BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 460/08 -
des ruandischen N...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Überstellung des Beschwerdeführers an den
Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (RStGH) in Arusha
(Tansania).
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1. Der Beschwerdeführer ist ruandischer
Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hutu an. Er
war zwischen 1990 und 1994 Minister in verschiedenen
Regierungen Ruandas. Nach seinen Angaben verließ er Ruanda im
Jahre 1994. Im September 2007 wurde er auf der Grundlage der
Anordnung der vorläufigen Überstellungshaft durch Beschluss
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli
2007 nach einer Zielfahndung des Bundeskriminalamtes in
Frankfurt festgenommen. Nach Eingang des
Überstellungsersuchens des RStGH entschied das
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. November 2007,
dass die vorläufige Überstellungshaft als förmliche
fortdauere. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten
unterlägen der Gerichtsbarkeit des RStGH, die
Überstellungshaft sei erforderlich, da zu befürchten sei,
dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entziehen
werde.
3
Im Januar 2008 beantragte der
Beschwerdeführer, den Überstellungshaftbefehl aufzuheben. Mit
weiterem Schriftsatz vom 14. Februar 2008 wandte der
Beschwerdeführer ein, das Überstellungsersuchen sei
rechtsmissbräuchlich, da der RStGH gar nicht in der Lage sei,
ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer durchzuführen. Mit
der Resolution 1503 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen vom 28. August 2003 sei eine „Strategie“ zur
Beendigung der Tätigkeit des RStGH entwickelt worden. Diese
sei in der Folge bis in jüngste Zeit sowohl von Seiten des
Sicherheitsrates als auch von Seiten des RStGH bestätigt
worden und sehe die Beendigung aller erstinstanzlichen
Verfahren bis Ende 2008 sowie die Beendigung der Tätigkeit
des Gerichtshofs insgesamt bis Ende 2010 vor. Wegen des
„adversarischen“ Charakters des bei dem RStGH geltenden
Strafprozessrechts bedürfe jede Hauptverhandlung vor dem
RStGH einer aufwendigen Vorbereitung der Verteidigung, was
sich etwa darin zeige, dass die Verhandlungen gegen einige
Angeklagte, die bereits in den Jahren 2002 bis 2005 an den
Gerichtshof überstellt wurden, noch nicht begonnen hätten. Es
sei dem RStGH bislang noch in keinem einzigen Fall gelungen,
ein Verfahren in einer Zeitspanne von unter einem Jahr
durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Kapazitäten des
RStGH sowie der Anzahl der noch anhängigen Verfahren sei
ausgeschlossen, dass eine Hauptverhandlung gegen den
Beschwerdeführer vor Ende 2008 begonnen, geschweige denn
abgeschlossen werden könnte. Würde er gleichwohl an den RStGH
überstellt, stehe zu befürchten, dass er gemäß der Regel 11
bis der Verfahrensordnung des RStGH der
ruandischen Justiz übergeben werde. Die Republik Ruanda sei
bislang der einzige Staat, der sich zur Übernahme von
Verfahren des RStGH bereit erklärt habe. Würde der
Beschwerdeführer aber an den RStGH überstellt und das
Verfahren später nach Ruanda abgegeben, so diene das
Überstellungsersuchen letztlich der Umgehung der Hindernisse,
die einer unmittelbaren Auslieferung des Beschwerdeführers
durch die Bundesrepublik Deutschland an die Republik Ruanda
entgegenstünden. Eine solche Auslieferung wäre nicht
zulässig, da die ruandische Justiz nicht in der Lage sei,
unabhängige und faire Strafverfahren zu gewährleisten und
auch nicht sichergestellt werden könne, dass der
Beschwerdeführer nicht gefoltert oder sonst misshandelt
werde. Eine Überstellung an den RStGH dürfe daher aus Gründen
des Schutzes der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht
erfolgen; wegen der Missbräuchlichkeit des
Überstellungsersuchens sei die Bundesrepublik Deutschland
völkerrechtlich auch nicht verpflichtet, diesem
nachzukommen.
