BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 483/00 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Annahme
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführer
angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten
oder grundrechtsähnlichen Rechten.
2
Soweit das Finanzgericht im Rahmen seiner
tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass
der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn
abgeschlossene Stipendienvertrag einem Fremdvergleich nicht
standhält, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Wenn auch die Gefahr des Missbrauchs
zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten unter nahen
Angehörigen nicht überbewertet werden darf (vgl. BVerfGE 13,
290 ), ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich
nicht zu beanstanden, dass durch den Fremdvergleich bei
Vermögenszuwendungen zwischen nahestehenden Personen das
Vorliegen von Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)
sachgerecht von nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung
(§ 12 Nr. 1 EStG) abgegrenzt werden soll (vgl. Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90
-, BStBl II 1996, S. 34). Nur wenn der zwischen nahen
Angehörigen geschlossene Vertrag nach Inhalt und Durchführung
dem auch zwischen Fremden Üblichen oder zumindest Denkbaren
(vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 1981 -
I R 34/80 -, BStBl II 1982, S. 119 ; vom 5. Juni
1986 - IV R 53/82 -, BStBl II 1986, S. 798
) entspricht, ist sichergestellt, dass
die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden
Leistungen tatsächlich dem betrieblichen Bereich und nicht
- z.B. als Unterhaltsleistung - dem Bereich privater
Lebensführung zuzurechnen sind. Deshalb liegt ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor, wenn das Finanzgericht
im Einzelfall prüft, ob ein Vertragsverhältnis, wie zwischen
Fremden üblich, getroffen wurde (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli
1991 - 2 BvR 47/90 -, HFR 1992, S. 426). Diesen Anforderungen
entspricht die Entscheidung des Niedersächsischen
Finanzgerichts. Soweit das Gericht bei seiner Prüfung des
Stipendienvertrages zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieser
einem Fremdvergleich nicht standhält, und damit in der
persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn
seinen Grund hat, ist dies dem Grunde nach
verfassungsrechtlich nicht angreifbar. Denn die Auslegung und
Anwendung von Gesetzesvorschriften durch ein Gericht kann vom
Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft
werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
die Auslegung einfacher Gesetze und ihre Anwendung im
konkreten Fall auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
3
Auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG
ist nicht erkennbar, denn das Kriterium des Fremdvergleichs
stellt nicht auf eine bestimmte (Mindest-) Betriebsgröße ab,
sondern soll allein sicherstellen, dass eine steuerliche
Anerkennung von Vertragsverhältnissen nur erfolgt, wenn eine
betriebliche Veranlassung hierfür vorliegt.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.