BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 449/05 -
des Herrn K ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a,
§ 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter
anderem die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der
Auslegung und Anwendung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
(Begründungsanforderungen an Verfahrensrügen) durch das
Revisionsgericht.
2
1. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer
wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hierzu hat der
Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerde-Verfahren folgendes
Prozessgeschehen vorgetragen:
3
a) In der Mittagspause des einzigen
Hauptverhandlungstages habe der Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft zu dem Beschwerdeführer, der sich bis
dahin stets aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen gegen
die Tatvorwürfe verteidigt habe, gesagt, er werde für den
Fall, dass der Angeklagte seine Einlassung aufrechterhalte,
einen hohen Strafantrag stellen. Diese Erklärung habe auf den
Beschwerdeführer einen so starken Eindruck gemacht, dass er
sich in einem weiteren Gespräch nach der Rückkehr aus der
Mittagspause, an dem sein Verteidiger und der Staatsanwalt
teilgenommen hätten, zu einem Geständnis bereit erklärt habe,
sofern dann eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe
erfolge. Der Staatsanwalt habe erklärt, auch ein Geständnis
werde keinesfalls zu einer Bewährungsstrafe, sondern
allenfalls zu einer milderen Freiheitsstrafe führen. Bei
Ausbleiben eines Geständnisses könne die Freiheitsstrafe
sechs bis sieben Jahre betragen. Aus Angst vor einer derart
hohen Freiheitsstrafe habe sich der Beschwerdeführer
entschlossen, den Anklagevorwurf in vollem Umfang
einzuräumen. Die entsprechende geständige Einlassung habe
sein Verteidiger schriftlich niederlegen und verlesen
sollen.
4
b) Nach der Sitzungspause seien die Mitglieder
der Kammer über das Gespräch zwischen Staatsanwalt,
Verteidiger und Beschwerdeführer unterrichtet und darüber
informiert worden, dass im Falle einer Verurteilung ohne
Geständnis nach Einschätzung des Sitzungsvertreters der
Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben
Jahren zu erwarten sei. Die Mitglieder der Strafkammer hätten
keine neue eigene Strafmaßprognose für den Fall einer
geständigen Einlassung des Beschwerdeführers geäußert. Sie
seien der Einschätzung des Sitzungsvertreters der
Staatsanwaltschaft - insbesondere den Äußerungen zum
Strafantrag - nicht entgegengetreten, sondern hätten die
Hauptverhandlung fortgesetzt, in welcher der Beschwerdeführer
nun geständige Einlassungen zur Sache gemacht habe. Zuvor
habe der Vorsitzende zu erkennen gegeben, die Kammer bewerte
ein vom Angeklagten in eigenen Worten abgegebenes Geständnis
höher als ein vom Verteidiger verlesenes Geständnis. Zudem
werde sie den Beschwerdeführer auf dem Weg zum Geständnis
leiten. Das Gericht habe keine weiteren Beweise erhoben. Der
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe eine
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
beantragt, der Verteidiger eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten.
