BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 449/11 -
des Herrn W...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
am 14. September 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom
25. Januar 2011 - 8 Ds-50 Js 1488/10-6/11 - und vom 25.
Januar 2011 - 8 Ls-51 Js 2365/10-5/11 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Art und Weise, wie einem Strafverteidiger Einsicht in die
Verfahrensakten gewährt wird.
2
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt mit
Kanzleisitz in Gladbeck. Er beantragte in zwei beim
Amtsgericht Gladbeck anhängigen Strafverfahren Akteneinsicht.
Im Verfahren 8 Ds-50 Js 1488/10-6/11 lag dem damaligen
Angeschuldigten zur Last, als Heranwachsender einen
Verkehrsunfall verursacht und sich unerlaubt vom Unfallort
entfernt zu haben. Im Verfahren 8 Ls-51 Js 2365/10-5/11 lag
einem weiteren Angeschuldigten zur Last, als Heranwachsender
eine andere Person angegriffen und verletzt zu haben. Mit
gesonderten Schreiben zeigte der Beschwerdeführer gegenüber
dem Amtsgericht Gladbeck jeweils die Verteidigung der
Angeschuldigten an und bat um Akteneinsicht. Auf Verfügungen
des Vorsitzenden vom 25. Januar 2011 teilte das Amtsgericht
Gladbeck dem Beschwerdeführer jeweils durch Schreiben
mit:
3
„Da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag
Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden.“
4
Der Beschwerdeführer erhob dagegen jeweils
Beschwerde. Die Mitteilungen würden als Ablehnung des Antrags
auf Aktenübersendung in die Büroräume ausgelegt. Es
entspreche allgemeiner und langjähriger Übung, die
Originalakten in die Büroräume des Verteidigers zu
übersenden. Vollmachten lägen vor; die Angeschuldigten hätten
ihn mit der Verteidigung beauftragt. Es bedürfe keiner
Anfertigung von Vollmachtsurkunden, diese müssten nicht
vorgelegt und nicht nachgewiesen werden. Bei Vorlage einer
Vollmachtsurkunde könne an den Verteidiger zugestellt werden.
Dies sei für die Gerichte sicherlich bequemer. Es könne aber
gute Gründe geben, keine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Die
Begründung des Amtsgerichts Gladbeck sei auch
widersprüchlich, da bei Zweifeln an einem
Verteidigungsverhältnis überhaupt keine Akteneinsicht zu
gewähren sei.
5
Mit Beschlüssen vom 7. und 8. Februar 2011
half das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerden nicht ab. Die
Beschwerden seien nach § 147 Abs. 4 Satz 2
StPO unzulässig, da Akteneinsicht nicht vollständig versagt
worden sei. Die Beschwerden seien aber auch unbegründet. Es
bestehe kein Anspruch auf Aktenübersendung in das Büro des
Verteidigers. Gute Gründe für das Absehen von der Vorlage
einer Vollmacht könnten in den vorliegenden Fällen nicht
nachvollzogen werden. Gerade in Jugendstrafverfahren könne
die Frage, wer einen Verteidiger beauftragt habe, von
Bedeutung sein. Schließlich sei die Vorlage einer
Vollmachtsurkunde allgemein üblich. Im Bezirk des
Amtsgerichts Gladbeck lege ausschließlich das Büro des
Beschwerdeführers regelmäßig keine Vollmachtsurkunde vor.
Letztlich bestünden Bedenken dagegen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich von den Angeschuldigten
mandatiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei „bereits
einmal dadurch aufgefallen, dass er der Wahrheit zuwider
behauptet hat, bevollmächtigt worden zu sein (vgl. AG
Gladbeck, 8 Ds 218/03). In dem Verfahren war er von der
Freundin des Angeklagten ohne, beziehungsweise sogar gegen
dessen Willen 'mandatiert' worden."
