BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 482/07 -
der Frau M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 30. April 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 25. Januar 2007 - A 5 S
722/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19
Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird
aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegungslast im
Berufungszulassungsverfahren für die Geltendmachung eines
Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3
Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 6
VwGO.
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1. Die 1960 geborene Beschwerdeführerin ist
kongolesische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 2001 in
die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom
11. April 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge ihren Asylantrag ab und stellte
fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG vorlägen. Für den Fall der nicht fristgerechten
Ausreise drohte es die Abschiebung in die Demokratische
Republik Kongo an.
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2. Das Verwaltungsgericht wies die gegen
diesen Bescheid erhobene Klage mit Urteil vom
1. Dezember 2005 ab: Die Beschwerdeführerin habe nicht
nachgewiesen, dass sie nicht aus einem sicheren Drittstaat
eingereist sei. Weder habe sie ein asylrechtlich relevantes
Vorfluchtschicksal glaubhaft gemacht, noch stünden ihr
Nachfluchtgründe zur Seite.
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3. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung
machte die Beschwerdeführerin geltend, das Urteil sei nicht
mit Gründen versehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO). Die mündliche
Verhandlung habe am 1. Dezember 2005 stattgefunden. Der
Urteilstenor sei nicht binnen vierzehn Tagen der
Geschäftsstelle übergeben worden. Das vollständig abgefasste
Urteil habe der Geschäftsstelle erst am 23. Mai 2006,
also mehr als fünf Monate später vorgelegen. Ergänzend trug
die Beschwerdeführerin nach Ablauf der zweiwöchigen
Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1
AsylVfG in der bis einschließlich 27. August 2007
gültigen Fassung vom 26. Juni 1992 - BGBl I
S. 1126 - (AsylVfG a.F.) vor, aus dem Vermerk der
Geschäftsstelle auf dem Urteil und einer Rückfrage bei der
Geschäftsstelle habe sich ergeben, dass das Urteil erst am
23. Mai 2006 vollständig abgefasst mit Tenor und
Entscheidungsgründen zur Geschäftsstelle gelangt sei. Es
bedürfe keiner weiteren Recherchen, wann der Richter in
seinem Inneren eine Entscheidung getroffen habe.
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4. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den
Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom
25. Januar 2007 ab: Für den Fall, dass das Urteil gemäß
§ 116 Abs. 2 VwGO nicht verkündet, sondern
zugestellt werde, sei eine äußerste Grenze erreicht, wenn das
Urteil nicht binnen fünf Monaten nach der Niederlegung des
Urteilstenors vollständig abgefasst, unterschrieben und der
Geschäftsstelle übergeben worden sei. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin reiche nicht aus, den geltend gemachten
Verfahrensmangel darzulegen. Sie habe nicht ausgeführt, zu
welchem Zeitpunkt die Fünfmonatsfrist des § 117 Abs. 4
Satz 2 2. Halbsatz VwGO in Gang gesetzt worden sei. Dazu
hätte sie entweder angeben müssen, zu welchem Zeitpunkt der
Urteilstenor der Geschäftsstelle übermittelt, oder, falls
dies innerhalb der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO
unterblieben sei, zu welchem Zeitpunkt das Urteil beschlossen
worden sei. Der Umstand, dass der Einzelrichter den Tenor
nicht schriftlich niedergelegt und unterschrieben habe,
befreie sie nicht von ihrer Darlegungslast. Im Übrigen habe
der Einzelrichter in einer vom Senat in einem
Parallelverfahren erbetenen dienstlichen Erklärung
ausgeführt, er habe das Urteil seiner Erinnerung nach am
16. Januar 2006 unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem
Urlaub gefällt. Dies verdeutliche, dass es zur Darlegung
eines Verfahrensmangels gegebenenfalls der Erkundigung durch
den Rechtsmittelführer bedürfe. Soweit die Beschwerdeführerin
rüge, der Urteilstenor sei nicht innerhalb von zwei Wochen
nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben
worden, habe sie einen Verfahrensmangel im Sinne von
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit
§ 138 Nr. 3 VwGO zwar hinreichend bezeichnet, nicht
jedoch innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Begründung des
Zulassungsantrags dargelegt, zu welchem Zeitpunkt der
Einzelrichter das Urteil beschlossen habe. Allein der
Vortrag, der Tenor sei nicht fristgerecht der Geschäftsstelle
übergeben worden, reiche hierfür nicht. Dem lasse sich nicht
entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe entweder gegen
die maßgebliche Fünfmonatsfrist oder aber die Zweiwochenfrist
verstoßen, weil das Urteil erst nach mehr als fünf Monaten
zur Geschäftsstelle gelangt sei. Ein Verstoß gegen § 116
Abs. 2 VwGO beinhalte nicht stets zugleich eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine
Fristüberschreitung allein begründe grundsätzlich nicht die
Annahme, ein Richter habe sich nicht mehr hinreichend an das
Beteiligtenvorbringen erinnern können. Die Beschwerdeführerin
hätte darlegen müssen, dass dem Einzelrichter der
unmittelbare Eindruck von der mündlichen Verhandlung nicht
mehr gegenwärtig gewesen sei. Im Übrigen sei ein
Gehörsverstoß wenig wahrscheinlich, da ihr Vorbringen aus der
mündlichen Verhandlung im Einzelnen in das Urteil aufgenommen
worden sei.