5
2. a) Gegen die Entscheidung des Landgerichts
legte der Beschwerdeführer Revision ein. Diese begründete er
unter anderem mit einem Verstoß gegen die Garantie eines
fairen Verfahrens. Zu den Vorgängen in und nach der
Mittagspause enthält das Revisionsvorbringen folgende
Ausführungen:
6
"Kurz nach Verlassen des Sitzungssaales trat
der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt
von B., auf Herrn K. [Beschwerdeführer] und seinen
Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt O. [Instanzverteidiger], zu
und stellte für den Fall, dass Herr K. seine Einlassung
aufrechterhalte, er habe von den Betrügereien nichts gewusst,
einen hohen Strafantrag für Herrn K. in Aussicht. Diese
Erklärung machte auf Herrn K. einen so starken Eindruck, dass
er sich bei einem weiteren Gespräch nach der Rückkehr aus der
Mittagspause, an dem sowohl sein Verteidiger, Rechtsanwalt
O., als auch Staatsanwalt von B. teilnahmen, zu einem
Geständnis bereiterklärte, sofern eine Verurteilung zu einer
Bewährungsstrafe erfolgen werde. Überraschenderweise erklärte
Staatsanwalt von B. allerdings, dass auch ein Geständnis in
keinem Fall zu einer Bewährungsstrafe führen werde, sondern
allenfalls zu einer milderen Freiheitsstrafe. Er,
Staatsanwalt von B., werde bei einem Geständnis eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten beantragen,
während die Strafe ohne Geständnis 6 bis 7 Jahre betragen
könne. [...] Um 14.18 Uhr wurde die Hauptverhandlung
fortgesetzt und die Mitglieder der Kammer vom Inhalt der
Gespräche in der Mittagspause unterrichtet. [...] In
entscheidender Weise hat die Kammer aber insbesondere dadurch
gegen die Garantie eines fairen Verfahren[s] verstoßen, dass
sie sich in der Fortsetzung der Hauptverhandlung nach der
Mittagspause am 13.7.2004 und der Unterrichtung über die in
der Mittagspause stattgefundenen Gespräche [...] die
Einschätzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu
eigen gemacht hat, dass im Falle einer Verurteilung ohne
Geständnis eine Freiheitsstrafe von 6 bis 7 Jahren zu
erwarten sei. [...] Indem [...] die Kammer nach Unterrichtung
über den Inhalt der in der Mittagspause geführten Gespräche
[...] dem so in Aussicht gestellten Strafmaß nicht
entgegengetreten ist, hat sie sich die Erklärung des
Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht
und damit die Willensentschließungsfreiheit des Herrn K.
[...] beeinträchtigt. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf
die Erklärung, man wolle Herrn K. auf dem Weg zu einem
Geständnis leiten."
7
b) Der Generalbundesanwalt beantragte, die
Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet zu verwerfen. Die Rüge eines Verstoßes gegen den
Grundsatz des fairen Verfahrens vermöge nicht durchzugreifen.
Dieser Grundsatz komme nicht zur Anwendung, weil
§ 136 a StPO die speziellere Vorschrift sei. Die
Rüge einer rechtswidrigen Druckausübung durch das Gericht sei
aber nicht schlüssig dargetan, denn das Gericht selbst habe
keine in Betracht kommende Strafe für den Fall genannt, dass
der Beschwerdeführer kein Geständnis ablege. An den Antrag
der Staatsanwaltschaft sei es nicht gebunden. Aus dem
Revisionsvorbringen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich das Gericht die Straferwartung des
Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht
und damit unzulässigen Einfluss auf die Willensbildung des
Beschwerdeführers genommen habe.
8
c) In einer beim Bundesgerichtshof nach Ablauf
der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 2
StPO eingegangenen Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO
wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass zwar die
Strafkammer selbst keine Strafmaßerwartung genannt, sich aber
die Einschätzung des Sitzungsvertreters der
Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht habe, im Falle einer
Verurteilung ohne Geständnis sei eine Freiheitsstrafe von
sechs bis sieben Jahren zu erwarten. Sie sei der Einschätzung
des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht
entgegengetreten, im Fall einer Verurteilung ohne Geständnis
sei eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren zu
erwarten. Die Kammer habe gemäß der in die Hauptverhandlung
eingeführten Absprache, wonach der Beschwerdeführer ein
Geständnis ablegen wollte, weiter verhandelt.
9
3. Der Bundesgerichtshof hat die Revision als
unbegründet verworfen:
10
a) Die Rüge, das Landgericht habe das von dem
Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis
nicht verwerten dürfen, weil die Kammer sich die in der
Sitzungspause abgegebene Erklärung des Staatsanwalts zu eigen
gemacht habe, sei nicht hinreichend ausgeführt (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO). Weder lasse sich dem Revisionsvortrag
entnehmen, dass der Kammer ausdrücklich auch die vom
Staatsanwalt angekündigten Strafanträge mitgeteilt worden
seien, noch werde erkennbar, in welcher Weise sie sich die
Straferwartung des Staatsanwalts zu eigen gemacht habe. Der
Senat vermöge daher nicht zu prüfen, ob die Kammer den
Angeklagten tatsächlich durch unzulässige Mittel zu einem
Geständnis veranlasst habe.