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2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
20. Februar 2008 erklärte das Oberlandesgericht die
Überstellung an den RStGH für zulässig, wies die Einwendungen
des Beschwerdeführers zurück und ordnete die Fortdauer der
Überstellungshaft an. Die Einwendungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der an den Überstellungshaftbefehl und die
Überstellungsunterlagen zu stellenden Anforderungen würden
nicht durchgreifen. Das Überstellungsersuchen sei bislang
nicht zurückgenommen worden. Es sei mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass der RStGH sich nicht an
Resolutionen der Vereinten Nationen und sonstiges Völkerrecht
halte; den Spekulationen und Unterstellungen, der RStGH würde
das Ziel verfolgen, Hindernisse zu umgehen, die einer
Auslieferung nach Ruanda entgegenstünden, sei daher nicht
nachzugehen.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG sowie seines
grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1
GG.
6
Das Gehörsrecht sei verletzt, weil das
Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Missbräuchlichkeit des
Überstellungsersuchens und der Gefahr der Abgabe des
Verfahrens an die ruandische Justiz nicht berücksichtigt und
auch davon abgesehen habe, die beantragte tatsächliche
Klärung durch eine Anfrage bei dem RStGH herbeizuführen.
§ 3 RStHG erlaube die Überstellung an den RStGH nur im
Rahmen von dessen Gerichtsbarkeit und damit auch nur, wenn
und soweit der Gerichtshof willens und in der Lage sei,
tatsächlich ein Verfahren durchzuführen. Insbesondere erlaube
§ 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda
(Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz – RStGHG) vom 4. Mai
1998 (BGBl I S. 843) nicht die Überstellung zur
Abgabe des Verfahrens an einen Drittstaat, was bereits daraus
folge, dass die Möglichkeit einer Abgabe von Verfahren durch
den RStGH nach dessen Regel 11 bis erst im
April 2004 und damit lang nach dem Erlass des RStGHG im Jahre
1998 eingeführt worden sei. Die Überstellung an den RStGH mit
der hier aus tatsächlichen Gründen folgenden weiteren
Überstellung an einen Drittstaat gehöre also nicht zu den im
RStGHG geregelten Sachverhalten. Selbst wenn die weitere
Überstellung an einen Drittstaat grundsätzlich zulässig wäre,
wäre sie jedenfalls im vorliegenden Verfahren „faktisch
ausgeschlossen“, weil sehr wahrscheinlich sei, dass der
Beschwerdeführer nach Ruanda überstellt werde, ohne dass dies
von der Bundesrepublik Deutschland beeinflusst werden könnte,
und dort kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten sei.
Die Behandlung der vorgetragenen Tatsachen durch das
Oberlandesgericht als „Spekulationen und Unterstellungen“
zeige, dass sich das Oberlandesgericht nicht mit den daraus
folgenden rechtlichen Konsequenzen auseinandergesetzt habe.
Anderenfalls wäre es zu einem anderen Ergebnis gekommen.
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In der Erklärung der Zulässigkeit der
Überstellung liege daneben ein Verstoß gegen Art. 2 Abs.
2 GG, da sie ohne gesetzliche Grundlage erfolgen würde. Im
Falle der weiteren Überstellung des Beschwerdeführers an
einen Drittstaat entfiele die im Auslieferungsrecht
vorzunehmende Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre
public.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die
Verfassungsbeschwerde wirft keine entscheidungserheblichen
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da
sie unzulässig ist.
