BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 449/02 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. April 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Münster vom
26. Februar 2002 - 2 Qs 04/02 - und der Beschluss des
Amtsgerichts Ibbenbüren vom 7. November 2001 - 5 Gs
505/01 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Münster zur Entscheidung über die
Kosten zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Anordnung einer Durchsuchung seiner Wohnräume in einem
Verfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße.
2
1. Der Beschwerdeführer führte bis zum
29. August 2001 ein Gewerbe, das als "Einbau von
genormten Baufertigteilen" eingetragen war. Seit dem
28. August 2001 verfügt er über eine Reisegewerbekarte
gemäß § 55 GewO, die ihm das Feilbieten und den Ankauf
von Baustoffen und Beschlägen sowie das Anbieten und
Aufsuchen von Bestellungen auf Baudienstleistungen aller Art
gestattet. Eine Eintragung in der Handwerksrolle besteht
nicht.
3
Bei einer Baustellenkontrolle am
12. September 2001 wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer mit der Errichtung eines Dachstuhls für
einen Erweiterungsbau an einem Wohnhaus beschäftigt war.
Während der Kontrolle zeigte der Beschwerdeführer seine
Reisegewerbekarte vor und gab an, die beanstandeten
Leistungen im Reisegewerbe auszuführen.
4
2. Mit angegriffenem Beschluss vom
7. November 2001 ordnete das Amtsgericht die
Durchsuchung "der Wohnung und der Betriebsstätte" des
Beschwerdeführers nach Beweismitteln, "insbesondere
Verträgen, Aufträgen aller Art von und mit Kunden,
Rechnungen, Bankbelegen, Buchführungsunterlagen, Mustern oder
Mustermappen, Karteikarten, Terminkalendern, Schriftverkehr,
aus dem hervorgeht, dass der Betroffene Schwarzarbeit
ausführt" an. Es bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit (SchwarzArbG), weil der Beschwerdeführer
fortdauernd und ohne Handwerksrolleneintragung das
Zimmererhandwerk ausübe. Nach den Feststellungen der
Kreishandwerkerschaft habe der Beschwerdeführer einen
kompletten Dachstuhl errichtet.
5
3. Bei der Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers wurden verschiedene Unterlagen,
insbesondere auch zahlreiche Rechnungen aus der Zeit vor dem
28. August 2001, in der der Beschwerdeführer noch ein
Handelsgewerbe führte, sichergestellt. Ob gesonderte
Geschäftsräume des Beschwerdeführers bestanden, ergibt sich
weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus den
vorgelegten Akten.
6
4. Die gegen den Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss eingelegte Beschwerde verwarf das
Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 26. Februar
2002 als unbegründet. Nach dem Stand der Ermittlungen habe
ein hinreichender Tatverdacht für eine Ordnungswidrigkeit
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG bestanden.
Der Beschwerdeführer habe im September 2001 für einen
Erweiterungsbau einen kompletten Dachstuhl errichtet. Es habe
sich hierbei um ein Bauvorhaben von nicht nur untergeordnetem
Umfang und Ausmaß gehandelt; das Bauvorhaben könne vielmehr
der Neuerrichtung eines Wohnhauses gleichgeordnet werden. Die
von dem Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit sei dem
Zimmererhandwerk zuzuordnen, mit dem der Beschwerdeführer
nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei. Zwar berechtige
die dem Beschwerdeführer erteilte Reisegewerbekarte nach
§ 55 GewO auch zur Durchführung handwerklicher
Leistungen im Rahmen reisegewerblich bestellter
Dienstleistungen; jedoch seien Umfang und Ausmaß solcher im
Reisegewerbe möglicher Handwerksleistungen eingeschränkt, da
dem im Reisegewerbe tätigen Handwerker eine Werkstatt gerade
nicht zur Verfügung stehe. Es bestünden daher ausreichende
Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung des Dachstuhls über
den Umfang der im Reisegewerbe möglichen handwerklichen
Leistungen hinausgegangen sei. Darüber hinaus habe der
begründete Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer
möglicherweise auch für andere Bauherren handwerkliche
Leistungen erbringe, die nicht mehr dem Reisegewerbe
zuzuordnen seien. Die Durchsuchung sei angesichts der Stärke
des bestehenden Verdachts und der Schwere des in Rede
stehenden Ordnungsverstoßes auch nicht unverhältnismäßig
gewesen.