11
b) Sollte der Staatsanwalt den
Beschwerdeführer zu seinem Geständnis durch die Äußerung
veranlasst haben, er werde bei geständiger Einlassung eine
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen,
während sich die Strafe ohne Geständnis auf sechs bis sieben
Jahre belaufen könne, lägen hierin "allerdings" ein Verstoß
gegen § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO (Versprechen eines
gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils) bzw. eine mit den
Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens nicht zu
vereinbarende Androhung einer die Schuldangemessenheit
übersteigenden Strafe. Ein so gravierender Unterschied in den
Schlussanträgen sei mit der strafmildernden Wirkung eines
Geständnisses nicht mehr erklärbar und als unzulässiges
Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden
Geständnisses zu bewerten. An die behauptete Äußerung des
Staatsanwalts knüpfe die Revisionsrüge aber nicht an. Sie
wolle die Unverwertbarkeit des Geständnisses ausdrücklich aus
einer Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten
durch die Strafkammer ableiten. Wegen dieser eindeutigen
Stoßrichtung der Rüge könne diese nicht dahin verstanden
werden, der Beschwerdeführer wolle die mangelnde
Verwertbarkeit seiner Einlassung allein auf die behauptete
Vorgehensweise des Staatsanwalts stützen.
12
4. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat auf den Antrag des
Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
vom 22. April 2005 am 26. April 2005 beschlossen, die
Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des
Landgerichts bis zu einer Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Die nunmehr zuständige 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 19. Oktober 2005
wiederholt.
13
Mit seiner fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 und 2 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 19 Abs. 4
GG, Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 3 GG.
14
1. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
verletze den verfassungsrechtlich garantierten
Justizgewährungsanspruch. Der Bundesgerichtshof habe mit
seiner Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und mit
seiner Interpretation des Revisionsvorbringens den Zugang zur
Rechtsmittelinstanz in verfassungswidriger Weise erschwert.
Er habe das Revisionsvorbringen in sinnwidriger Weise
aufgespalten und hieran die Zulässigkeit der Verfahrensrüge
scheitern lassen. Der Senat stelle zu Unrecht darauf ab, dass
eine Verletzung des Verfahrensrechts durch die Strafkammer
nicht dargelegt sei, weil sich aus der Revisionsbegründung
nicht ergebe, wodurch sich die Strafkammer die Strafdrohung
des Staatsanwalts zu eigen gemacht habe. Andererseits lege
der Beschluss dar, das Verhalten des Staatsanwalts sei zwar
rechtswidrig gewesen, eine Verletzung des Verfahrensrechts
gerade hierdurch sei aber von der Revision nicht gerügt
worden. Die Aufspaltung in zwei selbständig zu rügende
Verfahrensfehler erschwere den Zugang zur Rechtsmittelinstanz
in unzumutbarer Weise.
15
a) Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs
sei in der Revisionsbegründung und der nach § 349 Abs. 3
StPO abgegebenen Gegenerklärung vorgetragen worden, dass die
Kammer über den Inhalt des Gesprächs zwischen Staatsanwalt
und Verteidiger informiert worden sei und auf Basis der
Absprache weiterverhandelt habe. Der Beschwerdeführer habe
zwar keine konkrete Handlung benannt; aus der Formulierung
"zu eigen gemacht" in der Revisionsbegründung und der
Gegenerklärung ergebe sich aber unmissverständlich als
Tatsachenkern, dass die Verhandlung fortgesetzt worden sei,
ohne dass eines der Mitglieder des Gerichts die von der
Staatsanwaltschaft geäußerte Einschätzung als unzutreffend
bezeichnet hätte oder ihr sonst entgegengetreten wäre.
