BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 448/09 -
des Herrn E...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Widerruf der Gewährung von Vollzugslockerungen.
2
Der wegen Totschlags strafinhaftierte
Beschwerdeführer verbüßt seit 2003 eine Freiheitsstrafe von
acht Jahren. Die Strafvollstreckungskammer hatte - nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2008 - mit
Beschluss vom gleichen Tage eine Aussetzung der Reststrafe
zur Bewährung abgelehnt und zur Begründung der Annahme
fortbestehender Gefährlichkeit auf ein
Sachverständigengutachten, auf fehlende Therapiemotivation
sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich in
Anhörungsterminen vor der Kammer völlig uneinsichtig gezeigt
habe. In dem Beschluss führte die Kammer weiter aus, es sei
nicht recht nachvollziehbar, weshalb angesichts dieser der
Anstalt seit langem bekannten Umstände nicht bereits die
Ablösung des Beschwerdeführers aus dem offenen Vollzug
erfolgt sei. Dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit
gebühre Vorrang vor dem Resozialisierungsinteresse des
Beschwerdeführers. Auch die Justizvollzugsanstalt nehme eine
„Neigung zu Wutreaktionen“ und fehlende Therapiemotivation
des Beschwerdeführers an. Im Falle der Bekanntgabe des
Kammerbeschlusses sei möglicherweise mit entsprechenden
Reaktionen zu rechnen; die Anstalt werde daher über den
Beschluss vorab per Fax informiert, damit entsprechende
Vorkehrungen getroffen werden könnten. Der Beschluss schließt
mit dem Satz „Insofern liegt die Verantwortung nunmehr allein
bei der Anstalt.“. Im Gegensatz zu allen sonstigen
Ausführungen im Beschluss ist dieser Schlusssatz
unterstrichen.
3
Die Justizvollzugsanstalt widerrief im
Anschluss die dem Beschwerdeführer gewährten
Vollzugslockerungen. Der den Widerruf gemäß § 14
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVollzG rechtfertigende
Umstand sei das Verhalten des Beschwerdeführers während des
Anhörungstermins im Verfahren der Reststrafenaussetzung und
nach der Rückkehr von diesem Termin. Dieses Verhalten sei im
Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung während der
durchgeführten Therapie zu sehen. Hierfür sei zunächst die
beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeitsstörung von
Bedeutung; zu seiner Straftat, der Tötung seiner Ehefrau, sei
es aufgrund seiner Unfähigkeit, Konflikte angemessen zu
lösen, gekommen. Während der Therapie in der
Sozialtherapeutischen Anstalt sei bei dem Beschwerdeführer
intensive Persönlichkeitserforschung betrieben worden. Als
tatursächliche Persönlichkeitsproblematik spiele die
egozentrische Sichtweise mit mangelhafter Fähigkeit zum
Perspektivenwechsel eine wesentliche Rolle. Hinzu komme ein
hohes Durchsetzungsmotiv bei gleichzeitig defizitärer
sozialadäquater Durchsetzungsfähigkeit. Dies wirke sich beim
Beschwerdeführer insbesondere in Konfliktsituationen negativ
aus. Misslingende Umsetzung seiner egozentrischen Bedürfnisse
erzeuge in ihm Spannung, die er nicht adäquat abbauen könne.
Er zeige sich in solchen Situationen nach außen meist ruhig,
lediglich in Mimik und Gestik würden Zeichen emotionaler
Anspannung erkennbar. Der Beschwerdeführer neige in solchen
Situationen meist zu depressiven Reaktionen, die jedoch bei
entsprechender Dauer und Stärke impulshaft-aggressiv
kompensiert würden, wie dies beispielsweise beim
abgeurteilten Tötungsdelikt der Fall gewesen sei. Nachdem
absehbar gewesen sei, dass sich die Justizvollzugsanstalt
angesichts der sich schwierig gestaltenden Therapie gegen
eine vorzeitige Entlassung aussprechen werde, habe ein
deutlicher Rückzug des Beschwerdeführers begonnen. Das Risiko
unangemessener Reaktionen vor dem Hintergrund der
unzureichend therapierten Persönlichkeitsstörung sei von dem
Behandlungsteam als deutlich zunehmend angesehen worden. Der
Antragsteller habe sich gegenüber den Maßnahmen der Anstalt
mehr und mehr uneinsichtig und unzugänglich gezeigt. Dieses
Verhalten habe seinen Höhepunkt erreicht, als der
Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 der
Strafvollstreckungskammer zur Anhörung vorgeführt worden sei.
