BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 455/08 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 4. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 30. November 2007 - 2 VAs 3/06 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht
darin eine körperliche Durchsuchung des Beschwerdeführers mit
Entkleidung und Inspizierung des Anus bei Aufnahme in die
Untersuchungshaftanstalt als rechtmäßig bestätigt hat. Der
Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen
der Zulässigkeit körperlicher Durchsuchung bei Aufnahme in
die Untersuchungshaftanstalt.
2
1. Der Beschwerdeführer, von Beruf
Steuerberater, wurde am 4. Februar 2005 morgens gegen 7.00
Uhr, als er seine Kinder zur Schule brachte, wegen Verdachts
der Bestechlichkeit und der Untreue zum Nachteil des
berufsständischen Versorgungswerkes für Rechtsanwälte
festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht. Am 10.
Februar 2005 wurde er aus der Haft entlassen.
3
2. Gegen die Art und Weise der Durchführung
der Inhaftierung legte der Beschwerdeführer am 6. Februar
2006 Widerspruch ein. Neben zahlreichen Maßnahmen und
Unterlassungen im Zusammenhang mit der Festnahme und dem
Haftvollzug, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde
sind, beanstandete er, dass er sich bei Aufnahme in die
Untersuchungshaft habe entkleiden müssen.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß §§ 81a, 81b StPO
seien nur zulässig, soweit sie für das Verfahren von
Bedeutung seien - was hier nicht der Fall gewesen sei - und
verstießen gegen die Menschenwürde.
4
Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt wies
den Widerspruch zurück; er sei wegen eingetretener Erledigung
durch die erfolgte Haftentlassung unzulässig.
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3. a) Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zum Oberlandesgericht (§ 23 EGGVG) begehrte der
Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Haftbedingungen,
denen er während seiner Inhaftierung ausgesetzt gewesen sei,
menschenwürdewidrig gewesen seien. Dies gelte insbesondere
für die dem Beschwerdeführer bei Aufnahme in die
Untersuchungshaft abverlangte vollständige Entkleidung, bei
der er sich habe bücken müssen, um seinen Anus inspizieren zu
lassen; dies habe er als zutiefst demütigend empfunden.
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b) Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt
nahm dahingehend Stellung, dass er gemäß
§ 119 Abs. 3, 6 StPO in Verbindung mit
Nr. 76 UVollzO in Verbindung mit § 84 Abs. 2,
3 StVollzG analog allgemein anordnen könne, dass bei der
Aufnahme eines Gefangenen in die Anstalt eine mit Entkleidung
verbundene körperliche Durchsuchung vorgenommen werde. Die
entsprechende beim Antragsteller vorgenommene Maßnahme sei
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Untersuchungshaftanstalt
habe dadurch verstärkt der Betäubungsmittelproblematik im
Justizvollzug Rechnung tragen und dem Einschmuggeln
gefährlicher Gegenstände von außen entgegenwirken wollen. Um
diesen Gefahren vorzubeugen und dem Sicherheitsbedürfnis der
Anstalt gerecht zu werden, sei die Durchsuchung der
Gefangenen durch Abtasten der Kleidung und die Kontrolle des
Tascheninhalts nicht ausreichend. So habe es in der
Vergangenheit immer wieder Versuche der Gefangenen gegeben,
Drogen oder Geld - in Körperöffnungen versteckt - in die
Anstalt zu schmuggeln. Vor dem Hintergrund der Gefahren, die
sich für die Anstalt in diesem Zusammenhang ergeben, sei die
Maßnahme verhältnismäßig. Dabei komme es nicht darauf an,
welches Delikt einem Gefangenen zur Last gelegt werde, da das
Einschmuggeln von Drogen, Geld oder gefährlichen Gegenständen
nicht an ein bestimmtes Delikt gebunden sei.