16
b) Der Bundesgerichtshof habe dargelegt, im
Verhalten des Staatsanwalts liege eine Verletzung des
§ 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO. Eine Urteilsaufhebung komme
aber nicht in Betracht, weil die Rüge nicht an die behauptete
Äußerung des Staatsanwalts anknüpfe, sondern die
Unverwertbarkeit des Geständnisses aus einer
rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit
durch die Strafkammer ableiten wolle. Diese Interpretation
entferne sich von dem erkennbaren Ziel des Vorbringens und
verzichte darauf, es in der verfassungsrechtlich gebotenen
Weise so auszulegen, dass das erkennbare Ziel möglichst
erfasst werde. Verstoße die Staatsanwaltschaft in der
Hauptverhandlung gegen § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO,
müsse das Gericht dies als verfahrensleitende Instanz
unterbinden. Komme es dieser Verpflichtung nicht nach,
verstoße es schon hierdurch gegen den Anspruch auf ein faires
Verfahren und fördere den Verstoß, weil es die Korrektur
unterlasse. Wegen des engen Zusammenhangs des Handelns der
Verfahrensbeteiligten sei mit der Rüge der Verletzung des
Anspruchs auf ein faires Verfahren zugleich auch der zu
Grunde liegende Rechtsverstoß anderer Prozessbeteiligter im
revisionsrechtlichen Sinne "mit beanstandet". Ein Fall, in
dem der Beschwerdeführer zwar das Verhalten der Strafkammer,
die ihn verurteilt hat, beanstanden will, das Verhalten des
Staatsanwalts, das hierzu beigetragen hat, jedoch
ausdrücklich davon ausnehmen wolle, sei nicht denkbar.
17
2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Der
Beschluss entferne sich mit seiner Interpretation des
Rügevorbringens vom erkennbaren Sinn des Textes der
Revisionsbegründung. Dies gelte sowohl für die Behauptung,
der Beschwerdeführer habe die vom Staatsanwalt angekündigten
Strafanträge nicht mitgeteilt, als auch für die Annahme, die
Revision habe nur ein fehlerhaftes Verhalten der Strafkammer,
nicht aber ein solches der Staatsanwaltschaft beanstandet.
Die Unterscheidung in eine Beanstandung, die sich gegen die
Kammer, und eine (fehlende) Beanstandung, die sich gegen die
Staatsanwaltschaft richte, sei objektiv willkürlich.
18
3. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs
verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG), weil das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
ernstlich erwogen, sondern nach formalen Gesichtspunkten
zurückgewiesen worden sei.
19
4. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
und des Landgerichts verletzten Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Wegen der unzulässigen
Willensbeeinflussung im Sinne des § 136 a StPO sei
zugleich die Menschenwürde des Beschwerdeführers verletzt,
weil er zum Objekt des Strafverfahrens geworden sei.
Unabhängig von Art. 1 Abs. 1 GG folge ein Verbot der
Willensbeeinflussung auch aus dem Anspruch auf ein faires
Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip).
20
21
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes
Schleswig-Holstein, der Präsident des Bundesgerichtshofs und
der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung
genommen. Das Bundesministerium der Justiz hat von einer
Stellungnahme abgesehen. Der Beschwerdeführer hat auf die
Stellungnahmen repliziert. Der Präsident des
Bundesgerichtshofs hat zu der Erwiderung des
Beschwerdeführers sowie zu den Äußerungen des Ministeriums
für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein
und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof ergänzend
Stellung genommen.
22
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (vgl. zuletzt Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99,
657/99, 683/99 -, NJW 2005, S. 1999 ff.). Danach ist die
zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne
offensichtlich begründet.
23
1. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
verletzt den Beschwerdeführer in seinem aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz. Sie erschwert durch ihre Auslegung und
Anwendung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Zugang zum
Revisionsgericht in einer Weise, die aus Sachgründen nicht zu
rechtfertigen ist.
24
a) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip
abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur,
dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht.
Ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen
Anwendungsbereich auf die vollziehende öffentliche Gewalt
beschränkt ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005 - 2 BvR
656/99, 657/99, 683/99 -, NJW 2005, S. 1999 ff.;
BVerfGE 15, 275 ; 49, 329 ; 65, 76
; 107, 395 ), garantiert sie
vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 88, 118 ; 94, 166 ; stRspr).
Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den
Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und
rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine
verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54,
277 ; 85, 337 ; 107, 395 ).
