BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 449/10 -
des Herrn R…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 13. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 25. Januar 2010 - III - 3 Ws 549/09 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine oberlandesgerichtliche Entscheidung, mit der die
Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot
in einem Verfahren zur Reststrafenaussetzung zur Bewährung
abgelehnt wurde.
2
Der Beschwerdeführer wurde am 13. März 2007
wegen erpresserischen Menschenraubs (Tatzeitpunkt war der
31. Oktober 2000) zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt. Die Hälfte der Strafe war am 16. November
2008 verbüßt, zwei Drittel der Strafe am 1. Juli 2009.
3
Am 23. Dezember 2008 beantragte der
Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die bereits zur Hälfte
verbüßte Strafe -, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Justizvollzugsanstalt äußerte sich mit Stellungnahme vom
18. Februar 2009, eingegangen beim Landgericht am 2. März
2009, zu seinem Antrag und vertrat die Ansicht, dass eine
Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt aufgrund des nicht
tadellosen Vollzugsverhaltens (illegaler Handybesitz in der
Justizvollzugsanstalt) und der schwerwiegenden Umstände der
abgeurteilten Tat nicht vertretbar sei. Grundsätzlich sei
aber eine Bewährungsentlassung zum Zweidrittelzeitpunkt in
Betracht zu ziehen. Anlässlich seiner Anhörung vor dem
Landgericht am 15. April 2009 nahm der Beschwerdeführer
nach Erörterung der Sach- und Rechtslage das
Halbstrafengesuch zurück und beantragte stattdessen die
Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zum
Zwei-Drittel-Zeitpunkt, das heißt zum 1. Juli 2009.
4
Mit Beschluss vom 15. April 2009 lehnte
das Landgericht den Antrag ab. Die Prognose sei ungünstig,
weil gegen den Beschwerdeführer wegen eines weiteren
erpresserischen Menschenraubs (dortiger Tatzeitpunkt war der
6. Oktober 2000) ermittelt werde.
5
Auf die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht am 15. Juni 2009
den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur
erneuten Entscheidung dorthin zurück. Verbüße ein
Verurteilter - wie vorliegend der Beschwerdeführer - erstmals
eine Freiheitsstrafe, spreche eine Vermutung dafür, dass der
Vollzug seine Wirkung nicht verfehlt habe und dies der
Begehung neuer Straftaten entgegenwirke. Diese Vermutung sei
hier nicht widerlegt. Die Tat, wegen der nun ermittelt werde,
sei vor der Tat und Verurteilung begangen worden, die der
Freiheitsstrafe zugrunde gelegen habe. Die Begehung dieser
früheren Tat könne - sofern sie sich überhaupt nachweisen
lasse - keinen Aufschluss darüber geben, ob der Vollzug seine
erhoffte Wirkung verfehlt habe. Nach Auskunft der
Justizvollzugsanstalt habe sich der Beschwerdeführer im
Wesentlichen beanstandungsfrei geführt. Die familiären
Verhältnisse seien geordnet, die für die Tat ursächliche
Drogenabhängigkeit bestehe nicht mehr. Der Beschwerdeführer
bereue die Tat. Diese und die weitere Tat lägen über neun
Jahre zurück. Der Senat könne nicht selbst die Vollstreckung
des Strafrestes aussetzen, weil eine Begutachtung noch
ausstehe (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO
i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 Var. 1
StGB).
6
Im Nachgang der Entscheidung des
Oberlandesgerichts bat der Beschwerdeführer das Landgericht
unter dem 29. Juni 2009 um eine Sachstandsmitteilung und
- angesichts seines am 1. Juli 2009 anstehenden
Zwei-Drittel-Haftverbüßungszeitpunkts - um eine bevorzugte
Behandlung seiner Angelegenheit. Das Landgericht teilte
hierauf unter dem 1. Juli 2009 mit, dass der Beschluss
des Oberlandesgerichts nicht bekannt sei und die Akten noch
nicht von dort zurückgesandt worden seien.
7
Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 übermittelte
der Beschwerdeführer dem Landgericht den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2009 und suchte erneut um
beschleunigte Behandlung nach. Er verzichtete darüber hinaus
auf eine mündliche Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3
StPO.