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1. Der Zulässigkeit steht allerdings nicht das
Gebot der Rechtswegerschöpfung entgegen (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG), obwohl der Beschwerdeführer, der
maßgeblich die Verletzung seines Gehörsrechts rügt, einen an
sich erforderlichen (vgl. BVerfGK 1, 103 ;
5, 337 ) Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs
im fachgerichtlichen Verfahren nicht gestellt hat. Allerdings
war hier ein solcher Antrag nach den einschlägigen
einfachrechtlichen Vorschriften gerade nicht statthaft. Für
das Verfahren bezüglich der Überstellung an den RStGH erklärt
§ 3 Abs. 2 RStGHG verschiedene Bestimmungen des
IRG, unter anderem dessen §§ 12 ff., wonach die
Überstellung grundsätzlich nur bewilligt werden darf, nachdem
sie durch eine unanfechtbare Entscheidung des zuständigen
Oberlandesgerichts für zulässig erklärt worden ist, für
anwendbar. Regelungen über die fachgerichtliche Korrektur von
Gehörsverstößen enthält das RStGHG indes weder selbst noch im
Wege der Verweisung auf derartige Vorschriften in den
allgemeinen Prozessordnungen, etwa § 33a StPO. Auch
verweist das RSGHG nicht auf § 77 IRG, welcher
seinerseits ergänzend die Reglungen unter anderem der
Strafprozessordnung und damit auch § 33a StPO für
anwendbar erklärt. Zwar ist die Überstellung an den RStGH mit
der Auslieferung an einen anderen Staat grundsätzlich
vergleichbar, wie nicht zuletzt in der Verweisung auf das IRG
in § 3 Abs. 2 RStGHG zum Ausdruck kommt. Auch
beabsichtigte der Gesetzgeber ausweislich der
Entwurfsbegründung zu dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S.
3220) die Möglichkeiten der fachgerichtlichen Überprüfung von
Gehörsverstößen zu „vervollständigen“ (vgl. BTDrucks 15/3706,
S. 1 und 14), um somit dem Regelungsauftrag aus der
Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom
30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 )
nachzukommen. Gleichwohl kommt aufgrund der in dem genannten
Plenumsbeschluss ebenfalls herausgestellten Bedeutung des
Gebots der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395
) eine analoge Anwendung des § 33a
StPO in Verfahren nach dem RStGHG nicht in Betracht.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch
deshalb unzulässig, weil sie nicht in einer Weise begründet
worden ist, die den in § 23 Abs. 1 Satz 2 und
§ 92 BVerfGG normierten Anforderungen genügt. Zu diesen
Anforderungen zählt auch die Darlegung, inwieweit durch die
angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt
sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ). In Fällen, in
denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage bereits
entschieden hat, ist diese Darlegung auf Grundlage der
entsprechenden Rechtsprechung und der darin gebildeten
Maßstäbe vorzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 170
; 79, 292 ; 99, 84
).
11
a) Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die
Gerichte lediglich, die Ausführungen der Prozessbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht
jedoch der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu
folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).
Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass
das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen
oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es
nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung
unerheblich ist (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 69, 145
; 70, 288 ; 96, 205
; stRspr). Die Interpretation des Sachverhalts
sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist
dabei grundsätzlich Sache der Fachgerichte; das
Bundesverfassungsgericht kann erst eingreifen, wenn erkennbar
wird, dass die Entscheidung auf einer grundsätzlichen
Verkennung des Gehörsrechts beruht. Dementsprechend genügt
die alleinige Behauptung, das Gericht habe einem Umstand
nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche und
rechtliche Folgen beigemessen, nicht, einen Gehörsverstoß zu
begründen (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 27, 248
; 28, 378 ; stRspr).