Die Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von
den Prozessordnungen gesichert (vgl. BVerfGE 94, 166
).
25
Die Rechtsschutzgarantie gilt nicht nur für
den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung
des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 ;
88, 118 ). Zwar gewährleistet sie keinen Anspruch
auf einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 92, 365 ;
stRspr). Wird ein Instanzenzug aber von den Prozessordnungen
eröffnet, dann gebietet die Rechtsschutzgarantie in allen von
der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen seine
Effektivität; der Einzelne muss seine Rechte tatsächlich
wirksam durchsetzen können (vgl. BVerfGE 104, 220
m.w.N.; stRspr).
26
Die Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet
sich auch an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter
(vgl. BVerfGE 97, 298 ). Das Gericht darf ein von
der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen"
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
Das Rechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei der
Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen
Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen
eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu
machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang
in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigen ist (vgl. ausdrücklich zu § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO, BVerfGE 63, 45 ; s. auch
BVerfGE 74, 228 ; 77, 275 ; 78, 88
).
27
b) Die angegriffene Entscheidung gibt zu
verfassungsrechtlicher Beanstandung keinen Anlass, soweit sie
sich in den Grenzen der allgemeinen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO bewegt.
28
Nach dieser Rechtsprechung muss der
Revisionsführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts
geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen im
Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO so vollständig und so
genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der
Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler
vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl.
stRspr seit BGHSt 3, 213 ). Grundlage einer
zulässigen Verfahrensrüge ist die präzise Bezeichnung der
Handlung oder Unterlassung des Gerichts, gegen die der
Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird (vgl.
BGHSt 2, 168). Unklarheiten der Begründung können durch
Auslegung behoben werden. Hierbei ist der Grundgedanke des
§ 300 StPO zu berücksichtigen, wonach der mit dem
Rechtsmittel erstrebte Erfolg nach Möglichkeit erreicht
werden soll (vgl. BGH, StV 1993, S. 459).
29
Eine Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO in diesem Sinne ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfG
– 2 BvR 1350/84 -, NJW 1985, S. 125 ) und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.
30
c) Aus Sachgründen nicht gerechtfertigt ist
jedoch die Anwendung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO im
konkreten Fall. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen
an das Rügevorbringen hinsichtlich einer Verletzung des
Grundsatzes des fairen Verfahrens im Zusammenhang mit einer
Verfahrensabsprache überspannt. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob der Bundesgerichtshof – wie der Beschwerdeführer meint
– einen als einheitlichen Komplex dargestellten Sachverhalt
und die darauf gestützte Verfahrensrüge in zwei Problemkreise
aufgeteilt hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits im
Hinblick auf das Verhalten des Gerichts einen
Verfahrensmangel so vollständig und so genau angegeben, dass
der Bundesgerichtshof allein aufgrund der
Revisionsrechtfertigungsschrift hätte prüfen können, ob ein
Verfahrensfehler vorgelegen hätte, wenn die behaupteten
Tatsachen erwiesen worden wären.
31
aa) Je nach der Eigenart des gerügten
Verfahrensverstoßes ergeben sich auf der Grundlage der
vorhandenen Dogmatik im Bereich des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO spezielle Anforderungen an die Begründung der
Revisionsrüge (vgl. Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, 5.
Aufl. 2003, § 344 StPO Rn. 43). Die dem Beschluss des
Bundesgerichtshofs zu Grunde liegende spezifische
Konstellation ist – soweit ersichtlich - zum ersten Mal
Gegenstand einer revisionsrechtlichen Überprüfung gewesen.