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c) Der Beschwerdeführer erwiderte, ein Blick
in den Haftbefehl hätte genügt, um zu erkennen, dass man es
„weder mit einem Junkie noch einem mutmaßlichen Drogenhändler
zu tun gehabt“ habe. Die Anordnung der Entkleidung und
prophylaktische Anusinspizierung aller neu eingelieferten
Untersuchungsgefangenen stelle sich als völlig
unverhältnismäßig dar. Schon eine Rechtsgrundlage für die
beanstandete Vorgehensweise sei nicht ersichtlich. Jedenfalls
seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 119 Abs. 3
und Abs. 6 StPO nicht erfüllt. Darüber hinaus könne von einer
Schonung des Schamgefühls im Sinne der Nr. 16 Abs. 1 der
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) im vorliegenden
Fall keine Rede sein.
8
d) Mit angegriffenem Beschluss vom 30.
November 2007 wies das Oberlandesgericht den Antrag des
Beschwerdeführers zurück.
9
Hinsichtlich der angegriffenen vollzuglichen
Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen bleibe der Antrag
trotz Erledigung der Maßnahmen durch die erfolgte
Haftentlassung als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft.
Mit Ausnahme der Aufnahmedurchsuchung im entkleideten Zustand
und Anusinspizierung fehle es dem Beschwerdeführer jedoch an
dem für die Zulässigkeit des Antrages erforderlichen
berechtigten Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit, da es sich bei den übrigen Maßnahmen nicht
um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff gehandelt
habe.
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Soweit zulässig, sei der Antrag unbegründet.
Die Anordnung, sich zu entkleiden und im Anus untersuchen zu
lassen, sei von § 119 Abs. 3 StPO getragen und damit
rechtens gewesen.
11
§ 119 Abs. 3 StPO liefere zum einen die
kompetenzrechtliche Grundlage des Eingriffs.
§ 119 Abs. 6 Satz 1 StPO
enthalte eine Kompetenzzuweisung an den Haftrichter
betreffend solche Maßnahmen, die im Verhältnis zu einem
speziellen Untersuchungsgefangenen angeordnet werden. Für
Maßnahmen mit generellem Regelungscharakter bestehe im
Hinblick auf die Bewahrung der Anstaltsordnung dagegen nach
§ 119 Abs. 3 StPO eine Kompetenz der
Vollzugsanstalt.
12
Auch die materiellen Voraussetzungen des
§ 119 Abs. 3 StPO hätten vorgelegen. Die
Aufnahmedurchsuchung mit Entkleidung und Anusinspizierung sei
durch die Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt erfordert
gewesen (Nr. 16 Abs. 1, 76 UVollzO i.V.m. § 84
StVollzG). Ziel der Maßnahme sei gewesen, zu verhindern, dass
gefährliche Gegenstände, Betäubungsmittel und Geld von neu
aufgenommenen Häftlingen versteckt am oder im Körper
eingeschmuggelt werden. Die Berechtigung und das Gewicht
dieser Ziele lägen in Bezug auf Betäubungsmittel und andere
gefährliche Gegenstände auf der Hand. In Bezug auf nicht zur
Habe des Gefangenen genommenes Geld bestehe generell die
Gefahr, dass dieses als Macht- und Einflussmittel in und nach
außerhalb der Anstalt missbraucht werde. Aus der Eigenart der
dem Beschwerdeführer als verwirklicht angelasteten
Straftatbestände folge nichts anderes. Die im Hinblick auf
die Anstaltsordnung bestehende Gefahrenlage stelle sich in
Bezug auf der Begehung von „Wirtschaftsvergehen“ Verdächtige
nicht grundsätzlich anders dar als bezüglich anderer
Straftatverdächtiger. Die Unschuldsvermutung stehe dem nicht
entgegen. Ziel der Maßnahme sei nicht eine repressive
Sanktionierung gewesen, sondern die prophylaktisch
erforderliche Abwehr von Gefahren für die Ordnung der
Anstalt, die, weil allgemein gehandhabt, zugleich im
wohlverstandenen eigenen Interesse des einzelnen Gefangenen
vor etwaigem missbräuchlichen Verhalten Anderer gelegen
habe.
