BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 460/01 -
des Herrn M…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und dem
Beschwerdeführer entsteht durch die Versagung der
Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen
haben eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers mit
der Begründung verneint, es bestehe zumindest für den
geschlossenen Vollzug einer Anstalt mit hohem
Sicherheitsbedürfnis wie hier keine Verpflichtung zum
generellen Anklopfen an die Haftraumtür oder zu einer
sonstigen "Vorwarnung" vor Betreten des Haftraums. Die Frage,
ob eine solche Verpflichtung nicht zumindest für den
Regelfall besteht und wie insoweit die vom Beschwerdeführer
beanstandeten Fälle zu beurteilen sind, haben sie nicht
geprüft. Gegen dieses Vorgehen bestehen zwar Bedenken; denn
das Betreten eines Haftraums durch Bedienstete der
Justizvollzugsanstalt berührt zwar nicht das Grundrecht aus
Art. 13 GG; wohl aber berührt es das
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG) in seiner besonderen Ausprägung als Anspruch auf
Achtung der Intimsphäre; hierher rührt die rechtliche
Bedeutung einer "Vorwarnung", sei es durch Anklopfen oder
durch Schließgeräusche (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1996
– 2 BvR 727/94 u.a. – NJW 1996, S. 2643).
2
Das Ministerium der Justiz hat jedoch in
seiner Stellungnahme vom 11. September 2001 ausgeführt, auch
dem Gefangenen in der Zelle sei in der Regel eine Intimsphäre
zuzubilligen; diese werde dadurch gewahrt, dass ihm
unmittelbar vor dem Betreten des Haftraums eine "Warnung"
gegeben werde. Das unvermeidliche Schließgeräusch beim Beginn
des Öffnens der Haftraumtür übernehme im geschlossenen
Strafvollzug die notwendige Warnfunktion; ein "unvermutetes"
Betreten der Zelle gebe es daher eigentlich nicht. Dieser
Äußerung ist zu entnehmen, dass die Justizbehörden des
beklagten Landes die durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Intimsphäre des
Inhaftierten respektieren und dies in angemessener Weise
umzusetzen bestrebt sind. Sollten, was der Lebenserfahrung
nicht entspricht, worauf der Beschwerdeführer aber im
Wesentlichen abstellt, aufgrund von Besonderheiten der
Schließvorrichtungen in einzelnen Anstalten oder
Anstaltsteilen keine Schließgeräusche entstehen, von denen
eine ausreichende Vorwarnfunktion ausgeht, wird der Gefangene
regelmäßig auf gleichwertige andere Weise auf das
bevorstehende Betreten der Zelle aufmerksam zu machen
sein.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.