BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 447/05 -
der Frau L ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom
24. Januar 2005 – 10 T 21/04 – und der Beschluss des
Amtsgerichts Dannenberg vom 17. Mai 2004 – 12 XIV 660/01
L – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 2 des Grundgesetzes und in ihrem Grundrecht aus
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen im
Zusammenhang mit einer Sitzblockade.
2
1. Am 13. November 2001 fand ein so genannter
Castor-Transport nach Gorleben statt. Im Verlauf des 13.
November 2001 sollten die Behälter in Dannenberg vom Zug auf
Lastkraftwagen umgeladen und am frühen Morgen des 14.
November 2001 der Straßentransport nach Gorleben durchgeführt
werden.
3
Die Beschwerdeführerin hielt sich am Vormittag
des 13. November 2001 in einer Gruppe von rund 200
Personen auf, die auf der L 256 in Splietau eine Sitzblockade
durchführte. Für diesen Bereich bestand auf der Grundlage
einer am 27. Oktober 2001 veröffentlichten Allgemeinverfügung
der Bezirksregierung Lüneburg ein Versammlungsverbot.
4
Die Sitzblockade hatte gegen 7.50 Uhr
begonnen. Ausweislich eines von der Polizei erstellten so
genannten Mantelbogens wurde sie durch Lautsprecherdurchsagen
um 8.23 Uhr, 8.41 Uhr und 8.53 Uhr aufgelöst. Mit weiteren
Durchsagen um 9.06 Uhr, 9.17 Uhr und 9.36 Uhr wurde für die
weiterhin anwesenden Personen ein Platzverweis ausgesprochen
und zu dessen Durchsetzung die Ingewahrsamnahme
angekündigt.
5
Die Beschwerdeführerin wurde um 10.20 Uhr in
Gewahrsam genommen, nachdem sie entgegen den polizeilichen
Aufforderungen die Straße nicht verlassen hatte. Zusammen mit
weiteren 30 Personen wurde sie in einem
Gefangenentransportfahrzeug in die Gefangenensammelstelle
nach Neu Tramm verbracht.
6
Nach Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens wurde
die Beschwerdeführerin dem Gewahrsamsbereich für Frauen
zugeführt. Dort verblieb sie bis zu ihrer Entlassung am 14.
November 2001 um 8.23 Uhr.
7
Zu einer Entscheidung über den Antrag der
Bezirksregierung Lüneburg auf richterliche Entscheidung über
die Zulässigkeit und Fortdauer der freiheitsbeschränkenden
Maßnahme kam es nicht mehr.
8
2. Unter dem 22. November 2001 beantragte die
Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Freiheitsentziehung wegen Fehlens der gesetzlichen
Voraussetzungen, der übermäßigen Dauer und der rechtswidrigen
Behandlung während des Gewahrsams.
9
Mit Beschluss vom 6. Juni 2003 wies das
Amtsgericht Dannenberg die Anträge der Beschwerdeführerin
zurück. Auf ihre Beschwerde hob das Landgericht Lüneburg
diesen Beschluss am 25. September 2003 auf und verwies
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
zurück.
10
3. Mit Beschluss vom 17. Mai 2004 wies das
Amtsgericht Dannenberg die Anträge der Beschwerdeführerin auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung
sowie der Art und Weise ihrer Durchführung als unbegründet
zurück. Die Anordnung der Ingewahrsamnahme sei zulässig
gewesen. Sie sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG
unerlässlich gewesen, um die unmittelbar bevorstehende
Begehung oder Fortsetzung von Ordnungswidrigkeiten von
erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern und
die Durchsetzung des Platzverweises zu gewährleisten. Die
Teilnahme an einer verbotenen Versammlung und das
Sichnichtentfernen nach Auflösung derselben stellten
Ordnungswidrigkeiten dar. Vor allem sei anzunehmen, dass eine
Auflösung der Versammlung ohne Platzverweis und ohne eine
sich an dessen Nichtbefolgung anschließende Ingewahrsamnahme
zu einer sofortigen Versammlung an gleicher oder anderer
Stelle geführt hätte.
11
Auch ein Verstoß gegen das Gebot der
Herbeiführung einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung
liege nicht vor. Die Ingewahrsamnahme mit der anschließenden
Personalienerhebung, die Zuteilung der Betroffenen zu den
Transportbussen und der Transport zur Gefangenensammelstelle
habe bei dem Großeinsatz mit 200 bis 300 Ingewahrsamnahmen
einen erheblichen zeitlichen Aufwand in Anspruch genommen,
zumal die Transporte der Begleitung bedurft hätten und wegen
der äußeren Umstände nicht zügig hätten erfolgen können. Bis
zur Erstellung eines entscheidungsreifen Antrages auf
Fortdauer der Ingewahrsamnahme in der Nacht vom 13. auf
den 14. November 2001 seien weitere Stunden vergangen,
ohne dass eine schuldhafte Verzögerung durch die Polizei
feststellbar sei. Bevor das Gericht in den frühen
Morgenstunden des 14. November 2001 seine Arbeit wieder
aufgenommen habe, habe die Polizei um 6.55 Uhr – der
Castor-Transport sei um 7.09 Uhr in Gorleben eingetroffen –
die Entlassung der Gefangenen angeordnet.
12
Der Antrag betreffend die Umstände und die
Durchführung der Freiheitsentziehungen sei ebenfalls
unbegründet. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass es im
Einzelfall und vorübergehend Engpässe in der Ausstattung der
Gewahrsamsräumlichkeiten und der Versorgung gegeben habe. Die
Organisation der Toilettengänge sei unbefriedigend und
verbesserungsbedürftig gewesen. Ebenso sei das Telefonieren
nur unter Mühen möglich gewesen. Insoweit stehe außer
Zweifel, dass die Rahmenbedingungen der Unterbringung der
eigenen Gewahrsamsordnung der Polizei nur bei wohlwollender
Auslegung entsprochen hätten. Der Gewahrsam habe jedoch
insgesamt nur eine Nacht gedauert. Inwieweit der Polizei
vorzuwerfen sei, dass sie sich besser auf eine derartige
Masseningewahrsamnahme hätte vorbereiten können und müssen,
könne aus der Rückschau für den Castor-Transport im Herbst
2001 nur bedingt beantwortet werden. Tatsache sei, dass die
Polizei aus den Erfahrungen der letzten Jahre Konsequenzen
gezogen habe und sich darum bemühe, die Rahmenbedingungen
erträglicher zu gestalten.
13
4. Das Landgericht Lüneburg verwarf mit
Beschluss vom 24. Januar 2005 die sofortige Beschwerde.
Das Amtsgericht habe den Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zu Recht abgewiesen.
Die Straßenblockade sei als verbotene Versammlung aufzulösen
gewesen. Dies sei durch die Polizei erfolgt. Die Teilnehmer
der Straßenblockade seien auch zu Recht in Gewahrsam genommen
worden, da sie eine erhebliche Ordnungswidrigkeit begangen
hätten. Ihnen sei es um die Verhinderung oder Verzögerung
eines radioaktiven Gefahrguttransportes gegangen. Dieses
Verhalten sei weder im Hinblick auf die Gefahren, die
potentiell mit erheblichen Behinderungen eines gefährlichen
Transports radioaktiver Materialien verbunden seien, noch aus
Gründen des Schutzes der Rechtsordnung tolerabel. Vor diesem
Hintergrund könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die in
dem Verstoß gegen das Versammlungsverbot liegende
Ordnungswidrigkeit einer Sitzblockade eine erhebliche Gefahr
für die Allgemeinheit begründe.
