BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 486/05 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren gegen ein
standgerichtliches Urteil aus dem Jahre 1944.
2
1. Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. sind
die Schwestern des K.S., der Beschwerdeführer zu 3. ist der
Bruder des J.H., die am 13. September 1944 in Aachen als
vermeintliche Plünderer durch ein Standgericht zum Tode
verurteilt und noch am selben Tag erschossen wurden. Sie
begehren die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Mit
Beschluss vom 1. Oktober 2004 hat das Landgericht Aachen die
Wiederaufnahme für zulässig erklärt. Auf die sofortige
Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen hat das
Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 18. Februar
2005 den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen.
3
2. Die beiden damals erst 14-jährigen Jungen
K.S. und J.H. wurden am 13. September 1944 in der Stadt
Aachen, aus der die Bevölkerung panikartig flüchtete und die
unmittelbar vor der Einnahme durch die alliierten
Streitkräfte stand, auf der Peterstraße zusammen mit einer
Gruppe von Erwachsenen durch Wehrmachtsangehörige unter dem
Vorwurf des Plünderns festgenommen und zum Veltmanns-Platz
verbracht. Dort wurde von Angehörigen eines der 116.
Panzerdivision unterstellten Regimentes ein so genanntes
"Standgericht" gebildet, vor das nur die beiden Jugendlichen
gestellt wurden, während die erwachsenen Personen
freigelassen wurden. K.S. und J.H. wurden nach § 129 des
Militärstrafgesetzbuches wegen Plünderns zum Tode verurteilt.
Das Urteil wurde unmittelbar danach durch Erschießen
vollstreckt. Gelegenheit, Rechtsmittel einzulegen, wurde den
beiden Jungen nicht gegeben.
4
Es liegen weder ein schriftliches Urteil noch
ein Verhandlungsprotokoll vor. Auch eine mündliche
Urteilsbegründung, aus der sich die zu Grunde gelegten
Tatsachenfeststellungen ergeben könnten, ist nicht
überliefert. In einer schriftlichen Mitteilung des
Kommandeurs der 116. Panzerdivision, Graf von Schwerin, an
den kommandierenden General des LXXXI. Armeekorps,
Generalleutnant Schack, heißt es - nach den Feststellungen im
Beschluss des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2004 -
wörtlich: "Am 13.09. spät Nachmittags meldete mir der
Regimentskommandeur (…), daß in der Stadt geplündert würde,
in der ganzen Stadt keine Polizei wäre und er seinen
Pionier-Zug hingeschickt habe, um die Plünderung zu
unterbinden. Ich befahl ihm, überführte Plünderer
standgerichtlich abzuurteilen. Dies ist geschehen. Zwei
Plünderer sind erschossen worden."
5
3. Mit "Anträgen auf Rehabilitierung" vom 25.,
26. und 28. August 2003 wandten sich Angehörige von K.S.
und J.H. an die Staatsanwaltschaft Aachen. Darin wird - in
unterschiedlichen Formulierungen - sinngemäß eine "rechtliche
Klärung über Schuld und Unschuld" durch die
Staatsanwaltschaft erstrebt; die Jungen hätten sich "nichts
zu Schulden kommen lassen, was die Todesstrafe gerechtfertigt
hätte"; beide Jungen seien "auch nach damaligem Recht
unschuldig" gewesen. Nachdem die Angehörigen in einer
Sachstandsanfrage um Mitteilung gebeten hatten, "wann seitens
der Staatsanwaltschaft mit einem Wiederaufnahmeantrag an das
Landgericht zu rechnen sei", erteilte die Staatsanwaltschaft
Aachen unter dem 11. Februar 2004 folgende Bescheinigung:
6
"Die Verurteilung zum Tode des K.S. und des
J.H. durch ein am 13.09.1944 in Aachen konstituiertes
Standgericht ist gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
Strafrechtspflege (NS-AufhG) aufgehoben."
7
Diese Bescheinigung wurde den Antragstellern
mit einem Begleitschreiben übersandt, in dem ausgeführt
wurde, die vorgenommene Prüfung habe zu der Feststellung
geführt, dass die Verurteilung der Angehörigen der
Antragsteller zum Tode durch ein am 13. September 1944 in
Aachen konstituiertes Standgericht gemäß § 1 Satz 1
NS-AufhG aufgehoben sei:
8
"Diese Feststellung beruht entscheidend auf dem
Umstand, dass die seinerzeit 14-jährigen Jungen gemeinsam mit
erwachsenen mutmaßlichen Plünderern auf frischer Tat
betroffen wurden, letztere aber offenbar mit ihrem Leben
davon gekommen sind. Eine solch willkürliche Reaktion –
Tötung von Kindern; Laufenlassen von Erwachsenen – auf ein
dem Grunde nach strafwürdiges Verhalten schließt die Annahme
aus, daß die Verurteilung der Kinder zum Tode noch der
Rechtspflege diente. Vielmehr ist mit den Händen zu greifen,
daß es sich um bloße Willkür im Dienste eines Willkürregimes
handelte, die allein der Aufrechterhaltung der
nationalsozialistischen Schreckensherrschaft diente.
9
Die Erteilung der beigefügten Bescheinigung
beruht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 NS-AufhG.
10
Damit entfällt zugleich ein Bedürfnis für die
in Ihrem Schreiben vom 2.2.2004 begehrte Wiederaufnahme des
Verfahrens."
11
Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 baten die
Antragsteller um ergänzende Feststellungen. Da die Jungen
nicht geplündert hätten, hätten sie als völlig unschuldig zu
gelten. Des Weiteren möge die Verantwortlichkeit des
Kommandeurs der 116. Panzerdivision für die
standrechtliche Aburteilung von Plünderern festgestellt
werden.
12
Die Staatsanwaltschaft führte mit
Antwortschreiben vom 1. März 2004 aus, dass die von den
Antragstellern aufgeworfenen Fragen für die bereits erfolgte
Feststellung der Aufhebung des Urteils ohne Belang seien; es
könne dahinstehen, ob die Jungen tatsächlich geplündert
hätten; zu einer weiter gehenden Prüfung bestehe kein Anlass.
Das gelte auch für die Rolle des Grafen von Schwerin, dessen
etwaige Verantwortlichkeit für den Tod der Jungen nur einer
historischen Betrachtung, jedoch keiner justiziellen Prüfung
zugänglich sei.
13
4. Mit Schriftsatz vom 6. August 2004
beantragten die Beschwerdeführer bei dem Landgericht Aachen
die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel, die beiden
hingerichteten Jungen unter Aufhebung der Urteile
freizusprechen. Der Antrag ist im Wesentlichen auf die
Aussage des Augenzeugen K. gestützt, der sich erst im
September 2003 gemeldet habe und bekunden könne, dass die
beiden Jungen sich nicht an den Plünderungen beteiligt
hätten.
14
5. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, die
dem Antrag unter Hinweis auf die bereits bescheinigte
Aufhebung der Urteile entgegentrat, erklärte das Landgericht
Aachen mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 die Wiederaufnahme
des durch rechtskräftiges Urteil des in Aachen konstituierten
Standgerichts vom 13. September 1944 abgeschlossenen
Verfahrens zu Gunsten der Verurteilten für zulässig. Zur
Begründung führte es aus, dass der Bescheid der
Staatsanwaltschaft Aachen vom 11. Februar 2004 eine Beschwer
der Antragsteller und ein bestehendes rechtliches Interesse
nicht auszuräumen vermöge. Der Bescheid habe keine
konstitutive, sondern lediglich feststellende Bedeutung,
indem er lediglich das wiederhole, was in § 1 NS-AufhG
in der ab 1. September 1998 geltenden Fassung bereits
festgestellt werde, dass nämlich die betreffenden Urteile
aufgehoben seien, wobei das jeweilige Verfahren eingestellt
werde. Das NS-Aufhebungsgesetz habe nicht das in der
Strafprozessordnung vorgesehene Wiederaufnahmeverfahren
ausschließen, sondern lediglich die Möglichkeit geben sollen,
in einem vereinfachten Verfahren eine gewisse Rehabilitierung
zu erreichen, weil unter anderem wegen des Zeitablaufs ein
Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich nicht mehr durchzuführen
sei. Lägen hingegen Beweismittel vor, die auch nach
allgemeinem Recht eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnten,
würde eine Versagung der Überprüfung eine unzulässige Kürzung
der Rechte der Betroffenen bewirken, die vom
NS-Aufhebungsgesetz nicht beabsichtigt sein könne. Den
Betroffenen könne vor allem nicht eine weiter gehende
Rehabilitation abgeschnitten werden, noch dazu in einem
Verfahren ohne Einzelfallprüfung, was auch vom Gesetzgeber
kritisch bedacht worden sei (unter Hinweis auf BTDrucks
13/10013, S. 6). Schließlich lege die Formulierung des
Begleitschreibens der Staatsanwaltschaft Aachen vom 11.
Februar 2004 zwingend nahe, dass der Weg, ein
Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben, nicht ausgeschlossen
werden könne. Dort heiße es nämlich, "dass die seinerzeit
14-jährigen Jungen gemeinsam mit erwachsenen mutmaßlichen
Plünderern auf frischer Tat betroffen wurden", und an anderer
Stelle sinngemäß, dass von einem dem Grunde nach
strafwürdigen Verhalten auszugehen sei. Diese Passage, die
zur Auslegung des Bescheides mit heranzuziehen sei, der dann
auch von einem dem Grunde nach strafwürdigen Verhalten
ausgehe, also nicht einmal eine Unschuldsvermutung enthalte,
zwinge dazu, eine Rehabilitierung im Wege einer
Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel eines Freispruchs
zuzulassen.
15
6. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft
Aachen am 7. Oktober 2004 sofortige Beschwerde ein, die sich
im Wesentlichen auf die Rechtsauffassung stützt, dass das
Verfahren nach dem NS-Aufhebungsgesetz ein vereinfachtes
Wiederaufnahmeverfahren sei, das die Anwendung der
§§ 359 ff. StPO ausschließe.