7
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 20 und
Art. 103 GG.
8
Er habe die beanstandete Tätigkeit berechtigt
im Reisegewerbe ausgeübt. Er unterhalte keine Niederlassung
und keine Werkstatt. Bei der Erstellung des in Frage
stehenden Dachstuhls habe er zunächst den Holzbedarf
ausgerechnet, dann das Holz bestellt und dieses vor Ort
gesägt. Das notwendige Werkzeug führe er in seinem Fahrzeug
mit sich.
9
Bei der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten im
Reisegewerbe sei eine Eintragung in der Handwerksrolle nur
erforderlich, soweit das Handwerk tatsächlich im stehenden
Gewerbe ausgeübt werde (§ 1 HwO) oder soweit dies in
§ 56 GewO ausdrücklich vorgesehen sei. Maßgeblich für
die Abgrenzung handwerklicher Tätigkeit nach § 1 HwO von
einer Tätigkeit im Reisegewerbe sei allein, wie der Auftrag
zustande gekommen sei. Nach dem Wortlaut des § 55
Abs. 1 Nr. 1 GewO umfasse das Reisegewerbe auch das
"Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen", so dass eine
sofortige Leistungsbereitschaft nicht erforderlich sei. Es
sei daher - entsprechend der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2000
(Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001,
S. 189 f.) - auch die Ausübung der vollen
Kunstfertigkeit eines Handwerks im Reisegewerbe möglich. Die
von den Ermittlungsbehörden aufgeworfene Frage, ob die
Erstellung eines Dachstuhls noch durch die Reisegewerbekarte
abgedeckt sei, habe nicht im Wege einer Durchsuchung geklärt
werden können.
10
Darüber hinaus sei die Pflicht zur Eintragung
des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen
Handwerks in die Handwerksrolle nach § 1 HwO, welche
regelmäßig erst nach Ablegung der Meisterprüfung möglich sei,
mit Art. 12 GG nicht mehr zu vereinbaren. Außerdem
begründeten europarechtliche Vorschriften eine
Ungleichbehandlung von deutschen Handwerkern, die ihre
Tätigkeit erst nach Ablegung der Meisterprüfung und
Eintragung in die Handwerksrolle ausüben dürften, und
EU-ausländischen Handwerkern, bei denen diese Einschränkung
nicht gelte. Darüber hinaus seien die Vorschriften der
Handwerksordnung insgesamt zu unbestimmt, so dass ein Verstoß
gegen Art. 103 GG vorliege. Es bestehe keine gesetzliche
Regelung dahingehend, welche Tätigkeiten ohne Eintragung in
die Handwerksrolle erlaubt und welche verboten seien.
11
Ferner habe kein hinreichender Tatverdacht
bestanden. Anlass für die Ermittlungsmaßnahmen sei eine
einzige Baustellenkontrolle gewesen. Im Übrigen sei die
Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen, weil zuvor weniger
einschneidende Ermittlungsmaßnahmen hätten ergriffen werden
müssen.
12
1. Das Land Nordrhein-Westfalen hat zu der
Verfassungsbeschwerde nicht Stellung genommen.
13
2. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks
weist hinsichtlich der Abgrenzung einer handwerklichen
Tätigkeit im Reisegewerbe nach § 55 GewO von einer
handwerklichen Tätigkeit mit stehendem Betrieb nach § 1
HwO auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
27. September 2000 - 1 BvR 2176/98 - hin. Das
Bundesverfassungsgericht habe die zeitlich verzögerte
Leistungserbringung sowie das Unterhalten einer gewissen
betrieblichen Infrastruktur auch im Reisegewerbe für zulässig
erachtet. Allein das Kriterium der Art der Geschäftsanbahnung
erscheine aber nicht geeignet, eine sachgerechte
Differenzierung zwischen Reisegewerbe und stehendem Betrieb
herzustellen. Bei der Ausführung von Zimmererarbeiten liege
es bereits außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
entsprechende Aufträge direkt auf Anfrage erteilt und
konkrete Angebote über den Preis der zu erbringenden
Leistungen unterbreitet werden können. Fraglich sei zudem, ob
diese Tätigkeit ohne gewerbliche Niederlassung erbracht
werden könne, da die Erstellung eines Dachstuhls regelmäßig
Vorarbeiten wie etwa das Zuschneiden und Vorbehandeln des
Holzes erforderten.