14
Auch gegen die Dauer der Ingewahrsamnahme bis
in die frühen Morgenstunden des Folgetages bestünden keine
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf die
Struktur der Widerstandsaktionen habe die Polizei davon
ausgehen dürfen, dass auch bei der Beschwerdeführerin die
hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Teilnahme an
weiteren Aktionen bestanden habe. Die zeitlichen Abläufe
seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Großdemonstrationen
mit mehreren zehntausend Teilnehmern und einer entsprechenden
Anzahl von Polizeibeamten könne die Einsatzleitung nicht von
vornherein wissen, an welcher Stelle, um welche Uhrzeit und
vor allen Dingen mit welcher Anzahl von Teilnehmern Blockaden
durchgeführt würden. Insofern sei mit dem Vorwurf, die
Polizei hätte bessere Abwehrstrategien entwickeln oder die
Transporte besser organisieren können, Zurückhaltung
geboten.
15
Schließlich seien die von der
Beschwerdeführerin dargestellten Unannehmlichkeiten nicht
geeignet, die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zu
begründen. Es sei darauf hinzuweisen, dass diese für die
Teilnehmer vorhersehbar gewesen seien, so dass sie sich
hierauf mit entsprechender Kleidung, der Mitnahme heißer
Getränke, entsprechender Lebensmittel sowie einer
Isoliermatte hätten einstellen können.
16
1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
von Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 8 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2,
Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1, 2 und 4
GG.
17
Die Fachgerichte seien ihrer Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen. In dieser Hinsicht
sei vor allem zu bemängeln, dass keine Feststellungen dazu
getroffen worden seien, ob und gegebenenfalls mit welchem
Wortlaut die Versammlung aufgelöst worden sei. Auch fehlten
Feststellungen zur Unerlässlichkeit einer nicht nur
kurzfristigen Freiheitsentziehung und ihrer Dauer bis zum
Morgen des folgenden Tages sowie zur Verhältnismäßigkeit der
Mittel unter Beachtung der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts
und des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Es werde
lediglich in abstrakter Weise an die Struktur der
Widerstandsaktionen angeknüpft, während auf ihren Vortrag,
dass sie wegen der Betreuung ihrer Kinder und im Hinblick auf
gesundheitliche Probleme nur für eine bestimmte Zeit ihrem
Protest Ausdruck habe verleihen wollen, nicht eingegangen
werde. Ferner unterbleibe eine Auseinandersetzung mit dem
Wechsel in der Begründung der freiheitsentziehenden Maßnahmen
durch die Polizei und der daraus resultierenden
Ermessensproblematik. In dem Antrag der Bezirksregierung auf
richterliche Entscheidung werde der Gewahrsam mit dem
Verdacht der Begehung von Straftaten sowie
Ordnungswidrigkeiten nach der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO) und dem Allgemeinen Eisenbahngesetz
(AEG) begründet. Die Fachgerichte hätten stattdessen ohne
Sachverhaltsaufklärung zur Begründung des Gewahrsams auf
Ordnungswidrigkeiten nach dem Versammlungsgesetz
abgestellt.
18
Zudem enthielten die angefochtenen Beschlüsse
keine Feststellungen zum Richtervorbehalt und zu den gerügten
Organisationsmängeln bei den Abläufen in der
Gefangenensammelstelle Neu Tramm. Der Ablauf habe sich nach
ihrer Ingewahrsamnahme konkret so dargestellt, dass sie um
16.35 Uhr erstmals im Computer der Gefangenensammelstelle
erfasst worden sei. Zuvor seien Nachfragen von Angehörigen
und Rechtsanwälten nach ihrem Verbleib von der Polizei
dahingehend beschieden worden, sie sei nicht im Computer
ausgewiesen und man wisse daher nicht, ob und wo sie sich in
Polizeigewahrsam befinde. Erst gegen 17.00 Uhr habe ihre
Rechtsanwältin davon Kenntnis erhalten, dass sie sich in der
Gefangenensammelstelle Neu Tramm befunden habe. Sie selbst
habe dann telefonisch beim anwaltlichen Notdienst
nachgefragt, ob für sie ein Antrag auf richterliche
Entscheidung gestellt worden sei. Dies sei ihr dort noch vor
18.00 Uhr bestätigt worden. Erstmals gegen 20.00 Uhr hätten
Rechtsanwältinnen die Gefangenen besuchen dürfen. Sie hätten
ihnen nur mitteilen können, dass der richterliche
Bereitschaftsdienst angekündigt habe, in Kürze Feierabend zu
machen. Zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr hätten die
Rechtsanwälte des anwaltlichen Notdienstes den
Amtsgerichtsdirektor, der bereits seit Mittag
Bereitschaftsdienst gehabt habe, veranlasst, sich über die
Zustände in der Frauenzelle zu informieren. Dieser habe die
Zelle jedoch nicht betreten, sondern unter Ausschluss der
Rechtsanwälte ein Gespräch mit dem für die
Gefangenensammelstelle verantwortlichen Einsatzleiter
geführt. Dieser habe behauptet, dass alle Gefangenen, die
sich jetzt noch in den Zellen befänden, "qualifiziert in
Gewahrsam genommen" worden seien, die Aktenvorgänge seien
jedoch noch nicht gefertigt. Aus diesem Grunde habe sich der
Richter geweigert, von Amts wegen oder auf Antrag der von
Angehörigen beauftragten Rechtsanwälte tätig zu werden. Auch
sei er nicht gegen die Verzögerungsstrategien der Polizei
eingeschritten, indem er etwa jedenfalls in den Fällen von
Anträgen auf Richteranhörung eine Frist zur Begründung der
Freiheitsentziehung oder auf Aktenvorlage gesetzt habe.
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Während der gesamten Dauer der
Freiheitsentziehung sei somit keine Richtervorführung erfolgt
und auch keine richterliche Entscheidung herbeigeführt
worden. Vielmehr seien durch die mangelhafte Organisation der
polizeilichen Abläufe die Anforderungen des Art. 104 GG
umgangen worden. Soweit die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen die eingetretenen Verzögerungen mit dem
Geschehen vor Ort und polizeilichen und gerichtlichen
Personalengpässen bei den Massenfestnahmen rechtfertigten,
fehlten ebenfalls konkrete Feststellungen. So sei nicht
geprüft worden, ob durch eine verbesserte Gestaltung der
Abläufe, etwa eine frühzeitige telefonische Benachrichtigung
des Gerichts, mündliche Anhörungen statt der zeitraubenden
Erstellung von Akten, die noch nicht einmal auf die konkreten
tat- und personenbezogenen Umstände eingingen, oder etwa
Gruppenvorstellungen, eine grundrechtskonforme Gestaltung
möglich gewesen sei. Zudem falle auf, dass bei einer
Aufnahmekapazität von mehreren hundert Gefangenen in der
Sammelstelle lediglich fünf mit Computern ausgestattete
Arbeitsplätze eingerichtet gewesen seien. Auch habe in den
polizeilichen Abläufen und Organigrammen eine
Aufgabenzuweisung für die Richterbenachrichtigung
gefehlt.
20
Ferner sei auch Art. 19 Abs. 4 GG
verletzt, weil der Beschwerdeführerin keine ausreichende
Begründung der Eingriffsmaßnahmen und keine zutreffende
Rechtsmittelbelehrung erteilt worden seien. Hinzu komme, dass
ihr weder Zugang zu ihren Anwälten noch Zugang zum
zuständigen Gericht ermöglicht worden sei.
