BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 475/09 -
des Herrn V...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung über die
Ausschreibung zur Festnahme nach dem Aufenthaltsgesetz.
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1. Der Beschwerdeführer ist ein 27 Jahre alter
vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste 2005 mit einem
Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und
zog nach Plauen. Die Ausländerbehörde ermittelte dann, dass
es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelte
und verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der
Beschwerdeführer erklärte zunächst, freiwillig ausreisen zu
wollen, tauchte dann aber unter. Die Ausländerbehörde
beantragte beim sächsischen Landeskriminalamt im November
2006 die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur
Personenfahndung unter Angabe des Zwecks "Festnahme,
ausländerrechtliche Maßnahme" und des Anlasses "Ausweisung/
Abschiebung". Beim Polizeirevier Plauen erstattete die
Ausländerbehörde Anzeige wegen des Verdachts des unerlaubten
Aufenthalts. Sie teilte mit, dass sie im Falle des Aufgriffs
des Beschwerdeführers Abschiebungshaft beantragen wolle.
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2. Der Beschwerdeführer wurde nach seinen
Angaben am 28. April 2008 durch Beamte des
Polizeikommissariats Langenhagen (Niedersachsen) bei einer
Gaststättenkontrolle festgenommen. Die Ausländerbehörde der
Region Hannover stellte am gleichen Tag einen Antrag auf
Anordnung von Abschiebungshaft und beantragte die Bestätigung
der behördlichen Freiheitsentziehung.
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3. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom
28. April 2008 Abschiebungshaft gegen den Beschwerdeführer an
und erklärte die vorläufige Ingewahrsamnahme "durch die
Verwaltungsbehörde beziehungsweise die Polizei" für
rechtmäßig: Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen
Ingewahrsamnahme beruhe auf § 62 Abs. 4 AufenthG. Die
Ausländerbehörde habe den Betroffenen ohne vorherige
richterliche Anordnung festhalten und in Gewahrsam nehmen
dürfen. Es habe der dringende Verdacht für das Vorliegen der
Haftvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
vorgelegen. Eine richterliche Entscheidung habe nicht vorher
eingeholt werden können, da der begründete Verdacht bestanden
habe, dass sich der Beschwerdeführer der Haftanordnung
ansonsten entziehen werde.
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4. Das Landgericht wies die sofortige
Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2008 zurück: Die
vorläufige Ingewahrsamnahme sei nach § 62 Abs. 4
AufenthG rechtmäßig. Der Betroffene habe festgehalten werden
dürfen. Eine vorherige richterliche Entscheidung habe nicht
eingeholt werden müssen, weil der Beschwerdeführer
unvorhergesehen aufgegriffen worden sei. Auch die Anordnung
von Sicherungshaft sei rechtmäßig.
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5. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde
machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der behördlichen
Ingewahrsamnahme geltend, dass ein Verstoß gegen
Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG vorliege. Aus den
Ausländerakten lasse sich entnehmen, dass er zur Festnahme
ausgeschrieben gewesen sei. Für diese Ausschreibung hätte die
Ausländerbehörde einen richterlichen Festnahmebeschluss
erwirken müssen. Das Oberlandesgericht hob daraufhin mit
Beschluss vom 5. August 2008 die Entscheidung des
Landgerichts auf und verwies die Sache zurück: Soweit das
Landgericht die vorläufige Ingewahrsamnahme auf § 62
Abs. 4
AufenthG stütze und eine vorherige richterliche Anordnung
nicht für notwendig erachte, genügten die
Sachverhaltsfeststellungen nicht. Nach der Rechtsprechung des
Senats sei mit der Ausschreibung zur Festnahme zugleich eine
vorläufige Haftentscheidung nach § 11 FreihEntzG
herbeizuführen. Zu der vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Ausschreibung zur Festnahme fehlten die gerichtlichen
Feststellungen. Es könne bis zur weiteren Aufklärung
dahinstehen, ob der Vorbehalt einer richterlichen
Haftanordnung auch dann gelte, wenn der Betroffene längere
Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Hinsichtlich der
Anordnung von Sicherungshaft fehlten ausreichende
Feststellungen zur Beachtung des haftrechtlichen
Beschleunigungsgrundsatzes.
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6. Mit Beschluss vom 27. November 2008 wies
das Landgericht die sofortige Beschwerde erneut zurück: Die
vorläufige Ingewahrsamnahme sei gemäß § 62 Abs. 4
AufenthG rechtmäßig gewesen. Eine einstweilige Anordnung nach
§ 11 FreihEntzG habe nicht eingeholt werden können, da
der Beschwerdeführer unvorhergesehen von der Polizei
angetroffen worden sei. Wäre mit seiner Ausschreibung zur
Festnahme im Jahr 2006 eine Anordnung nach § 11
FreihEntzG erwirkt worden, wäre diese am 27. April 2008 nicht
mehr wirksam gewesen.
