BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 432/07 -
- 2 BvR 507/08 -
des Herrn M...
- 2 BvR 432/07 -,
- 2 BvR 507/08 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473)
am 8. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Verurteilung
des Beschwerdeführers zu einer Bewährungsstrafe und die
Verhängung von Bewährungsauflagen. Sie betreffen insbesondere
die Frage, ob ein Verwertungsverbot für Informationen
bestand, die im Wege der Rechtshilfe von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft erlangt wurden, und inwieweit ein solches
Verbot von den Fachgerichten hätte berücksichtigt werden
müssen.
2
1. Der Rechtshilfeverkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vollzieht sich im Wesentlichen auf der
Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
(Europäisches Rechtshilfeübereinkommen - EuRHÜbk, BGBl
1964 II S. 1369, 1386; BGBl 1976 II S. 1799).
Die Vertragsparteien sind grundsätzlich verpflichtet, sich
einander in allen strafrechtlichen Verfahren, die von
Justizbehörden des ersuchenden Staates ausgehen, so weit wie
möglich Rechtshilfe zu leisten (Art. 1 EuRHÜbk). Die
Rechtshilfe kann jedoch ausnahmsweise verweigert werden, wenn
sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom
ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen
angesehen werden (Art. 2 Buchstabe a EuRHÜbk).
Darunter sind Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen
zu verstehen (vgl. Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler
Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl.,
III. A 3.1
Eidgenossenschaft Gebrauch, da eine Handlung, die auf eine
Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint, nach
schweizerischem Recht mit Ausnahme des Abgabebetrugs nicht
rechtshilfefähig ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 des
schweizerischen Bundesgesetzes über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen ).
3
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat in
Bezug auf Art. 2 EuRHÜbk einen Vorbehalt erklärt. Danach
behält sie sich unter anderem das Recht vor, Rechtshilfe nur
unter der ausdrücklichen Bedingung der Spezialität zu
leisten. Dies bedeutet, dass die durch Rechtshilfe erhaltenen
Informationen im ersuchenden Staat in Strafverfahren wegen
Taten, bei denen Rechtshilfe in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft nicht zulässig ist, nicht verwendet werden
dürfen. Unabhängig von der Bedingung der Spezialität darf der
ersuchende Staat allerdings die durch Rechtshilfe erhaltenen
Informationen weiter verwenden, wenn die Tat, auf die sich
das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand
darstellt, für den Rechtshilfe in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zulässig wäre oder wenn sich das
Strafverfahren des ersuchenden Staates gegen andere Personen
richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben
(vgl. insoweit auch Art. 67 Abs. 2 des
schweizerischen Bundesgesetzes über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen).
4
2. Mit seinen Verfassungsbeschwerden wendet
sich der Beschwerdeführer gegen zwei Strafurteile und zwei
Revisionsbeschlüsse des Bundesgerichtshofs sowie gegen einen
Beschwerdebeschluss.
5
a) Der Beschwerdeführer war als Mitglied des
Geschäftsbereichsvorstands der Firma T. I. AG H. (T. AG) mit
der Vorbereitung und dem Anfang 1991 erfolgten Abschluss
eines Liefer- und Leistungsvertrags mit dem Königreich
Saudi-Arabien über 36 Panzerfahrzeuge zu einem Gesamtpreis
von zirka 446 Millionen DM befasst. Im Zusammenhang mit
diesem Geschäft wurde der Beschwerdeführer in einem mehrere
Jahre andauernden Strafverfahren durch Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 2002 wegen
Hinterziehung von Einkommensteuer und Untreue schuldig
gesprochen und zunächst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision des
Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof das Urteil im
Strafausspruch mit Beschluss vom 11. November 2004
(BGHSt 49, 317; NJW 2005, S. 300) auf und verwies die
Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts
Augsburg zurück. Diese verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 19. Dezember 2005 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Auf
die erneute Revision des Beschwerdeführers reduzierte der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Januar 2007 die
Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und setzte ihre
Vollstreckung zur Bewährung aus.
