BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 49/09 -
des Herrn S...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
formalen Anforderungen an die Erhebung einer Verfahrensrüge
sowie die Frage, in welcher Art und Weise
Verfahrensverzögerungen bei der Strafzumessung zu
kompensieren sind.
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1. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht
Mannheim mit Urteil vom 30. August 2007 wegen Bankrotts
in drei Fällen, Betruges in zehn Fällen, Kreditbetruges in
sechs Fällen und Untreue in fünf Fällen sowie
Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt. Das Landgericht führte zur
Strafzumessung aus, die seit den Taten vergangene Zeit, die
Verfahrensdauer sowie eine der Justiz anzulastende
Verfahrensverzögerung von drei Jahren und zwei Monaten seien
strafmildernd zu berücksichtigen. Die Ermittlungen in diesem
Verfahren hätten bei der Staatsanwaltschaft ein Jahr lang
geruht. Außerdem seien zwischen Anklageerhebung und Beginn
der Hauptverhandlung zwei Jahre und zwei Monate verstrichen.
Dies kompensiere die Strafkammer mit einem prozentualen
Abschlag auf alle Einzelstrafen und die daraus zu bildende
Gesamtstrafe von 20%.
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2. Mit der Revision rügte der Beschwerdeführer
unter anderem, dass eine weitere Verfahrensverzögerung von
sieben Monaten bei der Zustellung des Urteils zu
berücksichtigen sei und nach der Entscheidung des Großen
Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 -
wegen der Verfahrensverzögerung ein Teil der verhängten
Strafe für verbüßt erklärt werden müsse. Außerdem seien
Beweisanträge fehlerhaft zurückgewiesen worden. Der
Bundesgerichtshof verwarf die Revision unter Bezugnahme auf
den Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 18.
November 2008 als unbegründet und führte ergänzend aus, die
Verfahrensrüge einer unzureichenden Kompensation der
Verfahrensverzögerung sei nicht formgerecht erhoben, weil der
Beschwerdeführer nichts zum Gesamtablauf des Verfahrens
mitgeteilt habe, sondern nur zum Zustellungszeitraum nach
Verkündung des Urteils. Der Gesamtverlauf des Verfahrens
lasse sich auch nicht den Urteilsgründen entnehmen, in denen
nur die als Verfahrensverzögerung zugrunde gelegten Zeiträume
von einem Jahr bei der Staatsanwaltschaft sowie von zwei
Jahren und zwei Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn
der Hauptverhandlung genannt seien. Dabei habe das
Landgericht bereits zu weitgehend eine Verfahrensverzögerung
angenommen, da in der Zeit zwischen Anklageerhebung und
Beginn der Hauptverhandlung auch prozessrechtlich vorgesehene
Handlungen und Fristen gelegen hätten. Es könne
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch die
Anwendung der Strafzumessungslösung anstelle der
Vollstreckungslösung beschwert sei. Die Strafkammer habe dem
Beschwerdeführer einen zu hohen Strafabschlag gewährt, indem
sie einen Abschlag von 20% nicht nur bei der Gesamtstrafe,
sondern zuvor bereits bei den Einzelstrafen vorgenommen habe.
Es sei davon auszugehen, dass bei nicht reduzierten
Einzelstrafen eine höhere Gesamtstrafe als schuldangemessen
angesehen worden wäre, da in diesem Fall insbesondere die
Einsatzstrafe bereits drei Jahre betragen hätte.
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Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG.
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Das Landgericht habe Beweisanträge des
Beschwerdeführers fehlerhaft zurückgewiesen. Einen
Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
zur Bilanz für das Jahr 1999 habe die Kammer wegen eigener
Sachkunde zurückgewiesen, ohne diese zu belegen, obwohl sich
im Urteil die fehlerhafte Beurteilung durch das Landgericht
offenbart habe. Ein weiterer Beweisantrag sei mit der
Begründung zurückgewiesen worden, es komme auf die
Beweisbehauptung nicht mehr an, nachdem das Gericht die
Verfolgung wegen des entsprechenden Anklagevorwurfs gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO beschränkt habe. Dabei habe das
Gericht aber zwei verschiedene Anklagevorwürfe verwechselt;
ihm sei insoweit auch kein rechtliches Gehör gewährt worden.
Die Kompensation der Verfahrensverzögerung im Urteil sei
nicht ausreichend. Nach Verkündung des Urteils sei das
Verfahren bei der Urteilszustellung nochmals um sieben Monate
verzögert worden. Ein Strafabschlag von 20% sei für eine
Gesamtverzögerung von mindestens 45 Monaten zu gering, auch
im Vergleich mit anderen Entscheidungen des Landgerichts
Mannheim. Außerdem hätte anstelle der Strafzumessungslösung
die Vollstreckungslösung angewendet werden müssen, wie es der
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar
2008 - GSSt 1/07 - entspreche und wodurch eine frühere
Haftentlassung möglich wäre. Die vorliegende
Revisionsentscheidung des 1. Strafsenats weiche insoweit auch
von der Rechtsprechung des 3. Strafsenats ab, weswegen die
Sache dem Großen Senat hätte vorgelegt werden müssen. Die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sei eine besondere Härte
für den Beschwerdeführer, der inzwischen wieder zwei
Unternehmen aufgebaut habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Zurückweisung seiner Beweisanträge wendet, genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der
Subsidiariät.
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a) Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der
gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im
fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden
(vgl. BVerfGE 63, 77 ). Der Beschwerdeführer muss
deshalb von den fachgerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten in
einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das
Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt
(vgl. BVerfGE 91, 93 ). Dies hat der
Beschwerdeführer versäumt, da seine Verfahrensrüge nicht die
Begründungsanforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
erfüllte und daher als unzulässig verworfen wurde.
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b) Die Beurteilung der vom Beschwerdeführer
erhobenen Verfahrensrüge als unzulässig begegnet auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechtsschutzgarantie
verbietet den Gerichten zwar, bei Auslegung und Anwendung
verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von
Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder
unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren,
die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE
112, 185 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat
jedoch hier die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
entspringenden Anforderungen an die Begründung einer
Verfahrensrüge nicht willkürlich überspannt. § 344 Abs.
2 Satz 2 StPO erfordert ein Rügevorbringen, welches das
Revisionsgericht in die Lage versetzt, allein anhand der
Revisionsbegründung über die Schlüssigkeit einer
Verfahrensrüge zu befinden (vgl. BVerfGE 63, 45 ;
112, 185 ). Der Beschwerdeführer rügte mit der
Revision die Zurückweisung eines Beweisantrages auf Einholung
eines Sachverständigengutachtens zur Überschuldung der
Gesellschaft. In diesem Beweisantrag wurde auf die
Jahresabschlüsse der Firmen F. und B. sowie die „Ausführungen
des Wirtschaftsreferenten H.“ Bezug genommen, die angeblich
fehlerhaft seien und deshalb der Annahme einer Überschuldung
der Gesellschaft nicht zugrunde gelegt werden dürften. Da der
Beschwerdeführer mit seiner Revisionsbegründung den
Jahresabschluss der Firma B. und die Ausführungen des
Wirtschaftsreferenten H. überhaupt nicht und den
Jahresabschluss der Firma F. nur teilweise vorgelegt hat, ist
es nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die
Verfahrensrüge aus diesem Grund verworfen hat.
10
c) Die Rüge, das Landgericht habe einen
Beweisantrag wegen der Einstellung des zugehörigen
Anklagevorwurfs „Nr. 4“ als unerheblich zurückgewiesen, dabei
aber diesen mit einem nicht eingestellten Anklagevorwurf
verwechselt, hat der Beschwerdeführer innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist nicht erhoben und damit gegen den
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
verstoßen. Der Beschwerdeführer behauptete dies erstmals in
der späteren Stellungnahme vom 12. November 2008 zur
Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
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2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs
verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf ein
faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG, soweit darin über die Kompensation
einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu
entscheiden war.
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a) Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
fordert die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens.
Eine funktionstüchtige Strafrechtspflege erfordert nicht nur
die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs überhaupt,
sondern auch eine Durchsetzung innerhalb so kurzer Zeit, dass
die Rechtsgemeinschaft die Strafe noch als Reaktion auf
geschehenes Unrecht wahrnehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -,
juris, Rn. 73). Unnötige Verfahrensverzögerungen stellen
nicht nur die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage; sie
beeinträchtigen auch das verfassungsrechtlich abgesicherte
öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen
Wahrheitsermittlung im Strafprozess, weil die Beweisgrundlage
durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250
). Eine von den Strafverfolgungsorganen zu
verantwortende erhebliche Verzögerung verletzt den
Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires
rechtsstaatliches Verfahren, was bei der Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs von den Strafverfolgungsbehörden
zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGK 2, 239
). Es verletzt den Beschwerdeführer hier
jedoch nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren, dass
ihm für die gerügte weitere Verfahrensverzögerung von sieben
Monaten bei der Zustellung des Urteils keine zusätzliche
Kompensation durch die Revisionsentscheidung gewährt
wurde.
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b) Der Beschwerdeführer hat bezüglich dieser
Rüge den Rechtsweg vor Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde
nicht ordnungsgemäß erschöpft, da die entsprechende
Verfahrensrüge in der Revision als unzulässig verworfen
wurde. Auf die Frage, wann eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung schon aufgrund der Sachrüge zu prüfen
ist und wann eine Verfahrensrüge erforderlich ist, kommt es
hier nicht an, da der Beschwerdeführer eine weitere
Verzögerung nach Verkündung des angefochtenen Urteils rügt.
Die hier vom Bundesgerichtshof angewendeten Anforderungen an
eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge für die Feststellung
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen verletzen den
Beschwerdeführer auch nicht in seinem aus dem
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG
folgenden Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Der
Bundesgerichtshof hat die bereits oben unter 1.b) genannten
Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge nicht
willkürlich überspannt.
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Im Rahmen der Erhebung einer Verfahrensrüge
bei einer überlangen Verfahrensdauer sind an Umfang und
Genauigkeit der Ausführungen hohe Anforderungen zu stellen,
da dem Revisionsgericht ein detailliertes und
wirklichkeitsgetreues Bild des Verfahrensablaufs zu bieten
ist. Nur dann ist es in der Lage, allein anhand der
Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und welche
Folgen diese hat. Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht
in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet
sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in
einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen
werden müssen. Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind,
sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der
Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung,
die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs,
der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands
sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden
Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen
Belastungen. Als rechtsstaatswidrig können nur solche
Verfahrensverzögerungen angesehen werden, die ihre Ursache im
Bereich der Strafverfolgungsbehörden haben und nicht dem
Beschuldigten - unter Beachtung seiner Verfahrensrechte -
zuzurechnen sind. Keine Berücksichtigung finden hingegen
Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es
auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2
BvR 2044/07 -, juris, Rn. 90). Die als Voraussetzung einer
solchen Gesamtwürdigung zu stellenden Anforderungen an die
Darlegung im Rahmen der Verfahrensrüge dürfen hiernach zwar
nicht überspannt werden, so dass es insbesondere bei einem
jahrelang währenden Verfahren nicht erforderlich ist, jeden
Ermittlungsschritt anzuführen. Jedoch muss ein realistischer
Überblick gewährt werden. Der Bundesgerichtshof stellt dabei
zutreffend darauf ab, dass es nicht Aufgabe des
Revisionsgerichts ist, das Aktenwerk selbst auf Verzögerungen
durchzusehen oder auch nur in Teilabschnitten zu sichten, um
die allgemein unter Hinweis auf zeitliche Eckdaten
aufgestellte Behauptung einer Verzögerung zu prüfen (vgl.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 445/03 -, NStZ
2004, S. 504).
15
Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der
Bundesgerichtshof die Revisionsbegründung, die sich auf die
Darstellung des Verfahrens zwischen Urteilsverkündung und
Zustellung des Urteils beschränkt, nicht als ausreichend
ansah. Die Mitteilung in der Revisionsbegründung, das
schriftliche Urteil sei am 15. Oktober 2007 zu den Akten
gelangt, seine Zustellung jedoch erst am 6. Mai 2008 verfügt
und am 27. Mai 2008 ausgeführt worden, genügt daher nicht für
die Prüfung, ob dadurch eine weitere rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung eingetreten ist.
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c) Zudem ist in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts, der sich der Bundesgerichtshof
inhaltlich anschloss, auch dargelegt, dass die Rüge des
Beschwerdeführers in der Sache keinen Erfolg hätte. Auch wenn
man hier von einer weiteren Verzögerung von sieben Monaten
ausginge, erforderte dies demnach keine zusätzliche
Kompensation im Strafausspruch, weil das Landgericht bereits
für die vor Urteilsverkündung eingetretene
Verfahrensverzögerung einen unangemessen hohen Strafabschlag
gewährt hat. Das Landgericht hatte demnach zum einen den
Zeitraum der Verzögerung zu weit bemessen, da es die gesamte
Zeit zwischen Anklageerhebung und Urteilsverkündung als
Verfahrensverzögerung einordnete, obwohl in dieser Zeit
gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlungen vorgenommen
und Mindestfristen eingehalten werden mussten. Außerdem hatte
das Landgericht dem Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft bereits
eine doppelte Strafmilderung gewährt, indem es einen Abschlag
von 20 % auf die an sich verwirkten Einzelstrafen und
nochmals bei der Gesamtstrafe vornahm, und ihn nicht wegen
eines besonders schweren Falles des Betruges verurteilt,
obwohl das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
StGB - Vermögensverlust großen Ausmaßes - hier erfüllt
war.
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Daher geht auch die weitere Rüge des
Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde ins Leere,
der vom Landgericht vorgenommene Strafabschlag sei zu gering
und benachteilige ihn im Vergleich mit der bisherigen
Rechtsprechung, insbesondere der des Landgerichts Mannheim.
Der in einer früheren Entscheidung des Landgerichts Mannheim
vorgenommene Strafabschlag von 50% bei einer
Verfahrensverzögerung von zwei Jahren, auf den der
Beschwerdeführer zum Vergleich hinweist, wurde bereits vom
Bundesgerichtshof als unangemessen hoch gerügt und hatte nur
deswegen Bestand, weil allein der Angeklagte Revision
eingelegt hatte (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 -1 StR
488/07 -, NJW 2008, S. 2451 ).
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d) Es verletzt den Beschwerdeführer nicht in
seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,
dass die Verfahrensverzögerung durch eine Strafmilderung und
nicht durch einen Abschlag bei der Vollstreckung der Strafe
kompensiert wurde. Die verfassungsrechtlich gebotenen Folgen
aus einer Verfahrensverzögerung ziehen Gerichte und
Anklagebehörden in Anwendung des Straf- und
Strafverfahrensrechts unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls. Die in der Rechtsprechung
jahrzehntelang praktizierte Berücksichtigung von
Verfahrensverzögerungen bei der Strafzumessung ist eine
verfassungsgemäße Form der Kompensation (vgl. BVerfGK 1, 269
; 2, 239 ). Der Große Senat für
Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat zwar entschieden,
solche Verfahrensverzögerungen künftig nicht bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen, sondern dadurch zu
kompensieren, dass ein Teil der Strafe im Urteil für bereits
vollstreckt erklärt wird (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008
- GSSt 1/07 -, NJW 2008, S. 860). Für den Großen Senat
war dabei maßgeblich, dass die Strafzumessungslösung an ihre
Grenzen stößt, wenn gesetzliche Mindeststrafen unterschritten
werden müssen, um eine angemessene Kompensation für
Verfahrensverzögerungen zu gewähren. Im Übrigen hielt der
Große Senat eine Trennung der Strafzumessung, die allein
durch Unrecht und Schuld bestimmt werden soll, von der
Kompensation des erlittenen Verfahrensunrechts für
sachgerechter (a.a.O., S. 863 f.). Diese Entscheidung
ändert jedoch nichts an der verfassungsrechtlichen Bewertung
der bisherigen Lösung. Für Übergangsfälle wie den hier
vorliegenden, in dem das erstinstanzliche Urteil noch vor der
Entscheidung des Großen Senats unter Anwendung der
Strafzumessungslösung erging, ist es daher
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Urteil,
das im Übrigen keine den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler enthält, nicht deshalb aufgehoben wird, um den
Strafausspruch von der Strafzumessungs- auf die
Vollstreckungslösung umzustellen.
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3. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer unterlassenen Vorlage an den
Großen Senat für Strafsachen vor.
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Ein Verfahrensbeteiligter kann seinem
gesetzlichen Richter zwar dadurch entzogen werden, dass der
Senat eines obersten Bundesgerichts die Verpflichtung zur
Vorlage an den Großen Senat willkürlich außer Acht lässt
(vgl. BVerfGE 3, 359 ; 9, 213 ;
13, 132 ; 19, 38 ; stRspr). Ein
willkürliches Unterlassen der Vorlage nach § 132 Abs. 2
GVG durch den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist hier
jedoch nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift entscheidet
der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat in einer
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Strafsenats
abweichen will. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift
liegt vor, wenn ein Strafsenat dieselbe Rechtsfrage anders
als ein anderer beantworten möchte und die divergierenden
Rechtsauffassungen entscheidungserheblich sind. Dieselbe
Rechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit
des Rechtsproblems die Entscheidung ohne Rücksicht auf die
Verschiedenheit der Fälle oder der anwendbaren Vorschriften
nur einheitlich ergehen kann.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
zwar in einem Übergangsfall, in dem ein Urteil noch vor der
Entscheidung des Großen Senats unter Anwendung der
Strafzumessungslösung ergangen war, den Strafausspruch
aufgehoben, damit stattdessen die Vollstreckungslösung
angewendet wird (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 3
StR 563/07 -, NStZ-RR 2008, S. 168; nicht vergleichbar
dagegen BGH, Urteil vom 6. März 2008 - 3 StR 514/07 -, NStZ
2008, S. 478, da das Urteil dort auch aufgrund der
zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der
Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde). Die vorliegende
Entscheidung des 1. Strafsenats, die das angefochtene
Urteil aufrechterhält, beruht aber nicht auf einer davon
abweichenden tragenden Rechtsansicht. Die Strafsenate prüfen
vielmehr bei der Frage, wie in solchen Übergangsfällen zu
entscheiden ist, im Einzelfall, ob der Angeklagte durch das
ergangene Urteil beschwert ist und ob andererseits das
Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO einer
Abänderung des Strafausspruchs im Sinne der
Vollstreckungslösung im konkreten Fall entgegensteht. Im Fall
des 3. Strafsenats war entscheidend, dass der Nachteil einer
höheren Strafe durch die Möglichkeit einer früheren
Entlassung auf Bewährung ausgeglichen wurde. Im hier
vorliegenden Fall des 1. Strafsenats lag dagegen insoweit
eine besondere Konstellation vor, als das Landgericht
fehlerhaft eine zu hohe Strafmilderung vorgenommen hatte. Es
hatte den gesamten Zeitraum zwischen Anklageerhebung und
Beginn der Hauptverhandlung als der Justiz anzulastende
Verfahrensverzögerung gewertet und außerdem einen doppelten
Strafabschlag bei Einzelstrafen und Gesamtstrafe vorgenommen.
Der 1. Strafsenat ging daher davon aus, dass bei einer
Aufhebung des Strafausspruchs eine erheblich höhere Strafe
ausgeurteilt werden müsste. Auch wenn diese maximal in Höhe
der alten Gesamtstrafe hätte vollstreckt werden dürfen,
hätten doch der Nachteil durch das mit einer deutlich höheren
Strafe verbundene erhöhte Unrechtsurteil sowie weitere, für
die Zukunft noch nicht vollständig absehbare Nachteile im
Ergebnis zu einer Verschlechterung für den Beschwerdeführer
geführt. Soweit andere Vorschriften an die Höhe der
verhängten Strafe anknüpfen, wie zum Beispiel § 66 StGB
für die Sicherungsverwahrung, kann die Verhängung einer
höheren Strafe mit erheblichen Nachteilen verbunden sein.
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4. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.