16
7. In einer Presseerklärung vom 8. Dezember
2004 erklärte der Generalstaatsanwalt in Köln:
17
"I. Der Generalstaatsanwalt in Köln hat die
Vorgänge im Zusammenhang mit der standrechtlichen Erschießung
der Jugendlichen (…) am 13. September 1944 in Aachen
überprüft. Er teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft
Aachen, dass das Urteil des Standgerichts ein
nationalsozialistischer Willkürakt war und gemäß dem Gesetz
zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
Strafrechtspflege (NS-AufhG) aufgehoben ist. Über diese
Aussage hinaus sieht der Generalstaatsanwalt die Jugendlichen
als rehabilitiert an. In einem persönlichen Schreiben an die
Angehörigen der standrechtlich erschossenen 14-Jährigen hat
er dazu ausgeführt:
18
'Das Schicksal Ihres Bruders, das ich als
tragisch empfinde, und Ihr engagiertes Bemühen um seine
Rehabilitierung, das ich mit Anteilnahme und Respekt
verfolge, sowie das Schreiben der Staatsanwaltschaft Aachen
vom 11. Februar 2004 veranlassen mich, mich auf diesem Wege
persönlich an Sie zu wenden. Das Todesurteil gegen Ihren
Bruder ist gemäß § 1 des Gesetzes zur Aufhebung
nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
Strafrechtspflege aufgehoben worden. Dieses Gesetz verfolgt
den Zweck, die Opfer nationalsozialistischer Unrechtsurteile
so umfassend wie möglich zu rehabilitieren und sie bzw. ihren
Angehörigen der Notwendigkeit einer vielfach nicht mehr
möglichen und in der Regel unzumutbaren Einzelfallprüfung zu
entheben. Rechtlich stellt es ein vereinfachtes
Wiederaufnahmeverfahren dar, das die Anwendung der
Wiederaufnahmevorschriften der Strafprozessordnung
ausschließt. Es kann aber nicht sein, dass Opfer durch dieses
Aufhebungsgesetz schlechter gestellt werden, als dies bei
Anwendung der allgemeinen Wiederaufnahmevorschriften der Fall
wäre. Unabhängig von diesen formalen Rechtsfragen ist es mir
daher ein besonderes Anliegen, Ihnen aber auch der
Öffentlichkeit gegenüber unmissverständlich deutlich zu
machen, dass es sich bei dem sogenannten Urteil vom 13.
September 1944 um einen, wie auch die Staatsanwaltschaft
Aachen festgestellt hat, Willkürakt handelt, der auch
bezüglich der angeblich getroffenen Feststellungen keinen
Bestand haben kann und haben darf. Meine eingehende Prüfung
der Unterlagen hat im Übrigen ergeben, dass jenes 'Urteil'
nicht nur ein Akt nationalsozialistischen Unrechts war,
sondern dass der Vorwurf, Ihr Bruder sei an Plünderungen
beteiligt gewesen, nicht belegbar ist. Diese Feststellung
verbietet es, weiterhin Vermutungen über mutmaßlich
strafwürdiges Verhalten Ihres Bruders anzustellen oder zu
äußern. Soweit sich demgegenüber in dem Schreiben der
Staatsanwaltschaft Aachen vom 11. Februar 2004 noch
Ausführungen zu mutmaßlich strafwürdigem Verhalten Ihres
Bruders finden, sind diese gegenstandslos. Ihr Bruder ist
rehabilitiert.'
19
(…)"
20
8. Mit Beschluss vom 18. Februar 2005 hob das
Oberlandesgericht Köln den angefochtenen Beschluss des
Landgerichts Aachen auf und verwarf den Wiederaufnahmeantrag
als unzulässig. Zur Begründung führte es unter anderem aus,
dass den Antragstellern der Weg des Wiederaufnahmeverfahrens
nach §§ 359 ff. StPO infolge der Aufhebung der
Urteile nach dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer
Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege nicht mehr eröffnet
sei. Grundsätzliche Voraussetzung eines jeden
Wiederaufnahmeverfahrens sei ein durch "rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenes Verfahren". An dieser Voraussetzung -
nämlich einem "Anfechtungsgegenstand" - fehle es infolge der
Aufhebung der Urteile. Wie aus dem Gesetzeswortlaut folge,
trete die Aufhebungswirkung von Gesetzes wegen ein. Die
Bescheinigung gemäß § 6 NS-AufhG, durch die die
Staatsanwaltschaft auf Antrag feststellt, "ob ein Urteil
aufgehoben ist", habe nur deklaratorische Wirkung. Gegen ein
nicht mehr existentes Urteil könne gedanklich-begrifflich ein
Wiederaufnahmeverfahren nicht mehr stattfinden. Die
Strafprozessordnung genieße gegenüber dem NS-Aufhebungsgesetz
keinen wie auch immer gearteten Vorrang. Der Gesetzgeber sei
auf einfachgesetzlicher Ebene frei, die
Wiederaufnahmemöglichkeiten nach den §§ 359 ff.
StPO einzuschränken. Das sei durch das NS-Aufhebungsgesetz
geschehen, möge dies im Wortlaut auch nicht zum Ausdruck
kommen.
21
Die Staatsanwaltschaft Aachen sei zutreffend
davon ausgegangen, dass das Standgerichtsurteil vom 14.
September 1944 zweifelsfrei nach der Generalklausel des
§ 1 NS-AufhG als aufgehoben anzusehen sei. Bei der
standrechtlichen Verurteilung der beiden Jugendlichen handele
es sich um einen nur äußerlich in das Gewand eines "Urteils"
gekleideten, unter Verletzung elementarer Menschenrechte
begangenen Akt der Willkür, mit dem aus militärischen Gründen
die Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen
Schreckensherrschaft bezweckt gewesen sei.
22
Der Senat füge ausdrücklich hinzu, dass nach
den Ermittlungen in dem seinerzeit durch die
Staatsanwaltschaft Aachen geführten Verfahren ein greifbarer
Anhaltspunkt für den Vorwurf der Beteiligung der beiden
Jugendlichen an Plünderungen fehle. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass aus menschenverachtender Gesinnung an den
Jugendlichen ein Exempel statuiert werden sollte, ohne dass
das der Verhängung der Todesstrafe entgegenstehende
jugendliche Alter bei der "Urteilsfindung" geprüft und
berücksichtigt worden und ohne dass es auch nur darauf
angekommen wäre, gegen die beiden Jugendlichen irgendeinen
Beweis in der Hand zu haben.
23
Aus § 5 NS-AufhG lasse sich die
Anwendbarkeit der §§ 359 ff. StPO nicht herleiten.
Mit dieser Bestimmung sollten lediglich weitergehende
Wiedergutmachungsregelungen anwendbar bleiben, zu denen das
Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 359 ff. StPO
nicht zähle.
24
Ebenso wenig greife das
Zuständigkeitsergänzungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl I S.
407). Nach dessen § 18 Abs. 1 Satz 1 könne ein
Verfahren, das durch Urteil eines Wehrmachtsgerichtes
rechtskräftig abgeschlossen ist, zugunsten des Verurteilten
nach den Vorschriften der StPO wieder aufgenommen werden.
Diese Regelung sei für den Anwendungsbereich des
NS-Aufhebungsgesetzes überholt. Die infolge Aufhebung des
Urteils entfallene, für eine Wiederaufnahme zwingende
Voraussetzung eines Anfechtungsgegenstandes werde durch das
Zuständigkeitsergänzungsgesetz nicht ersetzt.
25
Die Antragsteller hätten auch keinen
verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf eine
gerichtliche Entscheidung. Die Rechtsweggarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG werde durch das NS-Aufhebungsgesetz
nicht beeinträchtigt. Dem Gebot der Effektivität des
Rechtsschutzes gegenüber strafrechtlichen Eingriffsakten
werde durch die gesetzliche Aufhebung von Urteilen nach dem
NS-Aufhebungsgesetz jedenfalls nicht weniger wirkungsvoll
Rechnung getragen als durch eine Einzelfallprüfung im
Wiederaufnahmeverfahren durch die Gerichte mit ungewissem
Ausgang. Ebenso wenig werde das Recht auf den gesetzlichen
Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch verletzt,
dass der Gesetzgeber die Prüfung, ob eine strafrechtliche
Entscheidung im Einzelfall aufgehoben ist, nicht den
Gerichten, sondern der Staatsanwaltschaft übertragen habe.
Werde die Bescheinigung erteilt, sei ein Antragsteller nicht
beschwert. Gegen eine ablehnende Entscheidung könnten nach
§ 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die
Oberlandesgerichte angerufen werden. Weder würden das
Gewaltenteilungsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)
noch das aus Art. 92 GG hergeleitete
Rechtsprechungsmonopol dadurch verletzt, dass Urteile der
hier in Rede stehenden Art nicht durch die Gerichte, sondern
durch einen legislativen Akt aufgehoben werden. Urteile, die
offenbares Unrecht darstellen, seien nicht durch eine
unabhängige rechtsprechende Gewalt legitimiert. Der Grundsatz
der Bindung der Legislative an gerichtliche Entscheidungen
gelte hier nicht. Der Gesetzgeber müsse Unrechtsurteile nicht
respektieren und sei nicht von Verfassungs wegen gehalten,
für ihre Überprüfung im Einzelfall ein gerichtliches
Verfahren zur Verfügung zu stellen (unter Hinweis auf
BTDrucks 13/10013, S. 7 und Rudolph, NJW 1999, S. 102
). Aus der in der Verfassung stillschweigend
angelegten "Allzuständigkeit des Gesetzgebers" folge seine
Befugnis, jeden beliebigen Gegenstand an sich zu ziehen und
gesetzlich zu regeln; das schließe die Zulässigkeit von
Regelungen, wie sie im NS-Aufhebungsgesetz getroffen wurden,
ein (unter Hinweis auf Herzog, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 20, II. Rn. 57 ff. [richtig: 84 ff.]; V.
Rn. 78. ff).
26
Es müsse als Wille des Gesetzgebers
hingenommen werden, dass die Antragsteller die von ihnen
erstrebte Rehabilitation ihrer Angehörigen durch ein
freisprechendes Urteil nicht erreichen könnten, sondern es
nach § 1 Satz 2 NS-AufhG lediglich zu einer
Verfahrenseinstellung komme. Eine Verletzung der
Menschenwürde der Angehörigen könne darin nicht gesehen
werden.
27
Der Gesetzgeber habe sich -
verfassungsrechtlich unbedenklich - mehr als 50 Jahre nach
Kriegsende im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung
und der Herstellung des Rechtsfriedens für eine
"Schlußstrichlösung" entscheiden dürfen (unter Hinweis auf
BTDrucks 13/10013, S. 6), die dem Genugtuungsbedürfnis
der Angehörigen ausreichend Rechnung trage, auch wenn es in
Einzelfällen zu Ungerechtigkeiten kommen könne, indem die
grundsätzlich erforderliche Abwägung der subjektiven wie
objektiven Umstände der den Verurteilungen zugrunde liegenden
Geschehensabläufe nicht erfolge. Er sei auch im Hinblick auf
das Gebot der Gleichbehandlung nicht gehalten gewesen, eine
Regelung zu treffen, nach der Angehörige, die
Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO geltend machen
könnten, zum Wiederaufnahmeverfahren mit der Möglichkeit
eines Freispruchs zuzulassen seien, während Angehörige, die
Wiederaufnahmegründe nicht vorbringen könnten, sich auf
Urteilsaufhebung und Verfahrenseinstellung nach dem
NS-Aufhebungsgesetz als Rehabilitation minderer Qualität
verweisen lassen müssten.