6
Zu diesen Nichtabhilfeentscheidungen nahm der
Beschwerdeführer Stellung. Es liege kein wichtiger Grund vor,
von der Aktenübersendung in das Büro des Beschwerdeführers
abzusehen. Bei Zweifeln an der Verteidigerstellung dürfe gar
keine Akteneinsicht gewährt werden. Das Amtsgericht Gladbeck
habe sich an seine ständige Übung zu halten. Die willkürliche
und möglicherweise auf anderen Gründen beruhende
Nichtübersendung erschwere seine Arbeit und greife in seine
Rechte direkt ein. In den vorliegenden Fällen stelle sich die
Frage der Beauftragung nicht, da die Angeschuldigten
volljährig seien. Ein Verteidiger müsse keine
Vollmachtsurkunde nachweisen und die Gründe dafür wegen des
Vertrauensverhältnisses zum Mandanten nicht darlegen. Es sei
unzutreffend, dass er in einem früheren Verfahren
wahrheitswidrig seine Bevollmächtigung behauptet habe. Mit
Blick auf § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO würden die
Beschwerden jedoch zurückgenommen, da sie unzulässig
seien.
7
Im Verfahren 8 Ds-50 Js 1488/10-6/11
zeigte ein in Berlin ansässiger Rechtsanwalt schriftlich die
Vertretung einer Versicherung an und bat um Akteneinsicht.
Dem Schreiben lag ein nicht unterschriebener Auftrag der
Versicherung bei. Diesem Rechtsanwalt wurden die Akten
übersandt.
8
Im Verfahren 8 Ls-51 Js 2365/10-5/11 lehnte
der Beschwerdeführer für den Angeschuldigten den Vorsitzenden
wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung nahm
er Bezug auf die Behandlung seines Antrags auf Akteneinsicht.
In seiner dienstlichen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch
führte der Vorsitzende aus, dass Verteidiger in der
Vergangenheit nahezu stets um Vorlage einer Vollmacht gebeten
worden seien. Eine solche sei dann auch immer vorgelegt
worden. Nur das Büro des Beschwerdeführers habe auf derartige
Anfragen nicht reagiert. Etwa seit Anfang 2011 verweise er in
solchen Fällen immer auf eine Einsichtnahme auf der
Geschäftsstelle. Es habe nie behauptet werden sollen, dass
keine Vollmacht vorliege. Es werde daran festgehalten, dass
ein Verteidiger keinen Anspruch auf Übersendung oder Mitgabe
der Verfahrensakten habe. Der vereinzelt vertretenen
Auffassung, dass die Verweisung auf Einsichtnahme auf der
Geschäftsstelle nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zulässig sei, werde nicht gefolgt. Es liege keine Willkür
vor, da er Verteidiger bei Fehlen einer Vollmachtsurkunde
immer auf Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle verweise.
9
Im weiteren Verlauf des Verfahrens 8 Ds-50 Js
1488/11-6/11 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht
Gladbeck mit, dass der Streit um die Vollmachtsurkunde nicht
auf dem Rücken seines Mandanten ausgetragen werden solle.
Daher übersende er eine Auftragsbestätigung seines Mandanten
und gehe davon aus, dass die Akte nunmehr kurzfristig an ihn
übersandt werden könne. Anschließend wurden die Akten dem
Beschwerdeführer über sein Gerichtsfach zur Einsicht
überlassen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens 8 Ls 51-Js
2365/10-5/11 wurde der Beschwerdeführer zum
Pflichtverteidiger bestellt.
10
§ 147 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StPO hat
(seit dem 1. Januar 2010 in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009,
BGBl I S. 2274) folgenden Wortlaut:
11
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die
dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der
Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte
Beweisstücke zu besichtigen.
12
(2) ...
13
(3) ...
14
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit
nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme
der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume
oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist
nicht anfechtbar.
15
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht
entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die
Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der
Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die
Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in
den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach
Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf
freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach
§ 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die
§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten
entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen
versehen, soweit durch deren Offenlegung der
Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
16
(6) ...
17
(7) ...
18
Der Beschwerdeführer greift mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Verfügungen des Amtsgerichts
Gladbeck vom 25. Januar 2011 sowie die
Nichtabhilfeentscheidungen vom 7. und 8. Februar 2011 an. Er
rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und
Art. 12 GG. Das Amtsgericht Gladbeck gewähre
grundsätzlich allen im Bezirk niedergelassenen und
auswärtigen Verteidigern Akteneinsicht durch Übersendung.