14
Hinsichtlich der allgemeineren Frage nach der
Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung wegen des Verdachts
eines handwerksrechtlichen Verstoßes sei von Bedeutung, in
welcher Höhe die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bewehrt sei. Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO
(Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998, BGBl I
S. 3074) handle ordnungswidrig, wer entgegen § 1
HwO ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibe,
wobei die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
10.000 € (bis 31. Dezember 2001:
20.000 Deutsche Mark) geahndet werden könne. Nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995, BGBl I
S. 165) handle ordnungswidrig, wer Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringe, indem er ein
Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibe, ohne in
der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hier sehe der
Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG einen
Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 € (bis
31. Dezember 2001: 200.000 Deutsche Mark) vor. Im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den
Ermittlungsrichter komme es daher auf die Frage an, ob sich
der Anfangsverdacht auf eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO oder auf eine solche
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG beziehe.
Beide Vorschriften seien Ausdruck eines unterschiedlichen
Unrechtsgehalts und könnten somit Einfluss auf die
Ermessenserwägung haben.
15
Andererseits stehe ein geringeres
Angriffsmittel als die Durchsuchung und Beschlagnahme in der
Regel nicht zur Verfügung. Auch sei die Aufforderung zur
freiwilligen Herausgabe von Unterlagen regelmäßig erfolglos.
Anfragen vor Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen würden
diese oft zwecklos machen. Erst auf Grund der durchgeführten
Durchsuchung und Beschlagnahme lasse sich nachweisen, dass
Schwarzarbeit in weit größerem Umfang ausgeführt wurde, als
ursprünglich angenommen.
16
Der Meisterzwang sei nach wie vor
verfassungsgemäß. Die Gründe, die das
Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 13, 97 zur Vereinbarkeit
des Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem
Grundgesetz genannt habe, bestünden unverändert fort.
17
3. Weiterhin hat der Berufsverband
unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker Stellung
genommen. Er hält die angegriffene Entscheidung für
verfassungswidrig, da § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO
und § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG
verfassungswidrig seien. Angesichts der Höhe der Geldbußen
und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gemäß § 17
Abs. 3 und 4 OWiG liege ein Verstoß gegen den
Verfassungsgrundsatz der Schuldangemessenheit vor. Die
Durchsuchung sei unverhältnismäßig, da es sich um
schwerwiegende Grundrechtseingriffe handele, der Vorwurf aber
nur eine Ordnungswidrigkeit betreffe. Im Übrigen fehle eine
genaue Prüfung des Tatverdachts der Ordnungswidrigkeit.
Regelmäßig diene die Durchsuchung erst der Begründung eines
solchen Tatverdachts und erfolge daher zum Zwecke der
Ausforschung. Dies widerspreche dem Grundsatz der
Unschuldsvermutung. Der Meisterzwang verstoße zudem gegen
Art. 12 GG.
18
4. Dem Bundesverfassungsgericht hat der
Verwaltungsvorgang vorgelegen.
19
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
20
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil der empfindliche
Eingriff einer Durchsuchung vorschnell und auf unzureichender
Verdachtsgrundlage angeordnet wurde.
21
1. a) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als
Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein
Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung
nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR
2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 ). Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung einfachen Rechts
und seine Anwendung auf den einzelnen Fall vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen
das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen.
