BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 467/08 -
des Herrn H…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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1. Der Grundsatz, dass niemand gezwungen
werden darf, durch eine eigene Aussage die Voraussetzung für
eine strafgerichtliche Verurteilung zu liefern, ist vom
Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt worden
(vgl. BVerfGE 56, 37 ; 95, 220
). Durch rechtlich vorgeschriebene
Auskunftspflichten kann die Auskunftsperson in die
Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer
strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine
Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder
aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu
werden. Wegen dieser Folgen ist die erzwingbare
Auskunftspflicht als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie
als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des
Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen. Ein Zwang zur
Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen,
dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird
(vgl. BVerfGE 56, 37 ).
3
Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz vor
einer solchen Zwangslage schließt die Rechtmäßigkeit von
gesetzlichen Auskunftspflichten nicht grundsätzlich aus, auch
wenn damit der Zwang zur Offenbarung strafbarer Handlungen
verbunden ist (vgl. BVerfGE 56, 37 ). Die
Zumutbarkeit einer solchen uneingeschränkten Auskunftspflicht
rechtfertigt es aber nicht, dass der Auskunftspflichtige
zugleich zu seiner strafrechtlichen Verurteilung beitragen
muss. Das verfassungsrechtlich gebotene Schweigerecht im
Strafverfahren wäre illusorisch, wenn eine außerhalb des
Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung gegen seinen
Willen strafrechtlich gegen ihn verwendet werden dürfte. Eine
zwangsweise herbeigeführte Selbstbezichtigung ist daher
verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie mit einem
strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (vgl. BVerfGE
56, 37 ).
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2. Nach diesem Maßstab unterliegen die
angegriffenen Entscheidungen keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken.
5
Das Bundesverfassungsgericht prüft
gerichtliche Entscheidungen nur in einem eingeschränkten
Umfang nach. Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle
daraufhin, ob die Gerichtsentscheidungen das jeweilige
Fachrecht „richtig“ im Sinne einer größtmöglichen Gewähr der
Gerechtigkeit anwenden. Das Bundesverfassungsgericht greift
vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre
Entscheidung Grundrechte berührt, oder wenn sie die Bedeutung
und Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend
berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit
objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18,
85 ).
6
Das Landgericht hat sich in dem angegriffenen
Beschluss mit dem Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“
in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
auseinandergesetzt und dabei maßgeblich darauf abgestellt,
dass die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 807 ZPO
nicht entfalle, wenn der Schuldner eine von ihm begangene
Straftat zwar offenbaren müsse, aber die auf diese Weise
gewonnenen Informationen einem strafprozessualen
Verwertungsverbot unterlägen. Diese Auffassung wird auch in
Rechtsprechung (vgl. BGHSt 37, 340 ) und
Schrifttum vertreten (vgl. Schäfer, in: Festschrift für Hanns
Dünnebier, 1982, S. 11 ); Dingeldey, NStZ
1984, S. 529 ;
Bärlein/Pananis/Rehmsmeier, NJW 2002, S. 1825
).
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Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass das Landgericht in der Verpflichtung des
Beschwerdeführers, im Rahmen der eidesstattlichen
Versicherung etwaige Bankkonten im Ausland anzugeben, keinen
Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz gesehen hat. Der
Schuldner ist bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
nicht verpflichtet, die - gegebenenfalls aus einer
Straftat resultierende - Herkunft der Gelder, die sich
auf den Konten befinden, anzugeben. Die Frage, ob die Angaben
über ausländische Konten des Beschwerdeführers von der
Staatsanwaltschaft zum Anlass für die Einleitung von
Ermittlungen und die Durchführung von Zwangsmaßnahmen
genommen werden dürfen, betrifft die Reichweite des
Verwertungsverbots und wäre zunächst von den Fachgerichten in
einem gegebenenfalls durchzuführenden Strafverfahren zu
beurteilen. Der vorliegende Sachverhalt gibt zu einer näheren
Erörterung der Reichweite des Verwertungsverbots keinen
Anlass.
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Im Hinblick auf die Höhe des zu
vollstreckenden Geldbetrages ist die Verpflichtung zur Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung nicht
unverhältnismäßig.
9
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.