BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 471/09 -
des polnischen Staatsangehörigen K...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. August 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen
zum Zweck der Strafverfolgung.
2
Der Beschwerdeführer ist polnischer
Staatsangehöriger. Die Republik Polen ersucht auf der
Grundlage eines Europäischen Haftbefehls um die Auslieferung
des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Betrugs und der
Urkundenfälschung. Das Hanseatische Oberlandesgericht
erklärte die Auslieferung mit dem angegriffenen Beschluss für
zulässig und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers, dem
Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob Art. 6
Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates über den
Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten (RbEuHb) vom 13. Juni 2002 (ABl Nr.
L 190/1) der Regelung des § 74 Abs. 1 des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl I
S. 1537 - im Folgenden: IRG), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2274)
entgegenstehe, ab. Die Voraussetzungen für eine
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach
Art. 35 EUV in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die
Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im
Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der
polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen
Zusammenarbeit in Strafsachen nach Artikel 35 des
EU-Vertrages (EuGH-Gesetz) vom 6. August 1998 (BGBl
1998 I S. 2035; BGBl 1999 I S. 728) lägen
nicht vor.
3
Bei der beantragten Frage handele es sich um
eine Frage zur Vereinbarkeit von nationalem Recht mit
Gemeinschaftsrecht, die unzulässig sei. Ungeachtet der
fehlenden unmittelbaren Wirkung beeinflusse der
Rahmenbeschluss zwar die Rechtsanwendung durch die Pflicht
der nationalen Gerichte, das innerstaatliche Recht so
auszulegen, dass es mit den Vorgaben des Rahmenbeschlusses
vereinbar sei (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, Rs.
C-105/03, Pupino, Slg. 2005, S. I-5285
Rn. 43). Die im Achten Teil des IRG für den
Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen
Union vorgenommene Differenzierung zwischen der vom
Oberlandesgericht zu treffenden Zulässigkeitsentscheidung und
der davon zu unterscheidenden Bewilligungsentscheidung durch
die dafür „zuständige Stelle“ (§ 79 Abs. 2 IRG) sei
jedoch derart eindeutig, dass eine „Auslegung“ des
Oberlandesgerichts durch Rückgriff auf den Rahmenbeschluss
des Inhalts, dass nur ein Gericht in einer einheitlichen
Entscheidung über die Auslieferung zu befinden habe,
ausscheide. Eine andere - im Auslieferungsverfahren
nicht zu entscheidende - Frage sei, ob sich die
Bundesrepublik Deutschland durch die Umsetzung des
Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl einer
Angreifbarkeit nach Art. 35 Abs. 6 EUV ausgesetzt
habe, wonach die Kommission oder ein Mitgliedstaat wegen
mangelhafter Umsetzung eines Rahmenbeschlusses Klage beim
Europäischen Gerichtshof einreichen könne.
4
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den
angegriffenen Beschluss in seinen Grundrechten und
grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG verletzt.
5
Der angegriffene Beschluss habe ihn seinem
gesetzlichen Richter entzogen, weil das Hanseatische
Oberlandesgericht dem Europäischen Gerichtshof nicht die
Frage vorgelegt habe, ob § 74 Abs. 1 IRG mit
Art. 6 Abs. 2 RbEuHb vereinbar sei. Nach
Art. 6 Abs. 2 RbEuHb dürfe die vollstreckende
Behörde in dem Staat, der um Auslieferung ersucht wird, nur
eine „Justizbehörde“, das heißt ein Gericht, sein. Über die
Bewilligung der Auslieferung entscheide aber nach § 74
Abs. 1 IRG ein Exekutivorgan. Damit sei das Hanseatische
Oberlandesgericht bewusst von der Vorlagepflicht abgewichen.
Darüber hinaus verletze der angegriffene Beschluss ihn in
seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Da sich der
Anwendungsvorrang des primären und sekundären
Gemeinschaftsrechts aus Art. 23 GG ergebe, müsse ein
Bundesgesetz, das gegen die Vorgaben eines Rahmenbeschlusses
der Europäischen Union verstoße, gleichermaßen gegen
Art. 23 GG verstoßen. Auf der Grundlage eines
verfassungswidrigen Gesetzes dürften die Grundrechte des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG aber nicht
eingeschränkt werden.
6
Schließlich sei das Gebot effektiven
Rechtsschutzes dadurch verletzt, dass die Anfechtung der
Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren nach dem
Achten Teil des IRG nicht möglich sei. Obwohl das
Bundesverfassungsgericht die Bewilligungsentscheidung als
„klassischen Verwaltungsakt“ bezeichnet habe (BVerfGE 113,
273 ), komme verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
nicht in Betracht. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht
habe im Rahmen eines anderen Auslieferungsverfahrens des
Beschwerdeführers entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg
nicht eröffnet sei.
7
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist - mangels Aussicht auf
Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der als
verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet
(2.).
