BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 442/06 -
des Herrn Dr. S...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24.
September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit auf seine
Unterhaltsbeihilfe.
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Er war Referendar im juristischen
Vorbereitungsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg und
übte zeitweilig eine genehmigte Nebentätigkeit aus. Nach
entsprechender Mitteilung wurde seine Unterhaltsbeihilfe
aufgrund der Einkünfte aus der Nebentätigkeit um den
hälftigen, 500 € übersteigenden Betrag gemäß § 3
der Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für
Rechtsreferendare gekürzt.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 1 und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Als wesentliche Gründe führt
er zum einen an, der Eingriff in sein Recht auf allgemeine
Handlungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt, da § 3
UnterhaltsbeihilfeVO gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es werde nicht
zwischen Referendaren mit oder ohne Familie und mit oder ohne
Kinder unterschieden. Andere Anrechnungsvorschriften, etwa
§ 65 BBesG, nähmen auf Ehe und Familie Rücksicht. Diese
Gedanken müssten aufgrund des Ausbildungsmonopols des Staates
auch für Referendare in einem öffentlichrechtlichen
Ausbildungsverhältnis gelten. Ferner sei die Regelung des
§ 3 UnterhaltsbeihilfeVO unverhältnismäßig, da kein
anrechnungsfreier Mindestsockelbetrag der Unterhaltsbeihilfe
festgelegt worden sei.
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Die Verfassungsbeschwerde, bei welcher es
ausschließlich um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Anrechnung von Nebentätigkeitseinkünften auf die
Unterhaltsbeihilfe und nicht um deren Angemessenheit als
solche geht, wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die
Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht
vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung, weil die maßgeblichen Fragen in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg besitzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96,
245 ). Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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1. Der Eingriff in das Recht auf allgemeine
Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, ist durch § 28
Abs. 2 Satz 2 HamJAO in Verbindung mit § 3
UnterhaltsbeihilfeVO gerechtfertigt.
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a) Zwar kann sich der Beschwerdeführer
insoweit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, als er einen
Verstoß der Anrechnungsvorschrift gegen Art. 6 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Nach
Art. 2 Abs. 1 GG kann jedermann im Wege der
Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine
Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur
verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich)
gegen einzelne Verfassungsbestimmungen verstoße (BVerfGE 6,
32 ; 91, 186 ). Die
Anrechnungsvorschrift des § 3 der
Unterhaltsbeihilfeverordnung ist jedoch formell und materiell
verfassungsgemäß.
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b) Insbesondere wird durch die Statuierung
einer Anrechnungspflicht unabhängig vom Familienstand des
Referendars nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen.
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Zwar gilt das in Art. 6 Abs. 1 GG
enthaltene Verbot, Ehe und Familie durch staatliche Maßnahmen
zu benachteiligten, auch für den Bereich der staatlichen
Gewährung von Leistungen und Vorteilen (BVerfGE 82, 60
). Jedoch geht die Pflicht des Staates zur
Förderung der Familie nicht so weit, dass er gehalten wäre,
jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung
auszugleichen (BVerfGE 75, 348 ; 82, 60
). Auch erwachsen aus dem Förderungsgebot keine
konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen
(BVerfGE 39, 316 ; 82, 60 ; 107, 205
). Ungeachtet der hiernach bestehenden
Fraglichkeit der Pflicht des Staates, Referendaren einen
Familienzuschlag zu gewähren (verneinend BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober
1992 - 2 BvR 1318/92 -, ZBR 1993, S. 60
), steht vorliegend allein die Anrechnung von
Einkommen auf die Unterhaltsbeihilfe in Frage. Da der
Familienzuschlag nicht Bestandteil der Unterhaltsbeihilfe
ist, kann er folglich auch nicht im Rahmen der Anrechnung
berücksichtigt werden, da es dem Wesen einer Anrechnung
widerspricht, etwas zuzubilligen, was nicht Bestandteil des
Gehalts ist, auf welches angerechnet wird. Der Verweis des
Beschwerdeführers auf § 65 Abs. 1 BBesG greift
nicht durch, da dort im Rahmen der Besoldung ein
Familienzuschlag gewährt wird. Die Anrechnung selbst
vollzieht sich auch dort unabhängig vom Familienstand.
