BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 472/03 -
II. mittelbar gegen
§ 10 Abs. 3 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1995 geltenden Fassung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die
Hälfte der notwendigen Auslagen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
1
1. a) Die Beschwerdeführer sind
zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben drei nach § 32
EStG berücksichtigungsfähige Kinder. Der Beschwerdeführer hat
außerdem einen Sohn, dem er unterhaltspflichtig ist. Im
Streitjahr 1995 erzielte der Beschwerdeführer als
Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach
§ 18 EStG. Die Beschwerdeführerin erzielte in geringem
Umfang ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach
§ 18 EStG. Vorwiegend war sie jedoch als Angestellte
tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit nach § 19 EStG. Seit dem 1. Juli 1995 war sie
ausschließlich in einem Beschäftigungsverhältnis
nichtselbständig tätig, aufgrund dessen eine inländische
Sozialversicherungspflicht nicht bestand. Bei der
Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen
geltend, und zwar Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge des
Ehemanns zum Anwaltsversorgungswerk, Beiträge zu privaten
Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Unfall-, Lebens- und
Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den
Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung
von § 10 Abs. 3 EStG. Dabei wurde der den Ehegatten
gemeinsam zustehende Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2
EStG in Höhe von 16% der ganzjährigen Einkünfte der Ehefrau
aus nichtselbständiger Arbeit gekürzt. Der hiergegen
gerichteten Klage gab das Schleswig-Holsteinische
Finanzgericht durch Urteil vom 13. September 2000 - V 37/99 -
(EFG 2000, S. 1315) teilweise statt, soweit die im
zweiten Halbjahr bezogenen Einkünfte der Ehefrau in die
Kürzung des Vorwegabzugs mit einbezogen wurden. Auf die
Revision des Finanzamts wurde das finanzgerichtliche Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen (BFH, Urteil vom 16.
Oktober 2002 - XI R 75/00 -, BStBl II 2003, S. 288 =
BFHE 200, 548).
2
b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer mehrere Grundrechtsverstöße. Die nach
§ 10 Abs. 3 EStG abzugsfähigen Höchstbeträge genügten
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Steuerfreiheit des Existenzminimums. Außerdem verstoße es
gegen das Rechtsstaatsprinzip, dass die Kürzung des
Vorwegabzugs nicht lediglich zeitanteilig für das erste
Halbjahr 1995 erfolgte, in dem die Ehefrau der inländischen
Sozialversicherungspflicht unterlag.
3
c) Zu der Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.
4
2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5
a) Soweit es insbesondere um Beiträge zum
Anwaltsversorgungswerk sowie zu Unfall-, Lebens- und
Haftpflichtversicherungen geht, fehlt der
Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105,
73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge
durch das Gesetz zur Neuordnung der
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
(Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I
S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird
auf den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvR
1220/04 und 2 BvR 410/05 - verwiesen.
6
b) Soweit es um die einkommensteuerrechtliche
Berücksichtigung von Beiträgen zu Kranken- und
Pflegeversicherungen geht, sind die verfassungsrechtlichen
Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -
geklärt. Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit
Wirkung zum 1. Januar 2010 zu sorgen. Vor diesem Hintergrund
können die Beschwerdeführer keine für das Streitjahr 1995
günstigere Regelung erreichen. Ihnen war insoweit lediglich
eine teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens zuzusprechen (§ 34a Abs.
3 BVerfGG).
7
c) Auch soweit sich die Beschwerdeführer
dagegen wenden, dass die Kürzung des Vorwegabzugs nicht
zeitanteilig erfolgt, hat die Verfassungsbeschwerde keine
Aussicht auf Erfolg. Der Gesetzgeber ist im Massenverfahren
der Steuererhebung befugt, typisierende Regelungen zu treffen
(vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105,
73 ; 112, 268 ). Das gilt
insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte
des § 10 Abs. 3 EStG (vgl. auch BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -). Die
hierzu vom Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung
gemachten Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
8
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.