21
Im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 19 Abs. 4
GG vor. Die richterliche Geschäftsverteilung für die Ausübung
des Richtervorbehalts bei präventiv-polizeilichen
Freiheitsentziehungen und für das nachträgliche
Feststellungsverfahren sei 2001 bei dem Amtsgericht nur
unzureichend und unvollständig geregelt gewesen. Hinzu komme,
dass der schon am 13. November 2001 tätige Amtsrichter im
Hinblick auf eine Besorgnis der Befangenheit nicht auch über
die Feststellungsanträge habe entscheiden dürfen. Überdies
sei die Rechtswegzuweisung in § 19 NGefAG an die
ordentliche Gerichtsbarkeit nicht sachgerecht.
22
Schließlich sei durch die Art und Weise der
Freiheitsentziehung auch Art. 104 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden. Es
sei nicht erforderlich gewesen, den Gefangenen die
Mobiltelefone, das Schreibzeug und die mitgebrachte
Verpflegung abzunehmen. Auch der weitere Verlauf der
Gewahrsamnahme sei nicht hinnehmbar gewesen. Die
Beschwerdeführerin sei zunächst etwa zwei Stunden auf einem
Feld in einem Polizeikessel festgehalten worden. Danach –
etwa gegen 13.00 Uhr – sei sie mit 30 Mitgefangenen auf einen
Gefangenentransporter verladen und dort in einer Viererzelle
mit einer Größe von etwa 2 qm untergebracht worden. Der
Transporter habe noch geraume Zeit auf dem Feld gestanden,
ehe er auf Umwegen nach Neu Tramm bei Dannenberg gefahren
worden sei. Dort sei er zunächst auf dem Hof einer ehemaligen
Kaserne, die als Gefangenensammelstelle gedient habe,
abgestellt worden, ohne dass etwas geschehen sei. Erst
nachdem sich die gefangenen Insassen mit Klopfen und Rufen
bemerkbar gemacht hätten, seien die Türen des
Gefangenentransporters geöffnet worden. Danach sei ihnen
erstmals die Toilettenbenutzung erlaubt worden, wobei es
keine Gelegenheit zum Händewaschen gegeben habe. Im Anschluss
– mittlerweile sei es nach 15.00 Uhr gewesen – hätten
die Beamten ihnen erstmals Getränke sowie einige Äpfel und
Schokoriegel gebracht, die jedoch nicht für alle Gefangenen
ausgereicht hätten. Nach langen Diskussionen seien sie und
die weiteren Insassen des Gefangenentransporters bei der
Abarbeitung in der Gefangenensammelstelle vorgezogen worden,
so dass um 16.35 Uhr ihre erstmalige Erfassung erfolgt sei.
In der Gefangenensammelstelle sei sie dann nochmals
erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie sei erneut
fotografiert und körperlich durchsucht worden. Ihre Daten
seien in ein vorgefertigtes Formular einer allgemeinen
Gefahrenprognose aus Anlass des bevorstehenden
Castor-Transportes eingefügt worden. Danach habe sie erstmals
eine richtige Toilette mit Wasseranschluss aufsuchen dürfen.
Sodann sei sie in eine Massenzelle in einer Fahrzeughalle der
ehemaligen Kaserne verbracht worden, in der über hundert
Personen gefangen gehalten worden seien. Sie habe dort nur
eine sehr dünne Isomatte und eine einzige Wolldecke bekommen.
Die Luft in der Zelle sei staubig gewesen. Außerdem sei die
Zelle nur sporadisch mit einem Gebläse beheizt worden, so
dass es abwechselnd zu heiß oder zu kalt gewesen sei. Sie
habe wegen ihres Asthmaleidens Probleme mit der Atmung
gehabt. Gegen 23.00 Uhr sei Essen ausgeteilt worden, das
jedoch bereits vergoren und deshalb ungenießbar gewesen sei.
Erst nach 23.00 Uhr sei ihr dann ein weiteres Telefonat
ermöglicht worden, um ihrer Familie mitzuteilen, dass sie
über Nacht bleiben und daher die Kinderbetreuung anderweitig
organisiert werden müsse. Schließlich sei die Nachtruhe durch
ständige polizeiliche Beobachtungen, Lärm und Aufrufe von
Gefangenen nachhaltig gestört worden. Nachdem sie am Morgen
nach 9.00 Uhr das Kasernengelände verlassen habe, habe sie
ihren Heimweg selbst organisieren müssen. Öffentliche
Verkehrsmittel hätten dort nicht verkehrt. Die gesamte
Behandlung habe den Eindruck einer Ersatzbestrafung
gemacht.
23
2. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Land Niedersachsen sieht eine
Grundrechtsverletzung nicht als gegeben an. Das von
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG für eine Freiheitsbeschränkung
geforderte Gesetz sei in § 18 NGefAG zu sehen. Die
Feststellung der Gerichte, die Voraussetzungen der
Eingriffsermächtigung seien für den gesamten Zeitraum der
Ingewahrsamnahme erfüllt gewesen, sei nicht zu beanstanden.
Die Eindeutigkeit der Auflösungsverfügung ergebe sich schon
daraus, dass nach dem Ergehen der polizeilichen Verfügung von
den rund 200 Teilnehmern der Sitzblockade insgesamt nur 39 –
darunter die Beschwerdeführerin – die Straße nicht freiwillig
geräumt hätten. Die Unerlässlichkeit der Freiheitsentziehung
ergebe sich aus der Gesamtsituation, die in der
Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2001 ausführlich
dargestellt worden sei. Der sich daraus ergebenden
Gefahrenprognose entspreche auch, dass in den frühen
Morgenstunden des 13. November 2001 in Splietau eine größere
Sitzblockade unter Anwendung unmittelbaren Zwangs habe
beendet werden müssen, wobei Menschen, die nicht in Gewahrsam
genommen worden seien, immer wieder versucht hätten, auf die
Straße zu gelangen.
24
Auch Art. 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG
seien nicht verletzt. Organisationsmängel von
verfassungsrechtlicher Relevanz lägen nicht vor. Die
Beschwerdeführerin überspanne die von Verfassungs wegen an
die Organisationsabläufe zu stellenden Anforderungen. Dies
gelte auch hinsichtlich der Anforderungen an die gerichtliche
Ermittlungs- und Begründungsdichte. Die tragenden Erwägungen
der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen ergäben
keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen. Die
Organisation bei der rechtlichen Behandlung der Festnahmen
möge zwar noch nicht optimal gewesen sein, habe jedoch keine
verfassungsrechtlich bedeutsamen Mängel aufgewiesen. Dies
zeige sich schon daran, dass für 269 der weniger als 500
Inhaftierten ein Antrag auf richterliche Bestätigung gestellt
worden sei. Hinzu trete die am 13. November 2001 um 15.30 Uhr
getroffene Dominanzentscheidung, wonach wegen der hohen
Anzahl von Gewahrsamnahmen die strafrechtliche Abarbeitung
der Ermittlungsvorgänge gerade zu Gunsten der zügigeren
Bewältigung der Freiheitsentziehungsanträge zurückgestellt
worden sei.
25
Die Aktenerstellung sei gerade auch Folge des
Bemühens der Sicherheitskräfte, rechtsstaatlichen
Darlegungsanforderungen uneingeschränkt gerecht zu werden.
