BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 480/04 -
des Herrn K ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Mai 2004
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2
Das Verfassungsrecht schreibt keinen
lückenlosen Schutz gegen staatlichen Zwang zur
Selbstbezichtigung ohne Rücksicht darauf vor, ob dadurch
schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden.
Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre
ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine
strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung
entsprechender Sanktionen liefern zu müssen. Handelt es sich
hingegen um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten
Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die
Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen
(vgl. BVerfGE 56, 37 ; s. auch zu
Auskunftspflichten im Steuerverfahren:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats
(Vorprüfungsausschuss) vom 21. April 1988
- 2 BvR 330/88 -, wistra 1988,
S. 302).
3
Diese Grundsätze lassen sich auf den
vorliegenden Fall übertragen. So begegnet es keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nach
den einschlägigen zivilrechtlichen bzw. zivilprozessualen
Vorschriften dem Rechtsschutzanspruch der Gläubigerseite
Vorrang eingeräumt wird vor dem Schutz des Schuldners vor
einer zwangsweise durchsetzbaren Selbstbelastung. Der
Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass es im Falle
schuldrechtlicher Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten
nicht allein um ein staatliches oder öffentliches
Informationsbedürfnis, sondern zugleich um die Interessen
gegebenenfalls geschädigter Dritter geht, die auf
entsprechende Informationen regelmäßig angewiesen sind. Die
Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts würde hier
gerade denjenigen ungerechtfertigt bevorzugen, der zum
Nachteil des Gläubigers besonders verwerflich gehandelt
hat.
4
Das Ergehen des Haftbefehls im Rahmen des
gesetzlich vorgesehenen, abgestuften Vollstreckungsverfahrens
nach § 888 Abs. 1 ZPO begegnet insoweit auch im
Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen
Bedenken. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass
der als verfassungswidrig gerügte Zwang, im Rahmen des
Vollstreckungsverfahrens Angaben machen zu müssen, letztlich
nur die prozessuale Konsequenz aus dem vom Beschwerdeführer
hingenommenen Ergebnis des Erkenntnisverfahrens ist.
5
Zwar bedarf die gegenüber dem Gläubiger
bestehende, vollstreckbare Auskunfts- und
Rechnungslegungspflicht gegebenenfalls einer Ergänzung durch
ein im Wege verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen
Bestimmungen zu gewinnendes strafrechtliches
Verwertungsverbot (vgl. dazu BVerfGE 56, 37
). Ob und in welchem Umfang die
erzwungenen Angaben in einem späteren Strafprozess zu einem
Verwertungsverbot führen, bedarf hier jedoch keiner
Entscheidung.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.