BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 462/13 -
der Frau B …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt die
Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Einstellung in den
Schuldienst.
2
Die Beschwerdeführerin, die die Erste und
Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden
hat, bewarb sich um die Einstellung in den niedersächsischen
Schuldienst. Auf der Grundlage eines Einstellungsgesprächs
stellte die Landesschulbehörde die Nichteignung der
Beschwerdeführerin für die Einstellung in den Schuldienst zum
September 2012 fest. Im Gesprächsprotokoll heißt es nach
Konstatierung eines niedrigen Reflexionsniveaus und fehlender
Beweglichkeit unter anderem:
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„Das Gespräch offenbart beträchtliche Defizite
der Bewerberin, die die Auseinandersetzung über die
didaktisch-methodischen Fragen des Deutsch- und
Kunstunterrichts nur sehr oberflächlich ermöglichen. Die
sprachlich-kommunikativen Mittel sind begrenzt und führen
durchgängig zu sehr allgemeinen, die Fragen bzw. Aufgaben
nicht aufnehmenden Antworten. Es ist nicht vorstellbar, dass
die Bewerberin Deutsch- und Kunstunterricht an einem
Gymnasium oder einer Gesamtschule qualitativ angemessen
erteilen und ihre Pflichten als Lehrerin erfüllen kann. Für
die Einstellung zum 03.09.2012 nicht geeignet“.
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Durch einstweilige Anordnung verpflichtete das
Verwaltungsgericht die Landesschulbehörde, über das Begehren
der Beschwerdeführerin auf Einstellung in den Schuldienst
erneut zu entscheiden und dabei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ihre personenbezogene Eignung und
fachliche Leistung und Befähigung für die Erteilung von
Unterricht durch ihre Prüfungszeugnisse und die damit
ausgewiesene Lehrbefähigung nachgewiesen habe. Nach einem
Runderlass des Kultusministeriums seien für die Beurteilung
der fachlichen Leistung und Befähigung sowie der
personenbezogenen Eignung die abgelegten Staatsprüfungen
maßgebend. Die Landesschulbehörde habe nicht die
Berechtigung, die durch die Prüfungszeugnisse nachgewiesene
Eignung aufgrund einer eigenständigen Eignungsbeurteilung
außer Acht zu lassen. Der im Einstellungsgespräch gewonnene
persönliche Eindruck könne lediglich für eine spezifisch
stellenbezogene Eignungsbeurteilung (Anforderungsprofil der
Schule) relevant sein. Hier gehe es jedoch grundsätzlich um
die Eignung als Lehrkraft.
5
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
änderte den Beschluss und wies den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zurück. Die Auswahlkommission habe
nicht generell die – durch die Staatsexamina nachgewiesene –
Lehrbefähigung der Beschwerdeführerin verneint. Vielmehr habe
sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die
personenbezogene Eignung im Hinblick auf die ausgeschriebenen
Stellen nicht besitze. Ihr fehle die persönliche,
intellektuelle Fähigkeit, ihre durch die Prüfungszeugnisse
festgestellte Lehrbefähigung zur praktischen Anwendung zu
bringen. Der Runderlass stehe dieser Feststellung nicht
entgegen. Er könne allenfalls so verstanden werden, dass
angesichts der Prüfungszeugnisse die personenbezogene Eignung
des Bewerbers grundsätzlich vermutet werde, hierdurch aber
eine Feststellung, dass der Bewerber die persönliche Eignung
für die ausgeschriebene Stelle nicht habe, nicht
ausgeschlossen sei. Andernfalls wäre die Durchführung des im
Runderlass vorgesehenen Auswahlgesprächs als Grundlage der
Auswahlentscheidung überflüssig. Dies müsse auch bei Stellen
gelten, für welche – wie hier – kein konkretes
Anforderungsprofil vorgesehen sei. Der Dienstherr dürfe sich
bei jeder Einstellung mittels eines Vorstellungsgesprächs ein
Bild über die persönliche Eignung des Bewerbers machen, zumal
er – anders als bei Beförderungen – nicht auf Beurteilungen
oder sonstige eigene Einschätzungen zurückgreifen könne.