Wegen der Weite und relativen Unbestimmtheit des aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatzes des fairen
Verfahrens einerseits (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 57,
250 ; 66, 313 ) sowie der fehlenden
gesetzlichen Regelung der Absprachenpraxis andererseits sind
die Anforderungen an den Revisionsvortrag, ein Gericht habe
sich den auf die Erzielung einer Absprache gerichteten Druck
des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu eigen
gemacht, nicht leicht zu bestimmen. Anregungen der
Rechtsprechung zu einer gesetzlichen Regelung der
Absprachenpraxis hat der Gesetzgeber bislang nicht
aufgegriffen (vgl. zuletzt Beschluss des Großen Senats des
Bundesgerichtshofs für Strafsachen vom 3. März 2005 - GSSt
1/04 -, NJW 2005, S. 1440 ). Jedenfalls
darf eine gewollte oder geduldete Informalisierung des
Verfahrens durch Absprachen im Strafverfahren nicht durch
eine Überspannung der Anforderungen an den Vortrag zur
Verfahrensrüge zum Ausschluss der rechtlichen Kontrolle
dieser Verfahrensart praeter legem führen. Wenn sowohl das zu
Grunde liegende "Verfahrensrecht" als auch der angelegte
Prüfungsmaßstab noch nicht derart verfestigt sind, wie dies
im Hinblick auf die Verfahrensvorschriften und -prinzipien
der StPO der Fall ist, gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zur
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in besonderem Maße,
Unklarheiten der Begründung einer Verfahrensrüge durch
Auslegung zu beheben.
32
bb) Wenn der Bundesgerichtshof zu dem gerügten
Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch das
Gericht ausführt, dem Revisionsvorbringen lasse sich nicht
entnehmen, dass der Strafkammer ausdrücklich die vom
Staatsanwalt angekündigten Strafanträge mitgeteilt worden
seien, lässt er diesen Grundsatz außer Acht.
33
Das Revisionsvorbringen teilt mit, der
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe in der
Mittagspause erklärt, er werde bei einem Geständnis eine
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen,
während die Strafe ohne Geständnis sechs bis sieben Jahre
betragen könne. Wenn die Revisionsbegründung nur wenige Sätze
später ausführt, die Mitglieder der Kammer seien vom Inhalt
der Gespräche in der Mittagspause "unterrichtet worden", und
ergänzt, die Kammer habe sich die Einschätzung des
Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht,
"dass im Falle einer Verurteilung ohne Geständnis eine
Freiheitsstrafe von 6 bis 7 Jahren zu erwarten sei", ist dem
Revisionsvorbringen eindeutig zu entnehmen, dass die Kammer
Kenntnis von den in der Mittagspause geäußerten, eine
Druckausübung darstellenden Strafmaßerwartungen des
Staatsanwalts erlangt hat.
34
cc) Auch im Hinblick auf den vom
Bundesgerichtshof vermissten Vortrag, in welcher Weise sich
die Strafkammer die Straferwartung des Sitzungsvertreters der
Staatsanwaltschaft "zu eigen gemacht" hat, liegt eine
Überspannung der Anforderungen an das Revisionsvorbringen im
Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vor.
35
(1) Die Revision führt aus, die Kammer habe
dadurch gegen die Garantie eines fairen Verfahrens verstoßen,
dass sie sich die Einschätzung des Sitzungsvertreters der
Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht habe, im Falle einer
Verurteilung ohne Geständnis sei eine Freiheitsstrafe von
sechs bis sieben Jahren zu erwarten.
36
Bereits mit der Verwendung des Begriffs "zu
eigen machen" beschreibt die Revisionsbegründung ein
Verhalten der Strafkammer so konkret, dass das
Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift
prüfen konnte, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die
behaupteten Tatsachen erwiesen wären. "Zu eigen machen"
bedeutet nach dem gebräuchlichen Wortsinn "aneignen"
(Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Eintrag
"Eigen"), "etwas übernehmen" (Duden, Das große Wörterbuch der
Deutschen Sprache, Bd. 2, S. 930 f., Eintrag "Eigen").
"Übernehmen" wiederum bedeutet etwas von jemand anderem
verwenden, etwa Gedanken, Ideen, Methoden von jemandem
übernehmen (a.a.O., Bd. 9, S. 4027, Eintrag "übernehmen").
Mit dem Begriff "zu eigen machen" ist somit im
Revisionsvorbringen als Tatsachenkern beschrieben, dass die
Strafkammer die Straferwartungen des Staatsanwalts -
konkludent – für sich übernommen und zur Grundlage der
weiteren Verhandlung gemacht hat.