28
Auch aus der - nach dem NS-Aufhebungsgesetz
nicht gebotenen - Begründung für die
Feststellungsbescheinigung könne von Verfassungs wegen die
Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages nicht hergeleitet
werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
könne sich eine Beschwer grundsätzlich nur aus dem
Entscheidungstenor ergeben (unter Hinweis auf BVerfGE 28, 151
). Könne hiernach ein Rechtsmittel nicht auf die
Gründe einer Entscheidung gestützt werden, könne für die
Frage nach der Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeantrages
nichts anderes gelten. Im Übrigen sei durch das Schreiben des
Generalstaatsanwalts vom 8. Dezember 2004 eine vollständige
Rehabilitation erfolgt und damit eine etwaige (rechtliche)
Beschwer der Antragsteller entfallen.
29
Mit der rechtzeitig eingelegten
Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen
die Bescheinigung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 11.
Februar 2004, den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom
18. Februar 2005 und mittelbar gegen das Gesetz zur Aufhebung
nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
Strafrechtspflege (NS-AufhG), verkündet als Art. 1 des
Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer
Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von
Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen
Erbgesundheitsgerichte vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2501),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
Strafrechtspflege vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2714).
Sie machen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3
Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 GG
geltend.
30
1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die
Versagung des Wiederaufnahmeverfahrens zu Gunsten des K.S.
und des J.H. verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gleichheit
vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Durch die vom
Oberlandesgericht unterstellte Auswirkung des
NS-Aufhebungsgesetzes komme es zu einer massiven
Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zu den
heute noch lebenden Angehörigen anderer Opfer der NS-Justiz,
welche unberechtigt strafrechtlich verurteilt worden seien,
jedoch nicht aus politischen, religiösen, militärischen,
rassischen oder weltanschaulichen Gründen und nicht zur
Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des
nationalsozialistischen Unrechtsregimes, auf die das Gesetz
somit nicht anwendbar sei. Für diese bestehe die Möglichkeit,
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen
Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren zu erzielen. Dieser Weg
sei den Beschwerdeführern jedoch verschlossen.
31
2. Gleichzeitig werde ihnen durch die
Versagung einer Überprüfung des gegen ihre Angehörigen
ergangenen Urteils durch ein ordentliches Gericht der
gesetzliche Richter entzogen, was einen Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründe. In der
Strafprozessordnung, dem Gerichtsverfassungsgesetz und den
sonst einschlägigen Vorschriften sei eindeutig geregelt, dass
ein bestimmter Richter und nicht etwa die Staatsanwaltschaft
über die Aufhebung von strafrechtlichen Urteilen zu
entscheiden habe. Vor allem dann, wenn die zur Prüfung der
Voraussetzungen berufene Staatsanwaltschaft den
Anwendungsbereich des NS-Aufhebungsgesetzes irrtümlich oder
aus sonstigen Gründen, jedenfalls aber unberechtigt als
eröffnet ansehe, werde bei einer Stärkung des Gesetzes
gegenüber der StPO ein Freispruch willkürlich vereitelt.
32
3. Zudem verstoße eine offensichtlich zum
Zweck der Sperrung eines Wiederaufnahmeverfahrens erteilte
Bescheinigung über die Aufhebung des Urteils vom 13.
September 1944 gegen das als Ausprägung der
verfassungsmäßigen Ordnung des Art. 20 Abs. 3 GG
bestehende Willkürverbot.
33
4. Schließlich sei das vom Oberlandesgericht
Köln und der Staatsanwaltschaft Aachen angewandte
NS-Aufhebungsgesetz verfassungswidrig. Es verstoße gegen das
aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot.
34
Eine fehlende Bestimmbarkeit des Gesetzes in
§ 1 ergebe sich aus dessen zeitlichem Anwendungsbereich.
Es gelte für strafgerichtliche Entscheidungen, die nach dem
30. Januar 1933 ergangen seien. Bis zu welchem Datum
ergangene Entscheidungen umfasst seien, bleibe hingegen
offen. Weiterhin habe der Gesetzgeber in § 1 NS-AufhG
nicht festgelegt, auf welchem Territorialgebiet des
nationalsozialistischen Unrechtsregimes ergangene
strafrechtliche Entscheidungen aufgehoben seien. Eine jede
Bestimmbarkeit hindernde Auslegung des Anwendungsbereiches
folge sodann aus dem Wortlaut "insbesondere" in § 1 Abs.
2 des Gesetzes. Wenn der Gesetzgeber sich die Mühe gemacht
habe, in der Anlage zu § 2 Nr. 3 des Gesetzes insgesamt
59 einzelne Gesetzeswerke im Sinne des § 1 aufzuführen,
führe eine noch ausuferndere Entscheidungsmöglichkeit zur
Unbestimmbarkeit des Anwendungsbereiches. Weiterhin habe der
Gesetzgeber wesentliche Abläufe für das Aufhebungsverfahren
überhaupt nicht geregelt. Es fehle eine Bestimmung darüber,
wohin ein Antrag im Sinne einer endgültigen Entscheidung nach
§ 4 Abs. 1 NS-AufhG zu richten sei. Ausgehend von dem in
§ 1 Satz 1 NS-AufhG manifestierten Willen des
Gesetzgebers, bereits durch den bloßen Erlass des Gesetzes
darin nicht bestimmbar aufgeführte strafrechtliche
Entscheidungen aufzuheben, führe eine Verbindung mit § 6
NS-AufhG zu heilloser Verwirrung. Es sei nicht klar, wie ein
Wiederaufnahmegericht handeln müsse, an das ein
Wiederaufnahmeantrag gestellt worden sei, wenn die
Anwendbarkeit des NS-Aufhebungsgesetzes im zu beurteilenden
Fall zweifelhaft sei und das Opfer keinen entsprechenden
Antrag nach dem NS-Aufhebungsgesetz gestellt habe.
35
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
a BVerfGG). Diese ist nur gegeben, wenn die
Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage
aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz
beantworten lässt und noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder durch
veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die durch die
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.
36
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte der Beschwerdeführer nicht angezeigt (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
37
Die Verfassungsbeschwerde ist - ihre
Zulässigkeit in Teilen unterstellt - unbegründet. Das
Oberlandesgericht Köln ist in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den
Beschwerdeführern das Wiederaufnahmeverfahren gemäß
§§ 359 ff. StPO infolge der Aufhebung der Urteile
nach dem NS-Aufhebungsgesetz nicht mehr eröffnet ist. Durch
die gleichfalls angegriffene Bescheinigung der
Staatsanwaltschaft Aachen sind die Beschwerdeführer nicht in
weitergehender, selbständig zu würdigender Weise
beschwert.
38
Über die Zulässigkeit und Begründetheit eines
Wiederaufnahmeantrags entscheiden die Fachgerichte in
Auslegung und Anwendung einfachen Gesetzesrechts. Die
Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts - hier des
Strafprozessrechts - und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen
Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Dieses kann nur dann
eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt
haben. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine
Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung
von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der
Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts, vor allem vom Umfang seines Schutzbereichs
beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 1, 418
; 18, 85 ; 62, 189
; 89, 1 ; 95, 96
).
39
Der im Wesentlichen geltend gemachte Anspruch
auf effektiven Rechtsschutz wäre nur dann verletzt, wenn die
Fachgerichte an die Beurteilung der Zulässigkeit des
Wiederaufnahmeantrags (§ 368 Abs. 1 StPO) einen Maßstab
angelegt hätten, der dazu führen würde, den außerordentlichen
Rechtsbehelf - an seinem Ziel gemessen - ineffektiv zu machen
und "leer laufen" zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ).
Dies ist nicht der Fall.
40
1. Der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts,
wonach grundsätzliche Voraussetzung eines jeden
Wiederaufnahmeverfahrens ein durch "rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenes Verfahren" ist, entspricht der herrschenden
Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Eschelbach,
in: KMR - Stand Oktober 2002 -, Vor § 359 StPO Rn. 49
und - Stand Januar 2003 - § 359 StPO Rn. 7; Schmidt, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, Vor
§ 359 Rn. 10). Folgerichtig geht das Oberlandesgericht
davon aus, dass gegen ein nicht mehr existentes Urteil ein
Wiederaufnahmeverfahren nicht mehr stattfinden kann.
41
2. Das Oberlandesgericht kommt durch die
Auslegung und Anwendung des NS-Aufhebungsgesetzes zu dem
verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstandenden
Ergebnis, dass es an dieser Voraussetzung - nämlich einem
"Anfechtungsgegenstand" - infolge der Aufhebung der
Urteile durch eben dieses Gesetz fehle. Die vom
Oberlandesgericht vertretene Ansicht, wonach, wie aus dem
Gesetzeswortlaut folge, die Aufhebungswirkung unmittelbar von
Gesetzes wegen eintrete, wird sowohl von der bisher dazu
ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.
September 2003 – 2 ARs 282/03 -, in JURIS; in NJ 2004,
S. 183 nur Leitsatz) als auch von der Kommentarliteratur
vertreten. Danach sind die unter das NS-Aufhebungsgesetz
fallenden Verurteilungen unabhängig von den Umständen des
Einzelfalles aufgehoben (vgl. Frister/Deiters, in:
Systematischer Kommentar zur StPO, Stand Dez. 2002, Vor
§ 359 Rn. 35). Diese Auffassung steht im Einklang mit
den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BTDrucks 13/10013, S. 7)
und entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung und Literatur
zum Verhältnis der landesrechtlichen Wiedergutmachungsgesetze
(vgl. hierzu Beckmann, JZ 1997, S. 922 ff.; Fikentscher,
NJW 1983, S. 12 ff.) zu den §§ 359 ff. StPO.
Der Bundesgerichtshof hat im Falle einer gerichtlich
beschlossenen Schuldspruchänderung nach dem Berliner Gesetz
zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem
Gebiet des Strafrechts vom 5. Januar 1951 - NS-StrWG -
(VOBl. für Berlin I, S. 31) entschieden, dass ein
strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren für die Abschnitte
des Urteils, die durch die Urteilsänderung aufgrund des
Wiedergutmachungsgesetzes entfallen seien, nicht mehr
zulässig sei; denn Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens
sei das Urteil in der Fassung, die es durch die
Schuldspruchänderung nach dem Wiedergutmachungsgesetz
erhalten habe (vgl. BGHSt 31, 365 ; BGH, NStZ
1982, S. 214; KG, NStZ 1981, S. 273 mit insoweit
zustimmender Anm. Rieß; so auch Gössel, in: Löwe/Rosenberg,
StPO 25. Aufl. 1997, Vor § 359 Rn. 147; Päuser, Die
Rehabilitierung von Deserteuren der Deutschen Wehrmacht unter
historischen, juristischen und politischen Gesichtspunkten
mit Kommentierung des Gesetzes zur Aufhebung
nationalsozialistischer Unrechtsurteile [NS-AufhG vom
28.05.1998], Dissertation München 2000, S. 65; s. hierzu auch
Eschelbach, in: KMR, Stand Januar 2003, § 359 Rn.