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5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2
Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 103
Abs. 1 GG geltend: Der vorliegende Fall werfe die
grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auf, ob es im
Hinblick auf § 116 Abs. 2 und § 117
Abs. 4 Satz 2 VwGO ausschließlich auf den inneren
Vorgang bei dem Richter ankommen könne, wenn zwischen
mündlicher Verhandlung und Niederlegung des vollständigen
Urteils bei der Geschäftsstelle ein Zeitraum von mehr als
fünf Monaten liege und sich weder aus dem Urteil noch aus der
Dokumentation der Übergabe der Entscheidung an die
Geschäftsstelle ein Entscheidungszeitpunkt ergebe. Sie habe
Einzeltatsachen angegeben, aus denen sich der behauptete
Verfahrensfehler ergebe. Im Falle der Überschreitung der
Fünfmonatsfrist komme es nicht darauf an, ob die
Entscheidungsfindung des Richters innerhalb dieser Frist
liege. Der Entscheidungszeitpunkt müsse im Urteil oder
aktenmäßig niedergelegt und das vollständige Urteil innerhalb
von fünf Monaten zugestellt werden. Die Fünfmonatsfrist
stelle verfassungsrechtlich zwingend den äußersten Zeitpunkt
für die Niederlegung der Entscheidungsformel mit den
Entscheidungsgründen dar. Die Auferlegung von
Darlegungspflichten, wie sie der Verwaltungsgerichtshof
vorgenommen habe, stelle einen Eingriff in den Kernbereich
des Rechtsstaatsprinzips, des rechtlichen Gehörs und des
Anspruchs auf justizförmiges Verfahren nach Art. 19
Abs. 4 GG dar.
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6. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs richtet, nimmt die
Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG. Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Zulassung der Berufung unter Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG verweigert.
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1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) steht der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (vgl. zu diesem
Erfordernis BVerfGE 35, 382 ; 53, 30
; 59, 63 ; 76, 1
). Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung
der Berufung steht der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel
offen, das vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte
ausgeschöpft werden müssen. Die Einlegung einer Anhörungsrüge
nach § 152a VwGO kam vorliegend nicht in Betracht, da
diese offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Die Rüge, der
Verwaltungsgerichtshof habe die Darlegungsanforderungen im
Berufungszulassungsverfahren überspannt, zielt nicht auf eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach
Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auf eine Verletzung des
Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zum effektiven Rechtsschutz bereits mehrfach
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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3. Der angegriffene Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus
Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entscheidung verkennt die
grundrechtliche Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens der
Beschwerdeführerin, indem sie unzumutbar hohe Anforderungen
an die Darlegungsverpflichtung im
Berufungszulassungsverfahren stellt.
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a) Soweit durch die Prozessordnungen
Rechtsbehelfe vorgesehen sind, verbietet Art. 19
Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der
Verfahrensvorschriften, die die Beschreitung des eröffneten
Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 40, 272
; 54, 94 ; 77, 275
; 84, 366 ). Dies gilt auch,
wenn das Prozessrecht - wie hier § 78 Abs. 3
und Abs. 4 AsylVfG - den Verfahrensbeteiligten die
Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu
erstreiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 7. November 1994 - 2 BvR
2079/93 -, DVBl 1995, S. 35; BVerfGK 5, 369
). Deshalb dürfen insbesondere die
Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht
derart erschwert werden, dass sie auch von einem
durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige
Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem
Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfGK 5, 369
m.w.N.). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der
jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ;
BVerfGK 5, 369 m.w.N.).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
25. Januar 2007 nicht gerecht. Er stellt unzumutbar hohe
Anforderungen an die Darlegungsverpflichtung im
Berufungszulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4
Satz 4 AsylVfG und lässt insoweit ein der
Beschwerdeführerin zur Verfügung stehendes Rechtsmittel
leerlaufen, indem er der Auffassung ist, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Vortrag zur Überschreitung der
Fünfmonatsfrist des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO
den Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3
Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 6
VwGO nicht hinreichend dargelegt habe.