37
Ob in der Übernahme der eine "Sanktionsschere"
öffnenden, vom Staatsanwalt unter Verstoß gegen
§ 136 a StPO geäußerten Straferwartungen (vgl.
BGHSt 43, 195 <204, 208 ff.> sowie den vom 5.
Strafsenat vorgelegten Beschluss vom 9. Juni 2004 – 5 StR
579/03 -, StV 2004, S. 470 ) tatsächlich ein
Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens lag, ist
demgegenüber eine Frage der Begründetheit der
Verfahrensrüge.
38
(2) Auf den weiteren Gesichtspunkt der für die
Unzulässigkeit angeführten Begründung, es bleibe unklar, in
welcher Weise sich die Kammer das Vorbringen zu eigen gemacht
habe, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Der
Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf einen im Zusammenhang
mit einer Absprache stehenden Rechtsmittelverzicht des
Angeklagten dann eine Willensbeeinträchtigung angenommen,
wenn ein Gericht nach Ausübung sachwidrigen Drucks durch die
Staatsanwaltschaft versäumt, dieser Haltung entgegenzutreten,
und sich diese so zu eigen macht (vgl. Beschluss vom 20.
April 2004 – 5 StR 11/04 -, NJW 2004, S. 1885). Genau
dies – dass die Kammer der vom Staatsanwalt geäußerten
Straferwartung nicht entgegengetreten sei - hat der
Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung zur näheren
Bestimmung des Begriffs "zu eigen gemacht" wörtlich
vorgetragen.
39
dd) Nach alledem hat der Bundesgerichtshof die
Anforderungen an die Angabe der den Mangel enthaltenden
Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
überspannt. Er hat Unklarheiten in der Revisionsbegründung
nicht durch eine nahe liegende, vom Wortlaut und Sinn des
Vorbringens gedeckte Auslegung beseitigt und konnte nur
deshalb zu dem Ergebnis gelangen, der Rüge liege kein
Tatsachenvortrag zu Grunde, der die Prüfung ermögliche, ob
ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen
erwiesen wären. Der Bundesgerichtshof hat auf diese Weise das
Rechtsmittel der Revision – gerade für den mangels
gesetzlicher Regelung auf revisionsrichterliche Kontrolle
verstärkt angewiesenen Bereich der Absprachen im
Strafverfahren - ineffektiv gemacht und für den
Beschwerdeführer leer laufen lassen.
40
ee) Die Revisionsentscheidung beruht auf
diesem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass
der Bundesgerichtshof bei einer verfassungskonformen
Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Rüge für
zulässig und begründet erachtet hätte.
41
2. Ob in der Behandlung der Verfahrensrüge
durch den Bundesgerichtshof auch eine Verletzung des
allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Bedeutung als Willkürverbot liegt, kann ebenso dahin
stehen wie die Beantwortung der Frage, ob der
Bundesgerichtshof den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat,
weil der Beschluss vom 12. Januar 2005 bereits wegen der
Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs.
3 GG) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aufzuheben ist. Mit der
Rüge der Verletzung des Willkürverbots und der Gehörsrüge hat
der Beschwerdeführer kein weiter gehendes Anfechtungsziel
verfolgt.
42
3. Die Rüge, das Urteil des Landgerichts und
der Beschluss des Bundesgerichtshofs verletzten ihn in seiner
Menschenwürde und in seinem Recht auf ein faires Verfahren
(Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip), ist unbegründet. Der zu Grunde liegende
Verfassungsverstoß ist nicht erwiesen. Die gegen das
landgerichtliche Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde ist
daher nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat.
43
Bei der erneuten Behandlung der Sache durch
den Bundesgerichtshof wird Gelegenheit bestehen, im
Freibeweisverfahren unter Ausschöpfung aller zur Verfügung
stehenden Beweismittel aufzuklären, ob sich das
Verfahrensgeschehen tatsächlich so, wie es der
Beschwerdeführer vorträgt, abgespielt hat.
44
Mit der Entscheidung in der Hauptsache
erledigt sich die einstweilige Anordnung.
45
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
46
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.