13
Die Maßnahme der Entkleidung und
Anusinspizierung habe auch das zur Erreichung des
intendierten Zwecks mildeste Mittel dargestellt. Das bloße
Abtasten oder Entkleiden ohne Inspizierung des Anus hätte den
erforderlichen Aufschluss nicht erbracht und sei nicht
hinlänglich effektiv. Die Maßnahme habe überdies nur kurz
gedauert und sei in Abwesenheit anderer Gefangener erfolgt.
Die Anwesenheit mehrerer Vollzugsbeamter sei schon aus
Sicherheitsgründen erforderlich gewesen. Der aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sich ergebende
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei folglich gewahrt.
14
Die Menschenwürde des Beschwerdeführers sei
nicht betroffen. Mit der Menschenwürde sei der soziale Wert-
und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines
Menschseins zukomme. Die Menschenwürde sei jedoch nicht
bereits bei wenig würdigen Umständen im Alltagssinne
verletzt. Vielmehr komme es darauf an, dass diese Umstände
die Folge einer Behandlung als Objekt seien, die die
Subjektqualität des Betroffenen prinzipiell in Frage stelle.
Dem Beschwerdeführer seien seine Subjektansprüche aber nicht
streitig gemacht worden. Der Eingriff habe sich auf die
erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung der Untersuchungshaft
beschränkt. Ein darüber hinausgehendes entwürdigendes
Verhalten etwa durch mangelnde Achtungserweisung seitens der
Vollzugsbediensteten werde nicht vorgetragen und sei auch
nicht ersichtlich.
15
Es sei darauf geachtet worden, dass die
Aufnahmedurchsuchung in einem geschlossenen Raum und von
Beamten des gleichen Geschlechts durchgeführt wurde. Als
Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers sei die Maßnahme
Ausdruck der Schranken des Art. 2 Abs. 2 GG, denn sie
habe sich als gesetzlich begründet und verhältnismäßig
dargestellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die
engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer
Grundbedingungen. Eine Schranke erfahre das allgemeine
Persönlichkeitsrecht hingegen dort, wo Eingriffe
verhältnismäßig und insbesondere zum Schutz öffentlicher
Interessen unerlässlich seien. Ohne die in Rede stehende Form
der Aufnahmedurchsuchung habe die Ordnung innerhalb der
Untersuchungshaftanstalt nicht gewährleistet werden
können.
16
Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei
nicht betroffen gewesen. Eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes durch Gleichbehandlung des
Beschwerdeführers etwa mit der Begehung eines
Betäubungsmittel- oder Gewaltdeliktes Verdächtigen scheide
bereits deshalb aus, weil es an einer Gleichbehandlung von
wesentlich Ungleichem fehle. Die abstrakt zu bewertende
Gefahr des Einschleusens von Betäubungsmitteln, gefährlichen
Gegenständen oder Geld sei bei einem der Begehung eines
Wirtschaftsdeliktes Verdächtigen nicht weniger groß als bei
Tatverdächtigen anderer Deliktsgruppen.
17
4. Eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers
wies das Oberlandesgericht mit - nicht angegriffenem -
Beschluss vom 30. Januar 2008 zurück.
18
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die körperliche
Aufnahmedurchsuchung in der Untersuchungshaftanstalt der
Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Februar 2005, gegen den
Widerspruchsbescheid der Untersuchungshaftanstalt vom 23.
Februar 2006 und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 30. November 2007. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte
aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 3 GG. Die beanstandete Maßnahme - Entkleidung und
Inspektion des Anus - sei nicht als individuelle Maßnahme
richterlich genehmigt worden. Eine allgemeine Anwendung des
§ 84 Abs. 3 StVollzG, wonach der
Amtsleiter allgemein anordnen kann, dass (Straf)Gefangene
unter anderem bei der Aufnahme zu durchsuchen sind, sei trotz
der Verweisung in § 76 UVollzO nicht gerechtfertigt. Die
Maßnahme stelle sich im konkreten Fall als unverhältnismäßig
dar.
