BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 43/20 -
gegen
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 2019 - 1 Ws 176/19 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. April 2020
einstimmig beschlossen:
1
Das gegen den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts sowie die Richterinnen Baer und Ott gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 80/19 -, Rn. 5).
2
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.