6
b) Das Landgericht Augsburg setzte die
Bewährungszeit des Beschwerdeführers auf drei Jahre fest und
verhängte Bewährungsauflagen. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das
Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 25. Januar
2008 mit der Maßgabe als unbegründet, dass der an die
Staatskasse zu zahlende Geldbetrag 10.000 € betrage und
die Einkommensteuerschuld von 639.486 € „nach Kräften“ zu
zahlen sei.
7
3. Die Verurteilung des Beschwerdeführers und
die Verhängung der Bewährungsauflagen erfolgten unter
Verwendung der in einem Rechtshilfeverfahren gegen einen
Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der
Schweizerischen Eidgenossenschaft erhaltenen Informationen,
insbesondere über das von diesem Mitbeschuldigten bei einer
schweizerischen Bank zugunsten des Beschwerdeführers geführte
Rubrikkonto.
8
a) Die schweizerischen Behörden haben die
Verwendung dieser Informationen bis zum März 2008 als
Verletzung der Bedingung der Spezialität gesehen.
9
aa) Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer
und weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts der
Hinterziehung von Einkommensteuer und anderer Delikte
geführten Ermittlungsverfahrens ersuchte die
Staatsanwaltschaft Augsburg das schweizerische Bundesamt für
Polizeiwesen (jetzt: Bundesamt für Justiz) um Rechtshilfe.
Während sich das Rechtshilfeverfahren gegen den
Beschwerdeführer erledigte, entsprach die Schweizerische
Eidgenossenschaft dem Rechtshilfeersuchen der
Staatsanwaltschaft Augsburg in Bezug auf den Mitbeschuldigten
S. und stellte Unterlagen zu den von S. bei schweizerischen
Banken geführten Konten zur Verfügung. Die für einen
Abgabebetrug erforderliche Arglist könne nach der
Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts auch bei
einem für die Steuerbehörden nicht durchschaubaren
Zusammenwirken des Steuerpflichtigen mit Dritten vorliegen,
vorausgesetzt, es würden dabei besondere Machenschaften oder
Kniffe angewendet oder ein ganzes Lügengebäude aufgebaut.
Dies sei vorliegend der Fall. Die Bewilligung der Rechtshilfe
wurde mit der Bedingung der Spezialität verknüpft.
10
bb) Auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf
führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer
und weitere Verantwortliche der T. AG wegen des Verdachts der
Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer und
ersuchte das schweizerische Bundesamt für Justiz erfolglos um
Rechtshilfe. Das schweizerische Bundesamt für Justiz
begründete dies damit, dass die Voraussetzungen eines
Abgabebetrugs nach schweizerischem Recht bei jetzigem
Wissensstand nicht erfüllt seien, weil es infolge der erst
aus den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
hervorgehenden Kenntnis der deutschen Behörden über die
ungewöhnliche Höhe der Provisionszahlungen und der daran
anschließenden oberflächlichen Überprüfung durch die
deutschen Steuerbehörden jedenfalls an dem nach
schweizerischem Recht für den Abgabebetrug erforderlichen
Merkmal der Arglist fehle.
11
cc) Nach dem zweiten Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 19. Dezember 2002 untersagte das schweizerische
Bundesamt für Justiz zunächst die Verwertung der im
Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des
Beschwerdeführers erhaltenen Informationen im Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer. Das Verwertungsverbot wurde mit
den unvollständigen Angaben im Rechtshilfeersuchen der
Staatsanwaltschaft Augsburg begründet. Das schweizerische
Bundesamt für Justiz bat das deutsche Bundesministerium der
Justiz deshalb darum, sämtliche Vorkehrungen zu treffen,
damit die von der Schweiz übermittelten Informationen in
keiner Weise zur Beurteilung des Sachverhalts verwendet
werden, und ersuchte das deutsche Bundesministerium der
Justiz um Mitteilung über die von den deutschen Behörden zu
diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
12
Im März 2008 erklärte das schweizerische
Bundesamt für Justiz jedoch, dass die Bedingung der
Spezialität in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht verletzt worden sei und entsprechende Interventionen
von der Schweizerischen Eidgenossenschaft als gegenstandslos
zu betrachten seien. Die von den Staatsanwaltschaften
Augsburg und Düsseldorf geführten Ermittlungsverfahren hätten
einen unterschiedlichen Gegenstand betroffen. Das Wissen der
zuständigen deutschen Behörden über die Höhe der vereinbarten
Provisionen sei für das Vorliegen eines Abgabebetrugs bei der
Bemessung von Einkommensteuern und einer ungetreuen
Geschäftsbesorgung in der Tat irrelevant gewesen. Die
Bedingung der Spezialität sei eingehalten worden, da der
Beschwerdeführer eine Gehilfenschaft zum Abgabebetrug des
Mitbeschuldigten S. geleistet habe und Untreue als ungetreue
Geschäftsbesorgung nach schweizerischem Recht strafbar und
damit rechtshilfefähig sei.