110).
42
Entsprechend wird das Vorliegen einer Beschwer
und damit einer Voraussetzung für die Wiederaufnahme nach
§§ 359 ff. StPO (vgl. Eschelbach, in: KMR, Stand
Januar 2003, § 359 Rn. 10; Gössel, a.a.O., Vor
§ 359 Rn. 124; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005,
Vor § 359 Rn. 6; Wasserburg, Die Wiederaufnahme des
Strafverfahrens, 1983, S. 237; s.a. OLG Dresden DStrZ 1915,
Sp. 561 f.) verneint, wenn nationalsozialistische
Unrechtsurteile mit Hilfe eines wiedergutmachungsrechtlichen
Wiederaufnahmeverfahrens gänzlich beseitigt worden sind (vgl.
Rieß, Anm. zu KG, NStZ 1981, S. 273 ).
43
3. Die in Übereinstimmung mit der Erklärung
der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht vertretene
Ansicht, dass das standgerichtliche Urteil nach der
Generalklausel des § 1 NS-AufhG als aufgehoben anzusehen
sei, betrifft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts
und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
44
Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
des Willkürverbotes rügen, haben sie eine solche weder
substantiiert vorgetragen noch ist ein Verstoß gegen das
Willkürverbot ersichtlich. Willkürlich ist ein Richterspruch
erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er
auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48
; 86, 59 ; 87, 273
; stRspr).
45
Hiervon kann keine Rede sein. Das
Oberlandesgericht bezog sich darauf, dass es sich bei dem
Urteil vom 13. September 1944 um einen nur äußerlich in das
Gewand eines "Urteils" gekleideten, unter Verletzung
elementarer Menschenrechte begangenen Akt der Willkür
gehandelt habe, mit dem aus militärischen Gründen die
Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen
Schreckensherrschaft bezweckt gewesen sei. Ein greifbarer
Anhaltspunkt für den Vorwurf der Beteiligung der beiden
Jugendlichen an Plünderungen habe gefehlt. Es sei davon
auszugehen, dass aus menschenverachtender Gesinnung an den
Jugendlichen ein Exempel statuiert werden sollte, ohne dass
das der Verhängung der Todesstrafe entgegenstehende
jugendliche Alter bei der "Urteilsfindung" geprüft und
berücksichtigt worden und ohne dass es auch nur darauf
angekommen wäre, gegen die beiden Jugendlichen irgendeinen
Beweis in der Hand zu haben.
46
Konkrete Einwendungen gegen diese ohne
weiteres nachvollziehbaren, keinesfalls sachfremden
Erwägungen haben die Beschwerdeführer nicht erhoben.
47
4. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass
sich aus § 5 NS-AufhG die Anwendbarkeit der
§§ 359 ff. StPO nicht herleiten lasse, da mit
dieser Bestimmung lediglich weitergehende
Wiedergutmachungsregelungen anwendbar bleiben sollten, zu
denen das Wiederaufnahmeverfahren nach den
§§ 359 ff. StPO nicht zähle, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierbei handelt es sich
ebenfalls um die den Fachgerichten vorbehaltene Auslegung
einfachen Rechts.
48
§ 5 NS-AufhG lautet:
49
Weitergehende Vorschriften, die zur
Wiedergutmachung oder Beseitigung nationalsozialistischen
Unrechts in der Strafrechtspflege erlassen wurden, bleiben
unberührt.
50
Nach der Begründung des Gesetzgebers ist im
Einzelfall zu überprüfen, ob eine Entscheidung bereits nach
diesen Bestimmungen aufgehoben war, oder, sofern sie nicht
bereits nach § 1 aufgehoben ist, nach weitergehenden
Vorschriften aufgehoben oder abgeändert werden kann (vgl.
BTDrucks 13/10013, S. 11; so auch Päuser, a.a.O. S. 66).
Hiermit sind die so genannten Wiedergutmachungsgesetze der
Länder gemeint (vgl. bereits BTDrucks 13/6900,
S. 6 f.).
51
Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen
Bedenken gegen die Wirksamkeit und Verfassungsmäßigkeit des
vom Oberlandesgericht als Grundlage seiner Entscheidung
herangezogenen NS-Aufhebungsgesetzes greifen nicht durch.
52
1. Das NS-Aufhebungsgesetz verstößt nicht
gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende
Bestimmtheitsgebot.
53
Das rechtsstaatliche Gebot der
Gesetzesbestimmtheit zwingt den Gesetzgeber nicht,
Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu
umschreiben. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine
Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart
des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den
Normzweck möglich ist (BVerfGE 49, 168 ; 78, 205
). Bei der Frage, welche
Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen,
ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die
Regelungsadressaten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 49, 89
). Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer
Weise erkennen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen
für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge
vorliegen (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 59, 104
). Dabei reicht es aus, wenn sich dies im Wege der
Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der
anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. BVerfGE
21, 209 ; 79, 106 ; 102, 254
).
54
Diesen Maßstäben genügt die Vorschrift des
§ 1 des NS-Aufhebungsgesetzes, dessen Zweck die
gesetzliche Verankerung der umfassenden Aufhebung von
Unrechtsurteilen der NS-Justiz ist (vgl. BTDrucks 13/10013,
S. 1; 13/10848, S. 1).
55
§ 1 NS-AufhG lautet:
56
Durch dieses Gesetz werden verurteilende
strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen
elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar
1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des
nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen,
militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen
Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entscheidungen
zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt.
57
a) Zunächst ergibt sich entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführer eine fehlende Bestimmbarkeit des
Gesetzes in § 1 nicht wegen eines unklaren zeitlichen
Anwendungsbereiches.
58
Während der Beginn des zeitlichen
Anwendungsbereiches des Gesetzes datumsmäßig fixiert ist,
fehlt eine konkrete zeitliche Festlegung für dessen Ende.
Nach der Begründung der zugrunde liegenden Gesetzentwürfe ist
die Regelung zeitlich nach hinten offen, um auch die Urteile
zu erfassen, die noch nach der Kapitulation – vor allem von
Militärgerichten unter Überschreitung ihrer Kompetenzen –
ergangen sind (vgl. BTDrucks 13/10013, S. 7; 13/10484,
S. 9; s.a. BTDrucks 13/9774, S. 9). Ein Bedürfnis
für den offenen Endzeitpunkt ergab sich für den Gesetzgeber
u.a. durch die Tätigkeit von Kriegsgerichten nach der
Kapitulation (vgl. Seidler, Fahnenflucht, Der Soldat zwischen
Eid und Gewissen, 1993, S. 331 ff., 343 ff.). So
wurden in mehreren Fällen am 9. Mai 1945 und in einem Fall
noch am 13. Mai 1945 Todesurteile durch deutsche
Kriegsgerichte verhängt, die in der Zeit vom 10. bis 14. Mai
1945 vollstreckt wurden (vgl. BGH, MDR 1952, S. 693; LG Köln,
NJW 1998, S. 2688; Gritschneder, Furchtbare Richter, S.
108 ff.; Spendel, Rechtsbeugung durch Rechtsprechung,
1984, S. 12 m.w.N.). Trotz des Fehlens einer ausdrücklichen
Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereiches ist dessen Ende
in jedem Einzelfall nach sachlichen Kriterien bestimmbar, da
nur strafgerichtliche Entscheidungen betroffen sind, die zur
Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des
nationalsozialistischen Unrechtsregimes ergangen sind, wobei
eine weitere Konkretisierung durch § 2 NS-AufhG erfolgt
(s. hierzu unter c). Damit können die Rechtsunterworfenen in
zumutbarer Weise erkennen, ob die tatsächlichen
Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene
Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 59,
104 ).
59
b) Im Ergebnis das Gleiche gilt für die Frage
des räumlichen Anwendungsbereiches. Der Gesetzgeber hat zwar
in § 1 NS-AufhG nicht festgelegt, auf welchem
Territorialgebiet des nationalsozialistischen Unrechtsregimes
ergangene strafrechtliche Entscheidungen aufgehoben seien.
Dessen bedurfte es aber auch nicht, weil die erfassten
Entscheidungen wiederum nach den genannten sachlichen
Kriterien bestimmbar sind, ohne dass hierfür eine
territoriale Abgrenzung eine Rolle spielen würde. Aus der
Vorschrift des § 6 Abs. 2 NS-AufhG, die die
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft auch für die Fälle
regelt, in denen am Sitz der damals das Verfahren
einleitenden Staatsanwaltschaft keine deutsche
Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, ergibt sich, dass eine
räumliche Begrenzung auf Entscheidungen, die innerhalb des
Geltungsbereiches des NS-Aufhebungsgesetzes, also der
Bundesrepublik Deutschland, erlassen wurden, vom Gesetzgeber
nicht gewollt war (s. dazu auch BGH, Beschluss vom 10.
September 2003 – 2 AR 282/03 -, in JURIS; in NJ 2004, S.
183 nur Leitsatz). Die Praxis behilft sich bei dennoch offen
bleibenden Zuständigkeitsfragen damit, dass sie das Gesetz
zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des
Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts
vom 7. August 1952 (BGBl I S. 407) heranzieht (vgl.
Staatsanwaltschaft München I, NJW 1999, S. 1880).
60
c) Auch aus dem Wortlaut "insbesondere" in
§ 2 NS-AufhG folgt nicht eine, wie die Beschwerdeführer
meinen, "jede Bestimmbarkeit hindernde" Auslegung des
sachlichen Anwendungsbereiches.
61
§ 2 NS-AufhG lautet:
62
Entscheidungen im Sinne des § 1 sind
insbesondere
63
1. Entscheidungen des Volksgerichtshofes,
64
2. Entscheidungen der aufgrund der Verordnung
über die Einrichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945
(RGBl. I S. 30) gebildeten Standgerichte,
65
3. Entscheidungen, die auf den in der Anlage
genannten gesetzlichen Vorschriften beruhen.