22
b) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten
gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss
gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der
Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige
Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der
Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen; dies ist
nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel
zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 ). In
Fällen der Durchsuchung bei Handwerkern, die sich auf einen
Verstoß gegen die Handwerksordnung und das
Schwarzarbeitsgesetz stützen, sind darüber hinaus die
Wertungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu
berücksichtigen. Ist im Rahmen der Ermittlungstätigkeit noch
unklar, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder
ob es sich um die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Ausübung der Berufsfreiheit handelt, so gebietet der insofern
schwache Anfangsverdacht eine strenge
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit Blick auf die Veränderung
der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände sind Zweifel
daran angebracht, ob die bis Ende des Jahres 2003 geltenden
Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 HwO a.F.) dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen
Zeitraum noch gerecht werden konnten. Wegen dieser Bedenken
hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals
geltende Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12
Abs. 1 GG großzügig anzuwenden ist (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR
1730/02 -, DVBl 2006, S. 244 ). Diese
Besonderheiten sind auch bei Durchsuchungsmaßnahmen zu
berücksichtigen, die sich auf einen Verstoß gegen die
Handwerksordnung stützen.
23
2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Die
Annahme eines Tatverdachts hinsichtlich einer
Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Februar 1995, BGBl I S. 165) hält einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
24
a) Während gemäß § 117 Abs. 1
Nr. 1 HwO (in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998, BGBl I S. 3074) ordnungswidrig
handelt, wer entgegen § 1 HwO ein Handwerk als stehendes
Gewerbe selbständig betreibt, liegt eine Ordnungswidrigkeit
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995, BGBl I
S. 165) vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen in
erheblichem Umfang erbracht werden, obwohl der Betroffene ein
Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in
der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998, BGBl
I S. 3074). Angesichts der unterschiedlichen
Tatbestandsvoraussetzungen und Bußgeldhöhen handelt es sich
um unterschiedliche Regelungen zu Taten mit einem ebenfalls
unterschiedlichen Unrechtsgehalt. Zur Begründung des
Tatverdachts gehört bei § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG die Darlegung der Ausführung von Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang. Um diesen
Anfangsverdacht verfassungsgemäß begründen zu können, ist
erforderlich, dass Feststellungen getroffen werden, die nach
einfachem Recht die Anwendung des Qualifikationstatbestands
nachvollziehbar machen.
25
In beiden Fällen ist aber stets Voraussetzung,
dass für die beanstandete(n) Tätigkeit(en) eine
Eintragungspflicht in die Handwerksrolle gemäß § 1 HwO
besteht. Die Eintragungspflicht fehlt aber in den Fällen, in
denen handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines Reisegewerbes
gemäß §§ 55 ff. GewO ausgeübt werden. Auch im
Rahmen von Art. 13 GG kommt es damit auf die
Feststellungen zur Eintragungspflicht an. Je konkreter die
Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des
Bußgeldtatbestandes, desto stärker ist der Anfangsverdacht.
Fehlt dagegen jeglicher Anhaltspunkt für eine
Eintragungspflicht, liegt ein schwacher Anfangsverdacht
vor.
26
b) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf einem Auslegungsfehler des § 55 GewO, der auf eine
grundsätzlich unrichtige Anschauung der Gerichte von der
Bedeutung und dem Umfang der Grundrechte des
Beschwerdeführers schließen lässt. Zwar ist den Fachgerichten
darin zuzustimmen, dass Umfang und Ausmaß möglicher
handwerklicher Leistungen im Reisegewerbe regelmäßig
eingeschränkt sein werden, da eine Werkstatt im Sinne eines
stehenden Betriebs bei Reisegewerbetreibenden nicht zur
Verfügung steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September
2000 - 1 BvR 2176/98 -, NVwZ 2001, S. 189
). Auch wenn es sich bei den Tätigkeiten im
Reisegewerbe damit tendenziell um Minderhandwerk handeln
wird, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass im Reisegewerbe
auch einmal die volle Kunstfertigkeit eines Handwerks
eingesetzt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September
2000, a.a.O). Dementsprechend können auch Tätigkeiten, bei
denen der vollständige Leistungsumfang des Zimmererhandwerks
zur Anwendung kommt, von einer Reisegewerbekarte gedeckt
sein. Entscheidend für die Abgrenzung des Reisegewerbes von
der Ausübung des Handwerks im stehenden Betrieb ist, dass
beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung
vom Anbietenden ausgeht, während beim stehenden
Handwerksbetrieb die Kunden um Angebote nachsuchen (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2000,
a.a.O.). Im vorliegenden Fall hätten die Ermittlungsbehörden
vor einem so schwerwiegenden Eingriff wie der Durchsuchung
ermitteln müssen, wie der Auftrag für die Errichtung des
Dachstuhls zu Stande kam. Hierzu hätte der Auftraggeber
befragt werden können.