Die zuständigen Behörden hätten vor dem Castor-Transport im
November 2001 zahlreiche Besprechungen abgehalten, um die
Verfahrensabläufe in der Gefangenensammelstelle zu optimieren
und sich nach den Erfahrungen mit dem Transport, der im
Frühjahr 2001 stattgefunden habe, auch ablauforganisatorisch
auf entsprechend hohe Belastungszeiten vorzubereiten. Der
Umstand, dass diese Planungen dem Demonstrationsgeschehen im
Herbst 2001 letztlich nicht in jeder Phase der
Massendemonstration mit etwa 4.000 Teilnehmern voll
entsprochen hätten, könne die Anstrengungen und Ergebnisse
nicht entwerten. Eine Umgehung des Richtervorbehalts durch
taktisches Zuwarten oder unsachgemäße Verzögerungen habe es
nicht gegeben. Die Verzögerungen seien vielmehr eingetreten,
weil am 13. November 2001 zahlreiche Ingewahrsamnahmen auf
Grund der massiven und auf mehrere Örtlichkeiten verteilten
Aktionen der Demonstranten erforderlich geworden seien. Die
Zeitabläufe seien bei einer derartigen Massendemonstration
nicht im Einzelnen vorhersehbar. Unter Berücksichtigung der
Größe des Einsatzraumes, der aktuellen Verfügbarkeit von
Einsatzkräften und des besonderen, für die
Sicherheitsbehörden in ihren Ausmaßen nur begrenzt
kalkulierbaren Störerverhaltens sowie der von Seiten der
Polizei nicht zu vertretenden Widrigkeiten, wie etwa
verstopfte Straßen oder Wetterbedingungen, sei es durchaus
als unverzüglich anzusehen, dass die Polizei noch am Abend
des 13. November 2004 einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung formuliert habe. Wann die Beschwerdeführerin
ihrerseits einen Antrag auf richterliche Entscheidung
gestellt habe, bleibe vage.
26
Die richterliche Tätigkeit habe zudem dem
Gebot der Unverzüglichkeit entsprochen. Unzutreffend sei in
diesem Zusammenhang, dass das Gericht überhaupt nur auf
anwaltlichen Druck hin tätig geworden sei. Der
Amtsgerichtsdirektor habe berichtet, Hauptproblem der
Abarbeitung sei gewesen, dass die Polizei die in Gewahrsam
genommenen Personen nur schleppend vorgeführt habe. Zwischen
der Ankündigung von Ingewahrsamnahmen und der Zuführung der
Personen hätten oft Stunden gelegen. Eine zeitnahe
Bearbeitung habe die Polizei nicht zu gewährleisten vermocht.
Ungeachtet anwaltlicher Hinweise auf einzelne
Ingewahrsamnahmen seien die Richter auch aus eigenem Antrieb
fortlaufend bei der Polizei vorstellig geworden und hätten
das Herbeischaffen von Vorgängen und/oder Personen angemahnt.
Die Polizei sei jedoch wegen der hohen Anzahl von in
Gewahrsam genommenen Personen daran gehindert gewesen, dem
nachzukommen. Als gegen 22.00 Uhr eine längere Pause in der
Vorlage entscheidungsreifer Akten eingetreten und auf
Nachfrage durch die Leitung der Gefangenensammelstelle
mitgeteilt worden sei, dass zur Zeit keine
entscheidungsreifen Akten zu erwarten seien, sei die
richterliche Tätigkeit bis zum nächsten Morgen eingestellt
worden. Das Gericht sei auch hier durchaus tätig geworden.
Das Absehen von einer Entscheidung wegen des Fehlens
vollständiger Akten sei von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Vielmehr sei das Bemühen des Gerichts, auf der
Grundlage vollständiger Erkenntnismittel zu entscheiden,
sachgerecht gewesen. Außerdem sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine richterliche Entscheidung zur
Nachtzeit nicht zwingend geboten. Im Übrigen sei zu bedenken,
dass es in mindestens 125 Fällen zu einer richterlichen
Entscheidung gekommen sei. Zudem seien ganze Gruppen von der
Polizei aus dem Gewahrsam entlassen worden, ohne dass es
einer richterlichen Entscheidung bedurft habe.
27
Ein Verstoß gegen den Grundsatz effektiver
Rechtschutzgewährleistung sei ebenfalls nicht festzustellen.
Eine Verletzung der nur einfach-rechtlich bestehenden
Belehrungs- und Benachrichtigungspflicht nach § 20 Abs.
1 und 2 NGefAG sei nicht zu erkennen. Auch hier müsse der
Begriff der Unverzüglichkeit im Lichte der tatsächlichen
Sachzwänge ausgelegt werden, die durch die administrative und
logistische Bewältigung einer Großdemonstration gesetzt
würden. Außerdem habe die Beschwerdeführerin ihre Familie
gegen 16.35 Uhr über ihren Aufenthalt informiert und habe
hierzu um 23.00 Uhr erneut Gelegenheit erhalten. Ferner sei
ihr Zugang zu Rechtsanwälten gewährt worden. Deren Erscheinen
in der Sammelzelle erst gegen 20.00 Uhr habe daran gelegen,
dass diese vorher hauptsächlich bei den Vorführungen des
Amtsgerichts anwesend gewesen seien.
28
Auch ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1
Satz 2 GG oder gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
und 2 GG liege nicht vor. In Bezug auf die
Unterbringungsbedingungen könne die individuelle
Befindlichkeit der Beschwerdeführerin nicht als
verfassungsrechtlicher Maßstab dienen. Die Platzsituation in
der voll belegten Sammelzelle sei zwar beengt und nicht
optimal gewesen. Zu einer dauerhaften Überbelegung sei es
jedoch nicht gekommen, weil ständig wieder Personen entlassen
worden seien. Bei individuellen Beschwerden oder
gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten die
Aufsichtspersonen uneingeschränkt angesprochen werden können.
Auch sei die ärztliche Versorgung jederzeit gewährleistet
gewesen. Es spreche zudem vieles dafür, dass die Verpflegung
über den verfassungsrechtlichen Mindeststandard
hinausgegangen sei. Ferner seien der Beschwerdeführerin nach
ihrer eigenen Beschreibung Toilettenbesuche möglich
gewesen.
29
Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei,
dass es den Versammlungsteilnehmern möglich gewesen wäre,
sich selbst durch heiße Getränke oder Lebensmittel einen
komfortableren Unterbringungszustand zu schaffen, sei diese
möglicherweise unzutreffende Aussage nicht
entscheidungserheblich, weil für die Beurteilung angemessener
Gewahrsamsbedingungen Umstände zu Grunde zu legen seien, wie
sie sich tatsächlich dargestellt hätten und nicht, wie sie
sich hätten darstellen können.
30
Des Weiteren sei auch der Grundsatz des
gesetzlichen Richters nicht verletzt worden. Mögliche Mängel
der richterlichen Zuständigkeitsregelungen hätten sich nicht
ausgewirkt, weil es zu keiner Entscheidung über den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gekommen sei. In Bezug auf den
gestellten Feststellungsantrag bestehe kein allgemeiner
verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach ein Richter mit
demselben Lebenssachverhalt nicht noch einmal befasst sein
dürfe.
31
Selbst wenn jedoch Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungen bestehen sollten, sei
die Annahme der Verfassungsbeschwerde mangels einer
Grundrechtsverletzung von besonderem Gewicht nicht angezeigt.
Es seien kontinuierlich Optimierungen sowohl hinsichtlich der
Abläufe bei Gewahrsamnahmen als auch hinsichtlich der
Unterbringungsbedingungen vorgenommen worden. Daher könne
eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten weder durch
niedersächsische Gerichte noch durch niedersächsische
Sicherheitsbehörden festgestellt werden.
32
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
33
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 2 GG.
34
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die
Freiheit der Person als "unverletzlich". Diese
verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das
Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur
aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE
10, 302 ; 29, 312 ; 65, 317
). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden
allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche
Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE
94, 166 ; 96, 10 ), also vor Verhaftung,
Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs
(vgl. BVerfGE 22, 21 ).
35
Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die
in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit
der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur
unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG
stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10,
302 ; 58, 208 ). Art. 104 Abs. 1
GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG
enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum
Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ;
29, 183 ; 58, 208 ).