Durch die angefochtenen Entscheidungen werde er selbst in
seinem Gleichheitsgrundrecht verletzt und in seiner
Berufsfreiheit eingeschränkt. Das vom Amtsgericht Gladbeck
herangezogene Differenzierungskriterium der Vollmachtsvorlage
sei willkürlich. Seine Berufstätigkeit werde erheblich
erschwert. Die Annahmevoraussetzungen lägen vor. Eine solche
Fallkonstellation dürfte häufiger vorkommen. Jedenfalls
hinsichtlich des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass
das Amtsgericht Gladbeck auch zukünftig die Berufsausübung
erschweren werde.
19
Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Präsident des Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof Stellung genommen. Das
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von
einer Äußerung abgesehen. Die Akten der Ausgangsverfahren
lagen vor.
20
Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der
angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25.
Januar 2011 zulässig und offensichtlich begründet im Sinne
von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (I.). Im Übrigen wird
die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
(II.).
21
Hinsichtlich der angegriffenen Verfügungen des
Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig (1.). Die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG liegen vor (2.). Die angegriffenen Verfügungen des
Amtsgerichts Gladbeck verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG (3.).
22
1. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
zulässig.
23
a) Der Beschwerdeführer war nicht wegen des
Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
gehalten, die angegriffenen Entscheidungen (mittelbar) im
Wege der Revision zu beanstanden. Mit diesem Rechtsbehelf
könnte nur geltend gemacht werden, dass die Mandanten des
Beschwerdeführers in ihren Rechten verletzt sind.
24
b) Für die Verfassungsbeschwerde besteht noch
ein Rechtsschutzbedürfnis. Das mit der Verfassungsbeschwerde
verfolgte Begehren hat sich zwar erledigt. Im
Ausgangsverfahren 8 Ds-50 Js 1488/10-6/11 hat der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich Akteneinsicht erhalten. Im
Ausgangsverfahren 8 Ls-51 Js 2365/10-5/11 stellt sich die
Frage der Bevollmächtigung nicht mehr, da der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich zum Pflichtverteidiger
bestellt worden ist. Im Falle der Erledigung des mit der
Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das
Rechtsschutzbedürfnis jedoch fort, wenn eine Wiederholung der
angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (BVerfGE 33, 247
; 52, 42 ; 81, 138 ;
91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309
). Dies ist hier der Fall, da das
Amtsgericht Gladbeck wiederholt in der zu beanstandenden
Weise entschieden und seine Rechtsauffassung zudem durch die
Nichtabhilfeentscheidungen und im Rahmen der dienstlichen
Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch bekräftigt hat.
25
2. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat
die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Die geltend gemachte Verletzung von
Grundrechten hat besonderes Gewicht, da sie auf eine
generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet. Es ist
zu erwarten, dass das Amtsgericht Gladbeck ohne eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in vergleichbaren
Fällen an seiner Rechtsauffassung festhalten würde (vgl.
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9.
Dezember 1999 - 1 BvR 1287/99 -, NJW
2000, S. 944 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2000
- 1 BvR 1059/00 -, NJW 2001, S. 744
).
26
3. Die angegriffenen Verfügungen des
Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
GG. Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der
Geschäftsstelle des Gerichts ist objektiv willkürlich (a). Es
bedarf keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen
Art. 12 GG vorliegt (b).
27
a) Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gladbeck verstößt gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
Willkürverbot.
28
aa) Die Auslegung des Gesetzes und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein
verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen
der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung
als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien
festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht
erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine
Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt
vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm
nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser
Weise missgedeutet wird (vgl. BVerfGE 74, 102 ;
87, 273 ; 96, 189 ; 112, 185
; speziell zur teilweisen Verweigerung von
Akteneinsicht BVerfGE 62, 338 ).
29
bb) Die angegriffenen Verfügungen des
Amtsgericht Gladbeck vom 25. Januar 2011, durch die
Akteneinsicht nur auf der Geschäftstelle gewährt wurde, sind
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.
30
(a) Gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO sollen
dem Verteidiger auf Antrag, soweit nicht wichtige Gründe
entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur
Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung
mitgegeben werden. Es wird unterschiedlich beurteilt, ob und
unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger Anspruch auf
Überlassung der Akten hat und ob das Gericht in diesem Fall
verpflichtet ist, sie ihm zu übersenden oder über ein
Gerichtsfach zuzuleiten. Die Fachgerichte gehen davon aus,
dass kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei und kein
Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten besteht
(vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1999 - 1 StR
672/98 -, NStZ 2000, S. 46; BGH, Beschluss vom 12.