13
b) Die deutschen Gerichte haben die Verwendung
der im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des
Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
erhaltenen Informationen für zulässig gehalten.
14
aa) In seinem zweiten Revisionsbeschluss vom
10. Januar 2007 führte der Bundesgerichtshof aus, dass das
nach dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember
2005 von den schweizerischen Behörden ausgesprochene
Verwertungsverbot im Hinblick auf die im Rechtshilfeverfahren
gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen
Informationen den Bestand des angefochtenen Urteils nicht
berühre. Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.
November 2004 sei hinsichtlich des gesamten Schuldspruchs
horizontale Teilrechtskraft eingetreten.
15
Eine Durchbrechung der Teilrechtskraft komme
nicht in Betracht. Dabei könne insbesondere dahinstehen, ob
in Fällen mit internationaler Berührung ausnahmsweise eine
Durchbrechung der Teilrechtskraft und der aus § 353
Abs. 2 StPO folgenden Bindungswirkung in Betracht komme,
wenn anderweitig die Einhaltung völkerrechtlicher
Vereinbarungen nicht gewährleistet sei. Ein
zwischenstaatlicher Rechtsverstoß sei nämlich nicht
ersichtlich. Ein solcher Verstoß setze voraus, dass dem
Rechtshilfe leistenden Staat auch nach Abschluss des
Rechtshilfeverfahrens noch eine völkerrechtlich erhebliche
Rechtsposition zukäme, weil nur in diesem Fall die spätere
Untersagung der Verwertung beachtlich sein könnte. Dies sei
vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls wenn es um die Frage
der Verwertung nach geleisteter Rechtshilfe oder
Durchbrechung der Rechtskraft gehe, müsse das Gericht des
ersuchenden Staats, das über die Verwendung der Beweismittel
erneut entscheiden solle, auch die sachliche Berechtigung
eines späteren Widerrufs der Rechtshilfebewilligung
überprüfen. Die sachliche Berechtigung müsse zumindest
plausibel sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die
Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Provisionszahlungen für
den Konzern die Strafbarkeit der Empfänger wegen
Abgabebetrugs nicht berühre.
16
bb) In seinem Beschwerdebeschluss vom 25.
Januar 2008 legte das Oberlandesgericht München dar, dass das
von dem schweizerischen Bundesamt für Justiz ausgesprochene
Verwertungsverbot nicht der Wiedergutmachungsauflage
entgegenstehe. Dem Bewährungsbeschluss nach § 268a StPO
liege keine eigene Beweisaufnahme zugrunde, sondern er stütze
sich auch auf die für die Urteilsfindung getroffenen
Tatsachenfeststellungen.
17
4. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das
Landgericht Augsburg in seinem zweiten Urteil vom 19.
Dezember 2005 strafmildernd, dass der Beschwerdeführer
während der mehrjährigen Dauer des Ermittlungs- und
Strafverfahrens besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen
sei, lehnte jedoch eine überlange, Art. 6 Abs. 1
Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensdauer ab. Der
Bundesgerichtshof teilte diese Einschätzung in seinem zweiten
Revisionsbeschluss vom 10. Januar 2007. Eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liege insbesondere
nicht hinsichtlich des ersten Revisionsverfahrens vor dem
Bundesgerichtshof vor. Eine Dauer von etwa einem Jahr
begründe angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des
Verfahrens keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung,
zumal gegen den Beschwerdeführer keine Untersuchungshaft
vollzogen worden sei. Dies gelte auch angesichts dessen, dass
der Verteidiger des Beschwerdeführers selbst erst sechs
Monate später auf die äußerst umfangreiche Antragsschrift des
Generalbundesanwalts erwidert habe. Ein Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot im zweiten tatgerichtlichen Verfahren
sei nicht ersichtlich.
