BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 442/12 -
der Frau G ...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 4. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom
30. November 2011 - StVK 1083/09 - und des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 10. Januar 2012 - 1 Ws 726/11 -
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Die genannten Entscheidungen werden aufgehoben
und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
Bayreuth zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus.
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Gegen die ansonsten strafrechtlich bisher
nicht in Erscheinung getretene 66-jährige Beschwerdeführerin,
die im August 1997 ihren Ehemann getötet hatte, wurde durch
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Januar 1999 die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet, die seit Juli 1999 vollstreckt wird.
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1. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann hatte es jahrelang erhebliche Spannungen gegeben,
weil die ansonsten ruhige Beschwerdeführerin infolge eines
sich zunehmend verschlimmernden „Vermüllungssyndroms“
beziehungsweise „Sammelwahns“ Unrat in erheblichen Mengen
zuhause gelagert hatte und dabei gelegentlich „geradezu zur
Furie“ geworden war. Sie hatte ihren Ehemann des Öfteren
betäubt und ihn schon früher mehrfach angebunden, weil sie
sich von seiner ständigen Gegenwart bei der Verwertung des
Mülls behindert gefühlt hatte. Im August 1997 betäubte die
Beschwerdeführerin ihren Ehemann sodann erneut und band ihn
fest. Nachdem er aufgewacht war und sich von der Fesselung
befreit hatte, schlug sie ihm mehrmals mit einer vollen
Mineralwasserflasche auf den Hinterkopf, wodurch er verstarb.
Den Leichnam zerteilte die Beschwerdeführerin mit einem
Küchenmesser sowie einem Küchenbeil und entsorgte die
Leichenteile. Nach den Feststellungen des Landgerichts war
die Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Tatzeit
krankheitsbedingt aufgehoben.
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2. Im März 2011 kam eine Begutachtung durch
eine psychiatrische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass
negative prognostische Faktoren noch überwögen. Sollten sich
erneut Straftaten manifestieren, so sei mit Taten wie zum
Beispiel Körperverletzungen zu rechnen, die sich auf Personen
aus dem privaten Umfeld der Beschwerdeführerin beziehen
würden. Hinsichtlich des Sammelverhaltens blieben
Belastungssituationen abzuwarten, doch sei nicht mit
raptusartigem Auftreten von aggressiven Durchbrüchen zu
rechnen, sondern es bestehe - bei einer engmaschigen
sozialen Kontrolle - die Möglichkeit rechtzeitiger
therapeutischer Intervention.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom
30. November 2011 ordnete die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Bayreuth erneut die Fortdauer der
Unterbringung an, da nicht zu erwarten sei, dass die
Beschwerdeführerin keine rechtswidrigen Taten mehr begehen
werde. Wesentliche therapeutische Ziele hätten nach dem
zutreffenden Gutachten der Sachverständigen noch nicht
erreicht werden können. Auch wenn die Beschwerdeführerin
nicht beabsichtige, eine neue Partnerschaft aufzunehmen, sei
darauf hinzuweisen, dass sie gegenüber der Sachverständigen
erklärt habe, sie wolle mit einem pflegebedürftigen Menschen
zusammenziehen und jenem helfen. Weitere Ausführungen dazu
erübrigten sich.
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4. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit der ebenfalls
angegriffenen Entscheidung vom 10. Januar 2012. Auch das
Oberlandesgericht ging davon aus, dass weitere rechtswidrige
Taten zu erwarten seien. Nach dem Sachverständigengutachten,
dem sich der Senat anschließe, drohten außerhalb des
beschützenden Settings „der Anlasstat vergleichbare“ Taten.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch unter
Berücksichtigung der Dauer der Unterbringung weiterhin
gewahrt. Zur Begründung nahm der Senat Bezug auf eine frühere
Entscheidung, in der er ausgeführt hatte, bei Aussetzung der
Maßregel sei mit erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen,
die - wie das Anlassdelikt zeige - die weitere
Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit
rechtfertigten.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin vor allem eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Während der Unterbringung
sei die Beschwerdeführerin nie gewalttätig geworden. Da es
sich außerdem um eine Beziehungstat gehandelt habe, bestehe
entgegen der Einschätzung der Sachverständigen kein Risiko
erneuter Taten. Wegen der zunehmenden Dauer des
Freiheitsentzugs stiegen die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Begründungstiefe der Entscheidung. Im
Übrigen könne einer etwaigen Gefahr durch geeignete Auflagen
begegnet werden.
