merkmal (vgl. BVerfGE
96, 27 ), dient aber nicht dazu, den Anspruch auf
effektiven Rechtsschutz in Fällen von Freiheitsentziehungen
abschließend einzugrenzen. Ein fortwirkendes
Rechtsschutzbedürfnis kann vielmehr auch in Fällen bestehen,
in denen eine gerichtliche Überprüfung typischerweise noch
vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE
104, 220 ). Denn jede Inhaftierung greift in
schwerwiegender Weise in das Freiheitsrecht ein. Schon dies
lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein
Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher -
Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen
(vgl. BVerfGE 104, 220 ).
25
Die Ansicht des Oberlandesgerichts hätte
dagegen nicht nur die paradoxe Folge, dass der Anspruch auf
eine nachträgliche gerichtliche Prüfung mit zunehmender
(typischer) Eingriffsdauer immer schwächer würde, sondern
ließe zwangsläufig auch den materiellen Gehalt des
betroffenen Grundrechts und die Bedürfnisse des Einzelfalls
außer Betracht. Danach käme es zu empfindlichen
Rechtsschutzlücken. So würde Betroffenen, deren Beugehaft
sich alsbald erledigt hat, mit pauschalen Erwägungen ein
fortwirkendes Rechtsschutzinteresse abgesprochen, obwohl für
sie im Einzelfall kein Rechtsschutz gegen die belastende
Maßnahme zu erlangen war. Maßgeblicher Bezugspunkt kann aber
nicht die abstrakte Zuordnung zu einer Fallgruppe, sondern
nur die Schwere des konkreten Grundrechtseingriffs sein. Je
schwerer die Beeinträchtigung der Grundrechtsposition wiegt,
desto größer ist grundsätzlich das dem Betroffenen
zuzubilligende Rechtsschutzbedürfnis. Das Oberlandesgericht
hätte daher prüfen müssen, ob sich das rechtliche Interesse
an einer nachträglichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Beugehaft hier nicht schon allein aus der Schwere und dem
prägenden Charakter des Eingriffs ergab.
26
cc) Um dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
effektiven Rechtsschutz zu genügen, hätte das
Oberlandesgericht ferner ein aus der diskriminierenden
Wirkung der Freiheitsentziehung folgendes
Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers
berücksichtigen müssen (vgl. BVerfGE 104, 220
).
27
Dies ist hier nicht geschehen, obwohl die
Vollstreckung der Beugehaft ein solches
Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers begründete. In
ihren Auswirkungen unterscheidet sich die Beugehaft nicht von
sonstigen Freiheitsentziehungen. Sie greift nicht nur tief in
das Freiheitsrecht des Betroffenen ein, sondern ihre
Anordnung knüpft auch an ein von der Rechtsordnung
missbilligtes Verhalten, nämlich die Verletzung der
Zeugenpflichten, an. Auch wenn sie im Gegensatz zu den
Ungehorsamsfolgen der Festsetzung von Ordnungsgeld und
(ersatzweiser) Ordnungshaft keine Strafe für
Zeugenpflichtverletzungen, sondern nur ein als Maßregel
bezeichnetes Zwangsmittel darstellt (vgl. Dahs, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1. Mai 1998,
§ 70 Rn. 17; Nehm, Aussageverweigerung und Beugehaft, in
Festschrift für Odersky, 1996, S. 439 ),
rechtfertigt sie sich daraus, dass der Betroffene durch den
der Haft innewohnenden Zwang zu einer Aufgabe seines
ungesetzlichen Verhaltens bewegt werden soll; die Maßregel
ist dazu bestimmt, einen Ungehorsam zu brechen (vgl. Senge,
Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 70 Rn. 5).
Ihre Anordnung setzt eine (nicht notwendigerweise einer
strafrechtlichen Unwerterklärung gleichkommende) rechtliche
und soziale Missbilligung, den gesetzeswidrigen Ungehorsam,
voraus. Dieses Unwerturteil ist geeignet, das Ansehen des
Betroffenen auch in der Öffentlichkeit herabzusetzen.
28
An dieser Bewertung vermag auch nichts zu
ändern, dass es der Betroffene hier im Gegensatz zu anderen
Formen der Freiheitsentziehung stets selbst in der Hand hat,
die Voraussetzungen für seine (alsbaldige) Freilassung zu
schaffen. Denn würde er hierauf verwiesen, müsste er mit der
Aufgabe des von ihm beanspruchten
Auskunftsverweigerungsrechts Einschränkungen der durch dieses
Recht gesicherten Grundsätze, etwa jenen der
Selbstbelastungsfreiheit, hinnehmen; die Überprüfung in der
Beschwerdeinstanz dient aber gerade dazu, den durch das
Auskunftsverweigerungsrecht geschützten Rechtsprinzipien
Geltung zu verschaffen.
29
Dagegen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen, soweit der Beschwerdeführer
weitere Grundrechtsverletzungen geltend gemacht hat. Insoweit
ist die Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig.
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Mit der Aufhebung des angegriffenen
Beschlusses wegen Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist
sein weiter gehendes verfassungsprozessuales
Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Da das Oberlandesgericht die
Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen durfte, steht dem
Beschwerdeführer für seine verfassungsrechtlichen
Einwendungen zunächst ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur
Verfügung.
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Die angegriffene Entscheidung ist gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zu erneuter
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG hat das Land
Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.