September 2007 - 1 StR 337/07 -, juris; KG, Beschluss
vom 19. Dezember 2001 - 1 AR 1546/01 u.a. -, VRS 102,
S. 205; ebenso Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011,
§ 147 Rn. 28 m.w.N.). In der Literatur wird dagegen
angenommen, dass ein (auswärtiger) Verteidiger - sofern
keine wichtigen Gründe entgegenstehen - einen Rechtsanspruch
auf Überlassung und Übersendung hat (vgl. Lüderssen/Jahn, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 141
; Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO,
§ 147 Rn. 70 f. ; Rieß, Festgabe
für Karl Peters , S. 113 ; vgl.
zur Erhebung einer Auslagenpauschale bei Versendung BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März
1996 - 2 BvR 386/96 -, NJW 1996, S. 2222
).
31
Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung
eines Wahlverteidigers formlos möglich. Für den Nachweis der
Beauftragung soll regelmäßig die Anzeige des Verteidigers
genügen. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde soll verlangt
werden können, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen
(vgl. Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO,
§ 137 Rn. 8 ; Meyer-Goßner,
StPO, 54. Aufl. 2011, Vor § 137 Rn. 9).
32
(b) Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang
keiner Klärung, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen ein Verteidiger einen Anspruch auf
Überlassung oder Übersendung der Akten hat sowie unter
welchen Voraussetzungen von ihm die Vorlage einer
Vollmachtsurkunde oder der sonstige Nachweis seiner
Bevollmächtigung verlangt werden kann. Jedenfalls hat ein
Verteidiger Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf
Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung
willkürfrei entschieden wird.
33
Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts
Gladbeck vom 25. Januar 2011 sind bereits in sich
widersprüchlich. Bei berechtigten und nicht widerlegten
Zweifeln an der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers hätte
diesem die Akteneinsicht vollständig versagt werden müssen.
Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der
Akteneinsicht sind nicht geeignet, Zweifel an der
Bevollmächtigung auszuräumen oder den Mangel einer fehlenden
Bevollmächtigung zu beheben. Die Nichtabhilfeentscheidungen
und die dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch
verdeutlichen zusätzlich, dass die Beschränkung auf
Einsichtnahme in der Geschäftsstelle allein der
Sanktionierung der Nichtvorlage von Vollmachten diente. Das
Amtsgericht Gladbeck hat sich somit in nicht mehr
vertretbarer Weise von einer Anwendung der maßgeblichen
Vorschrift des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gelöst
und von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
34
Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht
bedenklich sind zudem die Erwägungen, mit denen das
Amtsgericht Gladbeck in den Nichtabhilfeentscheidungen seine
Zweifel an der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers
begründet hat. Dessen Mandanten waren volljährig und konnten
daher ohne Mitwirkung weiterer Personen sowohl einen
Verteidiger beauftragen als auch sonst ihre Verfahrensrechte
wahrnehmen. Eine generelle Unzuverlässigkeit des
Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht tragfähig belegt.
35
b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob auch ein
Verstoß gegen Art. 12 GG vorliegt (vgl. BVerfGE 62, 338
).
36
Hinsichtlich der angegriffenen
Nichtabhilfeentscheidungen vom 7. und 8. Februar 2011
liegen die Annahmevoraussetzungen nicht vor. Von einer
Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
37
Neben der Feststellung einer Verletzung des
Grundgesetzes ist die Aufhebung der angegriffenen Verfügungen
nicht erforderlich, da von diesen keine nachteiligen
Wirkungen mehr ausgehen können (vgl. BVerfGE 32, 87
; 36, 264 ; 50, 234 ; 53, 152
).
38
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten
(§ 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG). Zwar wird die
Verfassungsbeschwerde teilweise nicht zur Entscheidung
angenommen. Insoweit ist der Angriffsgegenstand für das
Begehren des Beschwerdeführers jedoch von untergeordneter
Bedeutung, sein wesentliches Verfahrensziel hat er erreicht
(vgl. BVerfGE 32, 1 ; 79, 372 ; 86, 90
; 88, 366 ; 104, 220 ; 114,
1 ).
39
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der
anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2
RVG.