BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 473/06 -
der Frau K...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a,
§ 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach § 230
Abs. 2 StPO.
2
1. Vor dem Amtsgericht war gegen die
Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen zwei Vergehen der
uneidlichen Falschaussage anhängig. Nachdem bereits zwei
frühere Hauptverhandlungstermine - einer wegen Urlaubs der
Beschwerdeführerin - verlegt worden waren, erging auch in der
am 17. Oktober 2005 durchgeführten Hauptverhandlung kein
Urteil, sondern das Verfahren wurde nach Durchführung von
Zeugenvernehmungen ausgesetzt, weil weitere Beweiserhebungen
nötig geworden waren.
3
2. Am 28. November 2005 bestimmte das
Amtsgericht neuen Termin auf den 21. Dezember 2005, 13:00
Uhr. Mit Schreiben vom 30. November 2005 ersuchte der
Verteidiger der Beschwerdeführerin um Verlegung, weil die
Beschwerdeführerin an diesem Tag an einer von ihrer
Krankenkasse genehmigten Kur im Bayerischen Wald teilnehme.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 lehnte das Amtsgericht
eine Verlegung ab. Bei dem von der Beschwerdeführerin
belegten Kurs handele es sich lediglich um eine Maßnahme der
Gesundheitspflege, die um mehrere Wochen verschoben werden
könne. Zwar sei nach telefonischer Mitteilung des
Veranstalters bei einer Nichtteilnahme eine Kursgebühr von 69
€ zu bezahlen; es sei der Beschwerdeführerin aber zuzumuten,
der Schulung wegen der Hauptverhandlung fernzubleiben und die
dadurch anfallenden Gebühren zu entrichten.
4
Eine von der Beschwerdeführerin am 16.
Dezember 2005 eingereichte Beschwerde verwarf das Landgericht
am 20. Dezember 2005 unter Bezugnahme auf die Entscheidung
des Amtsgerichts.
5
3. Die Beschwerdeführerin hatte sich am 19.
Dezember 2005 in den Bayerischen Wald begeben, um an dem Kurs
jedenfalls teilweise teilzunehmen. Am Morgen des 21. Dezember
2005 teilte sie der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
telefonisch mit, sie sei "eingeschneit" und könne daher in
der Hauptverhandlung nicht erscheinen. Der Amtsrichter
unterrichtete den Verteidiger hierüber und teilte seine
Absicht mit, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin
abzutrennen und gegen sie einen Haftbefehl nach § 230
Abs. 2 StPO zu erlassen. Ob der Verteidiger in diesem
Telefonat zusagte, zur anberaumten Terminsstunde nicht mehr
zu erscheinen, ist streitig; jedenfalls wurde er über eine
beabsichtigte Verschiebung des Aufrufs der Sache nicht
unterrichtet. Der Verteidiger wies das Amtsgericht in einem
wenig später eingereichten Telefaxschreiben noch darauf hin,
dass das Ausbleiben der Beschwerdeführerin entschuldigt sei
und diese sich nicht dem Verfahren entziehen wolle. Als er
sich zum vorgesehenen Termin um 13:00 Uhr zum Sitzungssaal
begab, musste er feststellen, dass außer einem Zeugen niemand
erschienen war. Eine Rückfrage auf der Geschäftsstelle ergab,
dass der Termin aufgehoben worden sei.
6
4. Entgegen der Annahme des Verteidigers hatte
das Amtsgericht zwar weitere Zeugen und den Mitangeklagten
abgeladen, die Hauptverhandlung aber nicht aufgehoben,
sondern deren Beginn lediglich verschoben. Nach Aufruf der
Sache um 14:15 Uhr erließ das Amtsgericht gegen die
Beschwerdeführerin einen Haftbefehl gemäß § 230 StPO.
Telefonische Nachfragen hätten ergeben, dass eine Zu- und
Abfahrt von der Klinik möglich sei. Die Beschwerdeführerin
habe in Kenntnis des Termins ihre Kur angetreten und nicht
das Erforderliche, etwa eine Rückreise am Vortag,
unternommen, um ihr Erscheinen im Termin sicherzustellen.
7
5. Auf Grund des Haftbefehls wurde die
Beschwerdeführerin am 13. Januar 2006 (Freitag) verhaftet.
Daraufhin bestimmte das Amtsgericht Termin zur
Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2006.
8
6. Die gegen den Haftbefehl gerichtete
Beschwerde der Beschwerdeführerin verwarf das Landgericht mit
Beschluss vom 18. Januar 2006 als unbegründet.