18
Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen eine
Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG.
19
1. Sein Recht auf ein faires Verfahren sei
insbesondere durch das zweite Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 19. Dezember 2005 sowie die Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004 und vom 10. Januar
2007 verletzt. Das schweizerische Bundesamt für Justiz habe
bereits vor Eintritt der Teilrechtskraft klargestellt, dass
die im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des
Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
erhaltenen Informationen nicht gegen den Beschwerdeführer
verwendet werden dürften. Auf dieses, aus der Verletzung der
Bedingung der Spezialität resultierende völkerrechtliche
Verwertungsverbot könne sich der Beschwerdeführer berufen, da
die Bedingung der Spezialität nicht nur dem Interesse des
ersuchten Staates, sondern zumindest auch dem Interesse des
strafrechtlich Verfolgten diene. Selbst wenn man davon
ausginge, dass das Verwertungsverbot von den schweizerischen
Behörden erst nach Eintritt der Teilrechtskraft ausgesprochen
worden sei, habe der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss
vom 10. Januar 2007 unter Berufung auf das nationale Institut
der (Teil-)Rechtskraft die völkerrechtliche Bindung an das
Verwertungsverbot nicht beseitigen können. Dies folge aus
Art. 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge (Wiener Vertragsrechtsübereinkommen - WVK, BGBl 1985
II S. 926). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Recht
auf ein faires Verfahren auch durch den Beschluss des
Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2008 verletzt
worden sei. Hinsichtlich der Erteilung von Bewährungsauflagen
sei jedenfalls keine Rechtskraft der Verurteilung
eingetreten, sodass das Oberlandesgericht München das
Verwertungsverbot hätte berücksichtigen müssen.
20
Die im März 2008 vollzogene inhaltliche
„Kehrtwende“ des schweizerischen Bundesamts für Justiz, dass
die Bedingung der Spezialität in dem Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei, müsse mangels
Vorhersehbarkeit für den Beschwerdeführer ohne Einfluss
bleiben.
21
2. Die Verletzung seines Rechts auf ein faires
Verfahren durch das zweite Urteil des Landgerichts Augsburg
vom 19. Dezember 2005 und den zweiten Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2007 ergebe sich darüber
hinaus aus der überlangen Dauer seines Strafverfahrens. Der
Beschwerdeführer behauptet - unter Verweis auf einen
Revisionsschriftsatz -, dass insgesamt mehr als zwei Jahre
der sehr langen Gesamtdauer des Verfahrens auf Verstöße gegen
das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK
zurückzuführen seien. Er rügt, dass die überlange
Verfahrensdauer bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt
werden müssen und die Verfahrensverzögerung nicht, wie vom
Bundesgerichtshof, mit Hinweisen auf den Umfang und die
Schwierigkeit des Verfahrens hätte gerechtfertigt werden
dürfen.
22
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerden
im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist insbesondere nicht
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten Rechte angezeigt, weil dem Beschwerdeführer
durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders
schwerer Nachteil entsteht.
23
1. Soweit das Verfahren 2 BvR 432/07 sich
gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 2002
richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den
Mindestanforderungen an die Begründung nach § 92,
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und ist deshalb
unzulässig. Werden mehrere gerichtliche Entscheidungen
angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt
jeder einzelnen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. nur
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ
1998, S. 949 f.; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2000
- 2 BvR 1609/00 -, juris, Rn. 6). Es
reicht nicht aus, dem Bundesverfassungsgericht das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 2002 mit der allgemeinen
Bemerkung vorzulegen, es verstoße gegen das Recht des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, ohne dies
- wie für die anderen angegriffenen
Entscheidungen - näher auszuführen.
24
2. Die Verfassungsbeschwerden sind im Übrigen
unbegründet.
25
a) Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
19. Dezember 2005, die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs
vom 11. November 2004 und vom 10. Januar 2007 sowie
der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom
25. Januar 2008 verletzen den Beschwerdeführer nicht
dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG, dass sie Informationen verwendet haben, die
in einem Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten
des Beschwerdeführers von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft erlangt wurden.