66
Nach den Gesetzgebungsmaterialien dienen die
Regelbeispiele in § 2 der möglichst weitgehenden
Konkretisierung der Generalklausel, um die Feststellung durch
die Staatsanwaltschaft, dass ein bestimmtes Urteil gemäß
§ 1 aufgehoben ist, zu erleichtern. Hierbei sei zu
unterscheiden nach Urteilen, die von bestimmten
rechtsstaatswidrigen Institutionen gefällt worden sind
(§ 2 Nrn. 1 und 2 NS-AufhG), und den Entscheidungen, die
auf legislatorischem Unrecht beruhen (§ 2 Nr. 3
NS-AufhG; vgl. BTDrucks 13/10013, S. 8; 13/10484, S. 9;
s.a. BTDrucks 13/9774, S. 10). Letzteres betrifft die in der
Anlage zum NS-Aufhebungsgesetz genannten gesetzlichen
Vorschriften. Diese sind nach den Gesetzgebungsmaterialien
als spezifisch nationalsozialistisches Unrecht anzusehen. Die
Auflistung soll die Rechtsanwendung erleichtern. Sie habe
Indizcharakter und schließe demgemäß die Aufhebung nicht aus,
wenn das Urteil auf andere Normen gestützt sei, aber die
Voraussetzungen des § 1 Satz 1 NS-AufhG erfüllt seien
(vgl. BTDrucks 13/10848, S. 13; s.a. BTDrucks 14/8276, S. 4
zur Erweiterung der Anlage durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer
Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 23. Juli 2002,
BGBl I S. 2714).
67
Somit unterliegen die in § 2 NS-AufhG
genannten Entscheidungen auf jeden Fall dem
NS-Aufhebungsgesetz. Da jeder Katalog die Gefahr in sich
birgt, nicht vollständig zu sein, man aber eine Regelung
schaffen wollte, die alle aufhebungswürdigen Fälle umfasst,
erschien es erforderlich, eine Generalklausel zu formulieren,
die abstrakt-generell alle nationalsozialistischen
Unrechtsurteile umschreibt (vgl. Beckmann, JZ 1997, S. 922
). Mit dieser hat der Gesetzgeber das NS-Unrecht
so klar wie möglich erfasst und zugleich eine umfassende
Unrechtsbeseitigung ermöglicht. Im Gesetzgebungsverfahren
wurde hierzu ausgeführt:
68
"§ 1 greift mit der Generalklausel den
Grundgedanken der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsunwirksamkeit staatlicher
Maßnahmen auf. (…) Dementsprechend sieht die Generalklausel
vor, dass das durch dieses Gesetz aufgehobene Urteil unter
Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit ergangen
sein muss. Damit wird zugleich deutlich, dass nicht jede aus
heutiger Sicht ungerechte, als rechtsstaatswidrig anzusehende
Entscheidung als aufgehoben gelten kann. Das Unrecht muss
vielmehr ein besonderes Maß erreicht haben. Der Kreis der
erfassten Urteile wird zusätzlich kumulativ durch Merkmale
gekennzeichnet, die typisches NS-Unrecht umschreiben:
Aufgehoben sind nur solche Urteile, die aus politischen,
rassischen oder weltanschaulichen Gründen zur Durchsetzung
oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Regimes
ergangen sind." (BTDrucks 13/10013, S. 7; s.a. BTDrucks
13/10484, S. 8 f.; 13/9774, S. 9). Der Rechtsausschuss
des Bundestages fügte zu den Gründen noch die "militärischen"
und "religiösen" hinzu (vgl. BTDrucks 13/10848, S. 12).
69
d) Die Auffassung der Beschwerdeführer, der
Gesetzgeber habe im NS-Aufhebungsgesetz für das
Aufhebungsverfahren wesentliche Abläufe überhaupt nicht
geregelt, wobei eine Bestimmung darüber fehle, wohin ein
Antrag im Sinne einer endgültigen Entscheidung nach § 4
Abs. 1 zu richten sei, ist unzutreffend, wie sich ohne
weiteres aus §§ 3 ff. NS-AufhG ergibt.
70
2. Die Beschwerdeführer haben eine Verletzung
des grundrechtgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht substantiiert
dargelegt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der
Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach
niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, ist
nicht berührt. Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters
ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen
rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots und stellt sicher, dass
der zuständige Richter nicht ad hoc und ad personam bestellt
werden kann, sondern generell vorbestimmt ist (vgl. BVerfGE
82, 159 ). Damit soll Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die
rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden
Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite
die Manipulierung ausgeht, ob von außerhalb oder innerhalb
der Justiz (vgl. BVerfGE 30, 149 m.w.N.).
Es soll verhindert werden, dass durch eine auf den Einzelfall
bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das
Ergebnis der Entscheidung beeinflusst wird (vgl. BVerfGE 82,
286 ). Deshalb gilt der Grundsatz, dass sich der
für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus
einer allgemeinen, hinreichend bestimmten Norm ergeben muss
(vgl. BVerfGE 17, 294 ; 22, 254 ; 30,
149 ; 95, 322 ).
71
Eine derartige Gefahr steht im vorliegenden
Fall nicht inmitten. Die Aufhebung des Urteils erfolgt durch
das Gesetz unmittelbar. Auf Antrag stellt dies die
Staatsanwaltschaft fest. Das Grundrecht des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG ist insoweit nicht berührt. Soweit eine
richterliche Entscheidung vorgesehen ist, nämlich bei so
genannten Mischurteilen im Sinne des § 4 Abs. 1
NS-AufhG, ist die Zuständigkeit des Landgerichts im Gesetz
bestimmt (§ 4 Abs. 2 NS-AufhG).
72
3. Mit der Rüge, bei einer Aufhebung durch die
Staatsanwaltschaft statt durch ein Gericht würden die
Beschwerdeführer ihrem gesetzlichen Richter entzogen, machen
sie in der Sache einen Verstoß gegen das Prinzip der
Gewaltenteilung geltend.
73
a) Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG
normierte Teilung der Gewalten ist nach dem Grundgesetz ein
tragendes Organisations- und Funktionsprinzip. Sie dient der
gegenseitigen Kontrolle der Staatsorgane und damit der
Mäßigung der Staatsherrschaft (vgl. BVerfGE 3, 225
; 67, 100 ; stRspr). Dabei zielt sie
auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst
richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die
dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und
Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen
(vgl. BVerfGE 68, 1 ; 95, 1 ). Das
Prinzip der Gewaltenteilung ist nirgends rein verwirklicht.
Es bestehen zahlreiche Gewaltenverschränkungen und
-balancierungen. Das Grundgesetz fordert nicht eine absolute
Trennung, sondern die gegenseitige Kontrolle, Hemmung und
Mäßigung der Gewalten. Allerdings muss die in der Verfassung
vorgenommene Verteilung der Gewichte zwischen den drei
Gewalten gewahrt bleiben. Keine Gewalt darf ein von der
Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere
Gewalt erhalten, und keine Gewalt darf der für die Erfüllung
ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen
Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. BVerfGE 9, 268
; 22, 106 ; 34, 52
).
74
Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als
"Rechtsprechung" anzusehen ist, hängt wesentlich von der
verfassungsrechtlichen, traditionellen oder durch den
Gesetzgeber vorgenommenen Qualifizierung ab (vgl. BVerfGE 22,
49 ; 64, 175 ). Das
Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend die "Ausübung
der Strafgerichtsbarkeit" als typische Aufgabe der
rechtsprechenden Gewalt bezeichnet (vgl. BVerfGE 8, 197
; 12, 264 ; 22, 49 ).
Demzufolge sind für die Frage, ob rechtskräftige
strafgerichtliche Entscheidungen abgeändert werden können,
das heißt deren Rechtskraft durchbrochen wird, grundsätzlich
die Gerichte selbst zuständig, so dass etwa im
Strafprozessrecht das Wiederaufnahmeverfahren den
Strafgerichten vorbehalten ist (§ 367 Abs. 1 StPO,
§ 140a GVG).
75
b) Die Generalkassation formell
fortbestehender Strafurteile durch den Gesetzgeber ist daher
eine Maßnahme, die in einem Rechtsstaat besonderer
Rechtfertigung bedarf. Es verstößt jedoch nicht gegen das
Gewaltenteilungsprinzip und das Rechtsstaatsgebot,
richterliche Urteile, die zur Förderung eines Unrechtsregimes
gegen die elementaren Grundgedanken der Gerechtigkeit
verstoßen oder auf Bestimmungen beruhen, die gravierendes
Unrecht verkörperten, und daher offenbares Unrecht
darstellen, durch Gesetz als nichtig aufzuheben, sowie
Urteile von Institutionen, die wie der Volksgerichtshof zwar
als Gerichte bezeichnet, aber aufgrund ihrer Stellung und
Aufgabe keine Organe einer unabhängigen rechtsprechenden
Gewalt waren, nicht als richterliche Entscheidungen zu
werten. Dementsprechend wird die Qualifizierung der einem
überwundenen System entstammenden Entscheidungen als nichtig
als eine regelmäßig durch einen staatlichen Akt vorgenommene
rechtspolitische Entscheidung angesehen (Rieß, in:
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., Stand August 1998 -
Einleitung Abschn. J Rn. 121).
76
4. Mit ihrem Vorbringen, vor allem dann, wenn
die zur Prüfung der Voraussetzungen berufene
Staatsanwaltschaft den Anwendungsbereich des
NS-Aufhebungsgesetzes irrtümlich oder aus sonstigen Gründen,
jedenfalls aber unberechtigt als eröffnet ansehe, werde bei
einer Stärkung des Gesetzes gegenüber der Strafprozessordnung
ein Freispruch willkürlich vereitelt, rügen die
Beschwerdeführer in der Sache eine Verletzung ihres Rechts
auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
Eine derartige Grundrechtsverletzung liegt jedoch nicht
vor.
77
a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27
; 104, 220 ; stRspr). Die in
Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des
Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen
gesichert. Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der
Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen
kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht
ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166
; 96, 27 ; 104, 220 ).
78
b) Ein Verstoß gegen das Recht auf effektiven
Rechtsschutz ist weder von den Beschwerdeführern hinreichend
substantiiert geltend gemacht worden noch sonst erkennbar.
Denn die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist gerichtlich
überprüfbar. Bei einem ablehnenden Bescheid steht den
Antragstellern der Rechtsweg über § 23 Abs. 2, § 25
Abs. 1 Satz 1 EGGVG offen. Bei so genannten Mischfällen gemäß
§ 4 Abs. 1 NS-AufhG entscheidet nach § 4 Abs. 2
NS-AufhG das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluss über
die teilweise Aufhebung (vgl. hierzu LG Berlin, NJW 1999, S.