9
7. In der Hauptverhandlung am 23. Januar 2006
wurde die aus der Haft vorgeführte Beschwerdeführerin
freigesprochen; der Haftbefehl wurde aufgehoben.
10
8. Die zuvor von der Beschwerdeführerin gegen
den Haftbefehl eingelegte weitere Beschwerde verwarf das
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2006 als
unbegründet. Der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2005 sei
die Beschwerdeführerin mangels Ausweichens auf öffentliche
Verkehrsmittel oder Berücksichtigung eines zeitlichen
"Sicherheitszuschlags" unentschuldigt ferngeblieben. Der
Haftbefehl sei auch verhältnismäßig gewesen.
11
9. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen
vor.
12
Mit der rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin
gegen den Haftbefehl und die Beschwerdeentscheidungen der
Fachgerichte. Sie rügt die Verletzung ihres Freiheitsrechts
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 GG sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG).
13
Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
14
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwer
unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des
Landgerichts richtet, weil dieser durch den nachfolgenden
Beschluss des Oberlandesgerichts prozessual überholt ist.
15
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der
Haftbefehl und die Entscheidung des Oberlandesgerichts
verletzten ihr Freiheitsrecht, wird die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung ihrer
Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise
zulässig und offensichtlich begründet. Die für die
Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs.
1 Satz 1 BVerfGG).
16
1. Ein Eingriff in die persönliche Freiheit
kann nur hingenommen werden, wenn und soweit der legitime
Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige
Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht
anders gesichert werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch für
den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Die Bestimmung
dient der Sicherung der Weiterführung und Beendigung eines
begonnenen Strafverfahrens. Eine Maßnahme nach § 230
Abs. 2 StPO setzt nicht etwa dringenden Tatverdacht und
Flucht- oder Verdunklungsgefahr voraus, sondern nur die
Feststellung, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung
nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend
entschuldigt ist. Als Mittel, die Anwesenheit des Angeklagten
in einem neuen Verhandlungstermin sicherzustellen, sieht
§ 230 Abs. 2 StPO in erster Linie die Anordnung der
Vorführung vor. Erst in zweiter Linie kann der stärker in die
persönliche Freiheit eingreifende Haftbefehl in Frage kommen.
Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass
bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck in
angemessenem Verhältnis zueinander stehen müssen. Eine
Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei
verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung
gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte zu dem Termin
erscheinen wird (vgl. BVerfGE 32, 87 ).
17
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
hält verfassungsrechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat das
Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass der
Beschwerdeführerin trotz der Erledigung des Haftbefehls ein
Rechtsschutzbedürfnis an dessen fachgerichtlicher Prüfung
zukam; der Beschluss berücksichtigt jedoch nicht hinreichend
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen
Freiheit der Beschwerdeführerin.
18
a) Bedenken unterliegt schon die Annahme des
Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerin sei der
Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Denn der
Haftbefehl erging hier in einem Hauptverhandlungstermin, von
dem die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger keine Kenntnis
hatten. Zu dem Zeitpunkt, auf welchen die Beschwerdeführerin
geladen war - 21. Dezember 2005 um 13:00 Uhr -, fand keine
Hauptverhandlung statt. Zwar hatte das Amtsgericht die
weiteren Beteiligten telefonisch abgeladen, eine
Unterrichtung des Verteidigers aber unterlassen. Der
Verteidiger der Beschwerdeführerin und ein Zeuge, die sich zu
dieser Zeit am Sitzungssaal eingefunden hatten, erhielten von
der Geschäftsstelle die Auskunft, der Termin "falle aus". Ein
Hinweis darauf, dass der Aufruf der Sache auf 14:15 Uhr
verschoben worden war, war am Sitzungssaal nicht angebracht.
Von der kurzfristig angesetzten neuen Terminsstunde konnten
somit weder die Öffentlichkeit noch der Verteidiger Kenntnis
haben; Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin selbst, falls
sie doch noch versucht hätte, (verspätet) in der
Hauptverhandlung zu erscheinen. Einem Termin, dessen
Stattfinden nicht bekannt ist, kann man nicht unentschuldigt
fernbleiben.
19
b) Ob noch aus anderen Gründen ein
unentschuldigtes Ausbleiben der Beschwerdeführerin vorlag,
kann dahinstehen. Das Freiheitsrecht der Beschwerdeführerin
ist hier jedenfalls auch deshalb verletzt, weil das
Oberlandesgericht die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls nur
unzureichend geprüft hat.