26
aa) Das Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip das allgemeine
Prozessgrundrecht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren
(vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95
; 65, 171 ; 66, 313 ; 77, 65
; 86, 288 ). Es enthält keine in allen
Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote (vgl. BVerfGE 63,
45 ), sondern bedarf der Konkretisierung je nach
den sachlichen Gegebenheiten.
27
bb) (1) Dabei ist es zunächst Aufgabe des
Gesetzgebers, das Recht auf ein faires Verfahren
auszugestalten. Er kann dabei zwischen möglichen Alternativen
bei der normativen Konkretisierung der grundgesetzlichen
Anforderungen wählen. Er kann Rechtsfolgen ihrer Verletzung
normieren (vgl. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO),
muss dies aber nicht, da lückenfüllend das Recht auf ein
faires Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. BVerfGK 9, 174
). Daneben kann das Recht auf ein faires Verfahren
auch durch Völkergewohnheitsrecht und völkerrechtliche
Verträge ausgestaltet werden (vgl. BVerfGK 9, 174
). Ist eine völkerrechtliche Norm in den Rang des
Gewohnheitsrechts erwachsen, sind die deutschen Gerichte
gemäß Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert,
innerstaatliches Recht in einer die Norm verletzenden Weise
auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 112, 1 ).
Die innerstaatliche Geltung von völkerrechtlichen Verträgen
setzt hingegen einen durch Bundesgesetze im Sinne von
Art. 59 Abs. 2 GG erteilten innerstaatlichen
Rechtsanwendungsbefehl voraus (vgl. BVerfGE 90, 286
; 104, 151 ). Liegt ein solcher vor,
müssen deutsche Gerichte völkerrechtliche Verträge wie andere
Bundesgesetze im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung
beachten und anwenden (vgl. BVerfGE 111, 307
).
28
(2) Das Recht auf ein faires Verfahren wird
vorliegend durch § 72 IRG konkretisiert, da die
Bedingung der Spezialität im Bereich der sonstigen
Rechtshilfe (anders als im Bereich der Auslieferung, vgl.
BVerfGE 57, 9 ) keine
völkergewohnheitsrechtliche Geltung erlangt hat (vgl.
Schultz, Das neue Schweizer Recht der internationalen
Zusammenarbeit in Strafsachen, ZStW 96 ,
S. 595 ; Böse, Die Verwertung im
Ausland gewonnener Beweismittel im deutschen Strafverfahren,
ZStW 114 , S. 148 ). Die
Bedingung der Spezialität ergibt sich auch nicht unmittelbar
aus dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen mit der Folge,
dass sie bereits nach Art. 59 Abs. 2 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG innerstaatlich zu
beachten wäre. Der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
in Bezug auf Art. 2 EuRHÜbk erklärte Vorbehalt ändert
das Europäische Rechtshilfeübereinkommen zwar nach
Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21
Abs. 1 WVK zwischen der Schweizerische Eidgenossenschaft
und den übrigen Vertragsstaaten inhaltlich in der Weise, wie
es in dem Vorbehalt vorgesehen ist (vgl. Heintschel von
Heinegg, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004,
§ 14 Rn. 10). Der schweizerische Vorbehalt legt die
Bedingung der Spezialität aber nicht ausdrücklich fest,
sondern ermöglicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur,
die sonstige Rechtshilfe an die Bedingung der Spezialität zu
knüpfen. Die Bewilligung der sonstigen Rechtshilfe durch die
Schweizerische Eidgenossenschaft ist damit nicht per se mit
der Bedingung der Spezialität verknüpft, sondern die
Bedingung der Spezialität muss bei jeder einzelnen
Bewilligung eigens von den zuständigen schweizerischen
Behörden gesetzt werden (vgl. Schuster, Verwertbarkeit im
Ausland gewonnener Beweise im deutschen Strafprozess,
S. 139).
29
Nach § 72 IRG sind Bedingungen, die der
ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten.
Ohne § 72 IRG wäre die von einem ersuchten Staat bei der
Bewilligung deutscher Rechtshilfeersuchen gesetzte Bedingung
regelmäßig nur eine völkerrechtliche Verpflichtung, deren
Beachtung von den deutschen Gerichten mangels
innerstaatlicher Geltungsanordnung nicht gewährleistet wäre
(vgl. Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O.,
§ 72 IRG Rn. 1).