3790 und KG, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 1
AR 1442/99 - 5 Ws 743/99 -, in Juris). Hierdurch wird eine
richterliche Überprüfung gewährleistet, wenn die
Staatsanwaltschaft dem Antrag nicht vollumfänglich folgt und
somit ein Teil des Schuldvorwurfs aufrechterhalten werden
soll. Bei einem antragsgemäß feststellenden Bescheid
- wie hier - ist das Verfahren zwar grundsätzlich
abgeschlossen; ein Rechtsmittel ist nicht gegeben (vgl. LG
Berlin, NJW 1999, S. 3790 ). Allerdings erfolgt
eine gerichtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen des
§ 1 NS-AufhG gegeben sind, im Rahmen der Entscheidung
über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens gemäß
§ 368 StPO durch das hierfür zuständige Gericht. Geht
die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von der Anwendbarkeit des
§ 1 NS-AufhG aus, so stehen die Wirkungen des
NS-Aufhebungsgesetzes der Zulässigkeit des
Wiederaufnahmeverfahrens nicht entgegen. Geht die
Staatsanwaltschaft in ihrem Feststellungsbescheid zu Recht
davon aus, dass die angegriffene Entscheidung in den
Anwendungsbereich des § 1 NS-AufhG fällt, ist das
Wiederaufnahmeverfahren unzulässig, da das Urteil aufgehoben
ist. Dies hat allerdings zur Folge, dass der Verurteilte
keinen Freispruch erreichen kann, sondern das der
angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Verfahren
eingestellt wird (§ 1 Satz 2 NS-AufhG).
79
5. Das Oberlandesgericht geht in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus,
dass die Nichteinräumung der Chance, freigesprochen zu
werden, die Menschenwürde der Angehörigen nicht verletze und
als Wille des Gesetzgebers hingenommen werden müsse.
80
a) Die Regelung des § 1 NS-AufhG, wonach
die dort genannten strafgerichtlichen Entscheidungen
aufgehoben sind und die diesen Entscheidungen zugrunde
liegenden Verfahren eingestellt werden, verstößt nicht gegen
Art. 1 Abs. 1 GG.
81
aa) Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgt die
Unverletzlichkeit der Menschenwürde; Art. 1 Abs. 1 Satz
2 GG verpflichtet den Staat zu ihrem Schutz. Die
Menschenwürde umfasst den sozialen Wert- und Achtungsanspruch
der Person (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 96, 245
). Jede strafgerichtliche Verurteilung enthält ein
sozial-ethisches Unwerturteil (vgl. BVerfGE 22, 49
; 45, 272 ; 95, 96 ; 96, 245
), das den in der Menschenwürde wurzelnden Wert-
und Achtungsanspruch des Verurteilten berührt (vgl. BVerfGE
96, 245 ).
82
Im Gegensatz zur strafrechtlichen Verurteilung
ist Gegenstand der Rehabilitierung nicht der Ausspruch eines
sozial-ethischen Unwerturteils, sondern dessen Beseitigung.
Auch wenn eine Rehabilitierung abgelehnt wird, bedeutet dies
nicht den erneuten Ausspruch des Unwerturteils. Diese
Besonderheiten prägen den Umfang der Verpflichtung des
Staates zur strafrechtlichen Rehabilitierung aus dem Schutz
der Menschenwürde (BVerfGE 101, 275 ).
83
bb) Bei der Bewältigung des Unrechts der
NS-Zeit galt es, einen praktikablen Weg des Umgangs mit
staatlichem Unrecht zu finden, das von der Justiz begründet
worden war und das die Bundesrepublik Deutschland vorfand.
Solches Unrecht kann unter der Wertordnung des Grundgesetzes
keinen Bestand haben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht
im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Angehörigen der
DDR-Grenztruppen entschieden und hierbei das
nationalsozialistische Unrecht in seine Betrachtung
miteinbezogen (vgl. BVerfGE 95, 96 ; s.a.
zur Rechtsbeugung, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 1998 - 2 BvR
2560/95 -, NJW 1998, S. 2585). Die dort formulierten
Grundsätze gelten gleichermaßen für das Unrecht, um das es
bei der strafrechtlichen Rehabilitierung geht. Den
Fortbestand des Strafmakels aus einer Verurteilung, die die
in der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten
Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachtet hat,
müssen die Verurteilten nicht hinnehmen (BVerfGE 101, 275
).
84
cc) Bei der Ausgestaltung der strafrechtlichen
Rehabilitierung hatte der Gesetzgeber aus der ungeschiedenen
Gesamtheit aller Entscheidungen der NS-Strafgerichte die
Judikate, bezüglich deren eine Rehabilitierung ermöglicht
werden musste, verlässlich abzugrenzen. Außerdem musste er
der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Rechtssicherheit
Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 6, 132 ).
Diese Schwierigkeiten eröffnen dem Gesetzgeber von
Verfassungs wegen einen weiten Gestaltungsraum. Erst dann,
wenn die gesetzlichen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich
gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das
Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 79, 174 ),
kann das Bundesverfassungsgericht eine Pflichtverletzung
feststellen.
85
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist § 1
NS-AufhG nicht zu beanstanden. Die Regelung hält sich im
Rahmen des Gestaltungsraums, der dem Gesetzgeber zukommt.
86
aa) Durch § 1 NS-AufhG wird das
sozial-ethische Unwerturteil, das aufgrund einer der dort
konkretisierten strafgerichtlichen Entscheidung der NS-Zeit
auf dem Verurteilten lastet, für die Öffentlichkeit
aufgehoben (vgl. auch BVerfGE 101, 275 zu
§ 1 Abs. 1 StrRehaG).
87
bb) Ein Bedürfnis für eine Neuregelung durfte
der Gesetzgeber für gegeben erachten. Zur Erreichung des
gesetzgeberischen Zieles einer möglichst weitgehenden
Rehabilitierung der Opfer der NS-Strafjustiz und
Wehrmachtsjustiz boten die bislang verfügbaren gesetzlichen
Instrumente keine hinreichende Grundlage. Der Gesetzgeber
konnte sich darauf berufen, dass die Aufhebung von
NS-Unrechtsurteilen in der Nachkriegszeit von den einzelnen
Ländern selbständig und zum Teil unterschiedlich geregelt
worden ist, in den neuen Ländern klare rechtliche Regelungen
fehlten und es zur Klärung der Rechtslage einer
bundesgesetzlichen Lösung bedürfe, die die Unrechtsurteile
aufhebe, die bislang von den Wiedergutmachungsgesetzen der
Nachkriegszeit noch nicht erfasst seien (vgl. BTDrucks
13/10013, S. 5 f.; vgl. hierzu etwa die Übersicht bei
Fikentscher/Koch, NJW 1983, S. 12 ff.). Da es sich
um in ihren Voraussetzungen und Wirkungen teilweise recht
unterschiedliche Regelungen handelte, die offenbar auch
weithin in Vergessenheit gerieten (vgl. BTDrucks 13/9747, S.
1), wurde die Forderung nach einer bundeseinheitlichen
Neuregelung des rechtlichen Instrumentariums für die
Aufhebung von NS-Unrecht (vgl. hierzu Beckmann, JZ 1997, S.
922 m.w.N.) letztlich über alle Parteigrenzen
hinweg erhoben (vgl. BTDrucks 13/10013, S. 6; 13/10484, S. 7;
13/9774, S. 1).
88
cc) Die Generalklausel des § 1 NS-AufhG
ist - wie ausgeführt - hinreichend bestimmt.
89
dd) Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass eine Aufhebung durch das
NS-Aufhebungsgesetz nicht bei sämtlichen rechtsstaatswidrigen
Entscheidungen der NS-Zeit ermöglicht wird. Der Gesetzgeber
durfte aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität
rechtsstaatswidrige Entscheidungen geringeren Gewichts
bestehen lassen. Seine Schutzpflicht hat er dadurch nicht
verletzt (vgl. auch BVerfGE 101, 275 ).
90
ee) Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden ist die bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 1 NS-AufhG neben der Aufhebung der Entscheidung
eintretende Folge, dass das der Entscheidung zugrunde
liegende Verfahren (lediglich) eingestellt wird und demgemäß
kein Freispruch des Betroffenen erfolgt. Die Einstellung im
Fall des § 1 Satz 2 NS-AufhG ist nicht mit der
Einstellung eines unter Geltung rechtsstaatlicher Grundsätze
durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu vergleichen. Die
Erwägung, dass eine endgültige Einstellung des Verfahrens
einen Beschuldigten unter Umständen schlechter stellt als ein
Freispruch, da mit einer derartigen Entscheidung keine
materiell-rechtliche Rehabilitierung einhergeht, der
Schuldvorwurf vielmehr im Raum bleibt (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. September 2002 - 2 BvR 66/01 -, NJW 2003, S. 1175),
kann für den Fall einer das sozial-ethische Unwerturteil
beseitigenden Rehabilitierung nach dem NS-Aufhebungsgesetz
gerade keine Geltung beanspruchen.
91
ff) In Anbetracht seines weiten
Gestaltungsspielraumes ist es aus verfassungsrechtlicher
Sicht auch nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber in
rehabilitierungswürdigen Fällen der vorliegenden Art für eine
pauschale Aufhebung statt für eine Wiederaufnahme der
einzelnen Verfahren entschieden hat und hierbei dem
Wiederaufnahmeverfahren keine Rolle zukommen ließ.
92
(1) Der Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht durch einen Schuldspruch wird bei einer
prozessordnungsgemäß herbeigeführten Verurteilung durch das
formelle und materielle Strafrecht legitimiert. Für den Fall
einer Fehlentscheidung muss dagegen effektiver Rechtsschutz
möglich sein, der nach Rechtskraft der Verurteilung aus
bestimmten Gründen im Sinne des § 359 StPO und des
§ 79 Abs. 1 BVerfGG durch das Wiederaufnahmerecht
gewährt wird (vgl. Eschelbach, in: KMR, Stand März 2003,
§ 361 StPO Rn. 2). Zur Beseitigung von
Fehlentscheidungen lassen die §§ 359 ff. StPO in
engen Grenzen die Durchbrechung der Rechtskraft von
Strafurteilen zu und lösen damit den Konflikt zwischen den
Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die
sich beide aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (vgl. BVerfGE
22, 322 ; BVerfG, Beschluss vom 6. November 1974 -
2 BvR 407/74 -, MDR 1975, S. 468 ; Beschlüsse
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR
1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 , vom 30. April 1993
- 2 BvR 525/93 -, NJW 1994, S. 510, vom 19. Juli 2002 - 2 BvR
18/02 und 76/02 -, StV 2003, S. 225).
93
(2) Insofern fallen sowohl von Gerichten der
Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene falsche
Strafurteile als auch solche aus der Zeit der
nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft in den
Anwendungsbereich der §§ 359 ff. StPO.