Neben dem zuständigen Richter, der in seinem Beschluss die
Überprüfung der Lockerungseignung angeregt habe, habe mit
Schreiben vom gleichen Tage auch die Staatsanwaltschaft die
Auffassung geteilt, dass der Beschwerdeführer infolge seines
Verhaltens bei der Anhörung von Vollzugslockerungen abzulösen
sei. Dieser Einschätzung von Richter und Staatsanwaltschaft
habe auch der von der Anstalt nach Rückkehr des
Beschwerdeführers von dem Anhörungstermin gewonnene Eindruck
entsprochen. In dem gegenüber dem Behandlungsteam nach der
Rückkehr gezeigten Verhalten sei ein hoher emotionaler Druck
infolge der beim Anhörungstermin empfundenen Frustration
spürbar gewesen, der jederzeit in einen unkontrollierbaren
Wutausbruch münden könne, wie er auch der begangenen Tat
zugrundegelegen habe. Ferner habe der Beschwerdeführer
gegenüber dem Behandlungsteam zum Ausdruck gebracht, dass er
sich nicht mehr sozial verpflichtet fühle. In der
Gesamtabwägung habe sich hieraus eine neue Gewichtung der
Gefährlichkeit der Situation ergeben. Konkret sei impulshaft
irrationales Verhalten, wie aggressive Handlungen gegenüber
Personen oder Sachen oder Nichtrückkehr bei Lockerungen,
befürchtet worden. Eine weitere Gewährung unbegleiteter
Vollzugslockerungen sei daher zum Schutz der Allgemeinheit
nicht mehr verantwortbar gewesen.
4
Anträge auf gerichtliche Entscheidung, mit
denen der Beschwerdeführer sich gegen den Widerruf wandte und
die Feststellung begehrte, dass die Anordnung, der
Beschwerdeführer sei beim Ausgang zu einer anstehenden
Prüfung zu begleiten, rechtswidrig gewesen sei, wies die
Strafvollstreckungskammer durch den Richter, der auch den
vorausgegangenen Beschluss über die Reststrafenaussetzung
erlassen hatte, mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Die
Kammer machte sich die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt
zu eigen und verwies auf Ausführungen zur Rückfallgefahr aus
der Begründung ihres Beschlusses vom 1. Juli 2008. Die Kammer
selbst habe angeregt, die Ablösung von Vollzugslockerungen zu
prüfen, nachdem der Beschwerdeführer bei der Anhörung
beantragt habe, sofort freigelassen zu werden, und erklärt
habe, nicht weiter therapiert werden zu wollen. Damit habe
sich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
therapiemotiviert sei. Für die Justizvollzugsanstalt habe
sich infolgedessen eine neue Prüfungspflicht ergeben.
5
Das Oberlandesgericht verwarf die
Rechtsbeschwerde - gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ohne
nähere Begründung - als unzulässig.
6
Mit der Verfassungsbeschwerde trägt der
Beschwerdeführer vor, die angegriffenen Entscheidungen
verletzten seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
Er habe Anspruch auf Vertrauensschutz. Das mit der Gewährung
von Vollzugslockerungen in ihn gesetzte Vertrauen habe er zu
keinem Zeitpunkt enttäuscht. Grund für den Widerruf der
Lockerungen seien ausschließlich die kritischen Worte der
Strafvollstreckungskammer bei der Anhörung am 1. Juli 2008
gewesen. Das Gericht habe der Anstalt den Widerruf nahegelegt
und sich damit unveranlasst und ohne zu einem solchen
Verhalten ermächtigt oder angerufen gewesen zu sein, in eine
primär von der Anstalt zu regelnde Angelegenheit eingemischt.
Seiner Pflicht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, die
Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der
Justizvollzugsanstalt zu prüfen und dabei die
Resozialisierungsfunktion der Vollzugslockerungen in den
Blick zu nehmen, sei es nicht gerecht geworden. Da das
Gericht die Vollzugsbehörde zu einer Widerrufsentscheidung
geradezu aufgefordert habe, sei es außerstande gewesen, die
ergangene Entscheidung der Anstalt objektiv zu prüfen.
7
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie nach dem Grundsatz der
Subsidiarität unzulässig ist. Nach dem in § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss
ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde
alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen in den jeweils sachnächsten Verfahren
zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384
; 112, 50 - stRspr).
8
Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer
nicht nachgekommen, da er die bestehende Möglichkeit nicht
genutzt hat, die Befangenheit des Richters der
Strafvollstreckungskammer, die er sinngemäß geltend macht, im
fachgerichtlichen Verfahren mit einem Ablehnungsantrag zu
rügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, juris,
Rn. 3; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
11. April 1991 - 2 BvR 383/91 -, juris, Rn. 1, und vom 26.
August 1991 - 2 BvR 964/90 -, NJW 1993, S. 2926).
