BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 485/05 -
des Herrn T...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 13. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer begehrt vorläufigen
Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte
Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung.
2
1. Der 1945 geborene Beschwerdeführer ist
türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1971 in
Deutschland und ist seit 1983 im Besitz einer
Aufenthaltsberechtigung. Er ist mit einer türkischen
Staatsangehörigen verheiratet, die ebenfalls seit über 30
Jahren in Deutschland lebt und eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis besitzt. Beide haben einen 1973
geborenen Sohn, der mittlerweile deutscher Staatsangehöriger
ist. Seit 1975 war der Beschwerdeführer im Vorstand
verschiedener islamischer Organisationen tätig. Von 1979 bis
2002 war er in der Mevlana Moschee in Berlin-Kreuzberg als
muslimischer Geistlicher und bis Ende März 2003 in einem
Sozialprojekt der Islamischen Föderation beschäftigt. Seinen
Lebensunterhalt bestreitet er seit einiger Zeit von
Arbeitslosengeld; als Imam war er seit 2002 nur noch
ehrenamtlich tätig.
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a) Im Juni 2004 nahm der Beschwerdeführer als
Redner an einer Kundgebung unter dem Titel „Sofortiger Stopp
der Unmenschlichkeit im Namen der Demokratie im Irak und
Verurteilung des brutalen Vorgehens des israelischen Militärs
in Palästina“ in Berlin-Kreuzberg teil. Er trug ein Gebet in
zunächst arabischer, dann türkischer Sprache vor, das der
Beschwerdeführer um aktuelle Bezugnahmen auf die Situation in
Jerusalem und Bagdad ergänzte, dessen Übersetzung im
Einzelnen aber streitig ist. Ausweislich der vorliegenden
Übersetzung einer Tonbandaufnahme in Erkenntnissen des
Verfassungsschutzes sagte der Beschwerdeführer:
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„Gnade uns um derentwillen, deren Namen neben
deinem Namen erwähnt werden, um der Märtyrer willen, die ihr
Blut im Irak vergießen, um der Lämmer willen, die gestern und
heute in Jerusalem und in Bagdad ihr Leben lassen, lass uns
nicht zusammen mit den Ungläubigen in deinem Feuer verbrennen
(…). Sollte uns in jenem Land, in diesem Land, noch bevor der
Vogel unserer Seele unseren als Käfig dienenden Körper
verlässt, der Märtyrertod vergönnt sein, dann lasse uns den
schönsten des Märtyrertodes zuteil werden (…). Gesegnet sei
Euer Kampf, angesehen sei Euer Kampf vor den Augen
Gottes.“
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b) In einem Beitrag der ZDF-Fernsehsendung
„Frontal 21“ vom November 2004 war u.a. ein rd.
anderthalbminütiger Ausschnitt aus einer Freitagspredigt des
Beschwerdeführers in türkischer Sprache in der
Mevlana-Moschee in Berlin zu sehen. Der Predigttext wurde in
dem Beitrag in deutscher Sprache wiedergegeben. Danach sagte
der Beschwerdeführer:
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„Es gibt Deutsche, die auch gut sind. Aber sie
sind und bleiben doch Atheisten. Wozu nutzen sie also? Haben
wir jemals einen Nutzen von ihnen gehabt? Auf der ganzen Welt
noch nicht. Weil Gott mit ihnen Mitleid hatte, gab er ihnen
Freuden im Diesseits, aber im Jenseits kann der Deutsche
wegen seiner Ungläubigkeit nur das Höllenfeuer erwarten (…).
Bei diesen Deutschen gab es keine Toiletten. In den Wohnungen
waren keine Toiletten, als wir hierher kamen (…). Diese
Deutschen, diese Atheisten, rasieren sich nicht unter den
Armen. Ihr Schweiß verbreitet einen üblen Geruch und sie
stinken. Sie benutzen daher Parfüm und haben deshalb eine
ganze Parfümindustrie aufgebaut (…).“
7
c) Unter Bezugnahme auf diese Ausstrahlung
wurde auf der Internetseite der Islamischen Föderation eine
Entschuldigungserklärung des Beschwerdeführers
veröffentlicht, wonach seine Äußerungen ehrverletzend und
falsch gewesen seien und er um Verzeihung bitte.