Selbstverständlich ist grundsätzlich ein
Wiederaufnahmeverfahren auch dann zulässig, wenn das
Strafurteil auf einem nicht prozessordnungsgemäßen Verfahren
beruht (so Gössel, a.a.O., Vor § 359 Rn. 102). Nach der
auf der Rechtslage vor Inkrafttreten des
NS-Aufhebungsgesetzes beruhenden Ansicht von Gössel (a.a.O.,
Vor § 359 Rn. 102) gilt dies unabhängig davon, ob man
derartige Urteile, etwa von Sondergerichten oder des
Volksgerichtshofes, für nichtig erachtet. Danach gebietet das
Rehabilitationsinteresse, wenn man die jeweiligen
Entscheidungen als nichtig ansieht, den förmlichen,
deklaratorischen Nichtigkeitsausspruch durch das
Wiederaufnahmegericht wegen rechtsstaatswidriger
Verfahrensweise, allerdings ohne jede Entscheidung in der
Sache. Anders würde die zur Nichtigkeit des Urteils führende
evident rechtsstaatswidrige Verfahrensweise widersprüchlich
insoweit mindestens teilweise anerkannt werden, als eine
konstitutiv wirkende formal verfahrensbeendende Entscheidung
für erforderlich gehalten wird, während in Wahrheit die
Entscheidung wie das dazu führende Verfahren unbeachtlich
sind, was nur deklaratorisch (in der Begründung des die
Nichtigkeit feststellenden Beschlusses) festgestellt werden
kann (vgl. Gössel, a.a.O., Vor § 359 Rn. 102).
94
(3) Das Wiederaufnahmeverfahren geht von im
Grundsatz rechtsstaatlichen Verhältnissen aus, unter denen im
Einzelfall fehlerhafte Verfahrensergebnisse auch nach
Rechtskrafteintritt im Wege der Wiederaufnahme korrigiert
werden können. In Fällen der vorliegenden Art geht es dagegen
um ein systembedingtes reines Willkürverfahren, das aber bei
Anwendung der §§ 359 ff. StPO - hier des § 359
Nr. 5 StPO - als Grundlage für die Durchführung einer
nachträglichen Beweisaufnahme zur Schuldfrage dienen würde.
Damit käme diesem Verfahren ein Stellenwert zu, den es nicht
verdient. Demgemäß wird etwa in der Kommentarliteratur,
bezogen unter anderem auf die in der ehemaligen DDR im Rahmen
der so genannten Waldheimprozesse ergangenen Urteile, die
Ansicht vertreten, die Wiederaufnahme nach der
Strafprozessordnung könne nicht der geeignete Weg sein, die
Unwirksamkeit von als nichtig angesehenen Urteilen förmlich
festzustellen. Sowohl die erschöpfende Aufzählung der
Wiederaufnahmegründe in § 359 StPO als auch die Struktur
des Wiederaufnahmeverfahrens stünden einer befriedigenden
Lösung entgegen (vgl. Schmidt, in: Karlsruher Kommentar,
a.a.O., Vor § 359 Rn. 15a; kritisch auch Eschelbach, in:
KMR, Stand Oktober 2002, Vor § 359 StPO Rn. 17; Rieß,
in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., Stand August 1998 -
Einleitung Abschn. J Rn. 140 f.).
95
Entsprechend hierzu wurden diejenigen Fälle,
in denen nach den landesrechtlichen Wiedergutmachungsgesetzen
nur eine Teilaufhebung oder Strafherabsetzung in Betracht kam
und die Wiedergutmachungsgerichte verpflichtet waren, die
tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die in einem
rechtsstaatswidrigen Verfahren gewonnen wurden und die
insoweit als unverrückbar galten, für eine erneute
Strafzumessung zugrundezulegen, als rechtsstaatlich höchst
bedenklich angesehen (vgl. Vogl, in: Marxen/Miyazawa/Werle,
Der Umgang mit Kriegs- und Besatzungsunrecht in Japan und
Deutschland, 2001, S. 177 ).
96
(4) Diese und weitere Schwierigkeiten zeigen,
dass das herkömmliche Wiederaufnahmeverfahren, wenn nicht
sogar ungeeignet, so doch zumindest unzulänglich ist, die
sich aus der Existenz nationalsozialistischer Unrechturteile
stellenden Probleme zu lösen. Diese lassen sich nicht in
jedem Fall, wohl sogar in den wenigsten Fällen, durch eine
Anwendung des § 359 StPO korrigieren. So müsste ein
Wiederaufnahmegrund gemäß § 359 Nr. 1 bis 5 StPO
vorliegen, was jedenfalls in Bezug auf die Beibringung neuer
Tatsachen oder Beweismittel allein schon wegen der lange
zurückliegenden Zeit unwahrscheinlich ist. Insofern stellt
der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass ein
(neuer) Zeuge bekannt geworden ist, eher den Ausnahmefall
dar.
97
(5) Darüber hinaus sind die Fährnisse eines
Wiederaufnahmeverfahrens zu berücksichtigen. Wenn etwa das
von den jeweiligen Antragstellern beigebrachte neue
Beweismittel nicht geeignet ist, einen Freispruch
herbeizuführen, etwa weil ein Zeuge sich doch nicht mehr
genau erinnern kann oder sich sogar in Widersprüche
verwickelt und als unglaubwürdig herausstellt, wäre der
Antrag auf Wiederaufnahme als unbegründet zu verwerfen
(§ 370 StPO) oder gar - nach einer erneuten
Hauptverhandlung - das frühere Urteil (eventuell unter
Neufassung des Urteilsausspruchs zur Anpassung an
zwischenzeitliche Gesetzesänderungen) aufrechtzuerhalten
(§ 373 Abs. 1 StPO). Der den Beschwerdeführern
verschlossenen Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen einen Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren
zu erreichen, steht insoweit die Unwägbarkeit gegenüber, mit
ihrem Antrag erfolglos zu bleiben.
98
(6) Demgemäß wird in der Kommentarliteratur
die Ansicht vertreten, dass in den Fällen, in denen trotz
relevanten Rechtsschutzinteresses zur Rehabilitierung des
Betroffenen eine Rechtsschutzmöglichkeit fehle, der
Gesetzgeber nach Art. 19 Abs. 4 GG zum Handeln berufen
sei (vgl. Eschelbach, in: KMR, Stand Oktober 2002, Vor
§ 359 Rn. 17; Schmidt, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O.,
Vor § 359 Rn. 15a).
99
(7) Dies hätte grundsätzlich durch die
Schaffung eines besonderen Wiederaufnahmeverfahrens ohne
Beschränkung auf die in § 359 StPO aufgezählten
Wiederaufnahmegründe geschehen können, das mit der damaligen
willkürlichen Verfahrensweise hätte abgestimmt werden müssen.
Dies ist jedoch ein Anliegen, das kaum zu erfüllen sein
dürfte. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob eine
Einzelfallprüfung im Sinne einer exakten Wiederaufrollung des
Verfahrens, wie sie letztlich bei dem von den
Beschwerdeführern erstrebten Wiederaufnahmeverfahren
durchzuführen wäre, möglich, notwendig und sachgerecht ist,
und ob hiermit das anzuerkennende gesetzgeberische Ziel einer
möglichst weitgehenden Rehabilitation des NS-Unrechts hätte
erreicht werden können. Denn auch hier wären die
einzelfallbezogenen Umstände, der damalige Verfahrensablauf
und die Berechtigung des Tatvorwurfs mittels einer erneuten
Beweisaufnahme zu klären.
100
(8) Der Gesetzgeber hat sich mit diesem
Problem intensiv befasst. Gegen anfänglich erhobene
Forderungen, jeden einzelnen Fall wieder aufzunehmen und in
einem gerichtsähnlichen Verfahren nochmals genau zu prüfen
(vgl. BTDrucks 12/8139, S. 5), wurde sowohl von
Betroffenen, die dies als eine erneute Entwürdigung nach
einem Leben voller Demütigung bezeichneten (vgl. bei
Däubler-Gmelin, Rehabilitierung und Entschädigung von
Deserteuren, sog. Wehrkraftzersetzern und
Kriegsdienstverweigerern der Deutschen Wehrmacht? in:
Festschrift für Diether Posser, 1997, S. 3 ) als
auch in der Literatur Kritik erhoben (vgl. etwa Jaeger, ZRP
1996, S. 49 ). Innerparlamentarisch wurde sodann
eine pauschale Aufhebung (bzw. Brandmarkung) der Urteile
unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber auch bei den
"Waldheimer Prozessen" der DDR-Justiz keine Einzelfallprüfung
vorgesehen habe, verlangt. Eine pauschale Aufhebung komme in
den Fällen in Betracht, bei denen der Unrechtscharakter der
Strafvorschrift, die Verfahrenspraxis, die Urteilspraxis und
der Strafvollzug so erheblich von rechtsstaatlichen Verfahren
abweichen, dass der Unrechtscharakter dieser Justiz evident
sei. Alle vier Kriterien seien bei den Verurteilungen der
NS-Militärjustiz erfüllt. Auch wegen des hohen Alters der
Betroffenen sei ihnen nicht zuzumuten, vor einem Gericht in
einer erneuten umfänglichen Einzelfallprüfung eine Aufhebung
des Urteils zu erwirken, nachdem sie jahrzehntelang von
diesen Gerichten abgewiesen worden seien (vgl. BTDrucks
13/353, S. 13; 13/9747, S. 2). Weiter wurde auf die
Unmöglichkeit hingewiesen, mehr als 50 Jahre nach dem Zweiten
Weltkrieg Untersuchungen über jede einzelne Desertion
anzustellen (vgl. BTDrucks 13/7669 [neu], S. 3, lit. d
Nr. 3 und S. 6).
101
Die Begründung zu dem dem NS-Aufhebungsgesetz
letztlich zugrunde liegenden Gesetzentwurf enthielt hierzu
folgende Ausführungen: "Mehr als fünfzig Jahre nach
Kriegsende wird sich das Tatgeschehen häufig im einzelnen
nicht mehr rekonstruieren lassen, insbesondere, wenn Akten
nicht verfügbar sind. Darüber hinaus gelten heutzutage ganz
andere Maßstäbe als im Krieg oder nach Kriegsende; eine der
damaligen Zeit vergleichbare Beurteilungsgrundlage besteht
ohnehin nicht mehr. Dies rechtfertigt es, einen Schnitt zu
machen und für noch nicht überprüfte bzw. aufgehobene Urteile
einen zeitgerechten, neuen Lösungsweg zu beschreiten"
(BTDrucks 13/10013, S. 10; so auch BTDrucks 13/9774, S. 11;
13/10484, S. 11 f.).