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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat zu der Verfassungsbeschwerde
Stellung genommen. Diese sei unbegründet. Das
Oberlandesgericht habe angenommen, dass ein erneuter Mord
begangen werden könne. Eine Aussetzung einer Maßregel dürfe
nicht zu einem erneuten Kapitaldelikt führen. Sowohl die
Anlasstat als auch die Therapiefortschritte, die
Entlassungssituation und die drohenden Straftaten seien
umfassend abgewogen worden. Eine nicht hinreichende
Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts der
Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich. Da als Anlasstat
ein Mord zugrunde liege, bestünden auch angesichts der Dauer
des Maßregelvollzugs von 13 Jahren keine Bedenken gegen die
Verhältnismäßigkeit der Fortdauer.
9
Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
10
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die anzulegenden Maßstäbe bei der
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl.
BVerfGE 70, 297 ff.). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des
Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Landgericht und Oberlandesgericht haben die
Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung
der Fortdauer der Maßregel verkannt.
12
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt
einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin
zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die
Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung
nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und
Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere
Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl.
BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326
).
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Die Freiheit der Person darf nur aus besonders
gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22,
180 ; 29, 312 ; 35, 185 ;
45, 187 ; stRspr). Kollidiert der
Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die
Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu
schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl.
BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326
). Dabei gebietet der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dass die Freiheit der Person nur
beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse
unerlässlich ist. Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten
Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine
freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den
Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse
erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger
Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297
; 75, 329 ; 126, 170 ;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. März 2012
- 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 56).
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende
Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des
betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen
Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die
Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung
nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der
Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges
Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist daher in die Prüfung der sogenannten
Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2
StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die dem Richter
auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die
darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter
ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel
verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE
70, 297 ).
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Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger
Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach
ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese
müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein.
Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und
welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen,
wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit,
Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten
Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten
ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; der Grad der
Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu
bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere
Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist
auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Zu erwägen sind
das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang
begangene Taten. Abzuheben ist vor allem aber auf die seit
der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die
künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören nicht nur
der Zustand des Untergebrachten, sondern auch die zu
erwartenden Lebensumstände. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit kann es auf die voraussichtlichen
Wirkungen der im Falle der Aussetzung der
Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes
eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2
Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren
Maßnahme der Aufsicht und Hilfe ankommen (vgl. §§ 68a,
68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines
Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ).
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Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die
Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB)
maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter
Prognosegesichtspunkten handelt, kann das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten,
sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
nicht verkennen. Je länger aber die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden
die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen
des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für
die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Der
im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des
gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an
Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem
Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und
Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die
Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar
erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ).
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Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs
bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei
langdauernden Unterbringungen in einem Psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung
einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu
stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der
Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem
immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich
dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung
eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen,
allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand
der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert
offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen
verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die
von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch
gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor
allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer
rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und
deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um
Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote
stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten
behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu
finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21.
Januar 2010, - 2 BvR 660/09 -, FamRZ 2010,
S. 532 f.).
18
Genügen die Gründe einer Entscheidung über die
Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben
nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person des
Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig
eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an
einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die
Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297
).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen tragen den
von Verfassungs wegen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit
zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Zum
Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortdauer der
Unterbringung dauerte der Maßregelvollzug bereits über 12
Jahre. Die Anordnung der Fortdauer hätte daher angesichts des
zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs der
Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit sorgfältiger Begründung bedurft. Daran
fehlt es.
20
Das Landgericht hat zur Verhältnismäßigkeit
der Fortdauer der Unterbringung überhaupt keine Erwägungen
angestellt, was besorgen lässt, dass eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgenommen wurde.
21
Das Oberlandesgericht geht bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung von falschen Voraussetzungen aus.
Soweit dort ausgeführt wird, die Verhältnismäßigkeit sei nach
wie vor gewahrt, weil „der Anlasstat vergleichbare
rechtswidrige Taten“ drohten, was die weitere Unterbringung
zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertige, lässt sich dies
nicht auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens
stützen.
22
Nach Einschätzung der Sachverständigen ist
allenfalls mit Taten wie zum Beispiel Körperverletzungen zu
rechnen, die sich auf Personen aus dem privaten Umfeld der
Beschwerdeführerin beziehen. Aus dem Gutachten ergibt sich
nicht, dass die Gefahr eines weiteren Tötungsdelikts oder
einer Körperverletzungshandlung besteht, die - etwa
aufgrund besonderer Intensität - unbeabsichtigte
tödliche Folgen haben könnte. Auch in Belastungssituationen
im Zusammenhang mit dem Sammelverhalten der
Beschwerdeführerin - welches der Auslöser für die
Ausgangstat war - ist nach den Angaben der
Sachverständigen nicht mit raptusartigem Auftreten von
aggressiven Durchbrüchen zu rechnen, sondern besteht die
Möglichkeit rechtzeitiger therapeutischer Intervention.
23
Wenn das Oberlandesgericht hinsichtlich der
drohenden Taten vom Sachverständigengutachten hätte abweichen
wollen, hätte dies angesichts der ausführlichen Herleitung
des Ergebnisses des Gutachtens sorgfältiger Begründung
bedurft. Da sich das Oberlandesgericht jedoch dem nach seinen
eigenen Feststellungen „umfangreichen, wissenschaftlich
fundierten schriftlichen Gutachten“ sogar anschließt, ist
nicht nachvollziehbar, woraus es die Gefahr zukünftiger einem
Tötungsdelikt vergleichbarer Delikte ableitet. Bereits wegen
der nicht näher begründeten Annahme dieser Gefahr genügt die
angegriffene Entscheidung den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der
Fortdauer des Maßregelvollzugs nicht.
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Ferner hätte das Oberlandesgericht darlegen
müssen, wie hoch die Gefahr der Begehung der - laut
Gutachten lediglich zu befürchtenden -
Körperverletzungshandlungen ist. Nicht jede Negativprognose
kann schematisch in gleicher Weise Berücksichtigung finden.
Vorliegend ist nach dem Gutachten vielmehr von einem
Grenzfall auszugehen, welcher die Gutachterin gerade noch zu
einer negativen Prognose führte. Im Historical, Clinical,
Risk Management-20 (HCR 20) ergab sich ein niedriger
Punktewert, wonach gerade kein erhöhtes Risiko für zukünftige
Gewalttaten der Beschwerdeführerin besteht. Wenn die
Sachverständige sodann trotz positiver Basisraten, positiver
prädeliktischer und postdeliktischer Faktoren, des Charakters
des Deliktes als Beziehungstat und trotz weiterer günstiger
Umstände vorsichtig feststellt, es finde sich „noch“ ein
Überwiegen negativer Faktoren, mag dies nicht unvertretbar
sein. Gleichwohl hätte das Gericht im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung das Maß der Gefährdung und das
Gewicht der bedrohten Rechtsgüter konkretisieren und auf
dieser Grundlage eine Abwägung mit dem Freiheitsanspruch der
Beschwerdeführerin vornehmen müssen.
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Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung
damit, inwieweit etwaigen Gefahren durch geeignete Auflagen
entgegengewirkt werden könnte.
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3. Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2
BVerfGG.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.