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1. Der Präses der Justizbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg hat zur Verfassungsbeschwerde wie folgt
Stellung genommen:
20
Die körperliche Durchsuchung von Gefangenen
bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sei so
ausgestaltet, dass die Grundrechte der Gefangenen nicht
verletzt würden; insbesondere trage das Verfahren ihrer
Menschenwürde Rechnung und orientiere sich am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
21
Einzelheiten der konkreten körperlichen
Untersuchung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2005 ließen
sich nicht mehr rekonstruieren, weil der Beschwerdeführer die
Umstände seiner Durchsuchung erst nach mehr als einem Jahr
gerügt habe; es sei deshalb davon auszugehen, dass die
Umstände seiner Durchsuchung der durch allgemeine Anordnung
der Anstaltsleitung vorgeschriebenen generellen Praxis
entsprochen und ihn nicht in seinen Grundrechten verletzt
hätten: Alle neu aufgenommenen Untersuchungsgefangenen würden
einer mit Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung
unterzogen, weil nur so das Einschmuggeln verbotener
Gegenstände wirksam verhindert werden könne. Dabei seien
mindestens zwei Bedienstete zugegen. Zunächst müssten die
Arme kurz hochgehalten, die Finger gespreizt sowie die Innen-
und Außenflächen der Hände gezeigt werden. Anschließend
müssten sich die Gefangenen umdrehen und den Bediensteten die
Fußsohlen zeigen. Eine Kontrolle von Körperhöhlen - und somit
auch des Anus - erfolge dagegen nicht regelmäßig. Vielmehr
erstrecke sich die Durchsuchung hierauf nur in Einzelfällen
bei Vorliegen eines konkreten Verdachts, dass die
Körperhöhlen als Versteck für unzulässige Gegenstände
verwendet werden. In diesen Fällen werde eine solche
Durchsuchung von einer Ärztin oder einem Arzt
vorgenommen.
22
2. Der Beschwerdeführer hat erwidert, soweit
der Präses der Justizbehörde nunmehr die Umstände der
körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Abrede
stelle, komme dieser Vortrag verspätet. Im Verfahren vor dem
Oberlandesgericht seien die beanstandeten Umstände unstreitig
gewesen.
23
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist.
24
1. Die Verfassungsbeschwerde ist ihrer
Begründung gemäß dahin auszulegen, dass sie sich gegen die
angegriffenen Entscheidungen allein insoweit wendet, als sie
die bei Aufnahme in die Untersuchungshaft erfolgte, mit einer
Entkleidung und Inspizierung des Anus verbundene körperliche
Durchsuchung betreffen. So verstanden, ist sie zulässig und
in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer
eröffnenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1
BVerfGG). Die Auslegung und Anwendung des § 119 Abs. 3
StPO durch das Oberlandesgericht verletzt den
Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG. Sie verkennt die Bedeutung dieses Grundrechts für die
Beurteilung der beanstandeten Maßnahme.
25
a) Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung
verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (BVerfGK 2, 102
). Dies gilt in besonderem Maß für Durchsuchungen,
die mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten
Körperöffnungen verbunden sind.
26
In Grundrechte darf nur auf gesetzlicher
Grundlage eingegriffen werden. Dieser allgemeine
rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für den Vollzug der
Untersuchungshaft. § 119 Abs. 3 StPO
bildet nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine zureichende gesetzliche
Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des
Untersuchungsgefangenen (vgl. BVerfGE 34, 369 ;
34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311
; 57, 170 ). Dies gilt jedoch nur im
Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr
von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt
beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in
besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5
; 35, 307 ). Für darüber hinausgehende
Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten
und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen
bietet § 119 Abs. 3 StPO keine
ausreichende Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07
- www.bverfg.de).