8
Durch Beschluss des Landgerichts vom 14. Juli
2009 wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines
Gutachtens beauftragt. Das Landgericht wies den Gutachter
telefonisch auf die Dringlichkeit des Verfahrens hin. Der
Gutachter sagte zu, das Gutachten schnellstmöglich zu
erstellen. Einen Termin, zu dem das Gutachten vorliegen
sollte, setzte das Landgericht dem Sachverständigen
nicht.
9
Nachdem der Beschwerdeführer am 11. August
2009 das Landgericht darüber informiert hatte, dass ein
gutachterliches Gespräch mit ihm noch nicht stattgefunden
habe, teilte das Landgericht unter dem 12. August 2009 mit,
der Sachverständige sei nochmals auf die Dringlichkeit
hingewiesen worden und habe zugesagt, in der kommenden Woche
mit der Begutachtung zu beginnen. Auch diese terminliche
Zusage hielt der Sachverständige nicht ein, so dass der
Beschwerdeführer daraufhin am 31. August 2009 beantragte, die
Vollstreckung mit sofortiger Wirkung zu unterbrechen. Mit
Schreiben vom 7. September 2009 teilte das Landgericht mit,
dass der Beschwerdeführer laut Sachverständigem nunmehr am 2.
September 2009 begutachtet worden sei und das Gutachten bis
zum 11. September 2009 vorliegen solle. Mit Schreiben vom 15.
September 2009 informierte das Landgericht den
Beschwerdeführer, dass das Gutachten nach Auskunft des
Sachverständigen am 16. September 2009 verschickt werden
solle. Tatsächlich ging das vom 21. September 2009 datierende
Gutachten beim Landgericht am 22. September 2009 und
beim Beschwerdeführer am 29. September 2009 ein.
10
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass beim
Beschwerdeführer keine Gefahr mehr bestehe, dass die durch
die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Es sei
zu erwarten, dass er sich nach einer Entlassung in einem
stabilen sozialen Umfeld bewegen könne. Er verfüge über
hinreichende Ressourcen, um nicht in kriminogene
Verhaltensmuster zurückzufallen.
11
Mit Schreiben vom 29. September 2009
verzichtete der Beschwerdeführer auf eine mündliche Anhörung
des Sachverständigen. Am 7. Oktober 2009 ging beim
Landgericht die von diesem angeforderte Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt ein. Diese erhob keine Einwendungen
gegen das Gutachten. Unter dem 8. Oktober 2009 bat der
Beschwerdeführer um Sachstandsmitteilung. Das Landgericht
bestimmte mit Fax vom 13. Oktober 2009 den Anhörungstermin
auf Donnerstag, den 15. Oktober 2009. Mit Beschluss vom 15.
Oktober 2009 setzte das Landgericht nach mündlicher Anhörung
des Beschwerdeführers (an der weder die Staatsanwaltschaft
noch der Gutachter teilnahmen) die Vollstreckung der
Restfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aus, dass der
Beschwerdeführer nicht vor Ende des 19. Oktober 2009
(Montag) zu entlassen sei. Die Bewährungszeit wurde auf drei
Jahre festgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober
2009 entlassen.
12
Der Beschwerdeführer beantragte mit sofortiger
Beschwerde die Feststellung, dass ein Verstoß gegen das in
Haftsachen geltende verfassungsrechtliche
Beschleunigungsgebot vorliege. Er habe bereits ein halbes
Jahr vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt die Reststrafenaussetzung
beantragt. Obwohl das Oberlandesgericht im Beschluss vom
15. Juni 2009 darauf hingewiesen habe, dass er am
1. Juli 2009 zwei Drittel der Strafe verbüßt haben werde
und ein Gutachten einzuholen sei, habe das Landgericht für
die Einholung des Gutachtens mehr als vier Monate benötigt.
