BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 452/01 -
des Herrn M...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen
nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Der
Beschwerdeführer hat es versäumt, vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu erschöpfen
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der
Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft, wenn die Sache durch
ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.
Die Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für
einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der
verfassungsrechtlichen Lage ändert daran nichts.
Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung schaffen
für sich allein keine Beschwer im Rechtssinn. Entscheidend
ist vielmehr, ob ein Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem
Begehren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222
; 78, 58 ; Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April
2000 - 1 BvR 256/97 -, NJW 2000, S. 3198). Gemessen daran hat
der Beschwerdeführer hier den Rechtsweg noch nicht erschöpft.
Der Bundesfinanzhof hat das der Klage im Wesentlichen
stattgebende Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf lediglich
aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht
zurückverwiesen. Es ist trotz der Bindungswirkung des
§ 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO - damit
noch unklar, wie der Rechtsstreit im Ergebnis ausgehen wird.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erhobenen
Einwendungen gegen die Annahme von verdeckten
Gewinnausschüttungen, zu denen das Finanzgericht - von seinem
Rechtsstandpunkt aus zu Recht - noch keine Feststellung
getroffen hat, ist es offen, in welchem Maß die angeblich
verfassungswidrige Auslegung zur Reichweite der Ablaufhemmung
gemäß § 171 Abs. 3 AO 1977 a.F. und zu den
Tatbestandsvoraussetzungen für eine nachträgliche Änderung
des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer
grundrechtlichen Beschwer des Beschwerdeführers führen.
2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.