27
Die Auslegung der Vorschrift hat zudem dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener
noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein
den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf
(vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42,
95 ). Voraussetzung für die Zulässigkeit von
Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des
§ 119 Abs. 3 StPO ist eine reale Gefährdung
der in dieser Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen
(vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 35, 5
; 35, 307 ). Für das Vorliegen
einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen
(vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ;
57, 170 ). Die bloße Möglichkeit,
dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten
missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 ;
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995,
S. 1478 , vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96
-, NStZ-RR 1997, S. 7 f., und vom 10. Januar 2008 - 2
BvR 1229/07 - www.bverfg.de).
28
Dabei kommt es grundsätzlich auf den konkreten
Einzelfall an (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5
); alle Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen
(vgl. BVerfGE 35, 5 ). Dies schließt generelle
Anordnungen - auch solche, die im Prinzip für alle
Untersuchungsgefangenen gelten - nicht aus. Eine über
Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle
Beschränkung ist aber nur dann zulässig, wenn eine reale
Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten
öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne
Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann (vgl. BVerfGE 34,
369 ; 34, 384 ). In solchen
Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen
zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der
in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist
(vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 <398,
400>; 42, 95 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom
10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 -
www.bverfg.de).
29
Den durch
§ 119 Abs. 3 StPO eröffneten
Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des
Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller
Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen
gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 25. Juli 1994
- 2 BvR 806/94 -, NJW 1995,
S. 1478 ,
vom 19. Juli 1995
- 2 BvR 1439/95 -, NStZ 1995,
S. 566 ,
und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR
1229/07 - www.bverfg.de).
30
b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des
Oberlandesgerichts nicht gerecht.
31
Zu Recht ist das Gericht allerdings davon
ausgegangen, dass das Einbringen von Drogen und anderen
verbotenen Gegenständen in Justizvollzugsanstalten eine
schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der
jeweiligen Anstalt darstellt, die grundsätzlich geeignet ist,
grundrechtseingreifende Maßnahmen - auch solche von
erheblichem Gewicht - zur Abwehr dieser Gefahr auf der
Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO zu rechtfertigen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 6. November 2007 - 2 BvR 1136/07 -, NStZ
2008, S. 292 ).
32
Es hat jedoch weder dem besonderen Gewicht der
im vorliegenden Fall berührten grundrechtlichen Belange noch
den besonderen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen,
die sich für die Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im
Vollzug der Untersuchungshaft aus dem generalklauselartigen
Charakter der Eingriffsermächtigung des § 119 Abs. 3
StPO sowie aus den Besonderheiten der Untersuchungshaft
ergeben (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5
; 42, 95 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar
2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de, m.w.N.).
33
Eingriffe, die den Intimbereich und das
Schamgefühl des Inhaftierten berühren, lassen sich im
Haftvollzug nicht prinzipiell vermeiden. Sie sind aber von
besonderem Gewicht. Der Gefangene hat insoweit Anspruch auf
besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom
13. November 2007
- 2 BvR 939/07 -, EuGRZ 2008,
S. 83 ). Der bloße Umstand, dass
Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende
Rücksichtnahmen einfacher gestalten, ist hier noch weniger
als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den
Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu rechtfertigen. Dies
gilt in verschärftem Maße für Eingriffe in der
Untersuchungshaft. Hier verschafft schon der Umstand, dass
Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage rechtskräftiger
Verurteilung, sondern auf der Grundlage bloßen Verdachts
verhängt wird (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de),
den Belangen des Gefangenen, die in die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit grundrechtseingreifender Maßnahmen
einzustellen sind, besonderes Gewicht. Schon von daher
verbietet sich eine schematische Übertragung von für den
Strafvollzug geltenden Maßgaben. Der Verweis auf Nr. 76
UVollzO (zur fehlenden rechtlichen Außenwirkung vgl. BVerfGE
15, 288 ; 34, 369 )
in Verbindung mit § 84 StVollzG ist deshalb nicht
geeignet, eine ausnahmslose Anordnung von Durchsuchungen mit
Inspektion von üblicherweise bedeckten Körperöffnungen bei
Aufnahme in die Untersuchungshaft zu rechtfertigen.