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aa) Der Verwaltungsgerichtshof hält der
Beschwerdeführerin vor, ihr Vortrag reiche nicht aus, den
geltend gemachten Verfahrensmangel - das Nichtvorliegen
von Urteilsgründen (§ 138 Nr. 6 VwGO) wegen
Überschreitung der Fünfmonatsfrist, deren Einhaltung
§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO erfordert -
darzulegen. Sie habe nicht ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt
die Frist von fünf Monaten in Gang gesetzt worden sei. Es
habe der Beschwerdeführerin oblegen, zum Nachweis der
Fristüberschreitung entweder den Zeitpunkt der Hinterlegung
des Tenors auf der Geschäftsstelle oder aber, falls dies
verfahrensfehlerhaft innerhalb der Zweiwochenfrist des
§ 116 Abs. 2 VwGO unterblieben sei, den Zeitpunkt
der Beschlussfassung durch den Einzelrichter darzulegen. Der
Umstand, dass der Einzelrichter den Tenor nicht schriftlich
niedergelegt und unterschrieben habe, befreie sie nicht von
ihrer Darlegungslast.
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bb) Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofs hat die Beschwerdeführerin das
Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3
Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 6
VwGO hinreichend substantiiert. Sie hat zur Begründung ihres
Antrags vorgetragen, dass die mündliche Verhandlung am
1. Dezember 2005 stattgefunden habe, der Tenor jedoch
entgegen § 116 Abs. 2 VwGO nicht binnen vierzehn
Tagen der Geschäftsstelle übergeben worden sei und das
vollständig abgefasste Urteil dieser erst am 23. Mai
2006 vorgelegen habe. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass sie
ihre Erkenntnisse aus dem Vermerk der Geschäftsstelle auf dem
Urteil gewonnen habe. Eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle
habe ergeben, dass das Urteil erst am 23. Mai 2006
vollständig abgefasst mit Tenor und Entscheidungsgründen zur
Geschäftsstelle gelangt sei. Dem Umstand, dass der ergänzende
Vortrag erst nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist,
kommt vorliegend keine Bedeutung zu. Zwar weist der
Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 116 Abs. 2 VwGO
auf den Fristablauf hin, er sieht jedoch davon ab, den Antrag
deshalb a limine zu verwerfen, und setzt sich stattdessen
inhaltlich und unter Konkretisierung der
Zulassungsanforderungen mit dem Vortrag auseinander.
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cc) Der Beschwerdeführerin kann nicht
entgegengehalten werden, sie hätte im Hinblick auf den (nicht
in der Gerichtsakte vermerkten) Zeitpunkt der
Beschlussfassung durch den Einzelrichter weitere Ermittlungen
anstellen müssen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im
Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Frist des § 116
Abs. 2 VwGO entschieden, dass es nicht genüge, wenn der
Kläger lediglich mit Nichtwissen bestreite, dass die Übergabe
der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle
innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO geschehen
sei. Der Kläger müsse vielmehr die Einzeltatsachen angeben,
aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler ergebe. Soweit
es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handele, müsse er
sich um Aufklärung bemühen oder jedenfalls darlegen, dass
seine Versuche um Aufklärung der entsprechenden Tatsachen
vergeblich gewesen seien (BVerwG, Beschluss vom
9. August 2004 - 7 B 20/04 -, juris,
Rn. 13). Soweit der Verwaltungsgerichtshof auf der
Grundlage dieser Maßstäbe zu der Auffassung gelangt, die
Beschwerdeführerin hätte, da eine Niederlegung des Tenors
nicht erfolgt sei, darlegen müssen, zu welchem Zeitpunkt der
Einzelrichter den Beschluss über den Urteilsausspruch gefasst
habe, überspannt er jedoch die Darlegungsanforderungen
erheblich und erschwert dadurch die Beschreitung des
Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigenden Weise. Die in keiner Weise nach außen
dokumentierte Willensbildung des Einzelrichters kann nicht
tauglicher Anknüpfungspunkt für den Lauf der im Rahmen des
§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO maßgeblichen
Fünfmonatsfrist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten
Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993
- GmS-OBG 1/92 -, BVerwGE 92, 367
) sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat
außer Acht gelassen, dass Darlegungs- und Beweislasten nicht
in einer Weise zugeordnet werden dürfen, die es den
belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht,
sie zu erfüllen (vgl. BVerfGE 54, 148 ;
59, 128 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR
1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris, Rn. 21).