12
Der Beschwerdeführer hat selbst vorgetragen,
dass das Oberlandesgericht seine Einwände bezüglich der
Unmöglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem
RStGH und der drohenden Weiterüberstellung an die Republik
Ruanda zur Kenntnis genommen habe. Er rügt letztlich allein,
dass das Oberlandesgericht die Einwände zu Unrecht als
unerheblich angesehen hat. Dies genügt nicht, einen möglichen
Gehörsverstoß zu begründen, zumal der Beschwerdeführer sich
auch nicht mit den von dem Oberlandesgericht angeführten
Gründen für seine Bewertung der genannten Einwände
auseinandergesetzt hat. Das Oberlandesgericht hat seine
Einschätzung erkennbar auf die Annahme gestützt, dass der
RStGH geltendes Völkerrecht einhalten werde. Aus dem Kontext
ergibt sich, dass damit offenbar zunächst gemeint ist, dass
davon auszugehen sei, dass das Überstellungsersuchen dem
Statut des RStGH sowie sonstigem den Gerichtshof bindendem
Recht entspricht. Weiter wird man hierzu auch die Erwartung
des Oberlandesgerichts zu zählen haben, dass eine
Weiterüberstellung durch den RStGH gemäß Regel 11 bis seiner Verfahrensordnung nur dann erfolgen wird,
wenn die dortigen Voraussetzungen eingehalten sind, wenn also
sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer in dem
betreffenden Staat ein rechtsstaatliches Verfahren erhält und
die Todesstrafe nicht verhängt und nicht vollstreckt wird und
auch sonst völkerrechtliche Mindeststandards eingehalten
werden. Dass diese Annahme des Oberlandesgerichts unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar, mithin
willkürlich wäre, hat der Beschwerdeführer nicht
dargelegt.
13
b) Auch die Rüge einer Verletzung des
Art. 2 Abs. 2 GG ist nicht hinreichend begründet. Soweit
aus der von dem Beschwerdeführer gebrauchten Wendung der
„Freiheitsentziehung ohne gesetzliche Grundlage“ zu schließen
ist, dass er sich in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG verletzt sieht, ist ein möglicher
Eingriff nicht hinreichend dargetan. Die Zulässigerklärung
der Überstellung beinhaltet als solche keinen Eingriff in das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, sodass
es auch nicht darauf ankommt, ob sie auf einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage beruht. Einen Eingriff in das Recht
auf persönliche Freiheit beinhaltet der angegriffene
Beschluss lediglich in Form der Anordnung der Fortdauer der
Überstellungshaft. Hiermit setzt sich die
Verfassungsbeschwerde jedoch nicht auseinander.
14
Aber auch sofern die Rüge einer Verletzung des
Art. 2 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des
Vortrags zur Gehörsrüge dahingehend zu verstehen sein sollte,
dass der Beschwerdeführer wegen der eventuellen
Weiterüberstellung an die Republik Ruanda sich in seinen
Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt
fühlt, genügt die Begründung nicht den Anforderungen, weil
sich der Beschwerdeführer bereits mit der einfachrechtlichen
und sonstigen außerverfassungsrechtlichen Lage nicht
hinreichend auseinandersetzt und daher eine
verfassungswidrige Auslegung und Anwendung des einfachen
Gesetzesrechts durch das Oberlandesgericht nicht darlegt. Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine Verletzung in seinem
Grundrecht folge daraus, dass die Überstellung ohne
Rechtsgrundlage erfolge, weil § 3 Abs. 1 RStGHG
eine Überstellung zum Zwecke der Weiterlieferung an einen
anderen Staat nicht vorsehe und eine solche Weiterlieferung
hier zwingend erfolgen werde. § 3 Abs. 1 RStGHG
bestimmt, dass auf Ersuchen des RStGH Personen, die sich in
Deutschland aufhalten, unter anderem „zur Verfolgung wegen
einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden
Straftat“ an den Gerichtshof überstellt werden. Voraussetzung
einer Überstellung ist somit nur das Vorliegen eines
Ersuchens des RStGH sowie einer der Gerichtsbarkeit dieses
Gerichtshofes unterliegenden Straftat. Sind diese beiden
Voraussetzungen erfüllt, hat die Überstellung zwingend zu
erfolgen. Die Norm setzt damit die völkerrechtlich bindende
(Art. 25 der Charta der Vereinten Nationen) Vorgabe des
Art. 28 Abs. 2 lit. e des durch den
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zugleich mit der
Errichtung des RStGH mit Resolution 955 (1994) vom
8. November 1994 erlassenen Statuts des RStGH um, wonach
die Staaten und somit auch die Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet sind, Ersuchen des Gerichtshofes um die
Überstellung von Beschuldigten unverzüglich nachzukommen
(vgl. auch die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung
zum RStGHG, BTDrucks 13/7953, S. 8). Den deutschen
Gerichten und Behörden bleibt somit nur zu prüfen, ob die
Anlage eine Straftat betrifft, die in die Zuständigkeit des
RStGH fällt und ob die betreffende Person mit der von dem
RStGH gesuchten Person identisch ist. Für eine
Berücksichtigung der sonst im Auslieferungsrecht zu prüfenden
Gesichtspunkte, insbesondere etwa auch der Vereinbarkeit des
von dem Beschwerdeführer nach der Überstellung zu gewärtigen
Verfahrens am Maßstab des deutschen ordre public gemäß
§ 73 Satz 1 IRG ist, wie aus dem Gegenschluss zu
§ 3 Abs. 2 IRG erhellt, dagegen kein Raum (vgl.
