BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 45/11 -
des Herrn R…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. H.
wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine
notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht
vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ),
da sie unzulässig ist.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem
Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der
Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren
prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend
gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre
Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 ;
74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ;
81, 97 ; 84, 203 ; 95, 163 ;
104, 65 ; 107, 257 ; stRspr).
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Der Beschwerdeführer behauptet, das
Beschwerdegericht habe vor Ablauf einer ihm und seinem
Verteidiger gesetzten Äußerungsfrist entschieden. Damit
behauptet er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
(vgl. BVerfGE 42, 243).
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Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen
Art. 103 Abs. 1 GG macht es der Grundsatz der
materiellen Subsidiarität grundsätzlich erforderlich, vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsbehelf der
Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 122, 190
).
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Der Beschwerdeführer hat den von ihm
behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG jedoch vor
den Fachgerichten ohne Beanstandung hingenommen und keinen
Rechtsbehelf gemäß § 33a oder § 311a StPO
eingelegt. Das Unterlassen einer Anhörungsrüge, wo diese
nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass
die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die
behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig
ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S.
3059).
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2. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner
Entscheidung, ob das Beschwerdegericht die Sache an das
Ausgangsgericht zurückverweisen durfte oder ob es eine eigene
Sachentscheidung hätte treffen müssen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.