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Auch kann das Unterbleiben der in § 117
Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz VwGO
vorgeschriebenen Übermittlung des Urteilstenors an die
Geschäftsstelle nicht dazu führen, dass die Fünfmonatsfrist
überhaupt nicht in Lauf gesetzt und auf diese Weise das
Eingreifen des absoluten Revisionsgrundes des § 138
Nr. 6 VwGO verhindert wird.
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Andernfalls würde dem in § 116
Abs. 2 und § 117 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck
kommenden und in dem erwähnten Beschluss des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgegriffenen
Bestreben des Gesetzgebers, durch zwingende und für Richter
wie Prozessbeteiligte gleichermaßen deutliche Bestimmungen zu
gewährleisten, dass das Urteil auf dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung und dem Beratungsergebnis beruht,
nicht Genüge getan werden. Die Auslegung des Begriffs
„alsbald“ in § 117 Abs. 4 Satz 2
2. Halbsatz VwGO mittels Rückgriffs auf die
Fünfmonatsfrist des § 552 ZPO in der bis einschließlich
31. Dezember 2001 gültigen Fassung vom 13. Juni
1980 (BGBl I S. 677) dient diesem Zweck ebenso wie
die Qualifizierung einer Urteilsschrift, die wegen
Überschreitung dieser Frist seine Beurkundungsfunktion nicht
mehr erfüllen kann, als nicht mit Gründen versehen im Sinne
von § 138 Nr. 6 VwGO, was auf entsprechende Rüge
dessen Aufhebung zur Folge hat. Die Handhabung des
Rechtsmittelrechts muss auf die Effektuierung dieses
Anliegens gerichtet sein.
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dd) Im Übrigen ist ein sachlicher Grund dafür,
der Beschwerdeführerin die Darlegungslast für die
gerichtsinternen Abläufe aufzuerlegen, nicht ersichtlich. Der
Umstand, dass der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das
Gericht mangels schriftlicher Fixierung nicht mehr
nachweisbar ist, hat seine Ursache allein in der Sphäre des
Gerichts. Die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, zu welchem
Zeitpunkt der Einzelrichter nach der mündlichen Verhandlung
vom 1. Dezember 2005 und vor Übergabe des vollständig
abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle am 23. Mai
2006 die Entscheidung getroffen hat, liegt nicht im
Einflussbereich der Beschwerdeführerin. Soweit der
Verwaltungsgerichtshof verlangt, dass ein Kläger sich bei
gerichtsinternen Vorgängen um Aufklärung bemühen bzw.
zumindest darlegen müsse, warum seine Ermittlungen
ergebnislos geblieben seien, kann sich dies grundsätzlich nur
auf die Einsichtnahme in die Gerichtsakten und die Einholung
von Auskünften bei der Geschäftsstelle beziehen. Dem ist die
Beschwerdeführerin nachgekommen. Darüber hinausgehende
Ermittlungen, namentlich solche, die auf die Erforschung der
internen Arbeitsabläufe eines Richters gerichtet sind, sind
einer Prozesspartei jedenfalls nicht ohne weiteres innerhalb
der hier maßgeblichen Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1
AsylVfG a.F. möglich (vgl. zu den Grenzen der Akteneinsicht
§ 100 Abs. 3 VwGO) und bereits daher auch nicht
zumutbar.
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4. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist
nicht auszuschließen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei
hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 19
Abs. 4 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, der
Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
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5. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
den Beschluss auf und verweist die Sache an den
Verwaltungsgerichtshof zurück. Darauf, ob die weiteren
gerügten Verfassungsverstöße vorliegen, kommt es nicht
an.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet, wird sie nicht
zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer
Begründung abgesehen (§ 93a Abs. 2, § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
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Mit der Anordnung der Erstattung der
notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ;
71, 122 ).