BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 443/02 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 21. Februar 2002 - 2 Ws 234/01 - und des
Landgerichts Heidelberg vom 24. Juli 2001 - 7 StVK
108/01 - verletzen, soweit sie die Anträge des
Beschwerdeführers betreffen, die Anstalt zu verpflichten,
seiner Verteidigerin Einsicht in sämtliche Krankenunterlagen
zu gewähren, hilfsweise, die Anstalt diesbezüglich zu
erneuter Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu verpflichten, den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie
werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der
Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht
eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf Einsicht in
seine Krankenunterlagen.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde 1990 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; gemäß § 63 StGB wurde seine Unterbringung im
Maßregelvollzug angeordnet.
3
In dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem der
Beschwerdeführer sich aufgrund der Unterbringungsanordnung
befindet, wurden dem Beschwerdeführer zuvor genehmigte
Vollzugslockerungen (Ausgänge und Urlaube außerhalb des
Geländes) im September 2000 widerrufen. Der Widerruf wurde
damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich unwillig
gezeigt habe, sich mit den emotionalen Erlebnissen während
der Beurlaubungen auseinanderzusetzen; es sei aufgrunddessen
davon auszugehen, dass die therapeutischen Bemühungen der
letzten Jahre an der Grundpersönlichkeit des
Beschwerdeführers nichts zu ändern vermocht hätten. Die den
Taten zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung bestehe
fort.
4
Wegen des Widerrufs der Lockerungen und um
nachvollziehen zu können, unter welchen Voraussetzungen
Lockerungen gewährt worden waren und inwieweit
Therapieerfolge in den letzten Jahren verzeichnet werden
konnten, sowie zur Einschätzung der Entlassungsprognose bat
die Verteidigerin des Beschwerdeführers um Einsicht in die
vollständigen Krankenunterlagen.
5
Die Klinik erklärte hierzu mit Schreiben vom
29. Dezember 2000, man könne nur die so genannten
"harten Fakten" (objektive Befunde wie EEG, EKG, Labordaten)
zur Verfügung stellen, nicht aber die in der Dokumentation
enthaltenen subjektiven Einschätzungen, Arbeitshypothesen und
diagnostischen Überlegungen, die auch auf das Verhalten
anderer Patienten und auf interne Angelegenheiten des Hauses
Bezug nähmen. Das Einsichtsrecht beziehe sich nur auf die für
die jeweiligen gerichtlichen Verfahren bedeutsamen Vorgänge,
die in den externen Gutachten und in den jährlichen
Stellungnahmen der Klinik ausreichend dokumentiert seien.
6
2. Im gerichtlichen Verfahren zur jährlichen
Überprüfung der Fortdauer der Maßregel ersuchte das
Landgericht Heidelberg die Klinik im Januar 2001 um Vorlage
sämtlicher Krankenunterlagen. Dies lehnte die Klinik mit
Schreiben vom 19. März 2001 ab. Einer Herausgabe der Akten
stünden Sicherheitsbedenken sowie die Interessen des
behandelnden Personals entgegen. Die Dokumentation enthalte
unter anderem Informationen zu Übertragungs- und
Gegenübertragungsphänomenen, die viel über die eigene Person
des Therapeuten aussagten. Zudem sei es nicht zweckdienlich,
dem Beschwerdeführer Zugang zu den Akten zu verschaffen, weil
dieser sehr intelligent sei und daher aus den Akten
Rückschlüsse auf die erwarteten Verhaltensweisen ziehen und
sich diese aneignen könne, ohne dass sie seiner inneren
Überzeugung entsprächen. Dadurch würde eine Beurteilung des
Therapieerfolges unmöglich. Sollte das Gericht ein
Akteneinsichtsrecht bejahen, so müssten die in der Akte
enthaltenen subjektiven Wertungen von der Akteneinsicht
ausgenommen werden, was jedoch wegen der Art der Aktenführung
praktisch nicht bewerkstelligt werden könne.
7
3. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin
beim Landgericht Heidelberg, den seiner
Prozessbevollmächtigten nachrichtlich übersandten "negativen
Bescheid" vom 19. März 2001 aufzuheben, die Anstalt zu
verpflichten, seiner Prozessbevollmächtigten Einsicht in
sämtliche Krankenakten zu gewähren, sowie - hilfsweise –
die Anstalt zur erneuten Entscheidung zu verpflichten.
8
Das Landgericht wies mit Beschluss vom
24. Juli 2001 den Antrag als unbegründet zurück.
Zwar habe auch der in einem psychiatrischen Krankenhaus
Untergebrachte grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die
über ihn geführten Krankenunterlagen. Ebenso unbestritten sei
in der Rechtsprechung jedoch, dass das Einsichtsrecht nicht
unbeschränkt bestehe. So bleibe nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Entscheidung, ob therapeutische
Bedenken gegen eine uneingeschränkte Akteneinsicht bestünden,
dem Arzt überlassen. Der Arzt müsse die entgegenstehenden
Bedenken zwar nach Art und Richtung kennzeichnen; eine
Verpflichtung, hierbei ins Detail zu gehen, bestehe aber
nicht. Nach diesen rechtlichen Maßgaben, die auch das
Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 16.
September 1998 (NJW 1999, S. 1777) gebilligt habe, könnten
angesichts der vorgebrachten Gegengründe weder der
Beschwerdeführer noch seine Verteidigerin die Akteneinsicht
beanspruchen.
9
4. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde
verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom
21. Februar 2002. Soweit der Antrag des
Beschwerdeführers sich auf die Aufhebung des "negativen
Bescheids" der Klinik vom 19. März 2001 richtete, sei er
bereits unzulässig gewesen, da Handlungen eines
Verfahrensbeteiligten innerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens keine nach § 109 StVollzG anfechtbaren
Maßnahmen seien. Das auf Einsicht der Verteidigerin in die
vollständigen Krankenunterlagen gerichtete
Verpflichtungsbegehren sei unbegründet. Das Einsichtsrecht
des Verteidigers gehe dem Umfang nach nicht über das dem
Untergebrachten selbst zugestandene Einsichtsrecht hinaus.
Das Einsichtsrecht eines nach § 63 StGB Untergebrachten
in die ihn betreffenden Krankenunterlagen sei
spezialgesetzlich nicht geregelt. § 185 StVollzG sei
mangels ausdrücklicher Verweisung in § 138 Abs. 2
StVollzG auf den Maßregelvollzug nicht unmittelbar anwendbar.
Ein Einsichtsrecht des Untergebrachten sei als Ausprägung des
Rechts auf Selbstbestimmung und der personalen Würde
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
gewährleistet. Dieses Recht bestehe aber nicht unbeschränkt.
Für den Bereich des privatärztlichen Behandlungsverhältnisses
habe die Rechtsprechung – mit Billigung des
Bundesverfassungsgerichts - den Ärzten gerade im Rahmen der
Psychiatrie und Psychotherapie einen therapeutischen
Vorbehalt zugestanden. Auch im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverhältnisses komme ein
unbeschränkter Anspruch des Untergebrachten auf Einsicht in
die Krankenunterlagen ohne Rücksicht auf öffentliche Belange
und grundrechtlich geschützte Belange Dritter nicht in
Betracht.
10
Für ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht
bestehe auch kein zwingendes Bedürfnis. Soweit gerichtliche
Entscheidungen, sei es über Lockerungen, sei es nach
§ 67 e StGB, auf ärztliche Gutachten über den
Untergebrachten gestützt werden, erfordere das Gutachten eine
umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des
Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Begutachtenden. Soweit
subjektive Befunde für die Diagnose des Sachverständigen von
Relevanz seien, müssten diese im Gutachten kenntlich gemacht
werden, um dem Gericht eine Nachprüfung zu ermöglichen. Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103
Abs. 1 GG gebiete es, dass auch der Verteidiger zu
allen entscheidungs- und verfahrensrelevanten Tatsachen und
Wertungen Stellung nehmen kann. Damit sei gewährleistet, dass
er Einblick in die subjektiven Erhebungen insoweit erhalte,
als sie Gegenstand eines Gutachtens sind, und dass er
denselben Wissensstand wie das Gericht habe. Eine
uneingeschränkte Pflicht zur Herausgabe der Krankenunterlagen
könne sich auch im Ergebnis kontraproduktiv auswirken. Da
eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der subjektiven
Befunde nicht bestehe, wäre bei Gewährung eines
diesbezüglichen Einsichtsrechts der Verzicht des Therapeuten
auf die im Interesse des Patienten wichtige Anfertigung
schriftlicher Unterlagen, die er nicht nur für späteres
Nachvollziehen seiner eigenen Erkenntnisse, sondern auch zur
Kontrolle der Interaktion zwischen ihm selbst und seinem
Patienten benötige, die unausweichliche Folge.
11
Gegen die im vorliegenden Fall erstrebte
Akteneinsicht würden vornehmlich Sicherheitsbedenken geltend
gemacht, die das Interesse des Beschwerdeführers an
informationeller Selbstbestimmung überwögen. Denn es bestehe
die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten gezielt
an den für eine positive Prognose vorausgesetzten Erwartungen
ausrichte und dadurch Therapieerfolge vortäusche.
12
Mit dem angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts wurde neben der Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Landgerichts vom 24. Juli 2001 auch die
Rechtsbeschwerde in einem verbundenen anderen - den Widerruf
der Lockerungen betreffenden - Verfahren als unbegründet
verworfen. Insoweit war die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Gegenstand einer anderen
Verfassungsbeschwerde, die nicht zur Entscheidung angenommen
wurde (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 452/02
-).
13
1. Mit seiner fristgemäß eingelegten
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 24. Juli 2001
sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 21. Februar 2002.
14
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale Würde gemäß
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG,
seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie seines
Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Er macht geltend, dass der Maßregelvollzug ohne die
beanspruchte Akteneinsicht nicht ausreichend transparent sei.
Ohne vollständige Einsicht in die Krankenunterlagen sei in
Prognosefragen – etwa bezüglich der Gewährung von
Lockerungen, einer Entlassung oder der Verlegung in eine
andere Einrichtung – eine Prüfung nicht möglich. Der
Beschwerdeführer könne Äußerungen der Klinik nicht
widerlegen, etwaige Widersprüche nicht aufzeigen und
Therapiefortschritte nicht wirksam geltend machen. Dem
Verteidiger müsse alles offengelegt werden, was für die
Beurteilung der Prognosefrage wichtig sein könnte. Soweit im
Rahmen zivilrechtlicher Verhältnisse ein sogenannter
therapeutischer Vorbehalt anerkannt sei, könne dies
jedenfalls im Maßregelvollzug nicht gelten. Die Anerkennung
eines therapeutischen Vorbehalts würde demgegenüber das Recht
des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung
weitgehend leerlaufen lassen. Schützenswerte Interessen des
behandelnden Arztes und der sonstigen Therapeuten könnten
diesem Recht nicht entgegengehalten werden, und das Interesse
des Untergebrachten an informationeller Selbstbestimmung
dürfe auch den Schutzinteressen der Allgemeinheit nicht
bedingungslos untergeordnet werden.
15
Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf die
im Verfahren über eine andere von ihm eingelegte
Verfassungsbeschwerde ergangene Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, in welcher er darauf verwiesen
worden war, dass sein Verteidiger im Vollstreckungsverfahren
"nach Ansicht der Fachkommentare Einsicht in sämtliche
Krankenunterlagen nehmen kann" (Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.
Juli 2000 - 2 BvR 500/00 -).
16
2. Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil
dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insoweit
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
18
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sie sich gegen die
angegriffenen Entscheidungen auch insofern wendet, als diese
den Antrag auf Aufhebung des "negativen Bescheids" der Klinik
vom 19. März 2001 betreffen, ist sie mangels
ausreichender Begründung unzulässig. Die angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts hat die vom
Beschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde insoweit als
unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen ist ein substantiierter
Einwand mit der Verfassungsbeschwerde nicht erhoben
worden.
19
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung angenommen wird, ist sie zulässig und in einem
die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich
begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht auf – auch informationsbezogene -
Selbstbestimmung und personale Würde gemäß Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
20
a) Das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen,
über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten
grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1
; 78, 77 ; 80, 367 ). Dieses
Grundrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet.
Einschränkungen bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage
und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen;
vor allem dürfen sie nicht weiter gehen als zum Schutz
öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. BVerfGE 65, 1
; 78, 77 ).
21
Enthielte der anerkannte grundrechtliche
Anspruch, über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten
grundsätzlich selbst zu entscheiden, einen seiner rechtlichen
Natur nach gleichgearteten Anspruch auf Zugang zu über die
eigene Person gespeicherten Daten, so läge in der
Verweigerung oder Beschränkung des Zugangs zu solchen Daten
ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung, der in gleicher Weise wie Eingriffe durch
Erhebung und Weitergabe solcher Daten nur auf der Grundlage
eines dazu ermächtigenden Gesetzes zulässig wäre. Ob das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einen
derartigen Anspruch des Einzelnen auf Information über seine
persönlichen Daten umfasst, hat das Bundesverfassungsgericht
bislang noch nicht entschieden. Aus der allgemeinen
Umschreibung des Schutzbereichs dieses Grundrechts im –
insoweit grundlegenden - Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1
) lässt sich eine Antwort auf diese Frage nicht
ohne weiteres ableiten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober
2000 – 1 BvR 586, 673/90 -, DVBl 2001, S. 275).
22
Anerkannt ist jedoch, dass auch fehlender
Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person die von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützte individuelle Selbstbestimmung berühren kann (vgl.
BVerfGE 65, 1 ), und dass daher das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung seinem Träger auch
Rechtspositionen verschafft, die den Zugang zu den über ihn
gespeicherten persönlichen Daten betreffen.
23
So hat das Bundesverfassungsgericht
angenommen, dass der Anspruch des Einzelnen auf Information
über die ihn betreffenden Eintragungen im
Bundeszentralregister nicht nur aus § 42 Abs. 1 BZRG,
sondern auch aus dem Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung folgt, dem diese einfachgesetzliche
Bestimmung Rechnung trägt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli
1991 – 2 BvR 1570/89 -, JURIS).
24
Bezogen auf den Zugang zu Krankenunterlagen
hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Recht
auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten
(Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG)
es gebieten, jedem Patienten gegenüber seinem Arzt und
Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die
ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen (Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
16. September 1998 – 1 BvR 1130/98 -, NJW 1999, S. 1777).
Dieses Informationsrecht des Patienten ist zwar von
Verfassungs wegen nicht ohne Einschränkungen gewährleistet
(BVerfG, a.a.O., S. 1777 f., näher dazu unter b). Das
ändert aber nichts daran, dass es seine Grundlage unmittelbar
im grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des
Patienten hat und daher nur zurücktreten muss, wenn ihm
entsprechend gewichtige Belange entgegenstehen.
25
Auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung
ist das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG verankerte Selbstbestimmungsrecht als Quelle von
Schutzansprüchen anerkannt, die sich auf den Zugang zu
persönlichen Daten beziehen, auch hier allerdings bislang
nicht als Quelle eines umfassenden, nur durch Gesetz
einschränkbaren Informationsanspruchs, sondern als Quelle
jedenfalls eines Anspruchs auf Abwägung nach Maßgabe des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der sich zu einem
Informationsanspruch dann verdichtet, wenn keine mindestens
gleich gewichtigen Belange entgegenstehen (vgl. BVerwGE 84,
375 ; für den Zugang zu Unterlagen
über psychiatrische Behandlung BVerwGE 82, 45
; BGHZ 106, 146 ).
26
b) Bei der demnach notwendigen Abwägung kommt
dem Informationsinteresse des Patienten grundsätzlich
erhebliches Gewicht zu. Ärztliche Krankenunterlagen betreffen
mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische
Maßnahmen den Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre
(vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 1998 – 1 BvR
1130/98 -, NJW 1999, S. 1777; Jorzig/Noltze, KHuR 2000, S.
136 ). Deshalb und wegen der möglichen erheblichen
Bedeutung der in solchen Unterlagen enthaltenen Informationen
für selbstbestimmte Entscheidungen des Behandelten hat dieser
generell ein geschütztes Interesse daran, zu erfahren, wie
mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich
dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung
einschätzt (vgl. Hinne, NJW 2005, S. 2270 ff.; Deutsch,
AcP 192 , S. 161 ). Dies gilt in
gesteigertem Maße für Informationen über die psychische
Verfassung (vgl. BVerfGE 89, 69 ).
27
2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben
werden die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts nicht gerecht.
28
a) Dabei kann die vom Bundesverfassungsgericht
bislang nicht entschiedene Frage, ob Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen ein nur
durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes einschränkbares Recht auf
Zugang zu den über ihn gespeicherten persönlichen Daten
gewährleistet – mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer der
Zugang zu seinen Krankenunterlagen schon mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht verweigert werden
könnte -, offenbleiben.