27
Schließlich kann die im Einzelnen umstrittene
Frage offen bleiben, ob allein die Existenz einer festen
Werkstatt des Betroffenen dazu führt, dass auch auf
Initiative des Anbietenden zustande gekommene handwerkliche
Aufträge als handwerkliche Tätigkeiten im stehenden Gewerbe
anzusehen sind (vgl. Hüpers, in: GewArch 2004, S. 230
; Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung -
GewO, Vorbem. vor Titel III Rn. 93 ff.; anderer
Ansicht: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2003 - 4 A 511/02 -,
GewArch 2004, S. 32 ). Zum einen bestreitet
der Beschwerdeführer vorliegend die Existenz und Nutzung
einer Werkstatt. Aus den Ermittlungsakten ergeben sich auch
keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter
seiner Wohnanschrift, etwa in einem Nebengebäude oder in
einer Garage, auch noch eine Werkstatt betreibt. Zum anderen
hätten die Fachgerichte etwaige Zweifel daran, ob der
Beschwerdeführer eine Werkstatt unterhält und nutzt, durch
vorherige Ermittlungen ausräumen müssen. Jedenfalls genügen
Mutmaßungen dahingehend, dass die Errichtung eines kompletten
Dachstuhls über den Umfang der im Reisegewerbe möglichen
handwerklichen Leistungen hinausgehe, weil für Arbeiten von
einem derartigen Umfang und Ausmaß regelmäßig handwerkliche
Vorarbeiten erforderlich seien, für welche die Benutzung
einer eigenen Werkstatt unerlässlich sei, nicht.
28
Insgesamt bestanden damit keine hinreichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
die beanstandete Tätigkeit nicht, wie von ihm angegeben, im
Reisegewerbe ausübte. Um den Verdacht einer unerlaubten
Handwerksausübung zu unterstützen, hätten die
Ermittlungsbehörden zunächst weitere Ermittlungen,
insbesondere zum Zustandekommen des Auftrags und zur Existenz
einer Werkstatt, vornehmen müssen.
29
c) Unabhängig hiervon würde eine einzige
Baustellenkontrolle zur Feststellung des "erheblichen
Umfangs" der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Februar 1995, BGBl I S. 165)
nicht ausreichen. Die Annahme des Landgerichts, der
Beschwerdeführer habe auch in anderen Fällen unerlaubt
handwerkliche Leistungen ausgeübt, entbehrt jeder
tatsächlichen Grundlage. Insoweit mag allenfalls eine
Ordnungswidrigkeit nach § 117 HwO (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998, BGBl I
S. 3074) in Betracht gekommen sein, die aber
- angesichts ihrer gegenüber § 1 Abs. 1
Nr. 3 SchwarzArbG geringeren Schwere - eine
strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzte.
Vorliegend ist nicht erkennbar, ob die Ermittlungsbehörden
und die Fachgerichte überhaupt zwischen § 1 Abs. 1
Nr. 3 SchwarzArbG und § 117 HwO differenzierten, da
die Vorschrift des § 117 HwO nicht erwähnt wird. In
Anbetracht des lediglich auf Vermutungen und Annahmen
beruhenden Tatverdachts wäre die Durchsuchung, auch wenn sie
auf § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO gestützt worden
wäre, unverhältnismäßig gewesen.
30
3. Auf die Vereinbarkeit des für die
Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen
Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz
kommt es nach alledem nicht an. Die Frage kann hier offen
bleiben, da jedenfalls eine Verletzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 GG festzustellen ist, die der
Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhilft.
31
Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
32
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.