36
Für den schwersten Eingriff in das Recht der
Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt
Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen)
Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer
richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition
des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ).
Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle
staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch
wirksam wird (BVerfGE 105, 239 ; vgl. zu
Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142
). Für den Staat folgt daraus die
verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines
zuständigen Richters zu gewährleisten und ihm auch insoweit
eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen
Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 103, 142 ;
105, 239 ). Die Erreichbarkeit des zuständigen
Richters ist dabei zur Tageszeit (vgl. § 188 Abs. 1 ZPO
a.F., § 104 Abs. 3 StPO) stets zu gewährleisten. Ein
richterlicher Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit ist
demgegenüber von Verfassungs wegen erst dann gefordert, wenn
hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den
Ausnahmefall hinausgeht (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 –
2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).
37
Die Freiheitsentziehung erfordert nach
Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine
vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche
richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in
Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt,
genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte
verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre,
sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung
vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ).
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen
Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen
(vgl. BVerfGE 10, 302 ). "Unverzüglich" ist dahin
auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede
Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen
rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE
105, 239 ). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel
Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten
beim Transport, die notwendige Registrierung und
Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen
oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103,
142 ; 105, 239 ).
38
Das Gebot der Unverzüglichkeit des
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG entfaltet in zweierlei
Hinsicht Wirkungen. Zum einen verpflichtet es die Polizei,
eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.
Hat sie eine Person in Gewahrsam genommen, so hat sie alle
unter den Umständen des Einzelfalls gebotenen Maßnahmen zu
ergreifen, um die nachträgliche richterliche Entscheidung
über die Ingewahrsamnahme unverzüglich nachzuholen. Zum
anderen muss auch die weitere Sachbehandlung durch den
Richter dem Gebot der Unverzüglichkeit entsprechen (vgl. VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2004 – 1 S
2206/03 -, DÖV 2005, S. 165 ).
39
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem
ausgeführt, dass das Verfahren bei Entscheidungen über die
Zulässigkeit oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung in
besonderer Weise dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes
entsprechen muss. In Bezug auf das gerichtliche Verfahren hat
es ausgeführt, dass dieses darauf angelegt sein muss, den
Betroffenen vor dem Freiheitsentzug alle diejenigen
rechtsstaatlichen Sicherungen zu gewähren, die mit einem
justizförmigen Verfahren verbunden sind. Die Eilbedürftigkeit
einer solchen Entscheidung könne eine Vereinfachung und
Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigen, dürfe
aber die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit des
Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung nicht
gefährden (vgl. BVerfGE 83, 24 ). Der Gesichtspunkt
der auf die Effektivität des Grundrechtsschutzes gerichteten
Flexibilität des Verfahrens gilt jedoch in gleichem Maße für
das Verwaltungsverfahren im Vorfeld der Anrufung des
Gerichts. Demgemäß ist in der fachgerichtlichen Judikatur
etwa anerkannt, dass das Anhängigmachen der
freiheitsentziehenden Maßnahme bei Gericht im Falle einer
besonderen Eilbedürftigkeit eines formellen schriftlichen
Antrages nicht bedarf, sofern das Begehren in den Akten in
verlässlicher Weise dokumentiert ist und die Identität der in
Gewahrsam Genommenen jedenfalls anhand der Akten festgestellt
werden kann, zumal unter der Geltung des
Amtsermittlungsgrundsatzes das Gericht die für seine
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln hat (vgl. VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2004 – 1 S
2206/03 -, DÖV 2005, S. 165 ).
40
Die freiheitssichernde Funktion des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt weiterhin Maßstäbe für die
Aufklärung des Sachverhalts und damit für Anforderungen in
Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen
Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den
Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70,
297 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR
2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 ). Angesichts des
hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem
Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede
steht.
41
2. Den sich aus diesen Maßstäben ergebenden
Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse des Amts-
und des Landgerichts nicht gerecht. Aus den von den
Fachgerichten getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht,
dass dem aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden
Verfassungsgebot genügt worden ist.
42
a) Dies betrifft zunächst die Frage des
polizeilichen Vorgehens. Hier fehlt es an einer Analyse des
zeitlichen Ablaufs der Ingewahrsamnahme und der hierfür
ursächlichen Gründe.
43
Aus einer im Verfahren vor dem Amtsgericht
vorgelegten so genannten Zeitschiene für den
Gefangenentransport (Anlage 1 zum Schriftsatz der
Bezirksregierung Lüneburg vom 2. Dezember 2003), mit dem die
Beschwerdeführerin in die Gefangenensammelstelle verbracht
wurde, ergibt sich, dass die Ingewahrsamnahme vor Ort um
10.20 Uhr begann, das Verbringen der in Gewahrsam genommenen
Personen in das Transportfahrzeug zwischen 12.07 Uhr und
13.05 Uhr sowie die Ankunft in der Gefangenensammelstelle um
13.19 Uhr erfolgte. Während die Dauer dieser Maßnahmen als
den unabänderlichen konkreten Umständen am Versammlungsort
geschuldet angesehen werden kann – auch die
Beschwerdeführerin setzt hier nicht mit konkreten Rügen an -,
fällt bei dem weiteren Ablauf in der Gefangenensammelstelle
auf, dass ein Datenerfassungsbogen als Aufnahmezeit
betreffend die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt 16.25 Uhr
nennt. Der Datenerfassungsbogen weist ferner aus, dass dieser
selbst erst um 21.01 Uhr erstellt wurde. Die Abverfügung des
Antrages auf richterliche Entscheidung erfolgte zwar noch
unter dem 13. November 2001. Aus einer Mitteilung des
Amtsgerichts Dannenberg ergibt sich aber, dass dieser erst am
14. November 2001 bei Gericht eingegangen ist, ohne dass die
genaue Uhrzeit ermittelt werden konnte.
44
Die Ausführungen der Fachgerichte zu diesem
zeitlichen Ablauf innerhalb der Gefangenensammelstelle
beschränken sich auf blankettartige Begründungen, die
allgemeiner Natur sind und nicht auf den konkreten Fall
eingehen. Es ist zwar im Ausgangspunkt durchaus zutreffend,
dass Masseningewahrsamnahmen im Rahmen von
Großdemonstrationen eine spezifische Problematik aufweisen,
die dadurch gekennzeichnet ist, dass die personelle und
sachliche Ausstattung von Behörden und Gerichten begrenzt und
das Ausmaß des notwendigen außergewöhnlichen Einsatzes nur
begrenzt planbar ist und es demzufolge zu Schwierigkeiten bei
der praktischen Durchführung der Ingewahrsamnahmen kommen
kann. Diese allgemeine Erkenntnis ersetzt jedoch nicht die
Aufklärung des konkret in Rede stehenden Sachverhalts. Der
Richtervorbehalt hat als Sicherung gegen unberechtigte
Freiheitsentziehungen hohe Bedeutung. Er erfordert daher
besondere Bemühungen und Vorkehrungen (vgl. BVerfGE 105, 239
). Die Beantwortung der Frage, ob dieser
Verpflichtung genügt wurde, bedingt die Aufklärung der
konkreten Ursachen von eingetretenen Verzögerungen bei der
Stellung von Anträgen auf richterliche Entscheidung.
45
Von Belang ist hier die konkrete Situation bei
Zuführung der in Gewahrsam genommenen Person. Das Amtsgericht
hat zwar diesbezüglich ausgeführt, dass es zu rund 200 bis
300 Gewahrsamnahmen im Zeitpunkt der Zuführung der
Beschwerdeführerin gekommen sei. Auf welche Grundlage es
diese Aussage stützt, bleibt indessen ebenso unklar wie die
näheren Einzelheiten. So ist die Anzahl der
Gefangenentransporte und der mit ihnen zugeführten Personen
ebenso ungeklärt wie die jeweiligen Zuführungszeitpunkte.
Überdies stellt dies nur eine Facette bei der Beurteilung der
Gesamtsituation dar. In den Blick zu nehmen sind ferner die
Anzahl der in der Gefangenensammelstelle zur weiteren
Behandlung der in Gewahrsam genommenen Personen eingesetzten
Beamten wie auch die Gestaltung der Arbeitsabläufe als
solche. In diesem Zusammenhang wäre auch auf den Vortrag der
Beschwerdeführerin einzugehen gewesen, dass es
organisatorische Mängel gewesen seien, die das unverzügliche
Anhängigmachen des Antrages auf Zulässigkeit und Fortdauer
der Gewahrsamnahme verhindert haben.
46
Nähere Aufklärung dazu ist seitens der
Fachgerichte unterblieben. Demgemäß fehlt es auch an einer
sachgerechten Würdigung der Geschehensabläufe, bei der eine
ex-ante Sicht unter Einbeziehung behördlicher Prognose- und
Ermessensspielräume anzulegen ist. Im Rahmen einer solchen
Würdigung werden sich die Fachgerichte auch mit
Gesichtspunkten der Koordination und Flexibilität des
polizeilichen Handelns auseinanderzusetzen haben. Dies
betrifft vor allem die Frage, ob nicht ausgehend von der
damaligen Situation jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt
von der Erstellung förmlicher schriftlicher Anträge hätte
abgesehen werden können. In diesem Zusammenhang wäre die
Frage zu klären, ob sich - stets bei einer ex-ante-Bewertung
- alternative Vorgehensweisen aufdrängten, die ein zügigeres
Anhängigmachen bei Gericht erwarten ließen. Auch dies setzt
die Analyse der konkreten Arbeitsabläufe und der hierfür
maßgeblichen polizeilichen Erwägungen voraus.
47
b) Ferner gibt die Art und Weise der
Durchführung des richterlichen Bereitschaftsdienstes Anlass
zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein
nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst erst dann
gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der
über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Dezember 2003 – 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442). Im
vorliegenden Fall war, bedingt durch die Kenntnis des
bevorstehenden Castor-Transports und die zu erwartenden
Massendemonstrationen, ein Bedürfnis für die besondere
Regelung des richterlichen Eildienstes auch zur Nachtzeit an
diesen Tagen sehr naheliegend. Unter Berücksichtigung der
Vorkommnisse anlässlich des Castor-Transportes im März 2001
- die in der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2001
enthaltene Gefahrenprognose nennt diverse Blockaden, die erst
am Abend stattfanden - musste gerade im nahen zeitlichen
Zusammenhang mit dem Transport mit Masseningewahrsamnahmen
gerechnet werden, die nicht sämtlich zur Tageszeit
sachgerecht bewältigt werden konnten. Daher konnte sich der
richterliche Bereitschaftsdienst nicht auf die Tageszeit
beschränken, sondern musste im Hinblick auf die Möglichkeit
von Masseningewahrsamnahmen und den damit verbundenen
Zeitaufwand auch eine Regelung für die Nachtzeit
beinhalten.
48
Unabhängig von diesem Gesichtspunkt hätten die
Fachgerichte den Vortrag der Beschwerdeführerin
berücksichtigen müssen, dass dem Amtsgericht bereits vor
22.00 Uhr ein von ihr gestellter Antrag mit dem Ziel der
Aufhebung des Gewahrsams vorlag. Mithin wäre zu erörtern
gewesen, ob bereits aus diesem Grunde eine Anhörung der
Beschwerdeführerin geboten war. Die nicht erfolgte Vorlage
von Akten durch die Polizeibehörden ist als solche noch kein
sachlich gerechtfertigter Grund für ein Absehen von einem
richterlichen Tätigwerden. Vielmehr ist zu prüfen, ob nicht
auf andere Weise die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen
hätten in sachgerechter Weise ermittelt werden können.
Denkbar ist hier die Beiziehung schon vorliegender
schriftlicher Berichte bezüglich des konkreten Anlasses der
Ingewahrsamnahme oder die mündliche Anhörung eines
Einsatzbeamten – sofern der Richter nicht ohnehin durch
seinen bisherigen Dienst von dem jeweiligen Anlass Kenntnis
hat -, die mit einer Anhörung des Betroffenen einhergehen
können. Aus den Feststellungen der Fachgerichte ist weder
ersichtlich, dass diese Möglichkeit in Betracht gezogen
wurde, noch dass sachlich gerechtfertigte Gründe eine
derartige Verfahrensgestaltung nicht zugelassen hätten.
Ebenso gibt die dienstliche Erklärung des
Amtsgerichtsdirektors nichts für den Schluss her, dass
Richter des Bereitschaftsdienstes im Hinblick auf die
zurückliegende Länge der Dienstzeit physisch nicht mehr zu
einer sachgerechten Verfahrensabwicklung in der Lage gewesen
wären.
49
c) Indem die Fachgerichte den
entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend
aufgeklärt und geprüft haben, fehlt es auch an der dem
Einzelfall gerecht werdenden Würdigung der Geschehensabläufe.
Damit aber haben sowohl das Amtsgericht wie auch das
Landgericht die Bedeutung von Tragweite des
Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und
seiner formellen Gewährleistung in Gestalt des
Richtervorbehalts nach Art. 104 Abs. 2 GG verkannt. Die
Fachgerichte werden daher im Rahmen einer erneuten Befassung
mit der Sache die gebotene Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen
und auf ihrer Grundlage zu bewerten haben, ob dem Gebot der
Unverzüglichkeit des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG genügt
wurde.
50
3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass es
möglich gewesen sei, schon vor der Ingewahrsamnahme eine
richterliche Entscheidung herbeizuführen, geht weder aus der
Verfassungsbeschwerde noch aus den Gerichtsakten hervor, dass
sie entsprechend schon vor den Fachgerichten vorgetragen hat.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt auch
nicht hinreichend begründet. Insoweit fehlt es an der
Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich auch in diesem Fall
der Zweck der polizeilichen Maßnahmen hätte verwirklichen
lassen.
51
Die angegriffenen fachgerichtlichen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin ferner in
ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, soweit sie den
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und
Weise des Vollzuges des Gewahrsams zurückgewiesen haben.
52
1. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27
; 104, 220 ). Die in Art. 19 Abs. 4
GG gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes wird in
erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen
Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch
tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen
staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche
Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96,
27 ).
53
a) Die dem Gesetzgeber obliegende normative
Ausgestaltung des Rechtswegs muss das Ziel der Gewährleistung
des Art. 19 Abs. 4 GG - den wirkungsvollen Rechtsschutz
- verfolgen. Sie muss im Hinblick darauf geeignet und
angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein (vgl.
BVerfGE 60, 253 ; 77, 275 ).
Das muss auch der Richter bei der Auslegung dieser Normen
beachten. Er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 77, 275
; 88, 118 ).
54
b) Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu
gewährleisten, ist es grundsätzlich auch vereinbar, die
Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und
fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ). Ein
solches Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der
Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem
Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann.
Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann
jedoch ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung
fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der
Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig
ist. Dies ist der Fall bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr
oder einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich
beendeten Eingriff (vgl. BVerfGE 96, 27 ). Darüber
hinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse in Fällen tief greifender
Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen
vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie etwa in
dem Fall des Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter
Richtervorbehalt gestellt hat. Bei derart schwerwiegenden
Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein
durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes
Rechtsschutzinteresse unter anderem in Fällen angenommen, in
denen die direkte Belastung durch den angegriffenen
Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine
Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche
Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten Instanz
kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 104, 220
m.w.N.).
55
2. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang rügt, dass die gesetzlich begründete
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Ausübung des
Richtervorbehalts und zur Kontrolle beendeter
Ingewahrsamnahmen nicht sachgerecht sei, ist die Verletzung
verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht ersichtlich.
56
a) Die Zuweisung der Entscheidung über die
Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams (§ 19 Abs. 1
NGefAG) und des nachträglichen Feststellungsverfahrens
(§ 19 Abs. 2 NGefAG) an das nach § 19 Abs. 3 NGefAG
zuständige Amtsgericht, das ohnehin in anderen
Zusammenhängen, wie etwa im Rahmen der Strafverfolgung und in
Unterbringungssachen, mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
befasst ist, verstößt nicht gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 1,
Art. 72 Abs. 1 GG. Der Bund hat zwar von der ihm in
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG übertragenen konkurrierenden
Kompetenz, Organisation und Verfahren der Verwaltungsgerichte
zu regeln, abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht.
§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnet jedoch dem
Landesgesetzgeber die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art auf dem
Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht als dem
Verwaltungsgericht zuzuweisen. Ein derartiger Vorbehalt des
Bundesrechts zu Gunsten der Landesgesetzgebung ist auch bei
einer erschöpfenden Regelung eines Gegenstandes der
konkurrierenden Gesetzgebung zulässig (vgl. BVerfGE 83, 24
m.w.N.).
57
b) § 19 Abs. 4 NGefAG begegnet auch unter
dem Gesichtspunkt, dass er das Verfahren, in dem der Richter
über die Zulässigkeit des Gewahrsams entscheidet, nicht näher
regelt, sondern auf die Vorschriften des Niedersächsischen
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit verweist, das
in seinem Art. 7 wiederum die Vorschriften der §§ 2
bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FGG) für entsprechend anwendbar erklärt,
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 104 GG
steht einer solchen Ausgestaltung des Verfahrensrechts nicht
entgegen, sofern die Gewährleistung richterlicher Kontrolle
sichergestellt ist. Das gerichtliche Verfahren bei
Entscheidungen über die Zulässigkeit oder Fortdauer einer
Freiheitsentziehung muss darauf angelegt sein, dem
Betroffenen vor dem Freiheitsentzug alle diejenigen
rechtsstaatlichen Sicherungen zu gewähren, die mit einem
justizförmigen Verfahren verbunden sind. Die Eilbedürftigkeit
einer solchen Entscheidung kann eine Vereinfachung und
Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigen, darf
aber die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit des
Verfahrens besonders verlässliche Entscheidung nicht
gefährden (vgl. BVerfGE 83, 24 ). Die entsprechende
Anwendung des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit hat zur Folge, dass für die nach
§ 19 NGefAG zu treffende Entscheidung vor allem der in
§ 12 FGG niedergelegte Grundsatz der Amtsermittlung
gilt, der dem Schutzzweck des Art. 104 GG gemäß
auszulegen ist. Damit ist dem Verfassungsgebot der förmlichen
Regelung des gerichtlichen Verfahrens genügt. Für die
kurzfristig zu treffende richterliche Entscheidung über die
Zulässigkeit eines polizeilichen Gewahrsams in zeitlich eng
begrenzter Dauer von höchstens 48 Stunden (§ 21 Satz 1
Nr. 3 NGefAG) ist ein gesetzlich eingehend ausgestaltetes
Verfahren von Verfassungs wegen nicht gefordert. Das
gerichtliche Verfahren muss vielmehr hinreichend flexibel
ausgelegt sein, um den Anforderungen verschiedener
Gefahrenlagen gerecht zu werden. Aus Art. 104 Abs. 2
Sätze 2 und 3 GG selbst folgt zudem die Eilbedürftigkeit des
Verfahrens, weil jede richterliche Sachaufklärung zeitlich
durch das Erfordernis der unverzüglichen Entscheidung
beschränkt und der Inhaftierung ohne richtliche Entscheidung
mit dem Ende des dem Ergreifen folgenden Tages eine äußerste
Grenze gesetzt ist (vgl. BVerfGE 83, 24 ).
Auch in Bezug auf den Antrag eines Betrofffenen auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit des vollzogenen Gewahrsams
ist vor dem Hintergrund der Geltung des im Lichte des
Freiheitsgrundrechts auszulegenden Amtsermittlungsgrundsatzes
die Regelung weitergehender Einzelheiten des Verfahrens nicht
geboten.
58
3. Allerdings werden die angegriffenen
fachgerichtlichen Entscheidungen den in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Maßstäben nicht
gerecht.
59
a) Zunächst fehlt es an einer sachgerechten
Auseinandersetzung der Fachgerichte mit dem
Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin. Diese hat vor
dem Amtsgericht mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz
die Feststellung beantragt, dass die erlittene
Freiheitsentziehung dem Grunde nach, der Dauer nach und wegen
der Behandlung während der Freiheitsentziehung rechtswidrig
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht nur die
Zulässigkeit und Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahmen,
sondern auch die Art und Weise des Vollzuges des Gewahrsams
zum Streitgegenstand erhoben. Das Amts- und Landgericht haben
den letzteren Antrag für zulässig erachtet, ihn aber - ohne
dass die konkreten Maßstäbe hinreichend deutlich werden - als
unbegründet angesehen. Das Amtsgericht hat diesbezüglich
ausgeführt, dass die Rahmenbedingungen der Unterbringung im
Polizeigewahrsam nur bei wohlwollender Auslegung den
gesetzlichen Anforderungen genügt hätten. Eine Unzulässigkeit
der Freiheitsentziehung als solcher wegen der nur bedingt
vertretbaren Rahmenbedingungen könne jedoch gleichwohl nicht
festgestellt werden. Das Amtsgericht wie auch das
Landgericht, das eine hiervon abweichende Einschätzung nicht
vorgenommen hat, stellen mit dieser Argumentation eine
Verknüpfung zwischen Vollzug des Gewahrsams und der
Zulässigkeit der Freiheitsentziehung als solcher her. Dies
entspricht auch der Rechtsprechung des übergeordneten
Oberlandesgerichts Celle.
60
Ihr zufolge sind die Behandlung während des
polizeilichen Gewahrsams sowie die Art und Weise der
Unterbringung für die Frage der Rechtmäßigkeit der
Ingewahrsamnahme nach § 18 NGefAG grundsätzlich
unbeachtlich. Es könne nicht Aufgabe der ordentlichen
Gerichte sein, jeden Einzelnen mit der Freiheitsentziehung im
Zusammenhang stehenden Umstand auf seine Rechtmäßigkeit oder
gar auf seine Vereinbarkeit mit Verwaltungsvorschriften wie
der Polizeigewahrsamordnung hin zu überprüfen. § 19
NGefAG sei eine Ausnahmevorschrift und beschränke die
nachträgliche Überprüfung durch die ordentliche
Gerichtsbarkeit auf die Frage der Rechtmäßigkeit der
Freiheitsentziehung als solcher. Die Umstände der
Unterbringung könnten allerdings dann Bedeutung für die Frage
der Rechtmäßigkeit gewinnen, wenn auf Grund einer Gesamtschau
aller Umstände so schwerwiegende Verstöße gegen
verfassungsrechtlich geschützte Grundwerte vorlägen, dass die
Freiheitsentziehung trotz Vorliegens der allgemeinen
Voraussetzungen des § 18 NGefAG unverhältnismäßig
erscheine. Bloße Beschwernisse und Unbequemlichkeiten
stellten die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme indes nicht
in Frage (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 22 W
32/05 -; Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 16 W 145/04 -,
Nds.Rpfl 2004, S. 348).
