BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 454/08 -
des Herrn M…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie
ist unzulässig. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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1. Der Beschwerdeführer hat die
Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Diese
Frist beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der
Entscheidung. Maßgebend ist jeweils der Zugang der
Entscheidung, der dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so
in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass
mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist bei einem
Rechtsanwalt mit Zugang in dessen Kanzlei der Fall. Auf die
tatsächliche Kenntnisnahme des Anwalts kommt es dabei bei der
formlosen Mitteilung nicht an. Diese war im vorliegenden Fall
gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO einschlägig, da
durch die Bekanntgabe der Entscheidung des Saarländischen
Oberlandesgerichts selbst keine Frist in Gang gesetzt wurde;
eine Zustellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1,
§ 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§§ 166 ff. ZPO war nicht notwendig; es wurde vom
Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen, dass eine solche im
vorliegenden Fall vorgenommen wurde. Maßgeblich für den
Fristbeginn war im vorliegenden Fall somit der
28. Januar 2008 als der Tag, an dem der angegriffene
Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
22. Januar 2008 ausweislich des sich auf der vorgelegten
Abschrift befindlichen Eingangsstempels des Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers beim Bevollmächtigten einging. Die
Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete damit am
28. Februar 2008. Die am 6. März 2008 beim
Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde
war verfristet.
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist dem
Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Voraussetzung hierfür
wäre, dass dieser ohne Verschulden an der Fristwahrung
gehindert wurde. Es wird jedoch nicht dargelegt, dass der
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, dessen Verschulden dem
Verschulden des Beschwerdeführers gemäß § 93 Abs. 2
Satz 6 BVerfGG gleichsteht, unverschuldet daran
gehindert war, die Einlegungsfrist einzuhalten. Es kann
dahinstehen, inwieweit die verspätete vollständige
Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax vom
Bevollmächtigten verschuldet wurde. Denn auch diese
Übertragung wurde nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erst
am 6. März 2008, also nach Fristablauf begonnen.
Eventuelle technische Probleme bei der Übertragung sind somit
nicht kausal für die Verfristung. Eine andere Begründung, die
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen
könnte wird nicht vorgetragen und ist auch nicht
ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.