8
d) Im November 2004 nahm der Beschwerdeführer
an einem sog. Sicherheitsgespräch mit der Ausländerbehörde
teil. Er bestritt, die Äußerungen wie in der ZDF-Sendung
dargestellt getätigt zu haben. Diese seien aus dem
Zusammenhang gerissen worden. Er habe sich entschuldigt, weil
die Sache Unruhe gestiftet habe.
9
2. Die Ausländerbehörde wies den
Beschwerdeführer im Dezember 2004 unter Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit aus und drohte ihm die Abschiebung
in die Türkei an. Der Beschwerdeführer habe mit seinen
Äußerungen im Juni 2004 den internationalen Terrorismus
unterstützt und die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet.
Von ihm gehe auch weiterhin eine schwere Gefährdung aus, was
sich darin zeige, dass er in dem Sicherheitsgespräch von den
Äußerungen nicht ernstlich abgegangen sei. Auch die
Fernsehsendung belege die Gefahr weiterer Äußerungen.
10
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage
und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur
Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, er habe
sich im Juni 2004 lediglich in der lyrischen Form eines
Bittgebets geäußert. Die Übersetzung des Gebets durch die
Gegenseite sei unzutreffend, wie ein
Sachverständigengutachten zeige, wonach nicht von Märtyrern,
sondern von Kriegsheimkehrern die Rede gewesen sei und
Opferlämmer nicht mit Selbstmordattentätern gleichgesetzt
werden könnten. Die in der ZDF-Sendung ausgestrahlten
Äußerungen habe er so nicht gemacht. Die Entschuldigung sei
lediglich zur Beruhigung der Situation und nicht als
Schuldeingeständnis abgegeben worden.
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a) Mit Beschluss vom 22. Februar 2005 lehnte
das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ab: Der Beschwerdeführer habe den
Tatbestand der § 47 Abs. 2 Nr. 4, § 48 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 AuslG verwirklicht. Die Sicherheit der Bundesrepublik
sei gefährdet. Bei dem im Juni 2004 vorgetragenen Text
handele es sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont in
der konkreten Situation um eine gewaltverherrlichende
Äußerung. Der Beschwerdeführer habe selbst aktuelle Einschübe
in den Text vorgenommen und die emotional aufgewühlten
Zuhörer miteinbezogen. Unabhängig von der im Einzelnen
streitigen Formulierung enthielten die Zeilen eine
Verherrlichung derjenigen, die im aktiven Kampf ihr Blut
vergössen. Auch der Gutachter schließe nicht aus, dass die
Zuhörer an Selbstmordattentäter gedacht haben könnten. In
Bezug auf die Bundesrepublik könne der in Bezug genommene
Glaubenstod nur ein aktiver, als Märtyrer selbst
herbeigeführter sein. Eine wirkliche Abkehr des
Beschwerdeführers sei nicht erfolgt, vielmehr zeige die
ZDF-Sendung wiederum eine erhebliche Störung der öffentlichen
Ordnung. Die dortigen Äußerungen seien intolerant,
desintegrativ und beleidigend. Die in diesem Zusammenhang
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien
unglaubhaft. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnende
Entschuldigung bestätige sein Fehlverhalten. Seine erhebliche
Autorität wirke während der Anwesenheit im Bundesgebiet fort.
Die Verfügung entspreche auch den europarechtlichen
Anforderungen. Die Ermessensausübung sei fehlerfrei und
berücksichtige die persönliche und familiäre Lebenssituation
angemessen. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung.
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b) Mit seiner Beschwerde machte der
Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht gehe von
falschen Anschlusstatsachen aus. Die zugrunde gelegte
Übersetzung des Gedichts sei fehlerhaft. Das Zitieren des
Gedichts sei zudem von der Meinungs- und Religionsfreiheit
gedeckt und der Text entsprechend seiner historischen und
religiösen Bedeutung auszulegen. Das Verwaltungsgericht nehme
unzulässige Unterstellungen vor; ihm fehle die gebotene
Sachkompetenz für die vorgenommene Würdigung. Die
Voraussetzungen der §§ 54 f. AufenthG seien nicht
erfüllt. Die Äußerungen in der ZDF-Sendung seien nicht
hinreichend verifiziert, die nachträgliche Erklärung sei
fehlerhaft gewürdigt worden. Die Prüfung des Sofortvollzugs
sei nicht tragfähig.