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich durch den
angegriffenen Beschluss in seinen Rechten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt sieht,
genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus
§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte
Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen
Rechten.
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a) Soweit der Beschwerdeführer die
Verfassungswidrigkeit von § 74 Abs. 1 IRG
behauptet, erscheint ein Verstoß des angegriffenen
Beschlusses gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht möglich. Der
Anwendungsvorrang des primären und sekundären
Gemeinschaftsrechts ergibt sich nicht - wie vom
Beschwerdeführer behauptet - aus Art. 23 GG,
sondern aus dem im Zustimmungsgesetz zu den europäischen
Integrationsverträgen enthaltenen Rechtsanwendungsbefehl
(vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08,
2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08,
2 BvR 182/09 -, juris, Rn. 343) und damit aus
einfachem Recht. Darüber hinaus erstreckt sich der
Anwendungsvorrang nicht auf den Rahmenbeschluss nach
Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV. Der
Anwendungsvorrang würde nämlich die unmittelbare
Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses in den Mitgliedstaaten
voraussetzen, um im Fall der Kollision mit nationalem Recht
überhaupt vorgehen zu können (vgl. Oppermann, Europarecht,
3. Aufl. 2005, § 7 Rn. 8 ff. m.w.N.). Die
unmittelbare Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses wird jedoch
durch Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b Satz 3 EUV
- unabhängig von der durch den Europäischen Gerichtshof
entwickelten Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte zur
rahmenbeschlusskonformen Auslegung (EuGH, Urteil vom
16. Juni 2005, a.a.O., Rn. 43) - ausdrücklich
ausgeschlossen (vgl. Röben, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das
Recht der Europäischen Union, Bd. I, EUV/EGV, Loseblatt
Rn. 18 f.).
10
b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt
sei, dass die Anfechtung der Bewilligungsentscheidung im
Auslieferungsverfahren nach dem Achten Teil des IRG nicht
möglich sei, kann er einen Verstoß des angegriffenen
Beschlusses gegen Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht
hinreichend substantiiert darlegen.
11
aa) Entgegen der Ausführungen des
Beschwerdeführers unterliegt die Bewilligungsentscheidung im
Rahmen der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union der gerichtlichen Kontrolle. Sie stellt
sich - im Gegensatz zur Bewilligungsentscheidung nach
herkömmlichem Auslieferungsrecht - nämlich als
weitgehend verrechtlichte Entscheidung der
Bewilligungsbehörde dar. § 79 Abs. 1 IRG bestimmt,
dass grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger
Auslieferungsersuchen eines Mitgliedstaats besteht und solche
Ersuchen nur abgelehnt werden können, soweit im Einzelfall
Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG bestehen. Da
diese Bewilligungshindernisse dem Schutz des Verfolgten
dienen (vgl. BTDrucks 16/1024, S. 12), erlangt die
Bewilligungsentscheidung nach dem Achten Teil des IRG den
Charakter einer Maßnahme der Exekutive, welche die
gesetzlichen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe
gegenüber dem Verfolgten konkretisiert. Diese muss einerseits
als Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90
Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen
werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR
2196/08 -, juris, Rn. 9 f.). Die
Bewilligungsentscheidung muss andererseits wegen Art. 19
Abs. 4 GG der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl.
BVerfGE 113, 273 ), wie sie in § 79
Abs. 2 und 3 IRG vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November
2008, a.a.O., Rn. 10).
12
§ 79 Abs. 2 Satz 1 IRG sieht
vor, dass die Bewilligungsbehörde vor der
Zulässigkeitsentscheidung eine vorläufige Entscheidung
darüber fällt, ob sie Bewilligungshindernisse geltend machen
wird. Die dem Verfolgten bekannt zu machende Entscheidung der
Bewilligungsbehörde ist zu begründen, um eine gerichtliche
Überprüfung zu ermöglichen (§ 79 Abs. 2 Satz 2
IRG). Kommt die Bewilligungsbehörde zu dem Ergebnis,
voraussichtlich keine Bewilligungshindernisse geltend zu
machen, wird diese Entscheidung gemeinsam mit dem Antrag,
über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden, dem
Oberlandesgericht vorgelegt und von diesem überprüft
(§ 79 Abs. 2 Satz 3 IRG). Die vorläufige
Bewilligungsentscheidung ersetzt die der
Zulässigkeitsentscheidung der Oberlandesgerichte nachfolgende
endgültige beziehungsweise eigentliche
Bewilligungsentscheidung nicht (§ 12 IRG). Die
endgültige Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung
bedarf jedoch keiner weiteren Begründung, da diese dem
Verfolgten bekannt ist und bereits gerichtlich überprüft
wurde (vgl. BTDrucks 16/1024, S. 14). § 79
Abs. 3 IRG regelt die gerichtliche Überprüfung in
Fällen, in denen die Umstände, die für die Geltendmachung von
Bewilligungshindernissen nach § 83b IRG von Bedeutung
sein können, nachträglich entstehen oder bekannt werden. Die
Bewilligungsbehörde muss den Verfolgten vom Bekanntwerden
solcher Umstände in Kenntnis setzen. Führen diese nicht zur
Ablehnung der Auslieferung, überprüft das Oberlandesgericht
auf Antrag des Verfolgten die - endgültige
beziehungsweise eigentliche - Bewilligungsentscheidung
nach § 33 IRG.