20
aa) Das Oberlandesgericht hat die Erwartung,
dass die Beschwerdeführerin zu künftigen
Hauptverhandlungsterminen nicht erscheinen werde, zunächst
damit begründet, dass sie in Kenntnis der Warnung ihres
Verteidigers trotz des in jener Woche anstehenden
Hauptverhandlungstermins ihre Kur im Bayerischen Wald
angetreten habe. Dabei übersieht das Oberlandesgericht, dass
die Beschwerdeführerin trotz der Ablehnung ihres Antrags auf
Terminsverlegung nicht verpflichtet war, wegen der
Hauptverhandlung am 21. Dezember 2005 gänzlich von dieser Kur
Abstand zu nehmen und damit auch eine finanzielle Einbuße zu
erleiden. Die Vermutung, dass sie von vornherein beabsichtigt
habe, der Verhandlung am 21. Dezember 2005 fernzubleiben, ist
nicht belegt; dagegen spricht auch eine vom Verteidiger
vorgelegte Bescheinigung der Gemeinde B. über schneebedingte
Verkehrsbehinderungen. Auch dass die Beschwerdeführerin nach
Ansicht der Fachgerichte bei der Berechnung der Fahrtzeit
einen "Sicherheitszuschlag" hätte einkalkulieren müssen, ließ
keine Schlüsse darauf zu, dass ihre Teilnahme an künftigen
Terminen nicht zu erwarten sei.
21
bb) Außerdem hat das Oberlandesgericht
wesentliche Gesichtspunkte nicht gewürdigt, welche die
Bereitschaft der Beschwerdeführerin, an weiteren
Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen, nahe legten.
22
So hat sich das Oberlandesgericht nicht mit
der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der früheren
Hauptverhandlung am 17. Oktober 2005 auseinandergesetzt.
Anlass zur Erörterung hätte hier umso mehr bestanden, als
sich die Beweislage in jener Hauptverhandlung offenbar zu
Gunsten der Beschwerdeführerin verändert hatte und sie im
neuerlichen Termin mit einem - in der Hauptverhandlung im
Januar 2006 dann auch erfolgten - Freispruch rechnen konnte.
Es kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin immerhin
beim Amtsgericht gemeldet hatte. Die Fachgerichte haben auch
das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin, sich der
Hauptverhandlung - etwa im Hinblick auf die nötige Betreuung
ihrer 14-jährigen Tochter - nicht entziehen zu wollen, nicht
näher erörtert.
23
cc) Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht
sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass das
Amtsgericht noch am 22. Dezember 2005 um eine - ersichtlich
unverhältnismäßige - Vollstreckung des Haftbefehls ersucht
hatte, obwohl die Weihnachtstage bevorstanden und die
Durchführung einer Hauptverhandlung nicht absehbar war.
Dieses Vorgehen hätte jedenfalls im Zusammenhang mit den
Umständen der Durchführung des Termins vom 21. Dezember 2005,
in welchem dem Verteidiger objektiv die Möglichkeit genommen
war, weiteren Vortrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin -
etwa auf Grund einer denkbaren zwischenzeitlichen
Kontaktaufnahme - zu halten, Anlass zu einer sorgfältigeren
Prüfung der Verhältnismäßigkeit geben müssen.
24
dd) Das Oberlandesgericht hätte ferner die
Möglichkeit eines Vorführbefehls als milderes Mittel näher in
Betracht ziehen müssen. Diese Maßnahme lag hier nicht nur
wegen der Teilnahme der Beschwerdeführerin an der früheren
Hauptverhandlung, sondern auch wegen der nicht erheblichen
Schwere des Tatvorwurfs und der nicht gravierenden
Straferwartung hinsichtlich der nicht vorgeahndeten
Beschwerdeführerin nahe.
25
ee) Schließlich bedurfte auch die Dauer der
Inhaftierung näherer Prüfung. Warum es hier erforderlich
gewesen sein soll, die Beschwerdeführerin noch vor dem
Wochenende 14./15. Januar 2006 zu verhaften und die Haft auf
zehn Tage zu erstrecken, ist nicht dargelegt und erschließt
sich auch nicht aus sonstigen Umständen.
26
Soweit sie sich unmittelbar gegen den
Haftbefehl wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels
eines gegenwärtigen verfassungsprozessualen
Rechtsschutzbedürfnisses derzeit unzulässig. Das
Oberlandesgericht wird dessen Rechtmäßigkeit unter Beachtung
der verfassungsrechtlichen Vorgaben nochmals umfassend zu
prüfen haben. Somit steht der Beschwerdeführerin insoweit
noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg, nämlich die vom
Oberlandesgericht erneut zu treffende Sachentscheidung, zur
Verfügung.
27
Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist der
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2006 wegen
Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG aufzuheben; das Verfahren ist an
das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
28
Da die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, sind
dem Land Baden-Württemberg gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG
die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.