13
c) Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies die
Beschwerde mit Beschluss vom 22. März 2005 zurück: Die
Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG lägen
vor. Der Gedichtvortrag sei nach der zutreffenden
Interpretation des Verwaltungsgerichts eine
gewaltverherrlichende, eine Assoziation zu
Selbstmordattentaten und damit zu terroristischen Taten
herstellende Äußerung, die in erheblichem Maße geeignet sei,
die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik zu stören, und
damit zugleich ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne
der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben berühre. Der
Beschwerdeführer habe einen Bezug seiner Äußerungen zur
Gegenwart hergestellt und Assoziationen nahe gelegt, die die
vorgenommene Auslegung nach dem Empfängerhorizont stützten.
Die Annahme einer gegenwärtigen schweren Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Begründung der
sofortigen Vollziehbarkeit seien nicht zu beanstanden.
14
4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Art. 2,
Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 19 Abs. 4,
Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Die sofortige
Vollziehbarkeit bedürfe nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der Rechtfertigung durch ein
besonderes öffentliches Interesse. Dem würden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht, die lediglich die
Ausweisungsgründe wiederholten. Begründete Anhaltspunkte für
eine Wiederholungsgefahr bis zur Hauptsacheentscheidung lägen
offenkundig nicht vor und seien auch nicht fehlerfrei
festgestellt worden. Das vorgetragene Gedicht stelle in der
zutreffenden Übersetzung und Interpretation weder eine
Unterstützung terroristischer Organisationen noch eine
Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik dar.
Es handele sich um ein religiöses Bekenntnis, das
unzulässigerweise tendenziös ausgelegt worden sei. Die Ebene
der Meinungsäußerung sei nicht verlassen worden. Im Hinblick
auf die Fernsehausstrahlung vom November 2004 fehle es an
einer ernsthaften Verifizierung der bestrittenen Äußerungen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Sendung sei
unzulässig interpretiert worden. Es sei eine präzise
Grenzziehung zwischen tatsächlich schwer wiegenden
Tathandlungen und bloßen, wenn auch moralisch verwerflichen
Meinungsäußerungen geboten.
15
Die Unschuldsvermutung und der Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs seien verletzt, weil ein bislang
nicht bewiesener und nicht hinreichend aufgeklärter
Sachverhalt unterstellt werde.
16
5. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes
Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser
Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen Art. 19 Abs. 4 GG.
18
1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Der Beschwerdeführer
hat deutlich gemacht, dass er bereits durch die Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes in verfassungsmäßigen Rechten
verletzt ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 35, 382
; 53, 30 ; 59, 63
; 76, 1 ). Er greift die in den
angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Interessenabwägung
und die Bestätigung der Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit und damit eine spezifische Besonderheit des
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes an. Gerade in der
Frage der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung
liegen die gerügten grundrechtsrelevanten Nachteile. Der
Beschwerdeführer war daher nicht gehalten, vor der
Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zunächst den
Rechtsweg in der Hauptsache zu durchlaufen.
19
2. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zum effektiven Rechtsschutz bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG
beschränkt sich danach nicht auf die Einräumung der
Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt
anzurufen, sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch
auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot
effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder Akt
der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der
richterlichen Prüfung unterstellt ist, vielmehr müssen die
Gerichte den betroffenen Grundrechten auch tatsächliche
Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263
; 40, 272 ; 67, 43 ;
stRspr).
20
3. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Beide Entscheidungen verkennen die grundrechtliche Bedeutung
des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers und die daran
anknüpfenden Erfordernisse an die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes.
21
a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten
Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes
kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen
Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen
hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall
vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate
Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie
und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen
Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG
die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im
Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende
öffentliche Belange können es rechtfertigen, den
Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen
zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse
des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für
die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines
Verwaltungsaktes ist daher nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches
Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht,
das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der
Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und
darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm
auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der
Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382
; 69, 220 ; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95
-, AuAS 1996, S. 62 ).
22
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht; sie
lassen hinreichende, auf Tatsachen gestützte Feststellungen
des Inhalts vermissen, es bestehe die begründete Besorgnis,
die vom Beschwerdeführer ausgehende, mit der Ausweisung
bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des
Hauptsacheverfahrens realisieren. Stattdessen wird lediglich
behauptet, dass bis zu einer Hauptsacheentscheidung eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in Deutschland drohe.