29
Eine Grundrechtsverletzung liegt auch dann
vor, wenn unterstellt wird, dass das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung, was den Zugang zu für die
personale Selbstbestimmung erheblichen Daten angeht, nur ein
Recht auf abwägende Berücksichtigung des
Informationsinteresses und folglich nur einen durch
gegenläufige Belange von vornherein – unabhängig von
gesetzlicher Regelung – eingeschränkten Anspruch auf
Information umfasst. Denn auch in diesem Fall verlangt das
Grundrecht eine Abwägung, in die die abwägungsrelevanten
Belange des Beschwerdeführers mit dem ihnen von Verfassungs
wegen zukommenden Gewicht eingestellt werden müssen. Ob die
fachgerichtlichen Entscheidungen dieser Anforderung gerecht
geworden sind, unterliegt der Prüfung durch das
Bundesverfassungsgericht. Diese Prüfung fällt hier negativ
aus.
30
b) Beide Gerichte haben nicht verkannt, dass
das Informationsinteresse des Beschwerdeführers durch
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG
grundrechtlich geschützt ist und nur nach Maßgabe einer
Abwägung mit entgegenstehenden Gesichtspunkten zurückgestellt
werden darf. Bei der vorgenommenen Abwägung haben sie jedoch,
sowohl was das Gewicht des Informationsinteresses des
Beschwerdeführers als auch was die Bedeutung der
entgegenstehenden Belange angeht, verfassungsrechtlich
wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen oder nicht
hinreichend gewürdigt.
31
aa) Landgericht und Oberlandesgericht haben
dem Antrag des Beschwerdeführers den Erfolg versagt unter
Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die
den Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn
betreffenden Krankenunterlagen zunächst grundsätzlich auf
sogenannte objektive Befunde beschränkt (vgl. BGHZ 85, 327
) und einen sogenannten therapeutischen
Vorbehalt anerkannt hat, der es ermöglicht, einer erstrebten
weitergehenden Einsichtnahme über eigene Rechte des
Therapeuten und Rechte Dritter (vgl. BGHZ 85, 339 <342,
344>) hinaus auch therapeutische Bedenken entgegenzuhalten
(vgl. BGHZ 106, 146 ). Ob diese
Rechtsprechung, nicht zuletzt angesichts neuerer
Entwicklungen und zwischenzeitlich veränderter Anschauungen,
aus verfassungsrechtlicher Sicht der Weiterentwicklung in dem
Sinne bedarf, dass die Persönlichkeitsrechte des Patienten
höher gewichtet werden (vgl. Hinne, NJW 2005, S.
2270 ff.), kann offenbleiben; denn jedenfalls bietet sie
für die angegriffenen Entscheidungen keine
verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage. Der vorliegende
Fall weist die Besonderheit auf, dass es hier nicht um ein
privatrechtliches Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern um die
Reichweite des Informationsanspruchs eines im Maßregelvollzug
Untergebrachten geht. Die angegriffenen Entscheidungen haben
dies zwar erkannt, der grundrechtlichen Bedeutung dieser
Besonderheit aber nicht hinreichend Rechnung getragen.
32
Der Untergebrachte kann seinen Arzt und andere
Therapeuten nicht frei wählen. Er kann selbst dann nicht nach
eigenem Wunsch in ein anderes Behandlungsverhältnis wechseln,
wenn ihm jedes Vertrauen zum Therapeuten fehlt und nach
seiner Wahrnehmung die Beziehung zerrüttet ist. Auch wo
solche Einschätzungen rein subjektiven Charakter haben, ist
unter diesen Bedingungen das Selbstbestimmungsrecht des
Behandelten durch Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen
Teilen der eigenen Krankenunterlagen wesentlich intensiver
berührt als in einem privatrechtlichen Behandlungsverhältnis,
in dem der Betroffene - wie auch der Bundesgerichtshof
hervorgehoben hat (BGHZ 85, 327 ) - sein
Selbstbestimmungsrecht dadurch ausüben kann, dass er sich aus
dem Behandlungsverhältnis zurückzieht.
33
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung,
in der er für das privatrechtliche Arzt-Patienten-Verhältnis
ein Akteneinsichtsrecht des Patienten bezüglich der
objektiven Befunde anerkannt, es zugleich aber auf diese
Befunde beschränkt hat, festgestellt, dass mit dem Recht des
Arztes, nicht-objektive Befunde von der Akteneinsicht
auszuschließen, eine gewisse Missbrauchsgefahr verbunden sei,
die aber zunächst in Kauf genommen werden müsse (BGHZ 85, 327
). Dass eine solche Missbrauchsgefahr im
Maßregelvollzug wesentlich schwerer wiegt, weil hier vom
Inhalt und damit auch von der ordnungsgemäßen Führung der
Krankenakten Entscheidungen über die Freiheit des
Untergebrachten und über das Ausmaß der
Freiheitsbeschränkungen im Vollzug abhängen können, haben die
angegriffenen Entscheidungen nicht berücksichtigt.
34
Die grundrechtliche Gefährdungslage im
Maßregelvollzug ist von derjenigen in privatrechtlichen
Behandlungsverhältnissen fundamental verschieden. In einem
Bereich, der wie der Maßregelvollzug – in einem gewissen Maße
zwangsläufig - durch ein besonders hohes Machtgefälle
zwischen den Beteiligten geprägt ist, sind die Grundrechte
der Betroffenen naturgemäß besonderer Gefährdung ausgesetzt
(vgl. Bernsmann, Maßregelvollzug und Grundgesetz, in:
Blau/Kammeier, Straftäter in der Psychiatrie, 1984, S. 42
; Müller, Der Maßregelvollzug aus der
Innenansicht eines Betroffenen, in: Blau/Kammeier, a.a.O.,
S. 107 ; Lindemann, Die
Sanktionierung unbotmäßigen Patientenverhaltens -
Disziplinarische Aspekte des psychiatrischen
Maßregelvollzuges, 2004, S. 68 ff.). Dies gilt auch in
Bezug auf die Führung der Akten und den Zugang zu ihnen. Die
Akteneinträge können in vielfältiger Weise Auswirkungen auf
den Unterbringungsalltag haben (vgl. OLG Hamm, NStZ 2002, S.
615 ). Sie sind als wesentlicher Teil der
Tatsachengrundlage für künftige Vollzugs- und
Vollstreckungsentscheidungen verfügbar (vgl. Rzepka, in:
Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. H
27). Von ihnen hängt sowohl die Ausgestaltung des
Vollzugsalltags des Betroffenen und dessen Aussicht, einzelne
Freiheiten oder seine Freiheit insgesamt wiederzuerlangen,
nicht unwesentlich ab.
35
Vor diesem Hintergrund besteht an der
Akteneinsicht im Maßregelvollzug auch deshalb ein besonders
starkes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse, weil der
Betroffene ohne sie seinen Anspruch auf Löschung oder
Berichtigung falscher Informationen gegenüber der die
Informationen erhebenden und verarbeitenden Stelle nicht
verwirklichen (vgl. BVerfGE 100, 313 , dort im
Rahmen von Ausführungen zu Art. 10 GG; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
25. April 2001 - 1 BvR 1104/92, 1086/99 -, DVBl
2001, S. 1057 ; OLG Hamm, NStZ 2002, S. 615
) und sich nicht vergewissern kann, ob die Akten
auch im Übrigen so geführt sind, dass seine grundrechtlichen
Ansprüche in Bezug auf Behandlung und eventuelle Beendigung
der Unterbringung nicht beeinträchtigt werden.
36
Der Zugang zu den in Krankenunterlagen
enthaltenen Informationen hat zudem Bedeutung für die
Effektivität des Rechtsschutzes in Vollzugs- und
Vollstreckungsangelegenheiten (zur Bedeutung des
Gesichtspunkts der Effektivität des Rechtsschutzes schon im
Vorfeld potentieller Rechtsstreitigkeiten vgl. BVerfGE 65, 1
; 69, 1 ; Albers, Informationelle
Selbstbestimmung, 2005, S. 472). Auch dies erhöht das Gewicht
des Informationsinteresses des Untergebrachten.
Kriminalprognostische Gutachten, auf die sich Vollzugs- und
Vollstreckungsentscheidungen stützen, müssen auf sorgfältiger
Auswertung der Akten beruhen. Auch insoweit unterliegt die
Qualität solcher Gutachten richterlicher Kontrolle im Rahmen
der vom Richter selbst zu treffenden Prognoseentscheidung
(vgl. BVerfGE 109, 133 ; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Januar 2005 - 2 BvR 983/04 -, JURIS, Rn. 15; OLG Koblenz,
ZfStrVo 2003, S. 301 ; zur Bedeutung sorgfältiger
Aktenauswertung siehe auch Nedopil, Forensische Psychiatrie,
2. Aufl. 2000, S. 247 f.). In der Praxis weisen
Gutachten aber gerade hinsichtlich der Auswertung der Akten
häufig Mängel auf (vgl. Kröber, NStZ 1999, S. 593 <594,
598>). Diesbezügliche Zweifel an der Qualität eines
Gutachtens lassen sich nur bestätigen oder ausräumen, wenn
die vollständigen Akten zum Vergleich herangezogen werden.
Das Landgericht selbst war in einem vorausgegangenen
Verfahren des Beschwerdeführers über die Fortdauer der
Maßregel offenbar zunächst davon ausgegangen, dass es auf den
Inhalt der Krankenakten ankommt; denn es hatte – allerdings
vergeblich – um Vorlage dieser Akten gebeten.
37
Das erhebliche verfassungsrechtliche Gewicht,
das dem Interesse eines Untergebrachten an den ihn
betreffenden Krankenunterlagen angesichts dieser Sach- und
Rechtslage zukommt, und die wesentlichen Unterschiede, die
insoweit zum privatrechtlichen Arzt-Patienten-Verhältnis
bestehen, haben die angegriffenen Entscheidungen ebensowenig
gewürdigt wie den Umstand, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts schon im privatrechtlichen
Arzt-Patienten-Verhältnis eine pauschale Beschränkung des
Akteneinsichtsrechts auf sogenannte objektive Befunde nicht
in Betracht kommt (Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. September 1998 -
1 BvR 1130/98 -, NJW 1999, S. 1777).
38
bb) Umgekehrt wurden bei der Würdigung
entgegenstehender Interessen der behandelnden Therapeuten die
rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte außer Acht
gelassen, die für eine Nachrangigkeit dieser Interessen
gegenüber dem grundrechtlich geschützten
Informationsinteresse des Beschwerdeführers sprechen.