30
(3) Die Konkretisierung des Rechts auf ein
faires Verfahren erfolgt nicht nur durch den Gesetzgeber,
sondern auch durch die Fachgerichtsbarkeit. Letzterer kommt
die Aufgabe zu, den Schutzgehalt der jeweils in Frage
stehenden Verfahrensnorm und anschließend die Rechtsfolgen
ihrer Verletzung zu bestimmen. Deutsche Gerichte leiten auf
der Grundlage der vom ersuchten Staat gesetzten Bedingungen
aus § 72 IRG ein Verfahrens- bzw.
Vollstreckungshindernis bei Auslieferungen (vgl. OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 1 AR
34/99 -, NStZ 1999, S. 639 ; OLG
Oldenburg, Beschluss vom 5. September 2003
- 1 Ws 363/03 -, NStZ 2004, S. 405
) und ein Beweisverwertungsverbot bei sonstiger
Rechtshilfe (BFH, Urteil vom 21. Juni 1989
- X R 20/88 -, NJW 1990, S. 2492
; vgl. auch BGHSt 34, 334 <341, 344>)
ab.
31
cc) Da die Auslegung und Anwendung
einfachrechtlicher Normen wie § 72 IRG grundsätzlich
Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit ist, kann sie vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen
das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs
beruhen (vgl. BVerfGE 99, 145 ). Das ist der Fall,
wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der
Normen im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung
des betroffenen Grundrechts führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 87, 287
). Das Bundesverfassungsgericht hat dies für das
Recht auf ein faires Verfahren angenommen, wenn die
Fachgerichte den Schutzgehalt einer verletzten Verfahrensnorm
verkannt oder die weiteren Voraussetzungen für die Annahme
eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener
Beweise überspannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995
- 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555).
32
dd) Gemessen daran beruht die Verwertung der
Informationen nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung des Rechts auf ein faires Verfahren. Das
Landgericht Augsburg, der Bundesgerichtshof und das
Oberlandesgericht München haben die über § 72 IRG
innerstaatlich beachtliche, von dem schweizerischen Bundesamt
für Justiz gesetzte Bedingung der Spezialität nicht verletzt,
indem sie die in dem Rechtshilfeverfahren gegen einen
Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der
Schweizerischen Eidgenossenschaft erhaltenen Informationen in
dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet
haben.
33
(1) Zwar hat die Schweizerische
Eidgenossenschaft die Bewilligung der Rechtshilfe wirksam an
die Bedingung der Spezialität geknüpft. Bedingungen sind
wirksam, wenn sie bei der Bewilligung der Rechtshilfe, das
heißt vor oder bei der formellen Antwort auf ein Ersuchen
oder der formlosen Übersendung von Informationen,
ausdrücklich mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 31, 51 zur
Auslieferung; Schuster, a.a.O., S. 138; Vogler/Walter,
in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 72 IRG Rn. 7).
Dies ist vorliegend geschehen. Dabei kann dahinstehen, ob die
Bedingung der Spezialität nach vollzogener Rechtshilfe durch
die Schweizerische Eidgenossenschaft rückwirkend verändert
werden konnte (vgl. Gless/Eymann, „Nachträgliches
Verwertungsverbot“ und internationale Beweisrechtshilfe,
StV 2008, S. 318 ff.; verneinend
Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 72 IRG
Rn. 7; BGHSt 31, 51 zur Auslieferung)
oder ob es sich bei den Schreiben des schweizerischen
Bundesamts für Justiz nach dem zweiten Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005 lediglich um
nachträgliche Interpretationen eines nicht eindeutigen
Wortlauts der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gestellten Bedingung der Spezialität handelte, die
grundsätzlich zulässig sind (vgl. BFH, Beschluss vom 24. März
1987 - I B 111/86 -, juris, Orientierungssatz
1). Denn das zeitweilig ausdrücklich ausgesprochene
Verwertungsverbot wird seit März 2008 nicht mehr
aufrechterhalten.
34
(2) Die mit der Bewilligung verknüpfte
Bedingung der Spezialität haben die deutschen Gerichte indes
nicht verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die
Bewilligung der Rechtshilfe und damit auch die mit ihr
verknüpften Bedingungen von den deutschen Gerichten nach
Wortlaut, Sinn und Zweck ausgelegt werden können (vgl. hierzu
BGHSt 34, 334 ; Schomburg/Hackner, in:
Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 2 und
10; Schuster, a.a.O., S. 118 und 138). Denn weder die
deutschen Gerichte noch das schweizerische Bundesamt der
Justiz sehen in der Verwertung der im Rechtshilfeverfahren
gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen
Informationen einen Verstoß gegen die mit der Bewilligung der
Rechtshilfe verknüpfte Bedingung der Spezialität. Das
schweizerische Bundesamt der Justiz hat im März 2008
klargestellt, dass sich die Untreue und die Hinterziehung von
Einkommensteuern, wegen der der Beschwerdeführer verurteilt
worden sei, nach schweizerischem Recht als Gehilfenschaft zum
Abgabebetrug des Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers
darstellten und die Untreue obendrein nach schweizerischem
Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung rechtshilfefähig
sei.
35
b) Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
19. Dezember 2005 und der Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 10. Januar 2007 verletzen den Beschwerdeführer auch nicht
unter dem Gesichtspunkt einer überlangen Verfahrensdauer in
seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
36
aa) Eine von den Strafverfolgungsorganen zu
verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens
verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires
Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfGK 2,
239 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses
des Zweiten Senats vom 24. November 1983 - 2 BvR
121/83 -, NJW 1984, S. 967; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Februar 2003
- 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02, 2 BvR
1473/02 -, NJW 2003, S. 2225 ). Denn
das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordert - nicht
zuletzt im Interesse des Beschuldigten - die angemessene
Beschleunigung des Strafverfahrens. Ob allerdings eine
erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegeben ist,
bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls,
die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander
abgewogen werden müssen. Zu den Faktoren, die regelmäßig von
Bedeutung sind, gehören insbesondere der durch die
Verzögerung der Justizorgane verursachte Zeitraum der
Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die
Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des
Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des
schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen
besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden
hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte
selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten,
verursacht hat (vgl. BVerfGK 2, 239 ;
BVerfG, a.a.O., NJW 1984, S. 967; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993
- 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254
).
37
Liegt eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung vor, so zwingt diese die
Strafverfolgungsbehörden dazu, sie bei der Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. Sie haben im
Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang
stehenden überlangen Verfahrens zu prüfen, ob und mit welchen
Mitteln der Staat gegen den Betroffenen - überhaupt
noch - strafrechtlich vorgehen darf. Belastende Folgen
staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den
Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen ebenso zu
berücksichtigen, wie die Umstände, die den Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot begründet haben (vgl. BVerfGK 2, 239
m.w.N.). Die unangemessene Verfahrensdauer ist
dabei grundsätzlich bei der Strafzumessung gesondert zu
berücksichtigen. Genügt dies nicht, können in eng begrenzten
Ausnahmefällen, etwa bei besonders tiefgreifenden
Verletzungen des Beschleunigungsgrundsatzes, notwendig
werdende Kompensationen einen Umfang erreichen, der die
Tatschuld vollständig ausgleicht.
38
bb) Gemessen an diesem Maßstab genügt die von
dem Landgericht Augsburg und dem Bundesgerichtshof
vorgenommene Einschätzung, dass keine erhebliche Verzögerung
des Strafverfahrens des Beschwerdeführers vorliegt, die von
den Gerichten bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt
werden müssen, den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Ungeachtet dessen, dass Zweifel daran bestehen, ob die
Bezugnahme des Beschwerdeführers auf einen
Revisionsschriftsatz genügt, um die zweijährige Verzögerung
des Verfahrens hinreichend substantiiert nach § 92,
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG darzulegen (vgl.
BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ), gehören
der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers zu den besonderen Umständen
des Einzelfalls, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine
erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegeben ist, von
Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer gesteht den betroffenen
Gerichten selbst eine erhebliche Belastung mit dem Verfahren
zu. Der Bundesgerichtshof hat zudem in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise darauf abgestellt, dass der
Beschwerdeführer selbst zur Verfahrensverzögerung beigetragen
hat.
39
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.