BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 434/06 -
des Herrn A...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein auf
Art. 19 des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen
(MeldeG) gestütztes Auskunftsverlangen.
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Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2000
nach Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit in den
deutschen Staatsverband eingebürgert. Anfang des Jahres 2005
schrieben die bayerischen Meldebehörden die nach dem 1.
Januar 1998 eingebürgerten ehemaligen türkischen
Staatsangehörigen, darunter den Beschwerdeführer, zwecks
Klärung eines etwaigen Staatsangehörigkeitsverlusts nach
§ 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der seit
dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung (BGBl I S. 1618) an und
baten diese um Erklärung, ob sie die türkische
Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 wieder
erhalten hätten (Antwortmöglichkeit 2) oder nicht
(Antwortmöglichkeit 1). Nach behördlichen Angaben, die im
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs referiert werden, haben
im Freistaat Bayern mehr als 42.000 Personen auf die Anfrage
geantwortet, davon 14 Prozent mit der Erklärung, sie hätten
die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben. Da der
Beschwerdeführer keine Erklärung abgab, forderte die Behörde
ihn mit Bescheid vom 28. September 2005 zum wiederholten Male
unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und Androhung
eines Zwangsgeldes zur Abgabe der Erklärung auf. Seinen
Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage lehnte das
Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. November 2005 ab. Mit
Beschluss vom 30. Januar 2006 wies der Verwaltungsgerichtshof
die dagegen erhobene Beschwerde zurück.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1
(Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Art. 3
Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz
2 GG sowie Art. 103 Abs. 2 GG.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte
angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen, mit denen dem
Beschwerdeführer vorläufiger Rechtsschutz versagt wird, sind
nach den geltenden Maßstäben für die verfassungsgerichtliche
Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE
18, 85 ) nicht zu beanstanden. Sie lassen
keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung
der betroffenen Grundrechte erkennen.
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1. Eine Verletzung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Dieses Recht schützt
die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung
seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen
(vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 80, 367
sowie zuletzt Urteil des Zweiten Senats vom 2.
März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, Urteilsabdruck S. 34). Das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht
schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen bedürfen
allerdings einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; vor allem
dürfen sie nicht über das zum Schutz öffentlicher Interessen
Unerlässliche hinausgehen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78,
77 ). Diesen Anforderungen ist hier genügt.
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Nach Art. 19 MeldeG hat der
Meldepflichtige der Meldebehörde auf Verlangen die zur
ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
der Norm macht die Verfassungsbeschwerde nicht geltend; sie
sind auch nicht ersichtlich. Auch die Anwendung der
Vorschrift im konkreten Fall, d.h. ihre Heranziehung als
Grundlage für ein Auskunftsverlangen über einen Wiedererwerb
der früheren türkischen Staatsangehörigkeit seitens der
Adressaten, ist nach den dargestellten Grundsätzen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Darlegungen in
den angegriffenen Entscheidungen, wonach die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen und insbesondere
auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt ist (vgl. ebenso
OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2005 - 8 B 721/05 -, NJW
2005, S. 2940 f.), berücksichtigen die
grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers in
angemessener Weise und sind daher frei von
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Der Einwand des Beschwerdeführers, eine
negative Antwort sei nicht im Sinne von Art. 19 MeldeG
zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich,
da die staatsangehörigkeitsbezogenen Eintragungen in diesem
Fall weiterhin zuträfen, geht fehl. Denn nur durch die
Verpflichtung auch zur Fehlanzeige werden die Behörden in die
Lage versetzt, die Personen, die nach ihrer Einbürgerung in
den deutschen Staatsverband die türkische Staatsangehörigkeit
nicht wiedererworben haben, von denjenigen zu unterscheiden,
die - aus welchen Gründen auch immer - trotz Wiedererwerbs
der türkischen Staatsangehörigkeit eine Erklärung nicht
abgegeben haben.
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2. Die Rüge, Art. 3 Abs. 3 GG sei
verletzt, weil derartige Auskunftsverlangen nur an
eingebürgerte deutsche Staatsbürger türkischer Herkunft
gerichtet worden seien, greift ebenfalls nicht durch. Vor dem
Hintergrund beschränkter Verwaltungskapazitäten und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es nicht zu
beanstanden, dass die Behörden ihre Anfragen auf eine Gruppe
beschränkt haben, von der aus der Presse und aus Angaben
türkischer Stellen bekannt war, dass eine beachtliche Anzahl
der Gruppenangehörigen nach ihrer Einbürgerung auf Antrag
ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder angenommen hatten.
Das bisherige Ergebnis der Befragungen bestätigt die
Richtigkeit dieser Annahme. Dass in den vom Beschwerdeführer
benannten Vergleichsgruppen Eingebürgerte in auch nur
annähernd vergleichbarer Anzahl nach dem 1. Januar 2000 eine
zuvor aufgegebene frühere Staatsangehörigkeit wiedererworben
haben könnten, ist weder dargelegt noch erkennbar. Bei
Aussiedlern und Spätaussiedlern liegt dies schon deshalb
nicht nahe, weil für diese Personengruppe im Hinblick auf den
besonderen Rechtsstatus von Deutschen im Sinne des
Art. 116 Abs. 1 GG das Staatsangehörigkeitsrecht auch
hinsichtlich der Möglichkeit, die deutsche
Staatsangehörigkeit ohne Aufgabe einer früheren
Staatsangehörigkeit zu erwerben, eine besondere Ausgestaltung
erfahren hat (vgl. §§ 7, 40 a StAG sowie § 6
StAngRegG a.F.).
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3. Eine Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen
kann der Beschwerdeführer unabhängig von konkreten Wahlen
nicht geltend machen. Soweit der Beschwerdeführer dabei auf
Wahlen auf Landes- oder kommunaler Ebene abhebt (vgl.
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), fehlt es überdies an der
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 99,
1 ).
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4. Hinsichtlich der schließlich gerügten
Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG zeigt die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls schon die Möglichkeit eines
Verfassungsverstoßes nicht auf. Für ein
verwaltungsrechtliches Zwangsgeld mit Beugecharakter gilt
Art. 103 Abs. 2 GG nicht (vgl. BVerfGE 20, 323
; Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz,
Art. 103 Rn. 195). Auch die weitere Prämisse dieser
Rüge, die vom Beschwerdeführer verlangte Auskunft sei zur
ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters nicht
erforderlich, trifft nicht zu (s.o.).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.