Er sei erst dreieinhalb Monate nach dem
Zwei-Drittel-Zeitpunkt entlassen worden. Obwohl er auf eine
mündliche Anhörung verzichtet habe, habe ein Anhörungstermin
stattgefunden. Der festgesetzte Entlassungszeitpunkt sei
nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hätte unschwer
telefonisch einen Rechtsmittelverzicht von der
Staatsanwaltschaft erwirken und eine sofortige Freilassung
veranlassen können.
13
Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit dem
vorliegend angegriffenen Beschluss vom 25. Januar 2010
zurück. Es könne offen bleiben, ob Fälle verzögerter
Entscheidungen nach § 57 StGB zur Gruppe tiefgreifender
Grundrechtseingriffe gehörten, bei denen ein
Feststellungsinteresse trotz prozessualer Überholung
angenommen werden könne. Jedenfalls sei das
Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die Dauer des
Aussetzungsverfahrens sei nicht unangemessen. Die etwa
dreieinhalbmonatige Überschreitung des
Zwei-Drittel-Zeitpunktes werde durch die Länge der
vierjährigen Freiheitsstrafe relativiert. Das Verfahren sei
überdies allenfalls um die zwei Monate verlängert worden, die
zwischen der aufgehobenen Entscheidung des Landgerichts vom
15. April 2009 und dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom
15. Juni 2009 lägen. Die anschließende Anfertigung des
Gutachtens innerhalb von zwei Monaten halte sich im Rahmen
des Üblichen, zumal das Landgericht den Gutachter viermal
telefonisch auf die Dringlichkeit hingewiesen habe. Nach
Eingang des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des
Anstaltspsychologen habe das Landgericht zeitnah am 13.
Oktober 2009 den Anhörungstermin bestimmt, der bereits zwei
Tage später stattgefunden habe. Die für den Beschwerdeführer
mit dem Verfahren verbundenen Belastungen seien wegen der im
Beschluss des Oberlandesgerichts und im Gutachten zum
Ausdruck gekommenen konkreten Entlassungsaussicht erheblich
gemindert gewesen.
14
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1,
Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 104 GG. Der
Zwei-Drittel-Zeitpunkt sei um 16 Wochen, der
Halbstrafenzeitpunkt um etwa elf Monate überschritten
worden.
15
1. Das Landgericht habe das Verfahren nach
§ 57 StGB nicht so rechtzeitig eingeleitet, dass es vor
dem Halbstrafen- und vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt habe
abgeschlossen werden können. Es habe keine organisatorischen
Maßnahmen zur Begrenzung der Verfahrensdauer ergriffen. Da es
sich bei der Aussetzung nach § 57 StGB um eine
Routineentscheidung handle, seien strenge organisatorische
Anforderungen zu stellen, zumal § 454a StPO den
Gerichten eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur
Bewährung wesentlich früher als drei Monate vor dem
Entlassungszeitpunkt ermögliche.
16
2. Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer
folgende Verfahrensverzögerungen:
17
a) Das Landgericht habe erst am 14. Juli 2009
ein für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung
erforderliches Gutachten in Auftrag gegeben.
18
b) Das Landgericht sei in der Zeit zwischen
der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2009 und
der Bestellung des Gutachters am 14. Juli 2009 untätig
geblieben.
19
c) Das Landgericht habe entgegen § 73
Abs. 1 Satz 2 StPO und in Kenntnis des Umstands, dass der
Zwei-Drittel-Zeitpunkt bereits seit dem 1. Juli 2009
überschritten war, bei der Bestellung des Gutachters am 14.
Juli 2009 mit diesem keine Absprachen über den Zeitpunkt der
Gutachtenerstellung getroffen. Es habe dadurch weitere
Verzögerungen durch den Gutachter ermöglicht.
20
d) Das Landgericht habe nach Vorlage des
Gutachtens am 22. September 2009 nicht unverzüglich den
Anhörungstermin anberaumt. Im Übrigen sei die Anhörung vom
15. Oktober 2009 angesichts des Verzichts des
Beschwerdeführers und der Tatsache, dass an der Anhörung
weder der Sachverständige noch die Staatsanwaltschaft
teilgenommen hätten, auch entbehrlich gewesen.