61
Die Frage der Anordnung der Ingewahrsamnahme
und deren Vollzug sind indes grundsätzlich voneinander zu
scheiden. So kann die Anordnung einer Ingewahrsamnahme
durchaus rechtmäßig sein, während etwa eine einzelne Maßnahme
während des Vollzuges, die zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme
nicht notwendigerweise vorhersehbar ist, sich als
rechtswidrig erweisen kann, ohne dass von einem Durchschlagen
dieses Mangels auf die Freiheitsentziehung als solche
ausgegangen werden muss. Das Anlegen des dargestellten
verengten Prüfungsmaßstabes auf der Begründetheitsebene
verschließt den Blick auf das weitergehende Rechtsschutzziel
der Beschwerdeführerin. Demgemäß bleibt in den angegriffenen
fachgerichtlichen Entscheidungen auch offen, aus welchen
konkreten Gründen der weitergehende Antrag der
Beschwerdeführerin keinen Erfolg hat.
62
b) Soweit der verengte Prüfungsmaßstab der
Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen zum Ausdruck
bringen will, dass eine erweiterte Prüfung im Hinblick auf
die Rechtswegzuweisung in § 19 NGefAG nicht möglich sei,
fehlt es an der erforderlichen eingehenden Auseinandersetzung
mit den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm ebenso wie mit
der Frage, ob eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs in
Betracht kommt. Der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1
NGefAG ist weit formuliert. Er ermöglicht die gerichtliche
Feststellung, dass die Freiheitsbeschränkung rechtswidrig
gewesen ist. Bedenkt man, dass diese Norm anders als
§ 19 Abs. 1 NGefAG die Beendigung der
freiheitsbeschränkenden Maßnahme voraussetzt, so ist die
Entscheidungsgrundlage eine breitere. Sie eröffnet schon auf
Grund des zeitlichen Ablaufs auch eine Prüfung, ob den
§§ 20 f. NGefAG, die die Behandlung festgehaltener
Personen und die Dauer der Freiheitsbeschränkung regeln,
Beachtung geschenkt wurde.
63
Selbst wenn man aber einer solchen weiten
Auslegung nicht folgen wollte, wäre zu prüfen, ob nicht im
Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG eine Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte kraft Sachzusammenhangs auch für die
Überprüfung des Vollzuges des Gewahrsams anzunehmen ist. In
der fachgerichtlichen Judikatur wird dies in ähnlichen
Zusammenhängen angenommen. So hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der dem § 19
Abs. 2 NGefAG vergleichbaren Rechtswegregelung des
Art. 17 Abs. 2 BayPAG ausgesprochen, dass das nach
dessen Absatz 3 zuständige Amtsgericht wegen des engen
Sachzusammenhangs auch für die Kontrolle
freiheitsbeschränkender Maßnahmen, wie etwa einer
persönlichen Durchsuchung, während einer Ingewahrsamnahme des
Betroffenen zuständig ist, wenn diese zur Gewährleistung der
Ordnung im Gewahrsam erforderlich sind (BayVGH, Urteil vom
25. Oktober 1988 - 21 B 88.01491 -, NJW 1989, S.
1754 f.). Ferner hat der Bundesgerichtshof gerade im
Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
durch Art. 19 Abs. 4 GG entschieden, dass für die
Überprüfung der Art und Weise des Vollzuges einer nach
§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nichtrichterlich angeordneten
abgeschlossenen Durchsuchung der Betroffene entsprechend
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die richterliche Entscheidung
beantragen kann (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 5 AR
(VS) 2/98 -, NStZ 1999, S. 200 ; Beschluss
vom 5. August 1998, - 5 ARs (VS) 2/98 -, NStZ 1999,
S. 151 f.; Beschluss vom 25. August 1999 - 5 AR
(VS) 1/99 -, NJW 1999, S. 3499 f.). Schließlich hat auch
das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer
behördlich angeordneten Ingewahrsamnahme zum Zwecke der
Durchführung einer Abschiebung entschieden, es entspreche im
Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einer sinnvollen Ordnung
der Rechtswege, dass über einen einheitlichen
Lebenssachverhalt möglichst nur in einem Rechtsweg
entschieden werde (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1981 - 1
C 93/76 -, NJW 1982, S. 536 f.).
64
c) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes haben
Amtsgericht und Landgericht - unabhängig von den Einwänden
gegen den angewendeten Prüfungsmaßstab - durch die Art und
Weise ihrer Befassung mit dem Rechtsschutzbegehren der
Beschwerdeführerin verletzt.
65
Das Amtsgericht hat sich einer konkreten
Rechtsanwendung entzogen, indem es - gestützt auf eine
"wohlwollende Auslegung" der Gewahrsamsordnung der Polizei -
eine allgemeine Würdigung der polizeilichen Bemühungen
vorgenommen hat. Das Landgericht hat das von seinem eigenen
rechtlichen Ansatz aus erforderliche Prüfprogramm nicht
eingehalten und das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
ernsthaft geprüft, sondern seine Entscheidung lediglich auf
eine pauschalierende, in tatsächlicher Hinsicht nicht
tragfähige Würdigung gestützt. Die Beschwerdeführerin hat
gerügt, dass die Art und Weise des Vollzuges des Gewahrsams
einer Ersatzbestrafung gleichgekommen sei. Diesem Vorbringen
ist immanent, dass bessere Bedingungen des Vollzuges durch
eine sachgerechte Planung, eine bessere Organisation und
Koordinierung wie auch durch eine anderweitige Unterbringung
möglich gewesen seien. Den damit von der Beschwerdeführerin
in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen sind die
Gerichte nicht nachgegangen. Ihnen hätte es oblegen, die
Gründe für die Auswahl des Standorts der
Gefangenensammelstelle, deren Kapazitätsgestaltung und die
Frage einer zureichenden Ausstattung ausgehend von einer
ex-ante Sicht zu ermitteln und unter Berücksichtigung der
behördlicherseits geltend gemachten Belange sowie
behördlicher Prognose- und Ermessensspielräume zu würdigen.
Hierbei ist auch erheblich, ob bei sich andeutenden
Überlastungen alternative Unterbringungsmöglichkeiten
bestanden und solche in Betracht gezogen wurden. Im Übrigen
wäre eine konkrete Analyse der von der Beschwerdeführerin
angeführten Beanstandungen unter Berücksichtigung der
Zumutbarkeit und Vermeidbarkeit vorzunehmen gewesen. Dies
bedingt eine Aufklärung der konkreten Verhältnisse des
Gewahrsamsvollzuges, woran es vorliegend ebenfalls fehlt.
Hinzu kommt, dass das Landgericht sich bei seinem Hinweis,
die Teilnehmer der Sitzblockade hätten sich auf die
Unannehmlichkeiten durch sachgerechte Kleidung sowie die
Mitnahme von Isoliermatten und entsprechender Verpflegung
einstellen können, nicht auf unbestrittene oder festgestellte
Tatsachen stützen kann. Die Beschwerdeführerin hat gerade
vorgetragen, dass die in Gewahrsam genommenen Personen die
eigene Verpflegung wie auch mitgeführte Gegenstände nicht mit
in die Gewahrsamzelle nehmen durften. Eine Grundlage für
gegenteilige Feststellungen ist nicht ersichtlich.
66
Auf die weiteren von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Rügen kommt es nach alledem nicht an.
67
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104
Abs. 2 GG sowie von Art. 19 Abs. 4 GG festzustellen. Der
angegriffene Beschluss des Landgerichts ist unter
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufzuheben
(§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
68
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
69
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.