6
Die von der Beschwerdeführerin erhobene
Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht als unbegründet
zurück.
7
Mit ihrer gegen die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde
rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 33
Abs. 2 GG. Sie habe ihre fachliche Eignung für den
Schuldienst durch das Zweite Staatsexamen nachgewiesen. Die
Feststellung einer generellen fachlichen Nichteignung könne
nicht binnen eines etwa 40minütigen Gesprächs aufgrund nur
weniger Fragen fallen. Ein solches Gespräch könne nur der
Differenzierung zwischen mehreren Bewerbern dienen. Hier aber
habe es zu wenige Bewerber mit der Fächerkombination für die
ausgeschriebenen Stellen gegeben.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Sie ist wegen
mangelnder Substantiierung bereits unzulässig und hätte
darüber hinaus auch in der Sache keine Aussicht auf
Erfolg.
9
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den
Substantiierungsanforderungen der § 92, § 23 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht
hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen und deren
konkreter Begründung auseinander (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 – 1 BvR 1114/98
–, NVwZ 1998, S. 949; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. April 2000 – 2 BvR 75/94 –, NJW 2000, S.
3557). Ihre Ausführungen machen eine Grundrechtsverletzung
durch die angegriffenen Beschlüsse nicht plausibel.
10
1. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in
seinem Beschluss über die einstweilige Anordnung darauf
gestützt, dass in der Einstellungsentscheidung die
persönliche Eignung der Beschwerdeführerin für die konkret
ausgeschriebenen Bezirksstellen verneint worden sei. Dem
stellt die Verfassungsbeschwerde die Behauptung gegenüber,
das Gericht habe die Feststellung einer generellen fachlichen
Nichteignung gebilligt. Den Ausführungen des Gerichts werden
somit keine konkreten Argumente entgegengesetzt. Insbesondere
wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Auslegung
des Runderlasses durch das Oberverwaltungsgericht. Auch die
gerichtliche Annahme, dass der Auswahlvermerk die persönliche
Eignung verneine, stellt die Beschwerdeführerin nicht
argumentativ in Frage.
11
2. Auf den Beschluss über die Anhörungsrüge
geht die Beschwerdeführerin lediglich mit dem Satz ein, die
Anhörungsrüge sei „inhaltlich nicht nachvollzogen und mit der
Begründung abgetan [worden], wenn es der Beschwerdeführerin
um Schulstellen gehe, so hätte sie einen diesbezüglichen
Rechtsstreit führen müssen“. Dies stellt keine substantiierte
Rüge einer Grundrechtsverletzung dar.
12
Auch in der Sache wäre die
Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg. Ein Verstoß
gegen Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht ersichtlich.
13
a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder
Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Art. 33 Abs. 2 GG knüpft die Einstellung von Bewerbern
um ein öffentliches Amt damit an besondere Anforderungen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
24. September 2004 – 2 BvR 331/01 –, juris Rn. 16). Die Norm
vermittelt keinen Anspruch auf Übernahme in ein
Beamtenverhältnis (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108, 282
). Aus ihr folgt jedoch ein Anspruch des Einzelnen
auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über
seine Bewerbung um ein öffentliches Amt (BVerfGK 14, 492
, m.w.N.).
14
Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten
Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf
Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen
(vgl. BVerfGK 12, 184 ; 12, 284 ; 18,
423 ). Dabei zielt die Befähigung auf allgemein
der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung,
Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung.
Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und
Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst
insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften,
die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (zu allem
BVerfGE 110, 304 ). Insbesondere dann, wenn
mangels dienstlicher Beurteilungen keine anderen
aussagekräftigen Erkenntnisquellen vorhanden sind, kann die
Beurteilung gerade der persönlichen Eignung von Bewerbern
anhand eines Vorstellungsgesprächs vorgenommen werden (vgl.
