BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 447/02 -
des äthiopischen Staatsangehörigen Y...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7.
Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
des Fristbeginns für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
eine versäumte Klagefrist.
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Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
gaben im Rahmen eines Asylverfahrens eine Klageschrift
innerhalb der üblichen Postlaufzeiten vor Ablauf der Frist
zur Erhebung einer Klage zur Post; die Klage ging erst nach
Ablauf dieser Frist bei dem Verwaltungsgericht ein. Das
Gericht übersandte den Rechtsanwälten eine
Eingangsbestätigung, die außer dem Datum der Klageschrift und
dem Zugangsdatum keinen weiteren Hinweis auf die Versäumung
der Klagefrist enthielt, ansonsten auf die Anzahl der
Abschriften bei der künftigen Vorlage von Schriftsätzen und
die Übersendung von Verwaltungsakten nach deren Eingang
hinwies. Nachdem Monate später das Gericht die verspätete
Klageerhebung schriftlich den Bevollmächtigten mitgeteilt
hatte, beantragten diese die Wiedereinsetzung in die
versäumte Klagefrist.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage unter
Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung als offensichtlich
unzulässig ab. Der Antrag sei nicht binnen zwei Wochen nach
Wegfall des Hindernisses, d.h. dem Zeitpunkt, in dem die
Fristversäumung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen,
gestellt worden. Die Versäumung der Klagefrist habe hier
spätestens zu dem Zeitpunkt bekannt sein müssen, als dem
Rechtsanwalt das Eingangsbestätigungsschreiben mit dem Datum
des Klageeingangs zugegangen sei.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem
Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Im Hinblick auf die Gewährleistungen des
Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1
GG dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier nach § 60
VwGO) maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen an das, was
der Betroffene veranlasst haben muss, um eine
Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl.
BVerfGE 40, 88 ; 67, 208 ; 69,
381 ; stRspr). Insbesondere dürfen dem Bürger
Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die
Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden. Er
darf vielmehr darauf vertrauen, dass die nach den
organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für
den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten
werden, vorausgesetzt, das zu befördernde Schriftstück wurde
rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben (vgl. BVerfGE
53, 25 ; 62, 334 ;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 - 1 BvR
2440/94 -, NJW 1995, S. 2546). Versagen diese
Vorkehrungen, darf das dem Betroffenen, der darauf keinen
Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das
Verwaltungsgericht, ohne es ausdrücklich auszuführen, eine
unverschuldete Versäumung der Klagefrist zu Grunde
gelegt.
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2. Die Behandlung der Versäumung der
Klagefrist als unverschuldet bedeutet nicht, dass deshalb der
Betroffene jeglicher Sorgfaltspflicht in der (weiteren)
Wahrnehmung seiner Rechte enthoben ist (vgl. BVerfGE 42, 120
). Die Wiedereinsetzung greift in die Rechtskraft
ein, weshalb das Verfahren zur Überwindung der Ungewissheit
über die Rechtsbeständigkeit auf Beschleunigung angelegt ist.
Dies äußert sich darin, dass der Antrag binnen zwei Wochen
nach Wegfall des Hindernisses unter Darlegung von Gründen zu
stellen ist (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Davon
ausgehend ist es mit den genannten Verfassungsrechten zu
vereinbaren, wenn von einem Betroffenen, der Anlass hat und
in der Lage ist, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses
beizutragen, verlangt wird, zumutbare Anstrengungen in dieser
Richtung zu unternehmen (vgl. BVerfGE 42, 120
).
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3. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die
bevollmächtigten Rechtsanwälte, deren Verhalten sich der
Beschwerdeführer zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO
i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), hätten auf Grund des
Gerichtsschreibens mit der Angabe über das Datum des
Klageeingangs die Fristversäumung erkennen müssen, unterliegt
danach keiner verfassungsrechtlichen Beanstandung. Die
Rechtsanwälte waren bei Eingang dieses Schreibens gehalten,
das dort mitgeteilte Eingangsdatum bei Gericht mit dem in den
Akten vermerkten Zustellungsdatum des Behördenbescheids
abzugleichen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1994
- 2 BvR 852/93 -, NJW 1995, S. 711, 712).
Dieser Abgleich dient der Kontrolle, ob die Rechtsmittelfrist
gewahrt wurde und gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die
Rechtsmittelfrist beantragt werden muss. Dies gilt unabhängig
davon, ob mit der Einlegung des Rechtsmittels - anders
als bei der verwaltungsgerichtlichen Klageerhebung -
eine Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf gesetzt wird oder
nicht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1994
- 2 BvR 852/93 -, a.a.O.). Es ist nicht
ersichtlich oder dargetan, dass den Rechtsanwälten damit in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise der Zugang zu dem Gericht erschwert worden wäre. Das
Eingangsbestätigungsschreiben, das das für die Rechtsanwälte
selbst nicht feststellbare Datum der Rechtshängigkeit der
Klage wiedergibt, steht in unmittelbarem zeitlichen und
inhaltlichen Zusammenhang mit der Klageerhebung. Darin musste
ein Anhalt gesehen werden, sich mit der Rechtsmittelfrist zu
befassen. Verstärkend kommt vorliegend hinzu, dass das
Schreiben auf den Eingang der Klage vom 24. Juli 2001 am 31.
Juli 2001 hinweist, damit also bereits auf den ersten Blick
einen Zeitraum bezeichnet, der nicht unerheblich über die
übliche Postlauffrist von drei Tagen hinausgeht.
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Die verfassungsrechtliche Betrachtung gebietet
es nicht, die Feststellung des Hindernisses für die
fristgemäße Klageerhebung auf der Grundlage des
Eingangsbestätigungsschreibens als für die Rechtsanwälte
unzumutbar anzusehen, weil sie sich auf den fristgerechten
Klageeingang bei Gericht auf dem Postweg hätten verlassen
dürfen. Verzögerungen bei grundsätzlich regulärem Postlauf
hindern lediglich die Annahme einer verschuldeten Versäumnis
der Rechtsmittelfrist. Hier geht es um die Anschlussfrage,
welche Anforderungen im Zusammenhang mit einem
Wiedereinsetzungsantrag zu stellen sind. Die Annahme der
unverschuldeten Versäumung der Rechtsmittelfrist schlägt
nicht auf das Wiedereinsetzungsverfahren selbst durch, indem
es die Sorgfaltsanforderungen für die weitere
Rechtswahrnehmung herabsetzt. Dafür gibt es weder eine
sachliche Notwendigkeit noch eine sachliche Rechtfertigung.
Dem Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine
Abwägung der Erfordernisse der Rechtssicherheit mit der
Forderung nach materieller Gerechtigkeit zu treffen, wird die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf angemessene Weise
gerecht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.