39
Soweit der Einsichtnahme des Untergebrachten
in die über ihn geführte Krankenakte Persönlichkeitsrechte
der Therapeuten deshalb entgegenstehen könnten, weil – wie im
Ausgangsverfahren die Vollzugseinrichtung geltend gemacht hat
– in den Akten Feststellungen zu Übertragungen und
Gegenübertragungen dokumentiert sind, die viel über die
Person des Therapeuten aussagen, kann diese Erwägung eine
Beschränkung der Akteneinsicht auf die sogenannten objektiven
Befunde schon deshalb nicht rechtfertigen, weil eine solche
Beschränkung dem Umfang nach über das zum Schutz
personenbezogener Daten des Therapeuten gegebenenfalls
Erforderliche hinausginge. Objektive Befunde sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die die
angegriffenen Entscheidungen sich stützen, die
naturwissenschaftlich objektivierbaren Befunde sowie die
Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen, insbesondere
Angaben über Medikation und Operationsberichte (vgl. BGHZ 85,
327 ; 106, 146 ); von der
Einsicht ausgeschlossen sein sollen dagegen diejenigen
Dokumentationen, die bewertungsabhängige und insofern
subjektive Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die
behandelnden Ärzte betreffen (BGHZ 85, 327 ; 106,
146 ). Letztere sind aber nicht notwendigerweise
durchweg von der Art, dass sie Einblick in die Persönlichkeit
des Behandelnden geben und ihre Offenlegung daher dessen
Persönlichkeitsrecht berühren könnte.
40
Weiter ist zu berücksichtigen, dass
Dokumentationen in der Krankenakte, auch im psychiatrischen
Bereich und erst recht im Maßregelvollzug, ohnehin nicht zum
absolut geschützten Privatbereich desjenigen gehören, der die
Dokumentation anfertigt, sondern sich ihrer Funktion nach von
vornherein auch an Dritte richten. Sie sind jedenfalls zur
Nutzung durch nachbehandelnde Therapeuten bestimmt (vgl. BGHZ
85, 327 ; Wullweber, RuP 1985, S. 69 );
außerdem kommt die Notwendigkeit einer Nutzung durch externe
Gutachter in Betracht (vgl. BVerfGE 109, 133
). Das Oberlandesgericht selbst ist davon
ausgegangen, dass für Gutachten auch die subjektiven Befunde
von Bedeutung sein können, und dass dementsprechend
Gutachten, die auch auf der Grundlage subjektiver Befunde aus
den Krankenunterlagen erstellt sind, üblich sind oder
jedenfalls vorkommen (vgl. außerdem zur Frage der
Einsichtnahme durch Aufsichtsbehörden Schwill/Schreiber, RuP
2004, S. 151 ).
41
Selbst wenn es an einem Informationsbedarf
Dritter fehlen würde, die Krankenakten also Informationen
enthielten, die nicht zur Kenntnisnahme durch irgendeinen
Dritten bestimmt, sondern ausschließlich als Gedächtnisstütze
für den aufzeichnenden Therapeuten gedacht sind, wäre im
Übrigen näher klärungsbedürftig, ob ein allgemeiner
persönlichkeitsrechtlicher Schutz derartiger Informationen
nicht deshalb ausscheiden muss, weil Persönlichkeitsrechte
des Therapeuten hinreichend dadurch geschützt wären, dass
dieser insoweit die Dokumentation in den Akten ohne
Beeinträchtigung eigener oder fremder Belange beschränken
kann (vgl. Wagner, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2.
Aufl. 2002, Rn. D 169; vgl. auch noch unten cc).
42
Ob nach den Grundsätzen über den Schutz
personenbezogener Daten, die das Bundesverfassungsgericht im
Volkszählungsurteil entwickelt hat, Amtsträger und andere
öffentlich Bedienstete überhaupt vor einer Offenbarung
personenbezogener Daten insoweit, als es um ihr dienstliches
Handeln geht, in ähnlicher Weise geschützt sind wie
Privatpersonen, und besonders ob auch insoweit
personenbezogene Daten nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben
und weitergegeben werden dürfen, hat das
Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1988 -
2 BvR 522/87 -, NVwZ 1988, S. 1119; bejahend wohl
BVerwG, NJW 2004, S. 2462 ; verneinend Simitis,
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung
und Nutzung von Archivgut des Bundes, in: Deutscher
Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Veröffentlichte
Gesetzesmaterialien des Parlamentsarchivs, Nr. 23, Februar
1988, S. 140; Rzepka, in: Kammeier,
Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. H 31).
Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung;
denn auch wenn sie zu bejahen sein sollte, würde daraus nicht
folgen, dass im vorliegenden Fall berechtigterweise das
Informationsinteresse des Beschwerdeführers gegenüber dem
Interesse des Therapeuten an der Vertraulichkeit seiner
Einträge in die Krankenakte zurückgesetzt wurde. Die
angegriffenen Entscheidungen haben nicht geprüft, ob für
etwaige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Therapeuten
eine gesetzliche Grundlage im Wege verfassungskonformer
Auslegung des geltenden einfachen Rechts aufgefunden werden
kann und muss.
43
Im baden-württembergischen Gesetz über die
Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG -
i.d.F. vom 2. Dezember 1991, GBl S. 794) fehlt zwar,
anders als im Maßregelvollzugs- und Unterbringungsrecht einer
Reihe anderer Länder (vgl. Rzepka, in: Kammeier,
Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. H 30), eine
spezialgesetzliche Regelung über Akteneinsichtsrechte des
Untergebrachten. Sofern für die Gewährung vollständiger
Einsicht in die Krankenunterlagen eines Untergebrachten im
Hinblick auf dadurch berührte Persönlichkeitsrechte der
Therapeuten eine gesetzliche Grundlage erforderlich sein
sollte, könnte bei Fehlen einer solchen gesetzlichen
Grundlage dem grundrechtlichen Anspruch des Untergebrachten
auf eine inhaltliche Abwägung seines Informationsinteresses
mit etwa entgegenstehenden Belangen (s.o. unter B. II. 1. a)
grundsätzlich nicht Rechnung getragen werden, weil das
Informationsinteresse des Untergebrachten - unabhängig
von seinem materiellem Gewicht - von vornherein an dem
formellen Hindernis der fehlenden gesetzlichen Grundlage für
einen Eingriff in Rechte des Therapeuten scheitern müsste.
Bei Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die
Einsichtgewährung könnten demnach weder die grundrechtlichen
Ansprüche des Therapeuten noch die des Untergebrachten
ausreichend gewahrt werden, ohne zugleich grundrechtliche
Ansprüche der jeweils anderen Seite zu missachten.
44
Wird im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht
des Therapeuten eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung
von Akteneinsicht als notwendig erachtet, müsste daher
geklärt werden, ob eine gesetzliche Grundlage, die es
gestatten würde, über die beantragte Akteneinsicht nach
Maßgabe der verfassungsrechtlich gebotenen, die Belange des
Untergebrachten angemessen gewichtenden Abwägung zu
entscheiden, nicht zumindest im Wege verfassungskonformer
Auslegung in gesetzlichen Vorschriften außerhalb des
baden-württembergischen Unterbringungsrechts aufgefunden
werden kann (s. etwa für die Anwendbarkeit des § 29
VwVfG Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S.
179 f.; Wagner, Effektiver Rechtsschutz im
Maßregelvollzug, Diss. Tübingen 1988, S. 217; zur begrenzten
Reichweite des § 29 VwVfG demgegenüber BVerwGE 84, 375
; OLG Hamm NStZ 1993, S. 255 ; VGH
Baden-Württemberg, VersR 1985, S. 373 ;
zur Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Globig, Der
Auskunftsanspruch des Betroffenen als Grundrecht, in: Arndt,
Völkerrecht und deutsches Recht, Festschrift für Walter
Rudolf zum 70. Geburtstag, 2001, S. 441; Lang, Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung des Patienten und die
ärztliche Schweigepflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung, 1997, S. 140; verneinend BVerwGE 84, 375
; Geppert, Zum Einsichtsrecht des Strafgefangenen
in die anstaltsärztlichen Krankenunterlagen, in: Wilke,
Festschrift zum 125jährigen Bestehen der Juristischen
Gesellschaft zu Berlin, 1984, S. 158 f.).
45
Soweit schließlich eine Zurückhaltung
bestimmter in den Krankenunterlagen enthaltener Informationen
im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte des aufzeichnenden
Therapeuten deshalb als unabdingbar angesehen werden müsste,
weil dieser die Aufzeichnungen in der Annahme angefertigt
hat, die herrschende Rechtsauffassung garantiere, dass sie
dem Patienten nicht herausgegeben werden müssen (zu diesem
Gesichtspunkt vgl. BGHZ 85, 339 ), hätte es
näherer Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der
Aussonderung der betreffenden Aktenbestandteile bedurft (s.
unter ee).
46
cc) Das Oberlandesgericht hat die angenommene
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auch mit der Erwägung
untermauert, eine Pflicht zur Gewährung vollständiger
Akteneinsicht würde sich kontraproduktiv auswirken, weil sie
unweigerlich zur Folge hätte, dass auf im Interesse des
Patienten wichtige schriftliche Aufzeichnungen verzichtet
werden würde.
47
Zu erwartende ungünstige Rückwirkungen der
Eröffnung von Möglichkeiten des Informationszugangs auf die
Erzeugung und Bereitstellung der Informationen, um die es
geht, können grundsätzlich geeignet sein, Beschränkungen des
Informationszugangs verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Dazu muss jedoch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit des
Eintritts solcher Rückwirkungen und deren
verfassungsrechtliches Gewicht festgestellt werden, und auch
eine näher begründete Erwartung solcher Rückwirkungen
erübrigt nicht die gebotene verfassungsrechtliche
Abwägung.
48
Der Umstand, dass das Oberlandesgericht
einerseits subjektive Befunde als nicht
dokumentationspflichtig einstuft (so auch Volckart/Grünebaum,
Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S. 178; a.A. Wagner, in:
Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, Rn. D 169), andererseits
aber feststellt, die Anfertigung entsprechender Unterlagen
sei für den Therapeuten notwendig und liege im Interesse des
Patienten, deutet darauf hin, dass es schon an einer
ausreichenden Klärung der spezifischen Zwecke der Führung der
Krankenakte im Maßregelvollzug und der sich daraus ergebenden
dienstlichen Dokumentationspflichten fehlt, ohne die eine
begründete Einschätzung und Bewertung der Auswirkungen
umfassender Zugänglichkeit der Krankenunterlagen nicht
möglich ist. Nur auf der Grundlage einer solchen Klärung
lässt sich die Frage sachgerecht beantworten, ob bei der
Anfertigung schriftlicher Unterlagen Differenzierungen
angebracht sind - beispielsweise dahingehend, dass
Aufzeichnungen, die allein der Selbstkontrolle des
Therapeuten dienen, und andere höchstpersönliche und
besonders subjektiv gefärbte Vermerke nicht in dienstlichen
Akten erfolgen (vgl. Wagner, a.a.O.) -, und inwieweit es
demgemäß als erwünschte oder unerwünschte Konsequenz
anzusehen wäre, wenn sich als Folge eines weiterreichenden
Akteneinsichtsrechts Zurückhaltung bei der aktenmäßigen
Dokumentation bestimmter subjektiver Befunde einstellte. In
diesem Zusammenhang bedarf insbesondere der Klärung, welchen
Stellenwert die Dokumentation der in den angefochtenen
Entscheidungen angesprochenen Interaktionen zwischen
Therapeut und Patient (Übertragungs- und
Gegenübertragungsphänomene) für eine objektive
Nachvollziehbarkeit des Gangs und der Ergebnisse der Therapie
hat. In Betracht zu ziehen und in die Abwägung einzustellen
sind außerdem neben möglichen ungünstigen auch naheliegende
günstige Rückwirkungen vollständigen Informationszugangs auf
das Dokumentationsverhalten, wie zum Beispiel eine
sorgfältigere Erfüllung der Dokumentationspflichten und
derjenigen Pflichten, deren Erfüllung zu dokumentieren ist,
sowie der Verzicht auf die Dokumentation besonders subjektiv
und emotional geprägter Beurteilungen des
Patientenverhaltens.