BVerfGK 6, 28 ; siehe ferner BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember
2007 – 1 BvR 2177/07 –, juris Rn. 48). Auszuwählen ist der
Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose
erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des
konkret zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Der dabei
in Ausfüllung der Begriffe „Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung“ dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum
unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten
gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 ;
108, 282 ; BVerfGK 18, 423 ).
15
b) Gemessen an diesem Maßstab ist die
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu
beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen
aus Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch
ihren Inhalt verkannt.
16
aa) Das Oberverwaltungsgericht durfte
insbesondere davon ausgehen, dass das Auswahlgespräch ein
legitimes Mittel zur Vergewisserung über die persönliche
Eignung der Beschwerdeführerin war. Das Gericht geht zu Recht
davon aus, dass der Dienstherr sich gerade dort mittels eines
Vorstellungsgesprächs ein Bild über die persönliche Eignung
des Bewerbers machen dürfe, wo er – wie in der hier
fraglichen Einstellungssituation – nicht auf dienstliche
Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen
zurückgreifen könne. Aus der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin beide Staatsexamina für den Lehrerberuf
bestanden hat, folgt für sich genommen keine
verfassungsmäßige Pflicht der Behörde, die Beschwerdeführerin
für persönlich geeignet zu befinden und sie zu einem
konkreten Termin einzustellen.
17
bb) Das Oberverwaltungsgericht legt auch in
plausibler Weise dar, dass das Einstellungsgespräch gerade
auf eine solche Überprüfung der persönlichen Eignung und
nicht etwa der fachlichen Leistung der Beschwerdeführerin
gerichtet war. Das Gericht stellt in nachvollziehbarer Weise
darauf ab, dass das Protokoll zum Auswahlgespräch
ausdrücklich die mangelnden sprachlich-kommunikativen
Möglichkeiten der Beschwerdeführerin als Grund für die
Feststellung der Nichteignung nenne und sich somit auf die
intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin stütze,
die zu den persönlichen Eignungsmerkmalen gehörten. Die
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass im Rahmen eines
Auswahlgesprächs, welches die persönliche Eignung des
Bewerbers untersucht, auch fachspezifische Fragen gestellt
werden dürfen, ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive
nicht zu beanstanden. Es dient dem Grundsatz der
Bestenauslese, wenn auf Grundlage fachspezifischer Fragen die
intellektuellen Fähigkeiten im Rahmen eines Auswahlgesprächs
überprüft werden.
18
cc) Auch der Runderlass des Kultusministeriums
führt nicht dazu, dass das Oberverwaltungsgericht die
Verneinung der persönlichen Eignung der Beschwerdeführerin
auf Grundlage des Einstellungsgesprächs für verfassungswidrig
hätte halten müssen. Das Gericht hat den Runderlass so
ausgelegt, dass an die Staatsexamina lediglich eine Vermutung
für die persönliche Eignung von Bewerbern geknüpft werde,
welche zumindest in Ausnahmefällen durch das
Einstellungsgespräch widerlegt werden könne. Diese Auslegung
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Runderlass
kann die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bei der
Einstellungsentscheidung nicht abbedingen und der
einstellenden Behörde auch nicht die Möglichkeit nehmen, sich
über deren tatsächliches Vorliegen zu vergewissern. Er trifft
mit dem Abstellen auf die Staatsexamina eine Regelung für den
Normalfall, welcher über Art. 3 Abs. 1 GG auch
mittelbare Außenwirkung zukommen mag (vgl. BVerfGE 116, 135
). Verwaltungsvorschriften schließen
jedoch auch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz
Abweichungen in Ausnahmefällen nicht aus (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 1. Juni 1979 – 6 B 33/79 –, NJW 1980, S. 75
). Die laut Auswahlvermerk fehlende Fähigkeit der
Beschwerdeführerin, die im Vorstellungsgespräch gestellten
Fragen und Aufgaben in ihren Antworten aufzunehmen, kann
einen solchen Ausnahmefall darstellen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.