21
e) Eine weitere - nicht nachvollziehbare
Verzögerung - sei eingetreten, weil der Beschluss des
Landgerichts vom 15. Oktober 2009 angeordnet habe, den
Beschwerdeführer nicht vor Ablauf des 19. Oktobers 2009
aus der Haft zu entlassen.
22
Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat
keine Stellungnahme abgegeben. Dem Bundesverfassungsgericht
haben die Akten des Strafverfahrens und das
Vollstreckungsheft vorgelegen.
23
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind.
24
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
25
Das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers ist nicht durch die Reststrafenaussetzung
zur Bewährung am 15. Oktober 2009 und die Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 20. Oktober 2009
entfallen. Der Beschwerdeführer sieht in der behaupteten
Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots
in Haftsachen eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts. Es
würde der Bedeutung des Schutzes der Freiheit durch das
Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG) nicht entsprechen, wenn das Recht auf
verfassungsrechtliche Klärung einer behaupteten
Freiheitsverletzung nach deren Beendigung ohne Weiteres
entfiele (BVerfGE 10, 302 ; 74, 102 ;
76, 363 ). Angesichts des mit der
Freiheitsentziehung erlittenen Eingriffs in ein besonders
bedeutsames Grundrecht besteht ein schutzwürdiges Interesse
an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch
nach deren Erledigung fort. Diesem Interesse haben mit
Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
vorrangig die zuständigen Fachgerichte zu genügen. Das
Oberlandesgericht hat hier mit der Ablehnung des Antrags,
festzustellen, dass ein Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot vorliege, die
Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bis zur Entlassung des
Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 bestätigt. Der
Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse an der
Klärung, ob diese Entscheidung ihn in seinen Grundrechten
verletzt (vgl. BVerfGE 104, 220 ).
26
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet.
27
Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2010 befasst sich zwar
mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in
Haftsachen, hat aber nicht alle Gesichtspunkte, die zu einer
Verfahrensverzögerung geführt haben könnten, gewürdigt und in
seine Abwägung einbezogen. Dadurch verletzt das
Oberlandesgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip.
28
a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die
angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung
verbundenen gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 20, 45
; 21, 184 ; 21, 220 ;
21, 223 ; 36, 264 ; 46, 194
). Im Verfahren über die Aussetzung des Rests
einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Betracht, wenn das Freiheitsrecht
nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine
sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter
beschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -,
NJW 2001, S. 2707, und vom 6. April 2006 - 2 BvR
619/06 -, juris).
29
Dabei ist die Frage, ob die Verfahrensdauer
noch angemessen ist, nach den besonderen Umständen des
einzelnen Falles zu beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 349
). Bei dieser Beurteilung sind insbesondere der
Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der
Strafvollstreckung und des Verfahrens über die
Reststrafenaussetzung zur Bewährung, die Bedeutung dieses
Verfahrens im Blick auf die abgeurteilte Tat und die
verhängte Strafe, der Umfang und die Schwierigkeit des
Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem
Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des
Verurteilten zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind
ferner das Prozessverhalten des Verurteilten (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707,
und vom 19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03, 2 BvR 32/04 -,
juris) und die Tätigkeit Dritter, vor allem der
Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -,
NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009
- 1 BvR 1304/09 -, juris).
30
Eine Beschleunigung ist auch bei solchen
Verfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen, in denen das
Gericht bei der Entscheidungsfindung auf die Mitwirkung von
Sachverständigen angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1
BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).
Beispielsweise kann das Vollstreckungsgericht bei der Auswahl
und Beauftragung eines Sachverständigen die besondere
Eilbedürftigkeit der Angelegenheit berücksichtigen und der
voraussichtlichen Bearbeitungsdauer bei der Auswahl des
Sachverständigen entscheidendes Gewicht beimessen. Während
der Bearbeitung des Gutachtens ist der Zeitfaktor durch
zeitnahe Überwachung der gutachterlichen Tätigkeit und durch
das Setzen von Bearbeitungsfristen im Blick zu behalten (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008,
S. 503 ). Es kann unzureichend sein, den
Sachverständigen an die Abgabe seiner Stellungnahme zu
erinnern und darauf zu vertrauen, dass das Gutachten zeitnah
erstellt wird (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 6. April 2006 - 2 BvR 619/06 -,
juris).
