BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 455/01 -
des türkischen Staatsangehörigen K...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde, der keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist
mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur
Entscheidung anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Die Verfassungsbeschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.
November 2000 und dessen Urteil vom 5. Januar 2001 ist
unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität dieses
außerordentlichen Rechtsbehelfs (vgl. BVerfGE 22, 287
; 70, 180 ) entgegen steht. Der
Beschwerdeführer hat es unterlassen, seinen
Berufungszulassungsantrag auf einen - nunmehr auch mit dem
Vorbringen der Verfassungsbeschwerde erstmals geltend
gemachten - nicht völlig aussichtslosen Zulassungsgrund zu
stützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, AuAS 1997, S.
6 ). In der Rechtsprechung (vgl. HessVGH,
Beschluss vom 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 -, AuAS 1996, S.
261 ) wird vertreten, dass eine handgreiflich
unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner
Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylVfG
angesichts der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz des
Rechtsgebiets (Art. 16a GG) und im Hinblick auf die erheblich
über eine bloße Präklusion hinausgehenden Konsequenzen des
§ 81 AsylVfG mit der aus Art. 103 Abs. 1 GG rührenden
Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs
nicht mehr vereinbar ist. Mit Rücksicht darauf hätte der
Beschwerdeführer seinen Zulassungsantrag auf den
Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in
Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO stützen können und
müssen. Dass eine entsprechende Rüge auch gegenüber dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
jedenfalls nicht aussichtslos gewesen wäre, zeigt dessen
Hinweis, die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht sei
als "besonders krass" fehlerhaft einzustufen, eine Gehörsrüge
jedoch weder erhoben worden noch der anwaltlich formulierten
Antragsschrift mittels Auslegung zu entnehmen.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.