49
dd) Auch soweit die Gerichte darauf abgestellt
haben, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der Akteneinsicht
Therapieerfolge vortäuschen und dadurch ungerechtfertigte
Lockerungen erreichen, wurden Gesichtspunkte, die für das
Überwiegen des Informationsinteresses des Beschwerdeführers
sprechen, nicht berücksichtigt.
50
Die Gefahr der Vortäuschung von
Therapieerfolgen ist ohnehin ein zentrales Problem jeder
Prognosebegutachtung. Gerade im Umgang mit Patienten, bei
denen eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde,
stehen Therapeuten häufig vor dem Problem, zwischen
wahrheitsgemäßen Angaben und bloßer Vorspiegelung nicht
sicher unterscheiden zu können (vgl.
Seifert/Möller-Mussavi/Bolten/Losch, StV 2003, S. 301
; siehe auch, zu betrügerisch-manipulativem
Verhalten als Kriterium der Psychopathie-Checklist PCL-R,
Herpertz/Habermeyer, Persönlichkeitsstörungen – Theorie und
Therapie 8 , S. 73 ; Freese, in:
Müller-Isberner/Gonzalez Cabeza, Forensische Psychiatrie,
1998, S. 82). Die Betroffenen sind häufig psychiatrieerfahren
und wissen ohnehin, durch welches Verhalten sie ihre Chancen
auf eine positive Beurteilung steigern, oder können dies von
kundigeren Mitpatienten erfahren. Gerade bei hoher
Intelligenz sind Betroffene in der Lage, schon aus dem
Therapiegeschehen selbst Anhaltspunkte für die Bewertung
ihres Verhaltens zu gewinnen sowie psychologische Tests und
Abläufe auf der Station zu manipulieren. Dies gilt vor allem
für die sogenannte narzisstische Persönlichkeitsstörung, die
bei dem Beschwerdeführer diagnostiziert wurde (vgl.
Herpertz/Wenning, Narzisstische Persönlichkeitsstörung, in:
Herpertz/Saß, Persönlichkeitsstörungen, 2003, S. 140,
144).
51
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass
die mit einer Akteneinsicht einhergehende Wissenssteigerung
das Problem möglicher Vortäuschungen graduell verschärfen
könnte. Es ist aber weder ersichtlich, dass diese
Verschärfung gegenüber den ohnehin vorhandenen
Schwierigkeiten überhaupt ins Gewicht fällt, noch dass sie
mit den bekannten Analyseinstrumenten und
Begutachtungsmethoden nicht bewältigt werden könnte.
52
Allgemein gehaltene Befürchtungen, die sich
nicht auf konkrete und substantiiert vorgetragene
Anhaltspunkte stützen können, sondern pauschal werten oder
nur auf eine abstrakte Missbrauchsgefahr hinweisen, genügen
den grundrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfGE 109,
133 ; 17, 139 ; Müller-Dietz, JR 1993,
S. 477 ).
53
Das Landgericht hätte sich daher mit der
Frage, ob gerade die mit der Akteneinsicht einhergehende
Wissenssteigerung künftige Begutachtungen vor Hindernisse
stellt, die die Qualität der möglichen Prognose deutlich
herabsetzen würden, näher auseinandersetzen müssen und sich
insoweit nicht mit einer Auskunft von interessierter Seite –
der Klinik selbst - begnügen dürfen.
54
ee) Soweit rechtliche Gesichtspunkte der
Gewährung vollständiger Akteneinsicht entgegenstünden, wäre
im Übrigen zu prüfen, ob eine weitergehende als die seitens
der Klinik zugestandene Einsicht nicht durch Herausnahme oder
dadurch hätte ermöglicht werden können, dass
Aktenbestandteile, die unzugänglich bleiben sollen, in einer
zur Einsichtnahme bereitzustellenden Kopie der paginierten
Akte abgedeckt oder geschwärzt werden. Die Angabe der Klinik,
ein Ausnehmen einzelner Aktenbestandteile von der
Akteneinsicht sei wegen der Art der Aktenführung
unpraktikabel, ist nicht nachvollziehbar. Um eine praktische
Unmöglichkeit kann es sich angesichts der auch vom
Bundesgerichtshof aufgewiesenen Möglichkeit, zur
Einsichtnahme eine Kopie mit - als solche erkennbar gemachten
- Abdeckungen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHZ 85, 327
), nicht handeln. Dem Gesichtspunkt
befürchteten Arbeitsaufwandes, auf den die Klinik sich mit
dem Einwand der Unpraktikabilität möglicherweise berufen
wollte, kann, da es sich um einen in jedem Einzelfall recht
begrenzten Aufwand handelt, kein Vorrang vor dem
Informationsinteresse des Betroffenen eingeräumt werden,
zumal es in der Hand der Klinik liegt, die Aktenführung so zu
gestalten, dass der Aufwand möglichst gering gehalten
wird.
55
3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß. Die Kammer hebt sie
deshalb insoweit gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG auf und verweist die Sache an das
Landgericht Heidelberg zurück.
56
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur
Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von
untergeordneter Bedeutung ist, sind die notwendigen Auslagen
in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 ;
86, 90 ).
57
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.