13
bb) Ein Verstoß des angegriffenen Beschlusses
gegen Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich aus dem Vortrag
des Beschwerdeführers nicht. Er setzt sich nicht mit dem
Beschluss auseinander, soweit dieser die vorläufige
Bewilligungsentscheidung der Freien und Hansestadt Hamburg
bestätigt. Soweit er ausführt, das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht habe gegen die in einem anderen
Auslieferungsverfahren ergangene Bewilligungsentscheidung
keinen Verwaltungsrechtsschutz gewährt, kann er einen Verstoß
des angegriffenen Beschlusses gegen das Gebot effektiven
Rechtsschutzes ebenfalls nicht begründen. Denn der Beschluss
des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wurde mit dieser
Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen und steht obendrein
nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Auslieferungsverfahren.
14
Sollten Umstände, die für die Geltendmachung
von Bewilligungshindernissen nach § 83b IRG von
Bedeutung sein können, nachträglich entstehen oder bekannt
werden und würden diese nicht zur Ablehnung der Auslieferung
führen, könnte der Beschwerdeführer einen Antrag nach
§ 33 IRG auf erneute Überprüfung der Zulässigkeit der
Auslieferung, einschließlich der - endgültigen
beziehungsweise eigentlichen - Bewilligungsentscheidung,
vor dem Oberlandesgericht stellen. Sollte der
Beschwerdeführer damit keinen Erfolg haben, könnte er die
- endgültige beziehungsweise eigentliche -
Bewilligungsentscheidung und/oder den Beschluss des
Oberlandesgerichts nach § 33 IRG vor dem
Bundesverfassungsgericht angreifen.
15
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
der Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach
Art. 35 EUV in Verbindung mit § 1 Abs. 2
EuGH-Gesetz rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Der Beschwerdeführer wurde nicht entgegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter
entzogen.
16
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein
Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof
zu stellen, obwohl es dazu verpflichtet ist, werden die
Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem
gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339
; 75, 223 ; 82, 159
). Dabei macht es keinen Unterschied, ob
die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof sich
unmittelbar aus dem Gemeinschafts- oder Unionsrecht ergibt
(Art. 234 Abs. 3 EGV) oder sie innerstaatlich
niedergelegt wurde (Art. 35 EUV i.V.m. § 1
Abs. 2 EuGH-Gesetz; vgl. Fastenrath, in: Festschrift für
Georg Ress, 2005, S. 461 ). Allerdings stellt
nicht jede Verletzung der Vorlagepflicht an den Europäischen
Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet
die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur,
wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen oder
offensichtlich unhaltbar sind. Im Rahmen dieser
Willkürkontrolle haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen
herausgebildet, in denen die Vorlagepflichtverletzung zu
einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter
führt. Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV
beziehungsweise Art. 35 EUV in Verbindung mit § 1
Abs. 2 EuGH-Gesetz wird danach insbesondere in den
Fällen unhaltbar gehandhabt, in denen das letztinstanzliche
Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht
oder nicht neuerlich vorlegt (Fallgruppe des bewussten
Abweichens ohne Vorlagebereitschaft).
17
b) Gemessen an diesem Maßstab ist ein Verstoß
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch den
angegriffenen Beschluss nicht ersichtlich. Denn das
Hanseatische Oberlandesgericht hat seine Ablehnung der
Vorlage zutreffend darauf gestützt, dass eine
rahmenbeschlusskonforme Auslegung von § 74 Abs. 1
IRG nicht möglich sei. Anders als vom Beschwerdeführer
geltend gemacht ist das Hanseatische Oberlandesgericht damit
nicht bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abgewichen,
ohne erneut vorzulegen. Denn der Europäische Gerichtshof hat
in seinem Pupino-Urteil ausgeführt, dass die Verpflichtung
des nationalen Gerichts, den Inhalt eines Rahmenbeschlusses
bei der Auslegung seines nationalen Rechts heranzuziehen,
ende, wenn dieses nicht so angewendet werden könne, dass ein
Ergebnis erzielt werde, das mit dem durch den Rahmenbeschluss
angestrebten Ergebnis vereinbar sei (vgl. EuGH, Urteil vom
16. Juni 2005, a.a.O., Rn. 47). Dabei sei es Sache
des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob sein nationales Recht
in einer rahmenbeschlusskonformen Weise ausgelegt werden
könne (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, a.a.O.,
Rn. 48).
18
3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.