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2. Die Anrechnungsregelung ist auch im
Hinblick auf den Umstand, dass der Referendar zu erheblich
reduzierter oder im Einzelfall gänzlich entfallender
Unterhaltsbeihilfe zur fortbestehenden
Diensterbringungspflicht gehalten ist, verhältnismäßig.
Insbesondere stehen der verfolgte Zweck –
Haushaltskonsolidierung – und die in Kauf genommene Belastung
infolge der Anrechnung anderweitiger Einkünfte nicht außer
Verhältnis zueinander.
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a) Wird der Referendar als Beamter auf
Widerruf beschäftigt, ist anerkannt, dass das aus
Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip für
diesen nicht gilt. Es gibt insbesondere keinen hergebrachten
Grundsatz, Angehörige des öffentlichen Dienstes im
Ausbildungsverhältnis – mögen sie auch Beamte auf Widerruf
sein – zu alimentieren (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 7. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 -,
ZBR 1993, S. 60). Die Bezüge der Beamten auf Widerruf
stellen lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des
Lebensunterhalts während der Ausbildung dar. Diese für den
Referendar als Beamten auf Widerruf entwickelten Grundsätze
gelten auch, wenn dieser lediglich in ein
öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis eintritt.
Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der
Begründung eines solchen Ausbildungsverhältnisses (vgl. die
Zulässigkeit bejahend BVerfGE 39, 334
„Radikalenerlass“; kritisch unter dem Gesichtspunkt des
Art. 12 GG Lecheler, ZBR 2000, S. 325
) kann aufgrund der noch größeren Distanz
zum Staat auch in diesem kein Anspruch auf Alimentation
bestehen. Mangels insoweit bestehender Pflicht des Staates
zur Unterhaltsgewährung begegnet der Umstand der Anrechnung
anderweitiger Einkünfte keinen Bedenken.
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b) Die Anrechnungsregelung verstößt auch nicht
gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1
GG. Dieses enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den
Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt
sich aus ihm jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale
Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend
ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für
ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl.
BVerfGE 82, 60 ). Dem Gesetzgeber steht bei der
Ausfüllung des Sozialstaatsprinzips ein weiter
Gestaltungsraum zu (vgl. BVerfGE 59, 231 ). Durch
die vorliegend angegriffene Anrechnungsregelung des § 3
UnterhaltsbeihilfeVO werden diese Mindestvoraussetzungen
nicht beeinträchtigt. Diese trifft nur solche Referendare,
welche neben der Unterhaltsbeihilfe noch über ein Entgelt aus
anderer Tätigkeit verfügen und damit in der Gesamtbetrachtung
auch nach der Anrechnung in der Lage sind, ein
menschenwürdiges Dasein zu führen. Einkünfte in Höhe von
500 € werden ohne Anrechnung belassen, so dass der
Einzelne hierdurch in einen Bereich vordringt, in welchem ihm
eine Vermögenssumme zufällt, welche nicht den Ruf nach
Schaffung staatlicher Mindestvoraussetzungen aufkommen
lässt.
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c) Auch der Umstand, dass die
Unterhaltsbeihilfe ab einem anderweitigen monatlichen Entgelt
in Höhe von 2.200 € auf Null reduziert ist, macht die
Anrechnungsregelung nicht unverhältnismäßig. Hat der
Referendar Einkünfte in dieser Höhe, ist die Bestreitung
seines Lebensunterhalts gesichert. Unter dem Gesichtspunkt
der Nichtgeltung des Alimentationsgrundsatzes ist dies unter
Beachtung des aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden
Gestaltungsauftrages verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Nicht Gegenstand der angegriffenen Bescheide und
damit vorliegend nicht entscheidungserheblich ist die Frage
der Angemessenheit der dem Referendar gewährten
Unterhaltsbeihilfe als solche.
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Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.