BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 431/09 -
des K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Zustandekommen eines Kaufvertrages über einen Verbandskasten
bei einer Internetauktion. Sie wird nicht zur Entscheidung
angenommen, da sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch
ihre Annahme zum Schutz von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
2
Der Beschwerdeführer erleidet durch die
Nichtannahme keinen schweren Nachteil im Sinne des § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Allerdings kann die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem
dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden
schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt sein, weil ein
Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche
Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
9. November 2010 - 2 BvR 2553/09 -, juris). Diese
Voraussetzung ist jedoch hier nicht erfüllt.
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1. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers liegt kein Gehörsverstoß darin, dass das
Amtsgericht sich mit Rechtsprechung, auf die der
Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen hatte, nicht
auseinandergesetzt hat. Denn die Hinweise des
Beschwerdeführers, zu denen er Gerichtsentscheidungen
angeführt hatte, betrafen allein die Frage, ob der Verkäufer
des Verbandskastens berechtigt oder wegen eines abgegebenen
verbindlichen Angebots nicht mehr berechtigt war, die
begonnene Auktion abzubrechen. Auf diese Frage kam es jedoch
nach dem Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts nicht an. Das
Amtsgericht ging erkennbar von der Anwendbarkeit des
§ 156 BGB aus, dem zufolge es für das Zustandekommen des
Kaufvertrages bei einer Versteigerung entscheidend auf die
Erteilung des Zuschlages ankommt. An diesem Rechtsstandpunkt
gingen die im Verfahren gegebenen und mit der Anhörungsrüge
wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers vorbei.
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Lässt das Gericht, wie im vorliegenden Fall,
einen Vortrag unberücksichtigt, weil es nach seinem
Rechtsstandpunkt auf diesen Vortrag nicht ankommt, so liegt
darin kein Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 86, 133
; BVerfGK 13, 400 , m.w.N.).
Das gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstandpunkt, den das
Gericht seiner Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit
zugrundelegt, richtig oder falsch ist.
5
Danach ist bereits zweifelhaft, ob die vom
Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge geeignet war, die
Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen den
angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts offenzuhalten (vgl.
BVerfGK 7, 115 ).
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Unabhängig davon begründet der Umstand, dass
das Amtsgericht abweichend von der herrschenden Auffassung
entschieden und sich dabei nicht einmal mit einschlägiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt hat,
unter den hier gegebenen Bedingungen noch keinen derart
krassen Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers, dass
aus diesem Grund die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ungeachtet des Nichtvorliegens eines Gehörsverstoßes und
ungeachtet der Geringfügigkeit des in Rede stehenden
Nachteils angezeigt wäre. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass die allgemein übliche, auch vom
Beschwerdeführer selbst verwendete Bezeichnung von
Erwerbsvorgängen der hier in Rede stehenden Art als „Auktion“
den Eindruck erwecken konnte, an der Anwendbarkeit des für
Versteigerungen geltenden § 156 BGB könne kein zu
weiterem Klärungsaufwand Anlass gebender Zweifel
bestehen.
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2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das
Gericht nach schriftlichem Anerkenntnis des Verkäufers durch
Anerkenntnisurteil hätte entscheiden müssen, ist für das
Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes nichts ersichtlich.
8
Der Schriftsatz, in dem der Beschwerdeführer
ein Anerkenntnis seitens des Verkäufers sieht, ist
widersprüchlich, da die in dem Schreiben unter „Punkt 1“
abgegebene Erklärung - die bei isolierter Betrachtung als
Anerkenntnis zu deuten nahe läge -, durch die Erklärung unter
„Punkt 3“ konterkariert wird. Angesichts dieser Unklarheit
ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht nicht aufgrund
der Erklärungen in dem Schreiben ein Anerkenntnisurteil
gefällt hat.
9
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.