9
Ein solcher Antrag, der in Strafvollzugssachen
gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit
§§ 22 ff. StPO gestellt werden kann (vgl. statt
vieler OLG Dresden, Beschluss vom 9. Februar 2000, NStZ-RR
2000, S. 285; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008,
§ 120 Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl.
2008, § 120 Rn. 2), war hier nicht deshalb entbehrlich,
weil er von vornherein aussichtslos gewesen wäre (zur
Unzumutbarkeit der Ausschöpfung offensichtlich aussichtsloser
Rechtsbehelfe vgl. BVerfGE 70, 180 ; 86, 15
; 102, 197 - stRspr). Die
Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren
Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass
hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln
(vgl. BVerfGE 82, 30 ; 108, 122 -
stRspr). Es bedarf keiner Feststellung dazu, ob eine
derartige Besorgnis von vornherein auszuscheiden und ein
Befangenheitsantrag daher als aussichtslos zu gelten hätte,
wenn der Richter der Strafvollstreckungskammer in dem
vorausgegangenen Beschluss über die Reststrafenaussetzung
tatsächlich nur, wie im hier angegriffenen Beschluss
angegeben, angeregt hätte, die Ablösung von den gewährten
Vollzugslockerungen zu prüfen. Ein Befangenheitsantrag wäre
hier jedenfalls deshalb nicht von vornherein aussichtslos
gewesen, weil der Richter sich auf eine entsprechende
Anregung nicht beschränkt, sondern mit besonderem Nachdruck
auf eine positive Widerrufsentscheidung gedrungen hatte,
indem er unter anderem es als nicht recht nachvollziehbar
bezeichnete, dass die Ablösung nicht bereits erfolgt sei, und
mit dem besonders unterstrichenen Schlusssatz „Insofern liegt
die Verantwortung nunmehr allein bei der Anstalt.“ die
Anstalt zusätzlich unter Druck setzte.
10
Das Unterbleiben eines rechtzeitigen
Befangenheitsantrages hat hier zur Folge, dass die
Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der Rügen, die der
Beschwerdeführer neben der sinngemäß erhobenen Rüge der
Mitwirkung eines zur Entscheidung nicht berufenen Richters
(Art. 101 Abs. 1 GG) vorgebracht hat, unzulässig ist.
Hat ein Beschwerdeführer die Nutzung eines Rechtsbehelfs
unterlassen, der zwar nur zur Abwehr bestimmter
Grundrechtsverstöße statthaft ist, bei erfolgreicher Nutzung
aber auch zur Korrektur weiterer Grundrechtsverstöße hätte
dienen können, so führt dies nach dem Grundsatz der
Subsidiarität zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
auch insoweit, als sie die weiteren Grundrechtsverletzungen
betrifft (vgl. für den Fall der Anhörungsrüge BVerfGK 5, 337
, m.w.N.). Denn der Beschwerdeführer hat in einem
solchen Fall nicht, wie es ihm nach diesem Grundsatz obliegt
(vgl. BVerfGE 68, 384 ; 112, 50
), alle Möglichkeiten genutzt, eine Korrektur der
gerügten Grundrechtsverletzungen im sachnächsten -
fachgerichtlichen - Verfahren zu erreichen. Im vorliegenden
Fall wäre nicht nur ein Befangenheitsantrag gegen den
entscheidenden Richter nicht von vornherein aussichtslos
gewesen; es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass es in
der Folge zu einer anderen als der getroffenen
Sachentscheidung und damit nicht zu einer Berührung der vom
Beschwerdeführer als verletzt gerügten weiteren Grundrechte
gekommen wäre. Schon weil die Justizvollzugsanstalt in ihrer
von der Strafvollstreckungskammer zu überprüfenden
Widerrufsentscheidung den als Widerrufsgrund im Sinne des
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG angeführten Umstand - das
Verhalten des Beschwerdeführers im Anhörungstermin vom 1.
Juli 2007 - nicht in einer Weise spezifiziert hat, die ohne
weiteres erkennen ließe, dass die von ihr getroffene
Entscheidung rechtmäßig oder gar alternativlos gewesen wäre,
kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer keine
Aussicht gehabt hätte, auf dem Weg über einen
Befangenheitsantrag sein Rechtsschutzziel hinsichtlich aller
als verletzt gerügten Grundrechte zu erreichen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.