102
(9) Außerdem ist zu bedenken - worauf auch in
den Gesetzgebungsmaterialien wiederholt hingewiesen wird -,
dass eine Aufrollung des Einzelfalles häufig dadurch
erschwert wird, dass die Verfahrensakten absichtlich oder
aufgrund von Kriegseinwirkungen vernichtet worden sind
(BTDrucks 13/6900, S. 6 f.; 13/9774, S. 7; 13/10013,
S. 6 f.; 13/10484, S. 8). Dies bestätigt auch die
Praxis. Häufig sind Verfahrensakten und gar eine
Urteilsausfertigung - wie auch im vorliegenden Fall - nicht
mehr greifbar (vgl. etwa OLG Düsseldorf, OLGSt
UnrechtsbeseitigungsG § 1 Nr. 6, S. 1).
103
(10) Bei der Frage, wie eine umfassende
Rehabilitation erreicht werden kann, ist schließlich auch die
hohe Zahl der bis 1998 noch in Kraft gewesenen
NS-Unrechtsurteile, die auf mehrere Hunderttausende geschätzt
wurde (vgl. Vogl, a.a.O., S. 194), zu berücksichtigen.
Allein dies macht deutlich, dass durch eine detaillierte
Neubeurteilung jedes einzelnen Sachverhaltes das
gesetzgeberische Ziel nicht zu erreichen war.
104
(11) Angesichts dieser Probleme hat der
Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsmacht nicht
überschritten, wenn er statt einer gerichtlichen Aufrollung
der Einzelfälle eine gesetzliche Aufhebung der in §§ 1
und 2 NS-AufhG genannten Entscheidungen anordnet. Hierdurch
wird dem Rehabilitierungsinteresse der Betroffenen aus
verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend Genüge getan (vgl.
BVerfGE 101, 275 ).
105
(12) Eine entsprechende Ansicht hat der
Bundesgerichtshof zu § 7 der Verordnung über die
Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 - StFVO
(VOBl. f.d. Brit. Zone 1947, S. 68), wonach Urteile
bestimmter Art durch diese Verordnung aufgehoben wurden,
"ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf",
vertreten. Er führte hierzu aus, es wäre nur ein formaler
Einwand, wenn man darauf abheben wollte, dass zur Beseitigung
von materiell unrichtigen und ungerechten Urteilen nur der
Weg des förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sei. Der
Gesetzgeber könne, wenn die zu regelnden Verhältnisse
eindeutig und klar genug liegen, auch unmittelbar durch
Gesetz das Ziel herbeiführen, das sonst üblicherweise im Wege
der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen sei (vgl. BGHZ
10, 75 ). Handele es sich bei der Verurteilung um
eine offenkundige Verletzung des Prinzips der materiellen
Gerechtigkeit, müsse der Staat den Verurteilten so stellen,
als sei er nicht verurteilt worden. Die Lage sei im
Wesentlichen keine andere als in den Fällen der
Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Wirkung der "Aufhebung"
des Urteils durch die Straffreiheitsverordnung müsse dieselbe
sein wie im Falle der Aufhebung des Urteils im
Wiederaufnahmeverfahren; dies gelte umso mehr, als die
Gründe, die zur Aufhebung des Urteils zwingen, hier noch
stärker seien als in den Fällen eines erfolgreichen
Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. BGHZ 10, 75 im Fall
eines SS- und Polizeigerichts). Diese auch zur Frage der
Rehabilitierung bei Entscheidungen des Volksgerichtshofes und
der Sondergerichte (vgl. BGHSt 41, 317 ) ohne
Verfassungsverstoß vertretene Meinung muss im Falle der
vorliegenden standgerichtlichen Verurteilung ebenfalls
gelten.
106
6. Aus der Reichweite des
NS-Aufhebungsgesetzes und seiner Anwendung durch das
Oberlandesgericht ergibt sich auch keine gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer
im Vergleich zu den heute noch lebenden Angehörigen anderer
Opfer der NS-Justiz, die nicht aus politischen,
militärischen, religiösen, rassischen oder weltanschaulichen
Gründen und nicht zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des
nationalsozialistischen Unrechtsregimes unberechtigt
strafrechtlich verurteilt worden sind.
107
a) Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz darf
der Gesetzgeber wesentlich Gleiches nicht ohne
rechtfertigenden Grund ungleich behandeln und entsprechend
wesentlich Ungleiches nicht gleich (vgl. BVerfGE 4, 144
; 86, 81 ). Dabei wird durch eine
Gewichtung nach Verhältnismäßigkeit ermittelt, ob und
inwieweit die Ähnlichkeit oder Verschiedenheit
rechtserheblich ist. Art. 3 Abs. 1 GG gestattet es dem
Gesetzgeber nur dann, Personengruppen ungleich zu behandeln,
wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 65, 377 ; 78,
232 ; 79, 87 ; 92, 277 ). Die
Bindung des Gesetzgebers ist umso enger, je mehr sich
Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3
Abs. 3 GG genannten annähern (vgl. BVerfGE 92, 26
). Zudem müssen sich die gesetzlichen
Differenzierungen sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen
oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (vgl.
BVerfGE 75, 108 ; 76, 256 ).
108
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht
zu beanstanden, dass der Gesetzgeber diejenigen Opfer der
NS-Justiz, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der
Gerechtigkeit zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des
nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen,
militärischen, religiösen, rassischen oder weltanschaulichen
Gründen strafrechtlich verurteilt worden sind, pauschal
rehabilitiert. Diese Opfer werden dadurch begünstigt, dass
die Urteile ohne Aufrollung des Verfahrens aufgehoben werden,
während die sonstigen Strafjustizopfer der NS-Zeit, auf die
die Voraussetzungen des § 1 NS-AufhG nicht zutreffen,
darauf angewiesen sind, eine Rehabilitierung über den Weg der
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu erreichen.
109
aa) Die Differenzierung zwischen den durch das
NS-Aufhebungsgesetz genannten strafgerichtlichen
Entscheidungen und den übrigen, nicht von diesem Gesetz
erfassten strafgerichtlichen Entscheidungen aus der NS-Zeit
beruht auf einleuchtenden und hinreichend gewichtigen
Gründen. Der Tatsache des Verstoßes gegen elementare Gedanken
der Gerechtigkeit durfte der Gesetzgeber beachtliches Gewicht
beimessen, zumal das Grundgesetz der Bindung der
Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3
i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG) und den strafrechtlichen
Verfahrensgrundrechten (Art. 101 und Art. 103 GG)
ebenso wie dem Verbot der Benachteiligung der Menschen wegen
der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale und vor allem
dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.
Art. 79 Abs. 3 GG) besondere Bedeutung beimisst. Mit
dieser Wertung steht die Ausrichtung auf die von §§ 1
und 2 NS-AufhG erfassten Entscheidungen in Einklang. Hierbei
handelt es sich unzweifelhaft um schwerstes Justizunrecht,
das eine Begünstigung der hiervon Betroffenen rechtfertigt.
Dies bestreiten auch die Beschwerdeführer nicht.
110
bb) Der Umstand, dass infolge der gesetzlichen
Aufhebung dieser Urteile gleichzeitig die Wiederaufnahme des
Strafverfahrens versagt wird, während in sonstigen
strafrechtlichen Urteilen der NS-Zeit eine Aufrollung des
Verfahrens im Einzelfall bei Vorliegen eines der
strafprozessualen Wiederaufnahmegründe weiterhin möglich ist,
stellt keine gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG verstoßende Benachteiligung der unter § 1 NS-AufhG
fallenden Betroffenen dar.
111
Schon der Grundansatz der Beschwerdeführer,
dass hier eine Benachteiligung vorliege, trifft nicht zu. Das
Gegenteil ist der Fall, da - wie ausgeführt - durch das
NS-Aufhebungsgesetz eine volle Rehabilitierung erreicht wird
und ein Schuldvorwurf nicht bestehen bleibt. Es bestand somit
aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit, den von
der Rehabilitierung nach dem NS-Aufhebungsgesetz Begünstigten
die Möglichkeit der Beschreitung des Wiederaufnahmeverfahrens
nach §§ 359 ff. StPO offen zu halten. Im Übrigen
handelt es sich bei der Aufstellung der Voraussetzungen für
eine Rehabilitierung nach § 1 NS-AufhG um eine
Typisierung des Gesetzgebers, bei der in Kauf genommen wird,
dass hierdurch auch Personen erfasst werden, denen ohne die
Typisierung auch eine andere Möglichkeit zur Verfügung
gestanden hätte, das gleiche Ziel zu erreichen. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers bei der bevorzugenden Typisierung weiter
gespannt ist als bei der benachteiligenden Typisierung (vgl.
BVerfGE 17, 1 ).
112
Ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das
Oberlandesgericht Köln eine Anwendbarkeit des § 1
NS-AufhG bejaht hat, weil es sich bei der standrechtlichen
Verurteilung der beiden Jungen um einen nur äußerlich in das
Gewand eines "Urteils" gekleideten, unter Verletzung
elementarer Menschenrechte begangenen Akt der Willkür
handelte, mit dem aus militärischen Gründen die
Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen
Schreckensherrschaft bezweckt war, zufälligerweise ein
"neues" Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO zu
Tage getreten, ändert dies nichts an dem grundsätzlichen und
offenbaren Unrechtscharakter des Urteils, dessentwegen es der
gesetzlichen Aufhebung unterfällt. Das Hinzutreten eines
Wiederaufnahmegrundes zu dem dem Urteil ohnehin anhaftenden
immanenten Unrechtsgehalt nötigt unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung nicht dazu, hier noch ein
Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 ff. StPO für
zulässig zu erachten.
113
cc) Auch unter Berücksichtigung des § 18
des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 -
ZustErgG (BGBl I S. 407; hierzu Frister/Deiters, Vor
§ 359 Rn. 13), wodurch der Anwendungsbereich der
Vorschriften des strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahrens
auf bestimmte Entscheidungen der NS-Justiz erweitert wurde,
liegt keine Ungleichbehandlung derjenigen Personen vor, auf
die das NS-Aufhebungsgesetz anwendbar ist. Danach können
speziell Verfahren eines Gerichts der Wehrmacht, einer
wehrmachtähnlichen Formation sowie der Sondergerichte
zugunsten des Verurteilten nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung wieder aufgenommen werden. Die dargelegte
Unzulänglichkeit des strafprozessualen
Wiederaufnahmeverfahrens bei der Rehabilitierung der
NS-Strafjustizopfer wurde auch durch die Einführung des
Zuständigkeitsergänzungsgesetzes nicht entscheidend
abgemildert. Im Übrigen hat dieses Gesetz auf den zu
beurteilenden Fall keinen Einfluss.
114
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.