BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 442/03 -
des Herrn M ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juni 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Christa
Peter aus Beusloe wird abgelehnt.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
Ein verfassungsrechtlich erheblicher Verstoß
gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur
anzunehmen, wenn sich bei einer Gesamtschau aller Umstände
eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare
Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind. Nur dann können aus
dem Rechtsstaatsprinzip selbst konkrete Folgerungen für das
Verfahren gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250
; 63, 45 ). Voraussetzung für
einen verfassungsrechtlich zu beanstandenden Verstoß ist,
dass das Verfahren - als Ganzes betrachtet - nach
dem Maßstab des Grundgesetzes nicht mehr als fair angesehen
werden kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember
2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245
). Daran fehlt es.
3
Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden
Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht richten
sich bei Beschlüssen nach § 67d Abs. 2 StGB
insbesondere an die Prognoseentscheidung. Für ihre
tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot
bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297
). Es verlangt, dass der Richter sich ein
möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person
verschafft (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 310 f.). Wie er
beim Auftreten von Unklarheiten nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens vorgeht - ob durch die
mündliche Anhörung des Sachverständigen oder wie hier durch
die Einholung eines ergänzenden Gutachtens -, gibt
hingegen die Verfassung nicht vor und lässt sich auch nicht
für alle Fälle einheitlich beantworten.
4
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die
Strafvollstreckungskammer habe die Verfahrensvorschrift der
§§ 463 Abs. 2 Satz 3, 454 Abs. 2
Satz 3 StPO falsch ausgelegt, handelt es sich um eine
Frage des einfachen Rechts. Ob im Verfahren über die
Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus die Anhörung des Sachverständigen stets geboten
ist, wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung
unterschiedlich beantwortet (vgl. OLG Koblenz, StV 1999,
S. 496 f.; OLG Celle, StV 1999,
S. 384 f.; Thür OLG, StV 2001, S. 26 f.).
Dass die Fachgerichte unter Bezugnahme auf die Entscheidung
des Thüringischen Oberlandesgerichts (StV 2001,
S. 26 f.) die Ansicht vertreten haben, eine
Anhörung des Sachverständigen sei nicht erforderlich, weil
eine Aussetzung - auch unter Berücksichtigung des
Gutachtens - nicht "wirklichkeitsnah" gewesen sei, ist
vertretbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Nach den Grundsätzen der
verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher
Entscheidungen (BVerfGE 18, 85 ; 95, 96
) kann das Bundesverfassungsgericht nur
eingreifen, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich
erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 ) oder auf
Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige
Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts
erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
Beides liegt hier nicht vor. Aus diesen Gründen fehlt es auch
an einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG.
5
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist
abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 114 ZPO analog).
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.