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7. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde
machte der Beschwerdeführer geltend, dass es hier an einer
richterlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der
Ausschreibung zur Festnahme fehle. Der Umstand, dass bei
einem über einen längeren Zeitraum Untergetauchten eine
einstweilige Anordnung mehrfach verlängert werden müsse, sei
zwar mit Mehraufwand für Behörden und Gerichte verbunden.
Dies könne nicht dazu führen, dass zwingende
verfassungsrechtliche Vorgaben missachtet würden.
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8. Das Oberlandesgericht verwies auf die
sofortige weitere Beschwerde die Sache mit Beschluss vom 3.
Februar 2009 teilweise an das Landgericht zurück; soweit sich
die sofortige weitere Beschwerde auf die Inhaftierung bis zur
richterlichen Haftanordnung bezog, blieb sie ohne Erfolg: Die
Maßnahme habe auf § 62 Abs. 4 AufenthG gestützt
werden können. Zwar sei mit der Ausschreibung zur Festnahme
eine vorläufige Haftentscheidung nach § 11 FreihEntzG
herbeizuführen. Bei uneingeschränkter Geltung dieses
Rechtssatzes müsste diese alle sechs Wochen wiederholt
werden. Dies könne nur dann geschehen, wenn das Amtsgericht
aufgrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse überhaupt
in der Lage sei, die Voraussetzungen für die Haftanordnung
noch zu prüfen. Fehle es an der Möglichkeit einer
richterlichen Entscheidung, stehe der Ausländerbehörde die
Möglichkeit der Ausschreibung zur Festnahme auch ohne
Haftanordnung zur Verfügung. Gerade für diesen Fall sei auch
§ 62 Abs. 4 AufenthG vorgesehen. Zwar hätte mit der
ersten Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Festnahme ein
richterlicher Beschluss beantragt werden müssen. Dies wirke
sich aber nicht zu Gunsten des seit geraumer Zeit
untergetauchten Beschwerdeführers aus. Bis zum Zeitpunkt der
Festnahme habe eine verlässliche Grundlage für eine die Haft
anordnende Entscheidung des Gerichts nicht vorgelegen.
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9. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 2 GG: Die Festnahme sei geplant, nämlich aufgrund einer
Ausschreibung zur Festnahme, erfolgt. Bei dieser Sachlage
hätte die zuständige Behörde einen Festnahmebeschluss
erwirken müssen. Die Argumentation des Oberlandesgerichts,
weshalb dies hier nicht der Fall sein solle, genüge den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Es könnten sich
bereits kurz nach dem Untertauchen Gründe ergeben, weshalb
die Anordnung von Sicherungshaft unzulässig werden könne.
Sämtliche aufenthaltsrechtlichen Statusänderungen, die
Einfluss auf das Vorliegen der Haftgründe haben könnten,
bedürften der Vorsprache bei der Ausländerbehörde, die dann,
wenn die Haftgründe nicht mehr vorlägen, reagieren und die
Ausschreibung zur Festnahme löschen und den vorher
beantragten Haftbeschluss nicht vollstrecken lassen könnte
und müsste. Die Neuregelung des § 62 Abs. 4 AufenthG
führe nicht weiter, diese betreffe allenfalls ungeplante
Festnahmen. Der Beschwerdeführer sei der Ausländerbehörde
bekannt, ebenso, dass er seiner Ausreisepflicht nicht
nachgekommen sei: Es sei nur unklar gewesen, wann er
angetroffen werde.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen
offensichtlich unbegründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.
Mai 2008 richtet, da von diesem keine Wirkungen mehr
ausgehen. Er ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5.
August 2008 aufgehoben worden.
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Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
weiterhin, soweit sich die angegriffenen Beschlüsse mit der
richterlichen Haftanordnung vom 28. April 2008 und ihrer
Rechtmäßigkeit befassen. Insoweit ist der Rechtsweg nicht
erschöpft. Nach der Teilaufhebung des Beschlusses des
Landgerichts vom 27. November 2008 durch den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2009 befindet sich das
Verfahren erneut im Stadium der sofortigen Beschwerde.
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2. Im Übrigen erweist sich die
Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Der behauptete Verstoß
gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG lässt sich nicht
feststellen.
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a) Für den schwersten Eingriff in das Recht
der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt
Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen)
Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer
richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition
des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ).
Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle
staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch
wirksam wird (BVerfGE 105, 239 ; vgl. zu
Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142
).
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Die Freiheitsentziehung erfordert nach
Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine
vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche
richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in
Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt,
genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte
verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre,
sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung
vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ).
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen
Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen
(vgl. BVerfGE 10, 302 ). "Unverzüglich" ist dahin
auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede
Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen
rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE
105, 239 ). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel
Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten
beim Transport, die notwendige Registrierung und
Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen
oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103,
142 ; 105, 239 ).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben halten die
angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen
Prüfung stand. Die Gerichte haben ohne Verfassungsverstoß
festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme in Anwendung von
§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ohne vorherige gerichtliche
Entscheidung erfolgen durfte.
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aa) Für die Frage, ob der Zweck der
Freiheitsentziehung bei Abwarten einer richterlichen
Entscheidung nicht erreicht werden kann und daher die
Freiheitsentziehung ausnahmsweise ohne vorherige gerichtliche
Anordnung erfolgen darf, ist auf den Zeitpunkt der
Entscheidung über die Freiheitsentziehung abzustellen. Daraus
folgt, dass von der Ausländerbehörde konkret geplante
Freiheitsentziehungen regelmäßig einer vorherigen
richterlichen Anordnung bedürfen und Vollzugsbeamte der
Polizei, die von der Ausländerbehörde gebeten worden sind,
einen Ausländer im Wege der Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen,
sich regelmäßig nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass
zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine richterliche Anordnung
nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden könne.
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Anders liegt der Fall, wenn ein vollziehbar
ausreisepflichtiger Ausländer untertaucht und infolgedessen
für die zu diesem Zeitpunkt zuständige Ausländerbehörde nicht
mehr greifbar ist. Dann ist nicht absehbar, ob später die
Abschiebungshaftvoraussetzungen vorliegen und welche Behörde
gegebenenfalls für eine Ingewahrsamnahme zuständig sein wird;
eine Festnahme im Falle des Aufgreifens des betroffenen
Ausländers kann lediglich abstrakt geplant sein, da weder
Aufgriffsort noch -zeitpunkt abgeschätzt werden können. Ein
untergetauchter, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer
kann daher bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 62 Abs. 4 AufenthG zum Zwecke der Vorführung vor den
Haftrichter ohne Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG
durch die Exekutive in Gewahrsam genommen werden.
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bb) Die Ausschreibung zur Festnahme nach
§ 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf von Verfassungs wegen
keiner richterlichen Anordnung. Auf die vom Oberlandesgericht
erörterte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Festnahme
trotz Unterbleibens einer vorläufigen Haftentscheidung nach
§ 11 FreihEntzG bei der Ausschreibung rechtmäßig ist,
kommt es daher nicht an.
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Mit der Ausschreibung zur Festnahme nach
§ 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG räumt das Gesetz der
Ausländerbehörde die Möglichkeit ein, auf polizeiliche
Fahndungsmaßnahmen zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung von
Ausländern, deren Aufenthalt unbekannt ist, zurückzugreifen.
Als nicht geschriebenes Tatbestandsmerkmal ist das Vorliegen
von Haftgründen nach § 62 AufenthG zu prüfen, da nur
dann, wenn eine Inhaftierung erfolgen darf, eine
Ausschreibung zur Festnahme gerechtfertigt sein kann. Ob eine
Ingewahrsamnahme durch die Exekutive in der konkreten
Situation des Ergreifens zulässig ist, bestimmt sich nicht
nach § 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Norm enthält
nur die Ermächtigung zur Nutzung der Fahndungshilfsmittel der
Polizei, nicht aber eine Ermächtigung zu
Freiheitsentziehungen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand:
Oktober 2008, § 50 AufenthG Rn. 44 ff.); diese
findet sich in § 62 Abs. 4 AufenthG. Die Ausschreibung
zur Festnahme nach § 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt für
die Polizei als Nutzer der Fahndungshilfsmittel zwar
erkennen, dass die zum Zeitpunkt der Ausschreibung zuständige
Ausländerbehörde nach eigenverantwortlicher Prüfung
Haftgründe nach § 62 AufenthG bejaht hat. Die
Entscheidung über die Ingewahrsamnahme bleibt aber der
eigenverantwortlich nach § 62 Abs. 4 AufenthG tätig
werdenden Behörde überlassen. Da die Ausschreibung zur
Festnahme keine Bindungswirkung entfaltet, bedarf sie auch
unter dem Gesichtspunkt etwaiger aus Art. 104 Abs. 2 GG
abzuleitender Vorwirkungen keiner gerichtlichen
Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.