34
Auf diesen unzureichenden Verweis gestützt,
hat das Oberlandesgericht es versäumt, die Notwendigkeit
einer allgemeinen Anordnung dieser Maßnahme anhand der
hierfür geltenden strengen Anforderungen (vgl. BVerfGE 34,
369 ; 34, 384 ; 42, 95
) zu prüfen und dabei die bestehenden Unterschiede
zwischen der Situation des Straf- und der des
Untersuchungshaftantritts zu berücksichtigen.
35
Bei Personen, die in Untersuchungshaft
verbracht werden, können Umstände vorliegen, die den
Verdacht, der oder die Betreffende könne zum Zweck des
Einschmuggelns in die Haftanstalt Drogen oder andere
gefährliche Gegenstände in Körperöffnungen des Intimbereichs
versteckt haben, als derart fernliegend erscheinen lassen,
dass hierauf gerichtete Untersuchungen, die mit einer
Inspektion von Körperöffnungen verbunden sind, sich als nicht
mehr verhältnismäßig erweisen. Anders als bei Verurteilten,
die, wenn sie sich nicht bereits in Haft befinden, zum
Haftantritt geladen werden (§ 27 StrVollstrO), kann die
Festnahme eines nicht Verurteilten zur Verbringung in
Untersuchungshaft so überraschend erfolgen, dass ihm für
entsprechende unbeobachtete Vorkehrungen, selbst wenn er sie
beabsichtigte, keine Gelegenheit bleibt. Fehlt es auch sonst
an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene sich in der
bezeichneten Weise zum Schmuggel von Drogen oder anderen
gefährlichen Gegenständen präpariert haben könnte, so wird
bereits die für Maßnahmen auf der Grundlage der
Generalklausel des § 119 Abs. 3 StPO erforderliche
Schwelle einer - nur durch Inspektion der Körperhöhlen
ausräumbaren - „realen“ Gefährdung (vgl. BVerfGE 15, 288
; 34, 384 ; 35, 5 ;
35, 307 ) nicht erreicht. Auch wenn nach den
Erfahrungen der Vollzugspraxis mit dem Versuch, Drogen oder
andere verbotene Gegenstände in die Haftanstalten
einzuschmuggeln, in weitem Umfang auch über den Kreis derer
hinaus gerechnet werden muss, die drogenabhängig oder wegen
einschlägiger Straftaten oder entsprechenden Verdachts
inhaftiert sind, ist im Übrigen ein Eingriff, der auf die
Abwehr dieser Gefahr zielt, jedenfalls dann
unverhältnismäßig, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles
ein solches Vorkommnis aus dem Bereich der Wahrscheinlichkeit
rücken (vgl. BVerfGE 15, 288 ).
36
Indem das Oberlandesgericht die hierzu vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände des konkreten Falles
nicht nach Maßgabe dieser Grundsätze gewürdigt hat, sondern
davon ausgegangen ist, die fragliche Maßnahme sei bei Antritt
der Untersuchungshaft generell und unabhängig von den
Umständen des Einzelfalles zulässig, hat es dem
Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung
getragen.
37
Darüber hinaus hat das Gericht auch
Möglichkeiten der milderen Ausgestaltung des Eingriffs wie
die nach Auskunft der Justizbehörde üblicherweise
praktizierte, das Schamgefühl weniger intensiv berührende
Durchführung einer etwaigen Inspektion von Körperhöhlen durch
einen Arzt oder eine Ärztin nicht erwogen.
38
2. Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a
Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten.
39
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.