31
Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet
sich die mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes verbundene
Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung
und den Abschluss des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008,
S. 503 ; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -,
juris), sowie die Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung. Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer
zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt gerade im
Fall des Freiheitsentzugs die Bedeutung eines
Verfassungsgebotes zu (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. Juli 2009 - 2 BvR 328/09 -,
juris).
32
b) Die Begründung einer fachgerichtlichen
Entscheidung darüber, ob ein Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen
vorliegt, muss erkennen lassen, dass das Gericht geprüft hat,
ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen
eingetreten und welche Ursachen hierfür maßgeblich sind. Nur
wenn diese Grundlagen konkret benannt werden, ist eine
sachgerechte Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse
und dem Freiheitsgrundrecht des Inhaftierten gewährleistet
(vgl. BVerfGK 8, 1 ).
33
c) Diesen Maßstäben hält die angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht stand.
34
Das Oberlandesgericht geht in seinem Beschluss
pauschal davon aus, dass das Verfahren allenfalls um die zwei
Monate verlängert worden sei, die zwischen der aufgehobenen
Entscheidung des Landgerichts vom 15. April 2009 und dem
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Juni 2009
liegen. Es verneint damit im Ergebnis, dass bereits vor dem
15. April 2009 eine relevante, den Beschwerdeführer in
seinen Freiheitsrechten verletzende Verzögerung eingetreten
sein kann.
35
Diese Einschätzung ist insofern fehlerhaft,
als der Beschwerdeführer zum einen bereits unter dem
23. Dezember 2008 beantragt hat, seine Reststrafe zur
Bewährung auszusetzen, zum anderen aber die
Justizvollzugsanstalt unter dem 18. Februar 2009 -
eingegangen beim Landgericht am 2. März 2009 - zur
Reststrafenaussetzung umfangreich Stellung genommen hat.
Weder der Abteilungsdienst noch der Werkdienst sahen Gründe,
die gegen eine vorzeitige Haftentlassung sprachen. Der
Sozialdienst führte aus, dass zwar eine Entlassung zum
Halbstrafenzeitpunkt aufgrund des nicht ganz tadellosen
Vollzugsverhaltens (illegaler Handybesitz in der
Justizvollzugsanstalt im April 2008) und der schwerwiegenden
Umstände der abgeurteilten Tat nicht vertretbar sei, aber
grundsätzlich eine Bewährungsentlassung zum
Zwei-Drittel-Zeitpunkt in Betracht komme.
36
In einem derartigen Fall hätte das Landgericht
angesichts der hinreichend positiven Beurteilung durch die
Justizvollzugsanstalt nach Zugang der Stellungnahme am
2. März 2009 gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 StPO ein Sachverständigengutachten in Auftrag
geben müssen. Dadurch wäre eine Prüfung über die
Reststrafenaussetzung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt am
1. Juli 2009 vorbereitet worden.
37
Es ist davon auszugehen, dass das Landgericht,
hätte es bereits Anfang März 2009 einen Sachverständigen mit
einem Prognosegutachten beauftragt, zu einem erheblich
früheren Zeitpunkt - wohl bereits zum
Zwei-Drittel-Zeitpunkt am 1. Juli 2009 - über die
Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung hätte entscheiden
können. Insoweit könnte durch die Beauftragung des Gutachters
am 14. Juli 2009 und die Haftentlassung des
Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 eine fast
viermonatige, vermeidbare Verzögerung des Verfahrens
eingetreten sein.
38
Ob darüber hinaus weitere vermeidbare
Verfahrensverzögerungen, insbesondere wegen der fehlenden
Fristsetzung für die Erstellung des Gutachtens (§ 73
Abs. 1 Satz 2 StPO), eingetreten sind, hat das
Oberlandesgericht nicht geprüft und insoweit daher die
gebotene Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und
dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers auf
unzureichender Grundlage vorgenommen.
39
Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
40
Die Auslagenerstattung folgt aus § 34a
Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG.