BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 489/07 -
des Herrn P ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 29. März 2007 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 26. Januar 2007 – 1 Ws 26/07 H – verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz
2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat unverzüglich erneut
über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten
besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO durch
das Oberlandesgericht.
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1. Dem Beschwerdeführer liegt versuchter Mord
in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zur Last. Aufgrund
Haftbefehls des Amtsgerichts Fürth vom 15. Juli 2006 befindet
er sich seit demselben Tage in ununterbrochener
Untersuchungshaft. Anklage wurde bislang nicht erhoben. Das
Ermittlungsverfahren dauert an.
3
2. Mit Schriftsatz vom 11. August 2006 erhob
der Verteidiger des Beschwerdeführers Haftbeschwerde. Zur
Begründung trug er vor, einzige Grundlage des gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Tatverdachts sei dessen
angebliches Geständnis, das er bei der polizeilichen
Vernehmung am 14. Juli 2006 in der Zeit zwischen 16.13
und 16.45 Uhr abgegeben haben solle. Der Beschwerdeführer
bestreite die Tat und er bestreite auch, ein solches
Geständnis abgelegt zu haben. Er beherrsche die deutsche
Sprache nur unzureichend und sei in der Vernehmungssituation
völlig überfordert gewesen. Eine vernünftige Kommunikation
sei nicht möglich gewesen, weil ein Dolmetscher nicht
hinzugezogen worden sei. Außerdem sei die polizeiliche
Vernehmung unter Verstoß gegen die Belehrungspflichten nach
§ 136 Abs. 1 StPO zustande gekommen. Der
Beschwerdeführer sei weder über sein Schweigerecht noch über
sein Recht zur Konsultation eines Verteidigers belehrt
worden. Dies sei erst anlässlich der Eröffnung des
Haftbefehls geschehen. Das angebliche Geständnis des
Beschwerdeführers unterliege daher einem Verwertungsverbot
und könne zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht
herangezogen werden.
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3. Mit Beschluss vom 4. September 2006 verwarf
das Landgericht Nürnberg-Fürth - 5. Strafkammer - die
Haftbeschwerde als unbegründet. Ausweislich des
Vernehmungsprotokolls vom 14. Juli 2006 sei der
Beschwerdeführer vor der Vernehmung eingehend belehrt worden.
Vor allem sei er darauf hingewiesen worden, dass er vor
weiteren Äußerungen einen Anwalt hinzuziehen könne.
Anschließend habe er Ausführungen hinsichtlich der ihm zur
Last gelegten Tat gemacht. Aus dem Protokoll über die
Vernehmung des Beschwerdeführers vor der Ermittlungsrichterin
ergebe sich ferner, dass er die deutsche Sprache ausreichend
beherrsche, so dass ein Dolmetscher nicht habe hinzugezogen
werden müssen. Mit Blick hierauf seien derzeit keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verwertung der
Aussagen des Beschwerdeführers vor den Polizeibeamten durch
eine entsprechende Befragung der Beamten nicht zulässig
sei.
5
4. Im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach
§ 121, § 122 StPO beantragte die
Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg mit Schreiben vom 12.
Januar 2007, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
Die Ermittlungen seien zügig und unter Beachtung des in
Haftsachen gebotenen Grundsatzes der Beschleunigung geführt
worden. Zur weiteren Begründung nahm sie auf den
Vorlagebericht der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom
11. Januar 2007 Bezug. Dort ist ausgeführt, dass die
polizeilichen Ermittlungen nach telefonischer Auskunft des
zuständigen Sachbearbeiters demnächst abgeschlossen würden,
nachdem kürzlich mehrere beim Landeskriminalamt eingeholte
Stellungnahmen eingegangen seien. Unter diesen Umständen, so
die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg weiter, sei die
Fortdauer der Untersuchungshaft aus wichtigem Grund
gerechtfertigt.
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5. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2007
beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, den
Haftbefehl aufzuheben. Weder die besondere Schwierigkeit,
noch der Umfang der Ermittlungen, noch das Vorliegen eines
anderen wichtigen Grundes rechtfertigten die Fortdauer der
Untersuchungshaft. Die insoweit von der
Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den
Vorlagebericht der Staatsanwaltschaft gegebene Begründung
erschöpfe sich in formelhaften, lediglich den Gesetzestext
wiederholenden Ausführungen und genüge nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Vor allem werde nicht
dargelegt, worin der wichtige Grund bestehe. Allein die
Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung
könne die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht
rechtfertigen.
7
6. Mit Beschluss vom 26. Januar 2007, dem
Verteidiger des Beschwerdeführers zugegangen am 2. Februar
2007, ordnete das Oberlandesgericht Nürnberg im Verfahren der
- ersten – besonderen Haftprüfung nach § 121,
§ 122 StPO die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft
an. Deren Aufrechterhaltung sei gerechtfertigt, weil ein
wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO ein
Urteil noch nicht zugelassen habe. Die Besonderheiten des
Falles machten gründliche Ermittlungen erforderlich, für die
eine lange Bearbeitungszeit zu veranschlagen sei. Das
ursprüngliche Geständnis werde von der Verteidigung nicht
anerkannt und müsse unabhängig hiervon nachgeprüft werden.
Der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen sei für die
nächste Zeit zu erwarten, nachdem vor kurzem mehrere beim
Landeskriminalamt eingeholte Stellungnahmen eingegangen
seien.
8
1. Mit der am 2. März 2007 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Verteidiger des
Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz
2 in Verbindung mit Art. 104 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts genüge nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer
Haftfortdauerentscheidung. Darüber hinaus fehle es auch an
einer angemessenen Abwägung. Das Oberlandesgericht habe es
trotz entsprechender Hinweise der Verteidigung unterlassen,
sich konkret damit auseinanderzusetzen, welche Tatsachen die
Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs.
1 StPO rechtfertigten. Stattdessen erschöpften sich die
Ausführungen zur Frage des wichtigen Grundes letztlich in
einer bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, obwohl der
bisherige Verfahrensgang und die Einwendungen der
Verteidigung genügend Anlass böten, die Tatsachen für die
Annahme eines wichtigen Grundes eingehend zu erörtern und zu
begründen.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
11
1. Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des
Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz
2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) muss das Verfahren der
Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass
nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen
Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30
; 63, 131 ). Dem ist durch eine
verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108
; 42, 212 ; 46, 325
) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen
Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen
an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen,
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ).
Die mit Haftsachen betrauten Richter haben sich bei der zu
treffenden Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend
auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In
der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der
Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem
weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung
zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem
Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage
der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. August 1998 – 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10.
Dezember 1998 – 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 – 2 BvR
1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.). Diese Ausführungen
müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung nicht nur für
den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung
treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle
gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 – 2 BvR
170/06 -, StV 2006, S. 248 ; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
4. April 2006 – 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06
-, Abs.-Nr. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2007 - 2 BvR
2563/06 -, Abs.-Nr. 23).
12
2. Die aktuelle Bewertung des
Verfahrensstandes hat auch die Prüfung zum Gegenstand, ob dem
Beschleunigungsgebot entsprochen wurde. Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem
Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende
verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl.
BVerfGE 46, 194 m.w.N.). Das
Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger
Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch
nicht verurteilten Beschwerdeführers den vom Standpunkt der
Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv
entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20,
45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264
) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53,
152 ). Das bedeutet, dass ein Eingriff in
die Freiheit nur dann hinzunehmen ist, wenn und insoweit der
legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf
vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des
Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die
vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19,
342 ). Auch unabhängig von der zu
erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt
§ 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der
Vollzug von Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen
derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten
werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der
besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger
Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die
Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift
des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang
eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng
auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264
).
13
3. Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte
Sechs-Monats-Frist stellt dabei nur eine Höchstgrenze dar.
Aus dieser Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden,
dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem
Beschleunigungsgebot gemäß geführt werden muss. Vielmehr gilt
auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; siehe auch
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001,
Rn. 837).
14
4. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
umfasst das gesamte Strafverfahren (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005
- 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248 )
und gilt daher auch bereits im Ermittlungsverfahren (vgl.
auch HansOLG Bremen, Beschluss vom 5. März 1992 - BL 248/91
-, StV 1992, S. 426 ). Es verpflichtet nicht nur
die Gerichte, sondern alle für die Strafverfolgung
zuständigen Stellen, namentlich die Polizeibehörden und die
Staatsanwaltschaft, gleichermaßen. Nach Nr. 5 Abs. 4 Satz 1
RiStBV sind die Ermittlungen in Haftsachen sogar besonders zu
beschleunigen. Vor allem sind den Behörden und Beamten des
Polizeidienstes rechtzeitig konkrete Ermittlungsanweisungen
zu erteilen, um baldmöglichst Anklagereife herstellen zu
können (vgl. HansOLG Bremen, Beschluss vom 5. März 1992 - BL
248/91 -, StV 1992, S. 426 ). Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots kann daher auch schon vor Ablauf der
Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung
des Haftbefehls gebieten, wenn es aufgrund vermeidbarer
Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen
Verfahrensverzögerung kommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April
2006 – 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 ).
15
5. An einen zügigen Fortgang des Verfahrens
sind dabei um so strengere Anforderungen zu stellen, je
länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. BGHSt 38,
43 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August
1982 – 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ; Beschluss
vom 1. Februar 1991 – 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991,
S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 – 2 Ws
312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996
- 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni
1999 – 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36
). Je nach Sachlage ist bereits eine Zeitspanne von
wenigen Wochen oder Monaten zu beanstanden (vgl. OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 - I BL 61/88 -,
StV 1989, S. 158 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 2.
April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG
Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 – 2 Ws 90/85 H -, StV
1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 –
HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz,
Beschluss vom 28. April 2000 – 4420 BL-III-25/00 -,
StV 2000, S. 515 ).
16
6. Wird die Haftfortdauer lediglich mit der
bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet, ohne dass
eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 121 Abs. 1 StPO überhaupt erkennbar wird (vgl.
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 – 2 BvR
962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 – 2
BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), so hat dies regelmäßig eine
Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 – 2 BvR 523/06 -,
StV 2006, S. 251 ; Beschlüsse der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5.
Oktober 2006 – 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 17 und 15.
Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 27).
17
7. Auch das aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht des
Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 57,
250 ; 63, 380 ; 70, 297
) verlangt eine hinreichende Begründung, die das
Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zu prüfen (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 28).
18
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG
ergebenden Anforderungen wird die Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2007 nicht gerecht.
19
1. Der Beschluss lässt nicht mit der in
Haftsachen zu fordernden Gewissheit erkennen, dass das
Verfahren nicht durch der Justiz anzulastende Fehler in
verfassungswidriger Weise verzögert wurde. Er unterliegt
deshalb der Aufhebung.
20
a) Nach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange
kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder auf
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben
Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden,
wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang
der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil
noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft
rechtfertigen. Die Vorschrift erfordert ihrem Wortlaut nach
eine doppelte Prüfung (vgl. Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn. 873). Zum einen müssen
Feststellungen darüber getroffen werden, ob die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder
andere wichtige Gründe ein Urteil bislang noch nicht
zugelassen haben – erste Stufe -. Liegen derartige Gründe
vor, ist zum anderen erforderlich, dass sie die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen – zweite Stufe – (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 – 2 BvR
1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 40 bis 41; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
Februar 2007 – 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 31).
21
b) Die angegriffene Entscheidung verhält sich
zu diesen Voraussetzungen nicht. Vor allem legt sie nicht
dar, worin die besonderen Schwierigkeiten oder der besondere
Umfang der Ermittlungen oder gar ein anderer wichtiger Grund
bestanden haben sollen, die ein Urteil bislang nicht
zuließen. Schließlich hat das für die Durchführung der
Hauptverhandlung zuständige Gericht, die 5. Strafkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth, bereits in ihrer
Haftbeschwerdeentscheidung vom 4. September 2006
festgestellt, dass gegen eine Einführung der Aussagen des
Beschwerdeführers in das Verfahren mittels einer Anhörung der
Vernehmungsbeamten als Zeugen keine Bedenken bestünden.
Stattdessen beschränkt sich das Oberlandesgericht auf die
Feststellung, die Besonderheiten des Falles machten
gründliche Ermittlungen erforderlich, für die eine lange
Bearbeitungszeit zu veranschlagen sei. Eine Subsumtion unter
die engen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO ist
darin nicht zu erkennen. Weder werden die Besonderheiten des
Falles aufgezeigt, noch wird dargelegt, welche
Ermittlungsmaßnahmen in welchem Stadium des Verfahrens
ergriffen wurden. Auch der Umstand, dass ein (angebliches)
Geständnis von der Verteidigung nicht anerkannt wird und
deshalb nachgeprüft werden muss, kann ohne nähere Darlegung
zu den insoweit ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen die Annahme
besonderer Schwierigkeiten oder eines anderen wichtigen
Grundes nicht rechtfertigen. Ebenso wenig vermag der Hinweis,
der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen sei "für die
nächste Zeit" zu erwarten, die Annahme eines wichtigen
Grundes zu tragen. Gleiches gilt für die Feststellung, vor
kurzem seien mehrere beim Landeskriminalamt eingeholte
Stellungnahmen eingegangen. Es fehlt insoweit jede Angabe,
auf welche Gegenstände des Verfahrens sich die Stellungnahmen
im Einzelnen beziehen, welche Bedeutung sie für das
Ermittlungsverfahren haben, zu welchem Zeitpunkt sie in
Auftrag gegeben wurden und seit welchem Tage sie den
Ermittlungsbehörden vorliegen. Den hohen
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die
Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen
sind, ist damit in keiner Weise Rechnung getragen.
22
Die materielle Grundrechtsposition des
Betroffenen darf nicht durch eine systematische Verkürzung
des einfach-rechtlichen Anwendungsprogramms des § 121
Abs. 1 StPO entwertet werden (vgl. BVerfGE 17, 108
; 42, 212 ; 46, 325
). Bereits deshalb unterliegen die
Entscheidungen der Aufhebung. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG) kann nicht mit der erforderlichen
Überzeugungsgewissheit ausgeschlossen werden. In derartigen
Fällen gebietet bereits das Recht des Beschuldigten auf ein
faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.
3 GG) die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
23
2. Ungeachtet dessen könnte die Fortdauer der
Untersuchungshaft auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt
werden, der Beschwerdeführer habe ohnehin mit einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Derartige
Überlegungen sind mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)
nicht vereinbar. Im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO findet
eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des
Staates und dem Freiheitsanspruch des inhaftierten
Beschuldigten nicht statt. Die Schwere der Tat und die im
Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit
§ 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 – 2 BvR
1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 und 15. Februar 2007 – 2 BvR
2563/06 -, Abs.-Nr. 42).
24
3. Das Oberlandesgericht hat unverzüglich
erneut in der Sache zu entscheiden. Dabei wird es sich
zugleich auch mit der Frage auseinander setzen müssen, warum
nach einer Verfahrensdauer von über sieben Monaten noch immer
keine Anklage erhoben wurde, obwohl die Aussagen des
Beschwerdeführers nach Auffassung der für das Hauptverfahren
zuständigen 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in
der Haftbeschwerdeentscheidung vom 4. September 2006 durch
eine Anhörung der Vernehmungsbeamten in das Verfahren
eingeführt werden können.
25
Sollte sich im Rahmen der nunmehr erneut
durchzuführenden Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO
ergeben, dass über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder
gar Monaten hinweg keine verfahrensfördernden
Ermittlungshandlungen stattgefunden haben, kann eine
Fortdauer der bereits mehr als sechs Monate andauernden
Untersuchungshaft nicht angeordnet werden (vgl. OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 - I BL 61/88 -,
StV 1989, S. 158 f.: vermeidbare Verfahrenszögerung von
6 bis 7 Wochen; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs
136/92 -, StV 1992, S. 524 : vermeidbare
Verzögerung von 3 Monaten; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.
April 2000 - (1)4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515
: vermeidbare Verzögerung von rd. 2 Monaten mit
dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar).
26
Auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Grundrechtsverletzungen kommt es nach alledem nicht
an.
27
1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist
die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das
Oberlandesgericht festzustellen. Der angegriffene Beschluss
ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das
Oberlandesgericht hat unter Berücksichtigung der angeführten
Gesichtspunkte unverzüglich erneut in der Sache zu
entscheiden.
28
2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).