23
Ein überragendes öffentliches
Vollzugsinteresse wird allein aus einer antizipierten
Beweiswürdigung, der Anwesenheit des Beschwerdeführers im
Bundesgebiet und seiner mangelnden Abkehr von Äußerungen,
deren Inhalt streitig ist, gefolgert. Hierbei handelt es sich
jedoch im Wesentlichen um bloße Vermutungen dahin, der
Beschwerdeführer könne entgegen seinen Einlassungen im
Hintergrund weiterwirken. Hinreichend festgestellte
staatliche Sicherheitsinteressen von erheblichem Gewicht, die
– jenseits des Interesses an der Beendigung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers - ausnahmsweise einen
Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung rechtfertigen könnten,
werden nicht dargelegt.
24
c) Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung
für diese Verkürzung effektiven Rechtsschutzes ist nicht
ersichtlich. Die Prüfung des besonderen öffentlichen
Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit ist vorliegend
nicht zuletzt deshalb unerlässlich, weil sich die
Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung – jedenfalls
nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand – nicht ohne
weiteres erschließt.
25
Das den angegriffenen Entscheidungen zugrunde
gelegte Verständnis der Äußerungen des Beschwerdeführers ist
angesichts des Wortlauts, der, wie beide Entscheidungen
zutreffend erkannt haben, allenfalls assoziative Bezüge hat
und in dem nach Einschätzung des Sachverständigen
beispielsweise nicht von Märtyrern, sondern von
Kriegsheimkehrern die Rede ist, keineswegs gesichert. Dass
zahlreiche Zweifelsfragen bestehen, verdeutlichen nicht
zuletzt die Ausführungen des Sachverständigen.
26
aa) Das Verwaltungsgericht legt seiner
Einschätzung im Ansatz eine vom Sachverständigen so nicht
bestätigte Übersetzung des religiösen Gedichts zugrunde und
bewertet die Äußerung nach dem für maßgeblich erachteten
Empfängerhorizont als gewaltverherrlichend. Das aber gibt das
Sachverständigengutachten nicht her. Der Sachverständige hat
lediglich nicht ausschließen können, dass die Zuhörer an
Selbstmordattentäter gedacht haben könnten. Eine Verklärung
von Selbstmordattentätern oder gar einen Aufruf zur
Nachahmung hat er jedoch gerade ausdrücklich verneint. Das
übergehen die angegriffenen Entscheidungen.
27
bb) Auch die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts steht mit Art. 19 Abs. 4 GG
nicht in Einklang. Dies folgt nicht nur daraus, dass das
Gericht die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts billigt.
Vielmehr entspricht das Oberverwaltungsgericht mit seiner
Entscheidung auch selbst nicht dem verfassungsrechtlichen
Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes.
28
Eröffnet das Prozessrecht eine weitere
Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger
in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne
eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das
Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung
eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für
den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 78, 88
; 96, 27 ).
29
Das Oberwaltungsgericht hat hier erstmals die
zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Ermächtigungsgrundlage
des § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG herangezogen, wonach ein
Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein
Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten
von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür
wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zu stören. Damit soll „geistigen Brandstiftern“ so
frühzeitig wie möglich begegnet werden, um gewichtige
staatliche (Sicherheits-)Interessen zu wahren. Das erfordert
angesichts der schwer wiegenden Folgen der Ausweisung für den
Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt effektiven
Rechtsschutzes hinreichend belastbare Feststellungen bereits
im Eilverfahren.
30
Hier fehlt es jedoch schon an der
erforderlichen Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und
ihrer tatbestandlichen Einzelelemente. Demgemäß bleibt die
Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts unscharf und
ermangelt der auch im summarischen Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes unentbehrlichen Zuordnung von
Fakten zu den einzelnen Merkmalen der Befugnisnorm. Sie ist
deshalb nicht geeignet, die sofortige Beendigung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers zu tragen.
31
4. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG
ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer
günstigeren Entscheidung gelangt wären.
32
5. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
die angegriffenen Beschlüsse auf und verweist die Sache an
das Verwaltungsgericht zurück. Darauf, ob die weiter gerügten
Verfassungsverstöße vorliegen, kommt es nicht an.
33
Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
34
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
35
Mit der Anordnung der Erstattung der
notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag des
Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ;
71, 122 ).
36
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).