BTDrucks 13/7953, S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund
ist auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers eine
willkürliche Auslegung der einfachrechtlichen Vorschrift des
§ 3 Abs. 1 IRG nicht ersichtlich. Dass der
Beschwerdeführer nicht die von dem RStGH gesuchte Person
wäre, hat er nicht vorgetragen. Er hat auch nicht
vorgetragen, dass die Annahme des Oberlandesgerichts, wonach
die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten gemäß
Art. 1 bis 7 des Statuts des RStGH dessen
Gerichtsbarkeit unterfielen, willkürlich wäre. Sein Vortrag
beschränkt sich vielmehr darauf, zu behaupten, die
Gerichtsbarkeit des RStGH sei deshalb nicht eröffnet, weil
dieser selbst kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer mehr
durchführen werde. Der Ablauf des weiteren Verfahrens vor dem
RStGH ist aber, wie dargelegt, nach dem RStGHG nicht zu
prüfen, insofern ist nicht erkennbar, warum die allein auf
das Fortbestehen des Ersuchens des RStGH abstellende
Entscheidung des Oberlandesgerichts willkürlich sein
soll.
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Schließlich vermag auch der Vortrag des
Beschwerdeführers, dass er mangels aufnahmebereiter
Drittstaaten von dem RStGH nach Ruanda überstellt werde, wo
er kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten könne, ohne dass
dies von deutscher Seite beeinflusst werden könnte, einen
Verfassungsverstoß nicht zu begründen. Eine
Weiterüberstellung des Beschwerdeführers an einen Drittstaat
ist nach der Regel 11 bis der
Verfahrensordnung des RStGH in der aktuellen, seit der
letzten Änderung im Jahre 2005 (vgl. ICTR 15th Plenary
Session, 21 May 2005 – Amendments adopted at the Plenary
Session of the Judges) geltenden Fassung nur möglich, wenn
die über die Abgabe des Verfahrens entscheidende Kammer des
RStGH überzeugt ist („shall satisfy itself“ beziehungsweise
in der französischen Fassung „doit être convaincu“), dass der
Beschuldigte im betroffenen Staat ein rechtsstaatliches
Verfahren („fair trial“ beziehungsweise „procès équitable“)
erhält und weder zur Todesstrafe verurteilt noch hingerichtet
werden wird. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer ebenso
wenig auseinander wie mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach auch im
Auslieferungsverfahren lediglich zu prüfen ist, ob einer
Auslieferung die drohende Verletzung des nach Art. 25 GG
in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen
völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren
Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung
entgegensteht (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75,
1 ; 108, 129 ; BVerfGK 3, 159
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 15. Oktober 2007 - 2 BvR
1680/07 -, NVwZ 2008, S. 71). Dass, zumal
angesichts der genannten Vorgaben in der Regel 11 bis der Verfahrensordnung des RStGH, zu besorgen
wäre, dass der RStGH im Falle einer Weiterüberstellung des
Beschwerdeführers völkerrechtliche Mindeststandards
betreffend der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sowie der
sonstigen Behandlung des Beschwerdeführers in dem Drittstaat
außer Acht lassen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht
substantiiert vorgetragen.
16
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
17
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.